181. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 c Wiener Straße im Bereich der Stadt Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 1 c Wiener Straße wird im Bereich der Stadt
Salzburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 305,138 der B 1 Wiener Straße, verläuft
in gestreckter Linienführung in nördliche Richtung
unter teilweiser Mitbenützung der Kleßheimer
Allee und der Guggenmoosstraße und
bindet bei km 3,448 der B 155 Münchener Straße
in diese ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Salzburg aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 1 c/0-75;
Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.