181. Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen des Königreichs
Belgien, der Französischen
Republik, der Bundesrepublik
Deutschland, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs der
Niederlande, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und des Vereinigten
Königreiches Großbritannien
und Nordirland —
in der Erwägung, daß die
Vertragsparteien des Brüsseler
Vertrags vom 17. März 1948,
geändert am 23. Oktober 1954,
ihre Entschlossenheit bekundet
haben, die sie vereinenden sozialen
Bande zu festigen sowie
gemeinsam jede Anstrengung zu
unternehmen, um im Wege unmittelbarer
Konsultationen sowie
im Rahmen von Sonderorganisationen
den Lebensstandard
ihrer Völker zu heben und in
ihren Staaten einen gegenseitig
abgestimmten Fortschritt auf
dem Gebiet der sozialen Tätigkeit
zu erzielen;
in der Erwägung, daß die
unter den Brüsseler Vertrag
fallende soziale Tätigkeit, die
bis 1959 unter der Obhut der
Brüsseler Vertragsorganisation
und der Westeuropäischen
Union ausgeübt wurde, nunmehr
auf Grund eines am
21. Oktober 1959 vom Rat der
Westeuropäischen Union ge-
faßten Beschlusses sowie der am
16. November 1959 vom Ministerkomitee
des Europarats
angenommenen Entschließung
(59) 23 im Rahmen des Europarates
weitergeführt wird;
in der Erwägung, daß die
Schweizerische Eidgenossenschaft
seit dem 6. Mai 1964 an den auf
Grund der genannten Entschließung
durchgeführten Arbeiten
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
teilnimmt;
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen,
um unter anderem durch
den Abschluß von Übereinkünften
und durch gemeinsames
Vorgehen auf den Gebieten der
Wirtschaft, des Sozialwesens,
der Kultur, der Wissenschaft,
des Rechts und der Verwaltung
den wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt zu fördern;
in der Erwägung, daß sie bestrebt
sind, den Fortschritt nicht
nur auf sozialem Gebiet, sondern
auch auf dem verwandten
Gebiet der Volksgesundheit so
weit wie möglich zu fördern,
und daß sie sich anschicken, ihre
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
auf Grund der genannten
Bestimmungen aufeinander abzustimmen;
in der Erwägung, daß in
Europa für die Herstellung und
den Vertrieb von Arzneimitteln
sowie für den sonstigen Verkehr
damit derartige Maßnahmen
heute mehr denn je notwendig
sind;
in der Überzeugung, daß es
wünschenswert und notwendig
ist, die Normenvorschriften für
diejenigen Arzneimittel aufeinander
abzustimmen, die in
ihrem ursprünglichen Zustand
oder in Form pharmazeutischer
Präparate von allgemeinem
Interesse und für die Völker
Europas von Bedeutung sind;
in der Überzeugung, daß es
notwendig ist, die Aufstellung
von Normenvorschriften für die
wachsende Anzahl neu auf dem
Markt erscheinender Arzneimittel
zu beschleunigen;
in der Annahme, daß dieses
Ziel am besten durch die schrittweise
Aufstellung eines den beteiligten
europäischen Staaten
gemeinsamen Arzneibuches erreicht
werden kann —
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Ausarbeitung eines Europäischen
Arzneibuches
Die Vertragsparteien verpflichten
sich,
a) schrittweise ein Arzneibuch
auszuarbeiten, das für
die beteiligten Staaten gemeinsam
gelten und den
Namen „Europäisches
Arzneibuch" erhalten soll;
b) die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, damit die
auf Grund der Artikel 6
und 7 angenommenen
Monographien, welche das
Europäische Arzneibuch
bilden werden, amtliche,
innerhalb ihrer Hoheitsgebiete
anwendbare Normen
darstellen.
ARTIKEL 2
Mit der Ausarbeitung des
Europäischen Arzneibuches beauftragte
Stellen
Das Europäische Arzneibuch
wird von folgenden Stellen ausgearbeitet
a) von dem Gesundheitskomitee,
das auf Grund
der in der Präambel erwähnten
Entschließung
(59) 23 im Rahmen des
Europarats tätig ist und
im folgenden als „Gesundheitskomitee"
bezeichnet
wird;
b) von der Europäischen
Arzneibuchkommission,
die zu diesem Zweck vom
Gesundheitskomitee errichtet
und im folgenden
als „Kommission" bezeichnet
wird.
ARTIKEL 3
Zusammensetzung des Gesundheitskomitees
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
besteht das Gesundheitskomitee
aus nationalen
Delegationen, die von den
Vertragsparteien bestellt werden.
ARTIKEL 4
Befugnisse des Gesundheitskomitees
(1) Das Gesundheitskomitee
beaufsichtigt ganz allgemein
die Tätigkeit der Kommission;
diese erstattet ihm zu diesem
Zweck über jede ihrer Tagungen
Bericht.
(2) Alle von der Kommission
gefaßten Beschlüsse mit
Ausnahme derjenigen, die sich
auf Fach- oder Verfahrensfragen
beziehen, bedürfen der Genehmigung
durch das Gesundheitskomitee.
Genehmigt dieses
einen Beschluß nicht oder nur
teilweise, so weist es ihn zur
erneuten Prüfung an die Kommission
zurück.
(3) Das Gesundheitskomitee
setzt unter Berücksichtigung der
im Artikel 6 Buchstabe d vorgesehenen
Empfehlungen der
Kommission die Fristen fest,
innerhalb derer Beschlüsse fachlicher
Art, die sich auf das
Europäische Arzneibuch beziehen,
in den Hoheitsgebieten
der Vertragsparteien durchzuführen
sind.
ARTIKEL 5
Zusammensetzung der Kommission
(1) Die Kommission besteht
aus nationalen Delegationen,
die von den Vertragsparteien
bestellt werden. Jede Delegation
besteht aus höchstens drei Mitgliedern,
die auf Grund ihrer
fachlichen Befähigung im Aufgabenbereich
der Kommission
ausgewählt werden. Jede Vertragspartei
kann die gleiche
Anzahl entsprechend befähigter
Stellvertreter bestellen.
(2) Die Kommission gibt sich
ihre Geschäftsordnung.
(3) Die Kommission wühlt
aus dem Kreis ihrer Mitglieder
in geheimer Abstimmung ihren
Vorsitzenden. Die Amtszeit des
Vorsitzenden und die Bedingungen
für seine Wiederwahl werden
in der Geschäftsordnung
der Kommission geregelt; jedoch
beträgt die Amtszeit des
zuerst gewählten Vorsitzenden
drei Jahre. Während seiner
Amtszeit darf der Vorsitzende
nicht Mitglied einer nationalen
Delegation sein.
ARTIKEL 6
Befugnisse der Kommission
Vorbehaltlich des Artikels 4
hat die Kommission folgende
Befugnisse
a) Sie bestimmt die allgemeinen
Grundsätze, die
bei der Ausarbeitung des
Europäischen Arzneibuches
anzuwenden sind;
b) sie beschließt über die jeweils
geeigneten Untersuchungsmethoden;
c) sie veranlaßt die Ausarbeitung
der in das Europäische
Arzneibuch aufzunehmenden
Monographien
und nimmt diese
an;
d) sie empfiehlt die Festsetzung
der Fristen, innerhalb
derer ihre Beschlüsse
fachlicher Art, die sich auf
das Europäische Arzneibuch
beziehen, in den
Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
durchzuführen
sind.
ARTIKEL 7
Beschlüsse der Kommission
(1) Jede der in Artikel 5 Absatz
1 vorgesehenen nationalen
Delegationen hat eine Stimme.
(2) In allen fachlichen Angelegenheiten,
einschließlich der
Frage der Reihenfolge, in der
die in Artikel 6 vorgesehenen
Monographien auszuarbeiten
sind, bedürfen Kommissionsbeschlüsse
der Einstimmigkeit der
abgegebenen Stimmen und der
Mehrheit der Delegationen mit
Sitz in der Kommission.
(3) Alle anderen Beschlüsse der
Kommission bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen und der Mehrheit
der Delegationen mit
Sitz in der Kommission.
ARTIKEL 8
Sitz und Tagungen der Kommission
(1) Die Kommission tagt in
Straßburg, dem Sitz des Europarats.
(2) Sie tritt auf Einberufung
durch ihren Vorsitzenden so oft
wie nötig, mindestens jedoch
zweimal im Jahr zusammen.
(3) Die Tagungen sind nicht
öffentlich. Arbeitssprachen sind
die Amtssprachen des Europarats.
(4) Das Gesundheitskomitee
kann einen Beobachter bestellen,
der den Tagungen der Kommission
beiwohnt.
ARTIKEL 9
Sekretariat der Kommission
Die Kommission erhält ein
Sekretariat, dessen Leiter und
dessen Fachpersonal vom Generalsekretär
des Europarats
nach Stellungnahme der Kommission
und in Übereinstimmung
mit den Verwaltungsvor-
schriften für die Bediensteten
des Europarats ernannt werden.
Die anderen Mitglieder des
Kommissionssekretariats werden
in Konsultation mit dessen
Leiter vom Generalsekretär ernannt.
ARTIKEL 10
Finanzierung
(1) Die Ausgaben des Kommissionssekretariats
sowie alle
anderen aus der Durchführung
dieses Übereinkommens sich ergebenden
gemeinsamen Ausgaben
gehen nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu Lasten der Vertragsparteien.
(2) Bis zum Abschluß einer
entsprechenden, von allen Vertragsparteien
genehmigten Sondervereinbarung
gelten für die
finanzielle Regelung der auf
Grund dieses Übereinkommens
durchgeführten Arbeiten die Bestimmungen
über den Haushaltsplan
des Teilabkommens
für das Sozialwesen, soweit sich
dieser Haushaltsplan auf Arbeiten
bezieht, die unter die
in der Präambel erwähnte Entschließung
(59) 23 fallen.
ARTIKEL 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifizierung oder Annahme
durch die Unterzeichnerregierungen.
Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
sind beim Generalsekretär des
Europarats zu hinterlegen.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate nach Hinterlegung
der achten Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 12
Beitritt
(1) Nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens kann
das Ministerkomitee des Europarats
in der Zusammense-
zung als engeres Komitee der
Vertreter der Vertragsparteien
jeden anderen Mitgliedstaat des
Rates zu (Bedingungen, die es
für angebracht hält, einladen,
diesem Übereinkommen beizutreten.
(2) Nach Ablauf von sechs Jahren
seit dem Inkrafttreten kann
das Ministerkomitee zu Bedingungen,
die es für angebracht
hält, europäische Nichtmitgliedstaaten
des Europarats einladen,
diesem Übereinkommen beizutreten.
(3) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; sie wird drei Monate
nach der Hinterlegung
wirksam.
ARTIKEL 13
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jede Regierung kann bei
der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
das oder die Hoheitsgebiete
bezeichnen, wo
dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
(2) Jede Regierung kann bei
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine
an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung
den Geltungsbereich dieses
Übereinkommens auf jedes andere
in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken,
für dessen internationale Beziehungen
sie verantwortlich
ist oder für das sie Verpflichtungen
zu übernehmen befähigt
ist.
(3) Jede auf Grund des Absatzes
2 abgegebene Erklärung
kann in bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet nach
dem in Artikel 14 vorgesehenen
Verfahren widerrufen werden.
ARTIKEL 14
Geltungsdauer
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 15
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Vertragsparteien
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
c) den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 11;
d) jede nach Artikel 13 eingegangene
Erklärung;
e) den Eingang jeder Notifikation
nach Artikel 14 und
den Tag, an dem die
Kündigung wirksam wird.
ARTIKEL 16
Zusatzvereinbarungen
Hinsichtlich der Anwendung
dieses Übereinkommens im einzelnen
können später Zusatzvereinbarungen
geschlossen werden.
ARTIKEL 17
Vorläufige Anwendung
Um jegliche Verzögerung in
der Durchführung dieses Übereinkommens
zu vermeiden,
kommen die Unterzeichnerstaaten
überein, es bis zu seinem
Inkrafttreten nach Artikel 11
vom Tag der Unterzeichnung
an in Übereinstimmung mit
ihren verfassungsmäßigen Vorschriften
vorläufig anzuwenden.
ZU URKUND dessen haben
die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg
am 22. Juli 1964 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittölt jedem Staat, der
dieses Übereinkommen unterzeichnet
oder ihm beitritt, beglaubigte
Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 11. Juli 1978 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 am 12. Oktober 1978 für Österreich in Kraft.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik
Deutschland (einschließlich des Landes Berlin), Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg,
Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Norwegen, Schweden, Schweiz,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Insel Man), Zypern.