181_1978
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181. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 181. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1978_181_0 181. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs, 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211,
in der Fassung BGBl. Nr. 411/1976 über die Festsetzung
von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)
nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung
S 9,—. Für Bruchteile einer Stunde von
mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz,
Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten
bleiben unberücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in
Kraft.