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181_1977 AT

181. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern in Bereichen des Bekleidungsgewerbes einschließlich der Chemischreiniger, Wäscher und Färber sowie der Bekleidungsindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern in Bereichen des Bekleidungsgewerbes einschließlich der Chemischreiniger, Wäscher und Färber sowie der Bekleidungsindustrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die

gemäß § 1 Abs. 2 Z. 30, 31, 32 und 45 und

§ 2 Abs. 1 Z. 21 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche

der Bundesinnungen

der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher,

der Kleidermacher,

der Mieder- und Wäschewarenerzeuger,

der Chemischreiniger, Wäscher und Färber

und

des Fachverbandes

der Bekleidungsindustrie

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

dieser Bundesinnungen bzw. dieses Fachverbandes

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter,

ein Kontingent in Höhe von insgesamt

5975 für die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-Einzelkontingente)

Burgenland.................. 30

Kärnten .................... 45

Niederösterreich ............. 330

Oberösterreich .............. 340

Salzburg .................... 520

Steiermark .................. 240

Tirol ....................... 400

Vorarlberg.................. 840

Wien ...................... 3230.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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