181. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern in Bereichen des Bekleidungsgewerbes einschließlich der Chemischreiniger, Wäscher und Färber sowie der Bekleidungsindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die
gemäß § 1 Abs. 2 Z. 30, 31, 32 und 45 und
§ 2 Abs. 1 Z. 21 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche
der Bundesinnungen
der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher,
der Kleidermacher,
der Mieder- und Wäschewarenerzeuger,
der Chemischreiniger, Wäscher und Färber
und
des Fachverbandes
der Bekleidungsindustrie
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
dieser Bundesinnungen bzw. dieses Fachverbandes
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter,
ein Kontingent in Höhe von insgesamt
5975 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-Einzelkontingente)
Burgenland.................. 30
Kärnten .................... 45
Niederösterreich ............. 330
Oberösterreich .............. 340
Salzburg .................... 520
Steiermark .................. 240
Tirol ....................... 400
Vorarlberg.................. 840
Wien ...................... 3230.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.