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181. Verordnung: Vermessungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Vermessungsverordnung — VermV

Gemäß §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/1975 wird verordnet

§ 1. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die

dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.

(2) Neu entstehende Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte zu liegen kommen, sind in

diese einzufluchten.

(3) Die Grenzpunkte sind durch Grenzsteine mit den Mindestmaßen 0,10m x 0,10m x 0,50m,

durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02m und einer Länge von 0,40m, durch

Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen auf eine deutliche und unwandelbare Art

zu kennzeichnen.

(4) Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Zeichen gekennzeichnet werden.

(5) Das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Abs. 3 oder 4 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte

durch Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen oder Zaunsteher ersichtlich sind.

(6) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Liegt dieser innerhalb einer Verkehrsfläche

oder im Verlauf einer Staatsgrenze, ist er nicht zugänglich oder lassen die örtlichen Verhältnisse

eine Kennzeichnung gemäß Abs. 3 bis 5 nicht zu, so hat diese mittelbar zu erfolgen.

§ 2. (1) Der Anschluß an das Festpunktfeld von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG

hat an die nächstgelegenen Festpunkte derart zu erfolgen, daß die für die Vermessung der Grenzpunkte

notwendigen Standpunkte bestimmt werden

1. durch Messen der Richtungen von mindestens drei Festpunkten aus (Vorwärtseinschneiden),

wobei auf den verwendeten Festpunkten jeweils mindestens eine Anschlußrichtung nach

weiteren Festpunkten zu messen ist;

2. durch Messen der Richtungen nach mindestens vier Festpunkten (Rückwärtseinschneiden);

3. durch Messen der Richtungen von mindestens zwei Festpunkten aus, wobei auf den verwendeten

Festpunkten jeweils mindestens eine Anschlußrichtung nach weiteren Festpunkten

zu messen ist, und durch Messen der Richtungen nach mindestens drei Festpunkten (kombiniertes

Einschneiden);

4. durch Messen von Entfernungen zu drei Festpunkten (Trilateration);

5. durch Messen von Richtungen und Entfernungen von zwei oder nach drei Festpunkten mit

mindestens einer Überbestimmung;

6. durch Messen eines zwischen Festpunkten gelegenen Polygonzuges, wobei auf den verwendeten

Festpunkten die Richtungen nach mindestens je einem weiteren Festpunkt als An- und

Abschlußrichtung zu messen sind.

(2) Ist keiner der zu vermessenden Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt mehr als

150 m entfernt und werden von diesem die Anschlußrichtungen nach mindestens zwei anderen Festpunkten

gemessen, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.

(3) Sofern dauerhaft stabilisierte Polygonpunkte, deren technische Unterlagen im technischen

Operat (§ 9 Abs. 2 Z. 1 VermG) der Vermessungsbehörde enthalten sind, bereits gemäß Abs. 1 an

das Festpunktfeld angeschlossen worden sind, können diese an Stelle der Festpunkte verwendet

werden.

(4) Die beim Anschluß verwendeten Festpunkte, bzw. im Falle des Abs. 3 die Polygonpunkte,

sind hiebei auf ihre unveränderte Lage zu prüfen

1. durch Messen von Richtungen,

2. durch Messen von Entfernungen oder

3. durch Messen von Richtungen und Entfernungen

und Vergleich mit gerechneten oder in zeichnerischen Darstellungen angegebenen Maßen.

§ 3. Der Anschluß von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG hat zu erfolgen

1. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des

ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig

bestimmter Punkte und

2. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von

so vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte

Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte),

daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe lagerichtig dargestellt werden können.

§ 4. (1) Die Grenzzeichen der verwendeten Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorhanden

sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu prüfen.

(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen,

1. wenn die Differenz zwischen den ursprünglich gemessenen und den bei der Kontrolle gemessenen

Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 7 Z. 1 ergebende Wert, höchstens

aber 0,20 m ist,

2. wenn die Differenz zwischen den aus den bisherigen Koordinaten berechneten und den bei

der Kontrolle gemessenen Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 7 Z. 3 ergebende

Wert, höchstens aber 0,20 m ist, oder

3. falls bei der Kontrolle keine Sperrmaße gemessen werden können, wenn die Punktlagedifferenz,

die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Koordinaten ergibt,

nicht größer als 0,20 m ist.

§ 5. (1) In Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,

sind bereits bestehende und unverändert bleibende Grenzpunkte des von der Vermessung betroffenen

Grundstückes in die Vermessung einzubeziehen, wenn

1. hinsichtlich dieses Grundstückes der Grundsteuerkataster noch nicht in einen Grenzkataster

umgewandelt ist und

2. keiner dieser Grenzpunkte von der neu entstehenden Grenze mehr als 150m entfernt ist.

(2) Absatz 1 findet auf Grenzvermessungen für die im § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.

§ 6. (1) Die Vermessung der Grenzpunkte ist vorzunehmen

1. durch Messen der Richtung und der Strecke (Polarmethode),

2. durch Messen der Richtungen (Schnittmethode),

3. durch Messen der Strecken (Bogenschnitt),

4. durch Messen der Abszisse und der Ordinate (Orthogonalmethode), sofern die Länge der

letzteren in horizontalem Gelände nicht mehr als 30m, ansonsten nicht mehr als 15m

beträgt oder

5. durch Luftbildmessung mit numerischer Auswertung.

(2) Die Vermessung der Grenzpunkte ist durch eine zweite unabhängige Messung gemäß

Abs. 1 oder durch Messen von Sperrmaßen zu kontrollieren.

(3) Bei der Vermessung von gemäß § 1 Abs. 2 eingefluchteten Grenzpunkten kann der neuerliche

Anschluß an das Festpunktfeld entfallen, wenn die zum Einfluchten verwendeten Grenzpunkte

bereits an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und ihre Lage unverändert ist.

§ 7. Die Fehlergrenzen betragen (s Streckenlänge in Meter, [s] Summe der Polygonseitenlängen

in Meter, n Anzahl der Brechungswinkel einschließlich der An- und Abschlußwinkel,

M Maßstabszahl, F Flächenausmaß in Quadratmeter)

§ 8. (1) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG sind die Koordinaten der Stand(Polygon)-

und Grenzpunkte im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z. 3 VermG) zu berechnen.

(2) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG sind die Koordinaten der verwendeten Punkte

im System der Landesvermessung, im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz oder in einem

örtlichen System zu berechnen.

(3) Neu entstehende Grenzpunkte, die gemäß § 1 Abs. 2 in geradlinige Abschnitte eingefluchtet

wurden, sind in diese einzurechnen.

§ 9. (1) Die Flächenausmaße der Teilstücke und der Grundstücke sind aus den vorhandenen

Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu bestimmen.

(2) Die Ausmaße der zu einem Grundstück gehörenden Flächen gleicher Benützungsart (Benützungsabschnitte)

können unter Abstimmung auf das Flächenausmaß des Grundstückes nach

graphischen Methoden ermittelt werden.

§ 10. (1) Pläne über Vermessung für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die im § 37

VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören

1. die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde und die Nummer der betroffenen

Mappenblätter unter Angabe des zuständigen Bezirksgerichtes,

2. in der Gegenüberstellung die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer, die Zahlen

der Grundbuchseinlagen, die Benützungsarten, die Flächenausmaße der Grundstücke und

der Benützungsabschnitte, die Flächensummen sowie bei Teilungen auch die Angabe der

mit Nummern bezeichneten Teilstücke,

3. die Art der Berechnung der Flächenausmaße (§ 9),

4. die zeichnerischen Darstellungen (§ 11) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung

festgelegten Zeichenschlüssels,

5. die Richtungswinkel und Entfernungen beim Anschluß für Vermessungen gemäß §§ 2 und 3,

6. das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten der einbezogenen

Fest- und Polygonpunkte, der überprüften und der neu entstehenden Grenzpunkte

unter Verwendung der von der Vermessungsbehörde bekanntgegebenen Punktnummern

sowie der sonstigen berechneten Punkte und

7. den Hinweis auf vorausgehende Pläne und Anmeldungsbogen unter Angabe der Geschäftszahlen

der Vermessungsbehörde.

(2) Die Flächenausmaße sind in Quadratmeter, die Maßzahlen und die Koordinaten in Meter,

mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Die Koordinaten im System der Landesvermessung sind in der

ersten Zeile jeder Seite des Koordinatenverzeichnisses mit Ausnahme der Millionenstelle in ungekürzter

Form auszuweisen. Wiederholungen von Hunderttausenderwerten auf derselben Seite können

weggelassen werden.

(3) Werden von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist für jede

Katastralgemeinde ein Gleichstück des Planes vorzulegen.

§ 11. (1) Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie

hat zu enthalten

1. die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen

in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter

Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen

und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,

2. die abstoßenden Linien und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,

3. den Maßstab und

4. die Angabe der Nordrichtung.

(2) Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1:1000 oder in einem Folgemaßstab

anzulegen, der jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein darf. Sie hat neben den

im Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten

1. die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,

2. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,

3. die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und

4. die Bezeichnung der Teilstücke und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen

unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels.

(3) Können die im Abs. 2 angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab

der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich

zu beeinträchtigen, so kann die weitere zeichnerische Darstellung entfallen.

§ 12. (1) Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z. 5 VermG angeführten Zweck

(Mappenberichtigung) sind die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden

1. An Stelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer

und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß

anzuführen.

2. In der zeichnerischen Darstellung im Maßstab der Katastralmappe sind die bisherigen Angaben

der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung

ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen, wobei ungültig werdende

Linien und Zeichen mit kurzen blauen Doppelstrichen zu durchkreuzen sind.

3. Die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(2) Soweit die für eine Mappenberichtigung erforderlichen vermessungstechnischen Angaben

in einem Plan über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke enthalten sind, hat eine

Beilage zum Gleichstück des Planes, welches für den Grenzkataster bestimmt ist, nur die im Abs. 1

Z. 1 und 2 angeführten Angaben sowie die Beurkundung des Vermessungsbefugten gemäß § 43 Abs. 5

VermG zu enthalten.

§ 13. (1) Bei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 103, verfaßt werden, sind die §§ 10 bis 12 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Pläne gemäß Abs. 1 haben außer den im § 10 genannten Angaben zu enthalten

1. Das nach Katastralgemeinden angelegte arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des

neuen Standes (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit den dem Grundstücksverzeichnis

(§ 9 Abs. 3 VermG) entsprechenden Angaben mit Hinweisen auf die Gegenüberstellung

(§ 10 Abs. 1 Z. 2), wenn in dieser die Nummern der Grundstücke des neuen Standes nicht

in arithmetischer Reihenfolge aufscheinen oder wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer

Katastralgemeinde neu zu numerieren. Im letzteren Fall ist bei Grundstücken, die nur neu

numeriert werden sollen, die vorläufig festgesetzte Grundstücksnummer unter Beifügung

der bisherigen anzugeben.

2. Eine Kopie der Katastralmappe oder ein arithmetisches Verzeichnis über die unverändert

gebliebenen Grundstücke mit den eingetragenen vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern,

wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren.

3. Je eine Übersicht der von einer Zusammenlegung betroffenen Grundstücke mit dem Stand

vor und nach dem Verfahren.

4. Ein Verzeichnis der Nummern der Grenzpunkte, durch die der Verlauf einer Katastralgemeindegrenze

entlang von beiderseits derselben liegenden Abfindungsgrundstücken neu

festgelegt werden soll, wenn während eines Verfahrens in Angelegenheiten der Bodenreform

eine Änderung von Katastralgemeinden gemäß § 7 Abs. 2 VermG angeordnet werden soll.

Hiebei sind die Grenzpunkte entsprechend ihrer Reihenfolge in der Natur einzutragen. Der

Verlauf der Grenze zwischen den Grenzpunkten ist anzugeben und zutreffendenfalls ein

Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Änderung von Ortsgemeindegrenzen

anzubringen.

5. Eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen

vermessungstechnischen Verhältnisse.

(3) In der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 1, in welcher die Begrenzung des in die

Vermessung einbezogenen Gebietes besonders ersichtlich zu machen ist, können die dem neuen

Stand entsprechenden Angaben entfallen. In einem solchen Fall haben in der zeichnerischen Darstellung

gemäß § 11 Abs. 2, die im Maßstab der Katastralmappe angelegt werden kann, die ungültig

werdenden Angaben des bisherigen Standes zu entfallen; die dem neuen Stand entsprechenden Angaben

sind in schwarzer Farbe darzustellen.

(4) Die Angabe der Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße (fortlaufend gemessene

Maße, Normalbreiten) kann in der zeichnerischen Darstellung entfallen, wenn Aufschreibungen, aus

der diese Daten übernommen werden können, dem Plan angeschlossen sind.

(5) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 finden keine Anwendung.

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom

19. Dezember 1968, BGBl. Nr. 53/1969, außer Kraft.

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