181. Verordnung: Vermessungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/1975 wird verordnet
§ 1. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die
dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.
(2) Neu entstehende Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte zu liegen kommen, sind in
diese einzufluchten.
(3) Die Grenzpunkte sind durch Grenzsteine mit den Mindestmaßen 0,10m x 0,10m x 0,50m,
durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02m und einer Länge von 0,40m, durch
Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen auf eine deutliche und unwandelbare Art
zu kennzeichnen.
(4) Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Zeichen gekennzeichnet werden.
(5) Das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Abs. 3 oder 4 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte
durch Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen oder Zaunsteher ersichtlich sind.
(6) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Liegt dieser innerhalb einer Verkehrsfläche
oder im Verlauf einer Staatsgrenze, ist er nicht zugänglich oder lassen die örtlichen Verhältnisse
eine Kennzeichnung gemäß Abs. 3 bis 5 nicht zu, so hat diese mittelbar zu erfolgen.
§ 2. (1) Der Anschluß an das Festpunktfeld von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG
hat an die nächstgelegenen Festpunkte derart zu erfolgen, daß die für die Vermessung der Grenzpunkte
notwendigen Standpunkte bestimmt werden
1. durch Messen der Richtungen von mindestens drei Festpunkten aus (Vorwärtseinschneiden),
wobei auf den verwendeten Festpunkten jeweils mindestens eine Anschlußrichtung nach
weiteren Festpunkten zu messen ist;
2. durch Messen der Richtungen nach mindestens vier Festpunkten (Rückwärtseinschneiden);
3. durch Messen der Richtungen von mindestens zwei Festpunkten aus, wobei auf den verwendeten
Festpunkten jeweils mindestens eine Anschlußrichtung nach weiteren Festpunkten
zu messen ist, und durch Messen der Richtungen nach mindestens drei Festpunkten (kombiniertes
Einschneiden);
4. durch Messen von Entfernungen zu drei Festpunkten (Trilateration);
5. durch Messen von Richtungen und Entfernungen von zwei oder nach drei Festpunkten mit
mindestens einer Überbestimmung;
6. durch Messen eines zwischen Festpunkten gelegenen Polygonzuges, wobei auf den verwendeten
Festpunkten die Richtungen nach mindestens je einem weiteren Festpunkt als An- und
Abschlußrichtung zu messen sind.
(2) Ist keiner der zu vermessenden Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt mehr als
150 m entfernt und werden von diesem die Anschlußrichtungen nach mindestens zwei anderen Festpunkten
gemessen, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.
(3) Sofern dauerhaft stabilisierte Polygonpunkte, deren technische Unterlagen im technischen
Operat (§ 9 Abs. 2 Z. 1 VermG) der Vermessungsbehörde enthalten sind, bereits gemäß Abs. 1 an
das Festpunktfeld angeschlossen worden sind, können diese an Stelle der Festpunkte verwendet
werden.
(4) Die beim Anschluß verwendeten Festpunkte, bzw. im Falle des Abs. 3 die Polygonpunkte,
sind hiebei auf ihre unveränderte Lage zu prüfen
1. durch Messen von Richtungen,
2. durch Messen von Entfernungen oder
3. durch Messen von Richtungen und Entfernungen
und Vergleich mit gerechneten oder in zeichnerischen Darstellungen angegebenen Maßen.
§ 3. Der Anschluß von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG hat zu erfolgen
1. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des
ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig
bestimmter Punkte und
2. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von
so vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte
Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte),
daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe lagerichtig dargestellt werden können.
§ 4. (1) Die Grenzzeichen der verwendeten Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorhanden
sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu prüfen.
(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen,
1. wenn die Differenz zwischen den ursprünglich gemessenen und den bei der Kontrolle gemessenen
Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 7 Z. 1 ergebende Wert, höchstens
aber 0,20 m ist,
2. wenn die Differenz zwischen den aus den bisherigen Koordinaten berechneten und den bei
der Kontrolle gemessenen Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 7 Z. 3 ergebende
Wert, höchstens aber 0,20 m ist, oder
3. falls bei der Kontrolle keine Sperrmaße gemessen werden können, wenn die Punktlagedifferenz,
die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Koordinaten ergibt,
nicht größer als 0,20 m ist.
§ 5. (1) In Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
sind bereits bestehende und unverändert bleibende Grenzpunkte des von der Vermessung betroffenen
Grundstückes in die Vermessung einzubeziehen, wenn
1. hinsichtlich dieses Grundstückes der Grundsteuerkataster noch nicht in einen Grenzkataster
umgewandelt ist und
2. keiner dieser Grenzpunkte von der neu entstehenden Grenze mehr als 150m entfernt ist.
(2) Absatz 1 findet auf Grenzvermessungen für die im § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.
§ 6. (1) Die Vermessung der Grenzpunkte ist vorzunehmen
1. durch Messen der Richtung und der Strecke (Polarmethode),
2. durch Messen der Richtungen (Schnittmethode),
3. durch Messen der Strecken (Bogenschnitt),
4. durch Messen der Abszisse und der Ordinate (Orthogonalmethode), sofern die Länge der
letzteren in horizontalem Gelände nicht mehr als 30m, ansonsten nicht mehr als 15m
beträgt oder
5. durch Luftbildmessung mit numerischer Auswertung.
(2) Die Vermessung der Grenzpunkte ist durch eine zweite unabhängige Messung gemäß
Abs. 1 oder durch Messen von Sperrmaßen zu kontrollieren.
(3) Bei der Vermessung von gemäß § 1 Abs. 2 eingefluchteten Grenzpunkten kann der neuerliche
Anschluß an das Festpunktfeld entfallen, wenn die zum Einfluchten verwendeten Grenzpunkte
bereits an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und ihre Lage unverändert ist.
§ 7. Die Fehlergrenzen betragen (s Streckenlänge in Meter, [s] Summe der Polygonseitenlängen
in Meter, n Anzahl der Brechungswinkel einschließlich der An- und Abschlußwinkel,
M Maßstabszahl, F Flächenausmaß in Quadratmeter)
§ 8. (1) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG sind die Koordinaten der Stand(Polygon)-
und Grenzpunkte im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z. 3 VermG) zu berechnen.
(2) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG sind die Koordinaten der verwendeten Punkte
im System der Landesvermessung, im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz oder in einem
örtlichen System zu berechnen.
(3) Neu entstehende Grenzpunkte, die gemäß § 1 Abs. 2 in geradlinige Abschnitte eingefluchtet
wurden, sind in diese einzurechnen.
§ 9. (1) Die Flächenausmaße der Teilstücke und der Grundstücke sind aus den vorhandenen
Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu bestimmen.
(2) Die Ausmaße der zu einem Grundstück gehörenden Flächen gleicher Benützungsart (Benützungsabschnitte)
können unter Abstimmung auf das Flächenausmaß des Grundstückes nach
graphischen Methoden ermittelt werden.
§ 10. (1) Pläne über Vermessung für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die im § 37
VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören
1. die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde und die Nummer der betroffenen
Mappenblätter unter Angabe des zuständigen Bezirksgerichtes,
2. in der Gegenüberstellung die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer, die Zahlen
der Grundbuchseinlagen, die Benützungsarten, die Flächenausmaße der Grundstücke und
der Benützungsabschnitte, die Flächensummen sowie bei Teilungen auch die Angabe der
mit Nummern bezeichneten Teilstücke,
3. die Art der Berechnung der Flächenausmaße (§ 9),
4. die zeichnerischen Darstellungen (§ 11) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung
festgelegten Zeichenschlüssels,
5. die Richtungswinkel und Entfernungen beim Anschluß für Vermessungen gemäß §§ 2 und 3,
6. das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten der einbezogenen
Fest- und Polygonpunkte, der überprüften und der neu entstehenden Grenzpunkte
unter Verwendung der von der Vermessungsbehörde bekanntgegebenen Punktnummern
sowie der sonstigen berechneten Punkte und
7. den Hinweis auf vorausgehende Pläne und Anmeldungsbogen unter Angabe der Geschäftszahlen
der Vermessungsbehörde.
(2) Die Flächenausmaße sind in Quadratmeter, die Maßzahlen und die Koordinaten in Meter,
mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Die Koordinaten im System der Landesvermessung sind in der
ersten Zeile jeder Seite des Koordinatenverzeichnisses mit Ausnahme der Millionenstelle in ungekürzter
Form auszuweisen. Wiederholungen von Hunderttausenderwerten auf derselben Seite können
weggelassen werden.
(3) Werden von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist für jede
Katastralgemeinde ein Gleichstück des Planes vorzulegen.
§ 11. (1) Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie
hat zu enthalten
1. die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen
in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter
Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen
und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,
2. die abstoßenden Linien und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
3. den Maßstab und
4. die Angabe der Nordrichtung.
(2) Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1:1000 oder in einem Folgemaßstab
anzulegen, der jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein darf. Sie hat neben den
im Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten
1. die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,
2. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,
3. die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und
4. die Bezeichnung der Teilstücke und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen
unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels.
(3) Können die im Abs. 2 angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab
der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich
zu beeinträchtigen, so kann die weitere zeichnerische Darstellung entfallen.
§ 12. (1) Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z. 5 VermG angeführten Zweck
(Mappenberichtigung) sind die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden
1. An Stelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer
und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß
anzuführen.
2. In der zeichnerischen Darstellung im Maßstab der Katastralmappe sind die bisherigen Angaben
der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung
ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen, wobei ungültig werdende
Linien und Zeichen mit kurzen blauen Doppelstrichen zu durchkreuzen sind.
3. Die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(2) Soweit die für eine Mappenberichtigung erforderlichen vermessungstechnischen Angaben
in einem Plan über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke enthalten sind, hat eine
Beilage zum Gleichstück des Planes, welches für den Grenzkataster bestimmt ist, nur die im Abs. 1
Z. 1 und 2 angeführten Angaben sowie die Beurkundung des Vermessungsbefugten gemäß § 43 Abs. 5
VermG zu enthalten.
§ 13. (1) Bei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, verfaßt werden, sind die §§ 10 bis 12 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Pläne gemäß Abs. 1 haben außer den im § 10 genannten Angaben zu enthalten
1. Das nach Katastralgemeinden angelegte arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des
neuen Standes (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit den dem Grundstücksverzeichnis
(§ 9 Abs. 3 VermG) entsprechenden Angaben mit Hinweisen auf die Gegenüberstellung
(§ 10 Abs. 1 Z. 2), wenn in dieser die Nummern der Grundstücke des neuen Standes nicht
in arithmetischer Reihenfolge aufscheinen oder wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer
Katastralgemeinde neu zu numerieren. Im letzteren Fall ist bei Grundstücken, die nur neu
numeriert werden sollen, die vorläufig festgesetzte Grundstücksnummer unter Beifügung
der bisherigen anzugeben.
2. Eine Kopie der Katastralmappe oder ein arithmetisches Verzeichnis über die unverändert
gebliebenen Grundstücke mit den eingetragenen vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern,
wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren.
3. Je eine Übersicht der von einer Zusammenlegung betroffenen Grundstücke mit dem Stand
vor und nach dem Verfahren.
4. Ein Verzeichnis der Nummern der Grenzpunkte, durch die der Verlauf einer Katastralgemeindegrenze
entlang von beiderseits derselben liegenden Abfindungsgrundstücken neu
festgelegt werden soll, wenn während eines Verfahrens in Angelegenheiten der Bodenreform
eine Änderung von Katastralgemeinden gemäß § 7 Abs. 2 VermG angeordnet werden soll.
Hiebei sind die Grenzpunkte entsprechend ihrer Reihenfolge in der Natur einzutragen. Der
Verlauf der Grenze zwischen den Grenzpunkten ist anzugeben und zutreffendenfalls ein
Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Änderung von Ortsgemeindegrenzen
anzubringen.
5. Eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen
vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3) In der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 1, in welcher die Begrenzung des in die
Vermessung einbezogenen Gebietes besonders ersichtlich zu machen ist, können die dem neuen
Stand entsprechenden Angaben entfallen. In einem solchen Fall haben in der zeichnerischen Darstellung
gemäß § 11 Abs. 2, die im Maßstab der Katastralmappe angelegt werden kann, die ungültig
werdenden Angaben des bisherigen Standes zu entfallen; die dem neuen Stand entsprechenden Angaben
sind in schwarzer Farbe darzustellen.
(4) Die Angabe der Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße (fortlaufend gemessene
Maße, Normalbreiten) kann in der zeichnerischen Darstellung entfallen, wenn Aufschreibungen, aus
der diese Daten übernommen werden können, dem Plan angeschlossen sind.
(5) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 finden keine Anwendung.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
19. Dezember 1968, BGBl. Nr. 53/1969, außer Kraft.