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181_1975 AT

181. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Ganz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Ganz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Verlauf eines Abschnittes der S 6 Semmering

Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Mürzzuschlag und Ganz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 2,320 an der Gemeindegrenze

Spital am Semmering/Mürzzuschlag; zwischen

Projekts-km 3,775 und Projekts-km 5,910 wird

die Trasse als Tunnel geführt, wobei der Bergrücken

zwischen dem Auersbachtal und dem

Bärengraben sowie der Ganzstein untertunnelt

werden. Die Trasse endet im Bereich des Ganzbachtales

bei Projekts-km 6,230 (km 6,270).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei den Gemeinden Mürzzuschlag

und Ganz aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführte Straßentrasse Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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