181. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Ganz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf eines Abschnittes der S 6 Semmering
Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Mürzzuschlag und Ganz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 2,320 an der Gemeindegrenze
Spital am Semmering/Mürzzuschlag; zwischen
Projekts-km 3,775 und Projekts-km 5,910 wird
die Trasse als Tunnel geführt, wobei der Bergrücken
zwischen dem Auersbachtal und dem
Bärengraben sowie der Ganzstein untertunnelt
werden. Die Trasse endet im Bereich des Ganzbachtales
bei Projekts-km 6,230 (km 6,270).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei den Gemeinden Mürzzuschlag
und Ganz aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Straßentrasse Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.