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181_1974 AT

181. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im § 14 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/

1972, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1974, sind im Abs. 1

erster Satz nach den Worten „im Monat des

Ausscheidens gebührenden Bezug", im Abs. 1

zweiter Satz nach den Worten „diesen Bezug",

im Abs. 2 zweiter Satz nach den Worten „im

Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges",

im Abs. 3 nach den Worten „im Monat des

Ausscheidens gebührenden Bezug" und im Abs. 4

nach den Worten „nach den Abs. 2 und 3 zustehenden

Bezüge" jeweils die Worte „unter

anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen"

anzufügen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

dem Inkrafttreten des Bezügegesetzes in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten

des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung

betraut.

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