181. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bezügegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Im § 14 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/
1972, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1974, sind im Abs. 1
erster Satz nach den Worten „im Monat des
Ausscheidens gebührenden Bezug", im Abs. 1
zweiter Satz nach den Worten „diesen Bezug",
im Abs. 2 zweiter Satz nach den Worten „im
Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges",
im Abs. 3 nach den Worten „im Monat des
Ausscheidens gebührenden Bezug" und im Abs. 4
nach den Worten „nach den Abs. 2 und 3 zustehenden
Bezüge" jeweils die Worte „unter
anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen"
anzufügen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
dem Inkrafttreten des Bezügegesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten
des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung
betraut.