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181_1973 AT

181. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1973 ist gemäß Artikel 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Feber 1961, BGBl. Nr. 266/1964, die Anlage I zu

diesem Übereinkommen betreffend die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher

Güter mit der Eisenbahn (RID), deren bisherige Fassung in den BGBl. Nr. 137/1967 und 375/1967

kundgemacht ist, folgendermaßen geändert worden

(Amtliche Übersetzung)

I. TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

II. TEIL

RESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN

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