181_1973
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181. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 181. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])
1973_181_0 181. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])
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Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1973 ist gemäß Artikel 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Feber 1961, BGBl. Nr. 266/1964, die Anlage I zu
diesem Übereinkommen betreffend die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn (RID), deren bisherige Fassung in den BGBl. Nr. 137/1967 und 375/1967
kundgemacht ist, folgendermaßen geändert worden
(Amtliche Übersetzung)
I. TEIL
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
II. TEIL
RESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN