181. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
Artikel I
Die Anlage der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 10. April
1969, BGBl. Nr. 163, mit welcher der Lehrplan
für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau
erlassen wird, wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage
hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu
lauten
2. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der einzelnen Unterrichtsgegenstände) der Anlage
ist anzufügen
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim
Pflichtgegenstand Leibesübungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in
Kraft.