181. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Elektrotechnik ist
an der Technischen Hochschule in Wien und
an der Technischen Hochschule in Graz unter
Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Hochschule in Graz
ist das im § 9 Abs. 3 lit. g Z. I des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen angeführte
Studium einzurichten.
(3) An der Technischen Hochschule in Wien
sind die im § 9 Abs. 3 lit. g Z. II des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen angeführten
Studienzweige einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Elektrotechnik besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von
zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
in der Elektrotechnik zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Elektrotechnik.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre
ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 90 und 100 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 10 zu betragen; doch kann eine
geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden in einem anderen Semester
des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) An beiden im § 1 Abs. 1 genannten Hochschulen
Enzyklopädie des Maschinenbaues;
b) Neben dem unter lit. a genannten Fach
an der Technischen Hochschule in Wien
Geometrie;
c) Neben dem unter lit. a genannten Fach
an der Technischen Hochschule in Graz
1. Chemie;
2. Maschinenzeichnen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en)
sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und
die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Mechanik;
c) Physik;
d) Einführung in die Elektrotechnik.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
(das übrige Prüfungsfach) der
ersten Diplomprüfung sind (ist) im
zweiten Teil der kommissionellen Prüfung
zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen
Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden
(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der
Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der
zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine
mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,
wenn der Kandidat eine solche beantragt
(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note
beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige
akademische Behörde die Einrechnung weiterer
Semester bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
128 und 138 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus
Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im fünften und sechsten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5
zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von
Wochenstunden in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes ist
in der unter lit. a genannten Gruppe von Prüfungsfächern
oder in einem der unter lit. b
genannten Studienzweige zu inskribieren
a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3
lit. g Z. I des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2
oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist
einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu
entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. g
Z. I des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen
1. Physik;
2. Mathematik;
3. Betriebswirtschaftslehre.
b) Beim Studium der Studienzweige gemäß
§ 9 Abs. 3 lit. g Z. II des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen
1. Studienzweig „Elektrische Energietechnik"
aa) Mathematik und Naturwissenschaften;
bb) Maschinenbau.
2. Studienzweige „Nachrichtentechnik" und
„Industrielle. Elektronik und Regelungstechnik"
aa) Mathematik und Naturwissenschaften;
bb) Feinwerktechnik.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten
a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. g
Z. I des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen
1. Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik;
2. Elektrische Maschinen;
3. Elektrische Anlagen;
4. Nachrichten- und Hochfrequenztechnik;
5. Elektronik;
6. jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 6
gewählt hat.
b) Im Studienzweig „Elektrische Energietechnik"
1. Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;
2. Energieumformung;
3. Energieverteilung.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um
jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 lit. dd
gewählt hat.
c) Im Studienzweig „Industrielle Elektronik
und Regelungstechnik"
1. Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;
2. Elektronik und Energiesteuerung;
3. Meß-, Regelungs- und Informationstechnik.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um
jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 lit. dd
gewählt hat.
d) Im Studienzweig „Nachrichtentechnik"
1. Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;
2. Elektronik und Hochfrequenztechnik;
3. Nachrichtenübertragung und Informationsverarbeitung.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um
jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 3 lit. dd
gewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten
in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus allen
Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der
zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
und besteht aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
(des Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist
unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß
lit. a vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und
18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder
an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine
Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die
Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,
gemessen an der Stundenzahl der auf
Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den
gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für
die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Elektrotechnik wird der akademische Grad
„Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.",
verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
vorgesehenen Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Elektrotechnik handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Elektrotechnik
sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis
1970/71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen
keiner weiteren Ergänzung.
(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das
Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 8
das fünfte bis einschließlich achte Semester in den
zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das
neunte und jedes weitere Semester ist jedoch
nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,
wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung
spätestens bis zum Ende des achten
Semesters abgelegt haben.