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181. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Elektrotechnik ist

an der Technischen Hochschule in Wien und

an der Technischen Hochschule in Graz unter

Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Hochschule in Graz

ist das im § 9 Abs. 3 lit. g Z. I des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen angeführte

Studium einzurichten.

(3) An der Technischen Hochschule in Wien

sind die im § 9 Abs. 3 lit. g Z. II des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen angeführten

Studienzweige einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Elektrotechnik besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von

zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

in der Elektrotechnik zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Elektrotechnik.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre

ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 90 und 100 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 10 zu betragen; doch kann eine

geringere Zahl von Wochenstunden in einem

Semester durch Inskription einer größeren Zahl

von Wochenstunden in einem anderen Semester

des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) An beiden im § 1 Abs. 1 genannten Hochschulen

Enzyklopädie des Maschinenbaues;

b) Neben dem unter lit. a genannten Fach

an der Technischen Hochschule in Wien

Geometrie;

c) Neben dem unter lit. a genannten Fach

an der Technischen Hochschule in Graz

1. Chemie;

2. Maschinenzeichnen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende Prüfung

in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en)

sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des

Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und

die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Mechanik;

c) Physik;

d) Einführung in die Elektrotechnik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

(das übrige Prüfungsfach) der

ersten Diplomprüfung sind (ist) im

zweiten Teil der kommissionellen Prüfung

zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen

Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde

(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden

(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der

Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der

zuständigen akademischen Behörde schriftliche

Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine

mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,

wenn der Kandidat eine solche beantragt

(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note

beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige

akademische Behörde die Einrechnung weiterer

Semester bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

128 und 138 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus

Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften und sechsten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5

zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes ist

in der unter lit. a genannten Gruppe von Prüfungsfächern

oder in einem der unter lit. b

genannten Studienzweige zu inskribieren

a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3

lit. g Z. I des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2

oder als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist

einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu

entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. g

Z. I des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen

1. Physik;

2. Mathematik;

3. Betriebswirtschaftslehre.

b) Beim Studium der Studienzweige gemäß

§ 9 Abs. 3 lit. g Z. II des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen

1. Studienzweig „Elektrische Energietechnik"

aa) Mathematik und Naturwissenschaften;

bb) Maschinenbau.

2. Studienzweige „Nachrichtentechnik" und

„Industrielle. Elektronik und Regelungstechnik"

aa) Mathematik und Naturwissenschaften;

bb) Feinwerktechnik.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten

a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. g

Z. I des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen

1. Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik;

2. Elektrische Maschinen;

3. Elektrische Anlagen;

4. Nachrichten- und Hochfrequenztechnik;

5. Elektronik;

6. jene Gruppe von Wahlfächern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 6

gewählt hat.

b) Im Studienzweig „Elektrische Energietechnik"

1. Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;

2. Energieumformung;

3. Energieverteilung.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um

jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 lit. dd

gewählt hat.

c) Im Studienzweig „Industrielle Elektronik

und Regelungstechnik"

1. Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;

2. Elektronik und Energiesteuerung;

3. Meß-, Regelungs- und Informationstechnik.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um

jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 lit. dd

gewählt hat.

d) Im Studienzweig „Nachrichtentechnik"

1. Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik;

2. Elektronik und Hochfrequenztechnik;

3. Nachrichtenübertragung und Informationsverarbeitung.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um

jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 3 lit. dd

gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten

in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen

Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der

zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

und besteht aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

(des Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist

unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß

lit. a vom Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und

18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder

an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine

Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die

Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,

gemessen an der Stundenzahl der auf

Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den

gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für

die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Elektrotechnik wird der akademische Grad

„Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.",

verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist bei der zuständigen akademischen Behörde

mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Elektrotechnik handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Elektrotechnik

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der technischen Wissenschaften zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis

1970/71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen

keiner weiteren Ergänzung.

(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das

Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 8

das fünfte bis einschließlich achte Semester in den

zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das

neunte und jedes weitere Semester ist jedoch

nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,

wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung

spätestens bis zum Ende des achten

Semesters abgelegt haben.

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