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181. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgesetz-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgesetz-Novelle 1970

Der Nationailrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948,

wird geändert wie folgt

1. Die Überschrift des III. Teiles hat zu lauten

„Bestimmungen über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln

und die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln

(Art. 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929)"

2. Nach § 13 wird eingefügt

„§ 13 a. (1) Pflanzenschutzmittel aus Tarifnummer

38.11 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74) dürfen, soweit in den folgenden

Absätzen nicht anderes bestimmt ist, in

das Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie

a) in das von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

in Wien geführte Register (§ 13

Abs. 6) eingetragen sind oder

b) von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

in Wien oder im Rahmen einer mit dieser

Anstalt bestehenden Vereinbarung untersucht

oder erprobt werden sollen.

(2) Pflanzenschutzmittel, die unter Beachtung

der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen

den Bestimmungen des Abs. 1 erst, wenn

sie zur zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gestellt

werden oder wenn über sie entgegen den

Zollvorschriften verfügt wird.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abs. 1 ist vom Verfügungsberechtigten (§ 51 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Eingangsvormerkverkehr durch eine

Bestätigung nachzuweisen, die von der Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien auszustellen

ist. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in

Wien hat weiter auf Antrag für Waren der

Tarifnummer 38.11, die keine Pflanzenschutzmittel

(§ 12) sind, für Zwecke der zollamtlichen

Abfertigung eine diesbezügliche Bestätigung

auszustellen. Wurde bei der Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien die Ausstellung

einer Bestätigung gemäß dem ersten oder

zweiten Satz beantragt und ist die Bundesanstalt

der Auffassung, daß die Bestätigung zu verweigern

wäre, so hat sie den Antrag binnen zwei

Wochen nach Einlangen dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser

hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung

der Bestätigung nicht vorliegen, den Antrag

abzuweisen, anderenfalls einen entsprechenden

Feststellungsbescheid zu erlassen. Der Feststellungsbescheid

tritt für Zwecke der zollamtlichen

Abfertigung an die Stelle einer Bestätigung der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien.

(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf

Pflanzenschutzmittel,

a) die im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des

Zollgesetzes 1955) wiedereingeführt werden;

b) die zur Verwendung in vom Zollausland

aus bewirtschafteten, im Zollgrenzbezirk

gelegenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben durch den Betriebsinhaber oder

in seinem Auftrag aus dem gegenüberliegenden

Zollgrenzbezirk eingebracht werden.

(5) Abs. 1 bis 3 finden ferner keine Anwendung

auf Pflanzenschutzmittel, die im aktiven

Veredlungsverkehr (§ 89 des Zollgesetzes 1955)

eingeführt werden, es sei denn, daß die bedingte

Zollschuld für die betreffende Ware unbedingt

wird (§ 177 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955). In

diesem Falle trifft abweichend von Abs. 3 die

Verpflichtung zum Nachweis, daß die Voraussetzungen

des Abs. 1 vorliegen, den Vormerknehmer;

dieser hat die Bestätigung der Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien oder den

Feststellungsbescheid des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3) bis zu dem

Zeitpunkt, in dem die Zollschuld unbedingt

wird, dem Zollamt beizubringen, welches die

Zollabrechnumg (§ 80 des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen

hat.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen, für Handel, Gewerbe

und Industrie und für soziale Verwaltung

Waren, die nicht unter die Tarifnummer 38.11

des Zolltarifes 1958 einzureihen sind, durch Verordnung

in die Regelung der Abs. 1 bis 5 einzubeziehen,

wenn diese Waren als Pflanzenschutzmittel

verwendet werden.

(7) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 6

werden die Bestimmungen, des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, nicht berührt."

3. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Einhaltung der Bestimmungen der

§§ 13 Abs. 1 und 5, 13 a Abs. 1 und 14 Abs. 1

erster Satz dieses Bundesgesetzes ist von der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zu

überwachen. Ihre Organe sind befugt, Betriebsstätten

und Lagerräume von Personen, die gewerbsmäßig

Pflanzenschutzmittel erzeugen, einführen,

verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr

setzen, zu betreten und zu Kontrollzwecken

Proben der dort vorgefundenen Pflanzenschutzmittel

zu nehmen."

4. § 16 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wer den Bestimmungen der SS 13 Abs. 1

und 5, 13 a, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes oder den Bestimmungen der auf

Grund der §§ 13 a Abs. 6 und 14 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

ist, sofern die Tat nicht eine nach

einem anderen Gesetz von Amts wegen zu verfolgende

strenger strafbare Handlung begründet,

von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe

bis zu 20.000 Schilling zu bestrafen."

5. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

kann auf den Verfall der den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden Waren, auf

Beseitigung der unzulässigen Bezeichnung, erforderlichenfalls

der diese Bezeichnung tragenden

Umhüllungen oder Verpackungen oder, wenn

auch dies nicht möglich ist, auf Verfall der die

unzulässige Bezeichnung tragenden Gegenstände

(§ 14) erkannt werden. Kann eine Ware, die für

verfallen erklärt werden soll, nicht erfaßt werden,

so ist auf den Verfall ihres Wertes zu erkennen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

hinsichtlich der Abs. 1 bis 5 des durch Art. I

Z. 2 eingefügten § 13 a der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, soweit

die Anwendung des Zolltarifes und die zollamtliche

Abfertigung in Betracht kommen, und im

übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des Abs. 6 des durch Art. I Z. 2

eingefügten § 13 a der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Finanzen, für Handel,

Gewerbe und Industrie und für soziale Verwaltung

und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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