181. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgesetz-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationailrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948,
wird geändert wie folgt
1. Die Überschrift des III. Teiles hat zu lauten
„Bestimmungen über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln
und die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
(Art. 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929)"
2. Nach § 13 wird eingefügt
„§ 13 a. (1) Pflanzenschutzmittel aus Tarifnummer
38.11 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74) dürfen, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist, in
das Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie
a) in das von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
in Wien geführte Register (§ 13
Abs. 6) eingetragen sind oder
b) von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
in Wien oder im Rahmen einer mit dieser
Anstalt bestehenden Vereinbarung untersucht
oder erprobt werden sollen.
(2) Pflanzenschutzmittel, die unter Beachtung
der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen
den Bestimmungen des Abs. 1 erst, wenn
sie zur zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gestellt
werden oder wenn über sie entgegen den
Zollvorschriften verfügt wird.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 1 ist vom Verfügungsberechtigten (§ 51 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Eingangsvormerkverkehr durch eine
Bestätigung nachzuweisen, die von der Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien auszustellen
ist. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in
Wien hat weiter auf Antrag für Waren der
Tarifnummer 38.11, die keine Pflanzenschutzmittel
(§ 12) sind, für Zwecke der zollamtlichen
Abfertigung eine diesbezügliche Bestätigung
auszustellen. Wurde bei der Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien die Ausstellung
einer Bestätigung gemäß dem ersten oder
zweiten Satz beantragt und ist die Bundesanstalt
der Auffassung, daß die Bestätigung zu verweigern
wäre, so hat sie den Antrag binnen zwei
Wochen nach Einlangen dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser
hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung
der Bestätigung nicht vorliegen, den Antrag
abzuweisen, anderenfalls einen entsprechenden
Feststellungsbescheid zu erlassen. Der Feststellungsbescheid
tritt für Zwecke der zollamtlichen
Abfertigung an die Stelle einer Bestätigung der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien.
(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Pflanzenschutzmittel,
a) die im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des
Zollgesetzes 1955) wiedereingeführt werden;
b) die zur Verwendung in vom Zollausland
aus bewirtschafteten, im Zollgrenzbezirk
gelegenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben durch den Betriebsinhaber oder
in seinem Auftrag aus dem gegenüberliegenden
Zollgrenzbezirk eingebracht werden.
(5) Abs. 1 bis 3 finden ferner keine Anwendung
auf Pflanzenschutzmittel, die im aktiven
Veredlungsverkehr (§ 89 des Zollgesetzes 1955)
eingeführt werden, es sei denn, daß die bedingte
Zollschuld für die betreffende Ware unbedingt
wird (§ 177 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955). In
diesem Falle trifft abweichend von Abs. 3 die
Verpflichtung zum Nachweis, daß die Voraussetzungen
des Abs. 1 vorliegen, den Vormerknehmer;
dieser hat die Bestätigung der Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien oder den
Feststellungsbescheid des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3) bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Zollschuld unbedingt
wird, dem Zollamt beizubringen, welches die
Zollabrechnumg (§ 80 des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen
hat.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen, für Handel, Gewerbe
und Industrie und für soziale Verwaltung
Waren, die nicht unter die Tarifnummer 38.11
des Zolltarifes 1958 einzureihen sind, durch Verordnung
in die Regelung der Abs. 1 bis 5 einzubeziehen,
wenn diese Waren als Pflanzenschutzmittel
verwendet werden.
(7) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 6
werden die Bestimmungen, des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, nicht berührt."
3. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Einhaltung der Bestimmungen der
§§ 13 Abs. 1 und 5, 13 a Abs. 1 und 14 Abs. 1
erster Satz dieses Bundesgesetzes ist von der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zu
überwachen. Ihre Organe sind befugt, Betriebsstätten
und Lagerräume von Personen, die gewerbsmäßig
Pflanzenschutzmittel erzeugen, einführen,
verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr
setzen, zu betreten und zu Kontrollzwecken
Proben der dort vorgefundenen Pflanzenschutzmittel
zu nehmen."
4. § 16 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Wer den Bestimmungen der SS 13 Abs. 1
und 5, 13 a, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes oder den Bestimmungen der auf
Grund der §§ 13 a Abs. 6 und 14 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
ist, sofern die Tat nicht eine nach
einem anderen Gesetz von Amts wegen zu verfolgende
strenger strafbare Handlung begründet,
von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe
bis zu 20.000 Schilling zu bestrafen."
5. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
kann auf den Verfall der den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Waren, auf
Beseitigung der unzulässigen Bezeichnung, erforderlichenfalls
der diese Bezeichnung tragenden
Umhüllungen oder Verpackungen oder, wenn
auch dies nicht möglich ist, auf Verfall der die
unzulässige Bezeichnung tragenden Gegenstände
(§ 14) erkannt werden. Kann eine Ware, die für
verfallen erklärt werden soll, nicht erfaßt werden,
so ist auf den Verfall ihres Wertes zu erkennen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
hinsichtlich der Abs. 1 bis 5 des durch Art. I
Z. 2 eingefügten § 13 a der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, soweit
die Anwendung des Zolltarifes und die zollamtliche
Abfertigung in Betracht kommen, und im
übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des Abs. 6 des durch Art. I Z. 2
eingefügten § 13 a der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Finanzen, für Handel,
Gewerbe und Industrie und für soziale Verwaltung
und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.