181. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 81,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 157,
mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des
einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe erlassen wird,
wird abgeändert wie folgt
1. In der Anlage A (Rahmenlehrplan der
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe) Abschnitt
I (Stundentafel) hat der Unterabschnitt
„C. Freigegenstand" zu lauten
2. In der Anlage A (Rahmenlehrplan der Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff, Didaktische
Grundsätze, Unterabschnitt C. Freigegenstände,
Besondere Bestimmungen, Freigegenstand Stenotypie,
hat die lit. a „Kurzschrift" zu lauten
„a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur
Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System
der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme
mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung der
Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß
die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
3. In der Anlage B (Lehrplan des einjährigen
Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe), Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, Didaktische Grundsätze),
Unterabschnitt B. Freigegenstände, Freigegenstand
Stenotypie, hat die lit. a „Kurzschrift" zu
lauten
„a) Kurzschrift
Lehrstoff (2 Wochenstunden)
Wie im Rahmenlehrplan der Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe (Anlage A)."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.