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181_1969 AT

181. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 81,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 157,

mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt

für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des

einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt

für gehobene Sozialberufe erlassen wird,

wird abgeändert wie folgt

1. In der Anlage A (Rahmenlehrplan der

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe) Abschnitt

I (Stundentafel) hat der Unterabschnitt

„C. Freigegenstand" zu lauten

2. In der Anlage A (Rahmenlehrplan der Lehranstalt

für gehobene Sozialberufe) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff, Didaktische

Grundsätze, Unterabschnitt C. Freigegenstände,

Besondere Bestimmungen, Freigegenstand Stenotypie,

hat die lit. a „Kurzschrift" zu lauten

„a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur

Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System

der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme

mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung der

Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß

die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

3. In der Anlage B (Lehrplan des einjährigen

Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe), Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze),

Unterabschnitt B. Freigegenstände, Freigegenstand

Stenotypie, hat die lit. a „Kurzschrift" zu

lauten

„a) Kurzschrift

Lehrstoff (2 Wochenstunden)

Wie im Rahmenlehrplan der Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe (Anlage A)."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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