181. Bundesgesetz: Organhaftpflichtgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Haftpflicht
§ 1. (1) Personen, die als Organe des Bundes,
eines Landes, eines Bezirkes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde, eines Trägers der
Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechts —
im folgenden Rechtsträger genannt — handeln,
haften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts für den Schaden am Vermögen,
den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie
gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze
durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten
unmittelbar zugefügt haben (Artikel 23
Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929). Der Schaden ist nur in Geld
zu ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung
der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung)
handeln, gleichviel, ob sie dauernd
oder vorübergehend oder für den einzelnen
Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder
sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis
zum Rechtsträger nach öffentlichem oder
nach privatem Recht zu beurteilen ist.
§ 2. (1) Ein Ersatzanspruch (§ 1 Abs. 1) besteht
nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden
durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof
oder durch sonst eine gesetzlich
begründete Maßnahme hätte abwenden
können.
(2) Von einem Organ kann kein Ersatz wegen
einer Handlung begehrt werden, die auf einer
entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf
Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten
erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die
Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten
befolgt oder in Befolgung der Weisung
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
des Obersten Gerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch
nicht abgeleitet werden.
§ 3. (1) Beruht die Schädigung, derentwegen
das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird,
auf einem minderen Grad des Versehens, so
kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit
den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die
besonderen Umstände ganz erlassen.
(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach
Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 des Dienstnehmerhaft-
pflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß
anzuwenden.
§ 4. Gründet sich der Ersatzanspruch auf eine
von einem Kollegialorgan beschlossene Entscheidung
oder Verfügung, so haften nur die Stimmführer,
die für diese Entscheidung oder Verfügung
gestimmt, haben. Beruht jedoch die Entscheidung
oder Verfügung auf einer unvollständigen
oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes
durch den Berichterstatter, so haften
auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben,
nicht, es sei denn, sie hätten die pflichtgemäße
Sorgfalt grob fahrlässig außer acht gelassen.
§ 5. Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 verjähren
in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an
dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden
ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach
Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden
Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger
der Schaden nicht bekanntgeworden oder
ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden,
so verjährt der Ersatzanspruch erst nach
zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.
§ 6. (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des
Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz gegen
Ansprüche auf Geldleistungen, die dem Haftpflichtigen
aus seiner Eigenschaft als Organ des
Rechtsträgers diesem gegenüber zustehen, ist nur
zulässig, wenn innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung einer schriftlichen Aufrechnungserklärung
dieser vom Organ nicht widersprochen
wird. Die Aufrechnungserklärung hat eine Belehrung
über das Widerspruchsrecht zu enthalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufrechnung auf
Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
II. ABSCHNITT
Verfahren
§ .7. Der Rechtsträger hat das Organ, gegen
das er den Ersatzanspruch geltend machen will,
zunächst zur Anerkennung des Anspruches
schriftlich aufzufordern. Steht das Organ zum
Rechtsträger in einem Verrechnungsverhältnis,
so kann mit dieser Aufforderung eine Aufrechnungserklärung
gemäß § 6 Abs. 1 verbunden
werden. Kommt dem Rechtsträger binnen drei
Monaten nach Zustellung der Aufforderung zur
Anerkennung des Ersatzanspruches an das Organ
eine Erklärung über sein Begehren nicht zu,
wird der Ersatz innerhalb dieser Frist ganz oder
zum Teil verweigert oder wird der Aufrechnungserklärung
fristgerecht (§ 6 Abs. 1) widersprochen,
so kann der Rechtsträger den Ersatzanspruch
durch Klage gegen das Organ geltend
machen. Enthält die fristgerecht abgegebene Erklärung
des haftpflichtigen Organs lediglich den
Widerspruch gegen die Aufrechnungserklärung,
so kann der Ersatzanspruch frühestens nach Ablauf
von drei Monaten ab Zustellung der Aufforderung
zur Anerkennung gerichtlich geltend
gemacht werden.
§ 8. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,
die Ersatzansprüche im Sinne des § 1
Abs. 1 betreffen, ist in erster Instanz das mit
der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen betraute Landesgericht, in
dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen
wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche
Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet,
so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien zuständig.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes
auf das Bundesland, in dem sich das
Landesgericht befindet. Wurde die Rechtsverletzung
in Wien oder in Niederösterreich begangen,
so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien zuständig.
(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes durch
Senate ausgeübt.
(4) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung
des Präsidenten eines Landesgerichtes
oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem
kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar oder im Instanzenzuge
zuständig wären, so ist vom übergeordneten
Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher
Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der
Rechtssache zu bestimmen.
§ 9. (1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites
von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides
einer Verwaltungsbehörde abhängig, über
die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
oder des Verwaltungsgerichtshofes
vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für
rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht
gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu
unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof
mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 die Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Bescheides zu begehren. Nach
Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen
und den Rechtsstreit unter Bindung an
die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
zu entscheiden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht,
wenn der Bescheid in einer Angelegenheit er-
lassen wurde, die nach Artikel 133 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeschlossen ist.
(3) Die im Artikel 89 Abs. 2 bis 4 des Bundes-
Verfassungsgesetzes festgelegten Verpflichtungen
der Gerichte bleiben unberührt.
§ 10. (1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten
Disziplinarverfahrens für die Entscheidung
des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist,
kann das Gericht, soweit dies im Interesse der
Verminderung des Verfahrensaufwandes gelegen
ist, selbst vor der für die mündliche Verhandlung
bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder
von Amts wegen das Verfahren bis zur Beendigung
des Disziplinarverfahrens unterbrechen.
(2) Liegt dem Ersatzanspruch eine Rechtsverletzung
zugrunde, die bereits Gegenstand einer
Anklage gemäß den Artikeln 142 und 143 des
Bundes-Verfassungsgesetzes ist, so hat das Gericht
das Verfahren bis zur Fällung des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen.
Das Gericht ist an das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges
rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis
eines Strafgerichtes über das Verschulden eines
Organs gebunden (§ 268 der ZPO.).
§ 11. (1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
sind weder das Organ noch die als Zeugen
oder Sachverständige zu vernehmenden Personen
zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf
Antrag einer Partei auch dann auszuschließen
(§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen
werden müssen, die sonst durch das
Amtsgeheimnis gedeckt wären.
(3) Das Gericht hat überdies den anwesenden
Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung
von Tatsachen, die sonst durch das
Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu
machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll
zu beurkunden. Die Verletzung der
Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen
wie eine gesetzwidrige Verlautbarung
(§ 309 des Strafgesetzes).
§ 12. Die Bestimmungen dieses Abschnittes
finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch
des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder
die Erben eines Organs geltend gemacht wird.
III. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
treten, soweit sich aus § 14 nicht anderes ergibt,
die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
im Widerspruch stehenden Rechtsvorschriften
außer Kraft. Insbesondere verlieren damit die
folgenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in
Geltung stehen, ihre Wirksamkeit
das Patent vom 16. Jänner 1786, JGS. Nr. 516,
das Hofdekret vom 6. März 1789, JGS. Nr. 984,
das Hofkammerdekret vom 1. Dezember 1834,
JGS. Nr. 2675,
die §§ 90 bis 98 der Dienstordnung für die der
III. Sektion des Handelsministeriums untergeordneten
Beamten vom 16. Dezember 1852,
Zl. 2649, VdgBl. Nr. 100,
§ 156 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,
RGBl. Nr. 208/1854,
Artikel XXXVIII des Gesetzes vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozeßordnung),
§ 89 Abs. 2 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914,
§ 97 Abs. 2 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.
Nr. 319/1917, und
§ 2 Abs. 2 der Vollzugsanweisung vom 2. März
1919, StGBl. Nr. 161.
(3) Die Bestimmung des § 23 Abs. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947,
bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.
§ 14. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Rechtsverletzungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1967 begangen wurden. Für Ersatzansprüche
aus Rechtsverletzungen, die vorher begangen
wurden, gelten die bisherigen Rechtsvorschriften.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.