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181. Bundesgesetz: Organhaftpflichtgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Organhaftpflichtgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Haftpflicht

§ 1. (1) Personen, die als Organe des Bundes,

eines Landes, eines Bezirkes, eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde, eines Trägers der

Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft

oder Anstalt des öffentlichen Rechts —

im folgenden Rechtsträger genannt — handeln,

haften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen

Rechts für den Schaden am Vermögen,

den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie

gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze

durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten

unmittelbar zugefügt haben (Artikel 23

Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929). Der Schaden ist nur in Geld

zu ersetzen.

(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung

der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung)

handeln, gleichviel, ob sie dauernd

oder vorübergehend oder für den einzelnen

Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder

sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis

zum Rechtsträger nach öffentlichem oder

nach privatem Recht zu beurteilen ist.

§ 2. (1) Ein Ersatzanspruch (§ 1 Abs. 1) besteht

nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden

durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde

an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof

oder durch sonst eine gesetzlich

begründete Maßnahme hätte abwenden

können.

(2) Von einem Organ kann kein Ersatz wegen

einer Handlung begehrt werden, die auf einer

entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf

Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten

erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die

Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten

befolgt oder in Befolgung der Weisung

gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

(3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,

des Obersten Gerichtshofes oder des

Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch

nicht abgeleitet werden.

§ 3. (1) Beruht die Schädigung, derentwegen

das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird,

auf einem minderen Grad des Versehens, so

kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit

den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die

besonderen Umstände ganz erlassen.

(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach

Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 des Dienstnehmerhaft-

pflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß

anzuwenden.

§ 4. Gründet sich der Ersatzanspruch auf eine

von einem Kollegialorgan beschlossene Entscheidung

oder Verfügung, so haften nur die Stimmführer,

die für diese Entscheidung oder Verfügung

gestimmt, haben. Beruht jedoch die Entscheidung

oder Verfügung auf einer unvollständigen

oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes

durch den Berichterstatter, so haften

auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben,

nicht, es sei denn, sie hätten die pflichtgemäße

Sorgfalt grob fahrlässig außer acht gelassen.

§ 5. Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 verjähren

in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an

dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden

ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach

Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden

Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger

der Schaden nicht bekanntgeworden oder

ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden,

so verjährt der Ersatzanspruch erst nach

zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

§ 6. (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des

Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz gegen

Ansprüche auf Geldleistungen, die dem Haftpflichtigen

aus seiner Eigenschaft als Organ des

Rechtsträgers diesem gegenüber zustehen, ist nur

zulässig, wenn innerhalb von zwei Wochen ab

Zustellung einer schriftlichen Aufrechnungserklärung

dieser vom Organ nicht widersprochen

wird. Die Aufrechnungserklärung hat eine Belehrung

über das Widerspruchsrecht zu enthalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufrechnung auf

Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

II. ABSCHNITT

Verfahren

§ .7. Der Rechtsträger hat das Organ, gegen

das er den Ersatzanspruch geltend machen will,

zunächst zur Anerkennung des Anspruches

schriftlich aufzufordern. Steht das Organ zum

Rechtsträger in einem Verrechnungsverhältnis,

so kann mit dieser Aufforderung eine Aufrechnungserklärung

gemäß § 6 Abs. 1 verbunden

werden. Kommt dem Rechtsträger binnen drei

Monaten nach Zustellung der Aufforderung zur

Anerkennung des Ersatzanspruches an das Organ

eine Erklärung über sein Begehren nicht zu,

wird der Ersatz innerhalb dieser Frist ganz oder

zum Teil verweigert oder wird der Aufrechnungserklärung

fristgerecht (§ 6 Abs. 1) widersprochen,

so kann der Rechtsträger den Ersatzanspruch

durch Klage gegen das Organ geltend

machen. Enthält die fristgerecht abgegebene Erklärung

des haftpflichtigen Organs lediglich den

Widerspruch gegen die Aufrechnungserklärung,

so kann der Ersatzanspruch frühestens nach Ablauf

von drei Monaten ab Zustellung der Aufforderung

zur Anerkennung gerichtlich geltend

gemacht werden.

§ 8. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,

die Ersatzansprüche im Sinne des § 1

Abs. 1 betreffen, ist in erster Instanz das mit

der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen

Rechtssachen betraute Landesgericht, in

dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen

wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche

Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet,

so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien zuständig.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes

auf das Bundesland, in dem sich das

Landesgericht befindet. Wurde die Rechtsverletzung

in Wien oder in Niederösterreich begangen,

so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien zuständig.

(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht

auf den Wert des Streitgegenstandes durch

Senate ausgeübt.

(4) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung

des Präsidenten eines Landesgerichtes

oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem

kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar oder im Instanzenzuge

zuständig wären, so ist vom übergeordneten

Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher

Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der

Rechtssache zu bestimmen.

§ 9. (1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites

von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides

einer Verwaltungsbehörde abhängig, über

die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

oder des Verwaltungsgerichtshofes

vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für

rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht

gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu

unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof

mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 die Feststellung der Rechtswidrigkeit

des Bescheides zu begehren. Nach

Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen

und den Rechtsstreit unter Bindung an

die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes

zu entscheiden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht,

wenn der Bescheid in einer Angelegenheit er-

lassen wurde, die nach Artikel 133 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

ausgeschlossen ist.

(3) Die im Artikel 89 Abs. 2 bis 4 des Bundes-

Verfassungsgesetzes festgelegten Verpflichtungen

der Gerichte bleiben unberührt.

§ 10. (1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten

Disziplinarverfahrens für die Entscheidung

des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist,

kann das Gericht, soweit dies im Interesse der

Verminderung des Verfahrensaufwandes gelegen

ist, selbst vor der für die mündliche Verhandlung

bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder

von Amts wegen das Verfahren bis zur Beendigung

des Disziplinarverfahrens unterbrechen.

(2) Liegt dem Ersatzanspruch eine Rechtsverletzung

zugrunde, die bereits Gegenstand einer

Anklage gemäß den Artikeln 142 und 143 des

Bundes-Verfassungsgesetzes ist, so hat das Gericht

das Verfahren bis zur Fällung des Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen.

Das Gericht ist an das Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges

rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis

eines Strafgerichtes über das Verschulden eines

Organs gebunden (§ 268 der ZPO.).

§ 11. (1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

sind weder das Organ noch die als Zeugen

oder Sachverständige zu vernehmenden Personen

zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf

Antrag einer Partei auch dann auszuschließen

(§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen

werden müssen, die sonst durch das

Amtsgeheimnis gedeckt wären.

(3) Das Gericht hat überdies den anwesenden

Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung

von Tatsachen, die sonst durch das

Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu

machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll

zu beurkunden. Die Verletzung der

Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen

wie eine gesetzwidrige Verlautbarung

(§ 309 des Strafgesetzes).

§ 12. Die Bestimmungen dieses Abschnittes

finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch

des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder

die Erben eines Organs geltend gemacht wird.

III. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

treten, soweit sich aus § 14 nicht anderes ergibt,

die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

im Widerspruch stehenden Rechtsvorschriften

außer Kraft. Insbesondere verlieren damit die

folgenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in

Geltung stehen, ihre Wirksamkeit

das Patent vom 16. Jänner 1786, JGS. Nr. 516,

das Hofdekret vom 6. März 1789, JGS. Nr. 984,

das Hofkammerdekret vom 1. Dezember 1834,

JGS. Nr. 2675,

die §§ 90 bis 98 der Dienstordnung für die der

III. Sektion des Handelsministeriums untergeordneten

Beamten vom 16. Dezember 1852,

Zl. 2649, VdgBl. Nr. 100,

§ 156 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,

RGBl. Nr. 208/1854,

Artikel XXXVIII des Gesetzes vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(Zivilprozeßordnung),

§ 89 Abs. 2 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914,

§ 97 Abs. 2 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.

Nr. 319/1917, und

§ 2 Abs. 2 der Vollzugsanweisung vom 2. März

1919, StGBl. Nr. 161.

(3) Die Bestimmung des § 23 Abs. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947,

bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.

§ 14. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Rechtsverletzungen

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1967 begangen wurden. Für Ersatzansprüche

aus Rechtsverletzungen, die vorher begangen

wurden, gelten die bisherigen Rechtsvorschriften.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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