181. Bundesgesetz: Schaffung eines Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Errichtung
(1) Zur Aufbringung von Mitteln für die
Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen
und Architektur an der Universität Innsbruck
(§ 7 Abs. 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4
der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962, Nr. 195/1965
und Nr. 180/1966), im folgenden kurz als „Fakultät"
bezeichnet, wird ein Innsbrucker Universitätsfonds,
im folgenden kurz „Fonds" genannt,
mit dem Sitz in Innsbruck errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des
Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe
des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium
für Unterricht Einsicht in die Gebarung
des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten
Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium
für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen
der Organe des Fonds, die den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften
widersprechen, einzustellen.
§ 2. Organe
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und
der Vorstand.
(2) Das Kuratorium besteht aus je fünf vom
Bundesland Tirol und von der Stadtgemeinde
Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern und
einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern,
die an die Weisungen der entsendungsberechtigten
Organe dieser Gebietskörperschaften gebunden
sind sowie aus fünf vom akademischen Senat der
Universität Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern). Als weitere ständige
oder nichtständige Mitglieder können vom Kuratorium
auf Vorschlag des Vorstandes mit ihrem
Einverständnis Personen bestellt werden, die entweder
selbst die Fakultät oder den Fonds fördern
oder Vertreter von Institutionen sind,
welche die erwähnte Voraussetzung erfüllen.
Ihre Gesamtzahl darf zehn nicht übersteigen.
(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
mindestens je die Hälfte der Vertreter der in
Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften und ein
Vertreter der Universität Innsbruck anwesend
sind; zu einem Beschluß ist die Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung,
Beschlüsse des Kuratoriums, die das Land Tirol
und die Stadt Innsbruck verpflichten und über
die dem Kuratorium gegebene finanzielle Ermächtigung
hinausgehen, bedürfen der Stimmeneinhelligkeit.
Zu den Sitzungen des Kuratoriums
ist das Bundesministerium für Unterricht einzuladen.
Seine Vertreter haben beratende Stimme.
(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium zu
wählen. Ihm hat mindestens je ein Vertreter des
Bundeslandes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck
und der Universität Innsbruck anzugehören. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Ersatzmitglieder sind zu den Sitzungen zu
laden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
je ein Vertreter des Bundeslandes Tirol,
der Stadtgemeinde Innsbruck und der Universität
Innsbruck anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(5) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds
und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln,
das vom Landeshauptmann von Tirol nach Anhörung
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde
Innsbruck und des Rektors der Universität Innsbruck
zu erlassen ist. Das Statut bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht.
Diese ist zu erteilen, wenn das Statut eine
den Bestimmungen des Bundesgesetzes entsprechende
Tätigkeit des Fonds sicherstellt.
(6) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium
bei allen Angelegenheiten, die eine
dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen,
mitzuwirken hat und vor einer Änderung des
Statuts zu hören ist.
(7) Im Statut ist auch die Vertretung des Fonds
nach außen zu regeln.
§ 3. Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden
Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung
der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind,
soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt
werden können, vom Bundesland Tirol
und der Stadtgemeinde Innsbruck je zur Hälfte
aufzubringen.
(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen
des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-
Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche
Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes)
sowie den weiteren Aufwand für
den Betrieb der Fakultät zu tragen.
§ 4. Veränderung in den Rechten
und Pflichten
(1) Der Fonds, das Bundesland Tirol und die
Stadtgemeinde Innsbruck verpflichten sich, die
für die Fakultät bestimmten Grundstücke, Gebäude
und Einrichtungen bis längstens 30. September
1976 in das Eigentum des Bundes zu
übertragen und die erforderlichen Urkunden für
den Eigentumsübergang über Aufforderung des
Bundes zu unterzeichnen.
(2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen
mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke
sowie der fertiggestellten und eingerichteten
Gebäude an den Bund.
(3) Soweit Verpflichtungen des Fonds erlöschen
(Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen
die Universität zu fördern. Insbesondere
(Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen
zum Ausbau der Fakultät beizutragen.
§ 5. Austragung von Streitigkeiten
Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen
der §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes ergeben,
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 6. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft
öffentlichen Rechts zu behandeln, unentgeltliche
Zuwendungen an den Fonds unterliegen
nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
§ 7. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit
Ausnahme des § 6 ist das Bundesministerium
für Unterricht, in den Angelegenheiten mit
finanzieller Auswirkung für den Bund im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut; mit der Vollziehung des § 6
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.