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181. Bundesgesetz: Schaffung eines Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Schaffung eines Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Errichtung

(1) Zur Aufbringung von Mitteln für die

Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen

und Architektur an der Universität Innsbruck

(§ 7 Abs. 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4

der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962, Nr. 195/1965

und Nr. 180/1966), im folgenden kurz als „Fakultät"

bezeichnet, wird ein Innsbrucker Universitätsfonds,

im folgenden kurz „Fonds" genannt,

mit dem Sitz in Innsbruck errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des

Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe

des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium

für Unterricht Einsicht in die Gebarung

des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten

Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium

für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen

der Organe des Fonds, die den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften

widersprechen, einzustellen.

§ 2. Organe

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und

der Vorstand.

(2) Das Kuratorium besteht aus je fünf vom

Bundesland Tirol und von der Stadtgemeinde

Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern und

einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern,

die an die Weisungen der entsendungsberechtigten

Organe dieser Gebietskörperschaften gebunden

sind sowie aus fünf vom akademischen Senat der

Universität Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern). Als weitere ständige

oder nichtständige Mitglieder können vom Kuratorium

auf Vorschlag des Vorstandes mit ihrem

Einverständnis Personen bestellt werden, die entweder

selbst die Fakultät oder den Fonds fördern

oder Vertreter von Institutionen sind,

welche die erwähnte Voraussetzung erfüllen.

Ihre Gesamtzahl darf zehn nicht übersteigen.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn

mindestens je die Hälfte der Vertreter der in

Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften und ein

Vertreter der Universität Innsbruck anwesend

sind; zu einem Beschluß ist die Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung,

Beschlüsse des Kuratoriums, die das Land Tirol

und die Stadt Innsbruck verpflichten und über

die dem Kuratorium gegebene finanzielle Ermächtigung

hinausgehen, bedürfen der Stimmeneinhelligkeit.

Zu den Sitzungen des Kuratoriums

ist das Bundesministerium für Unterricht einzuladen.

Seine Vertreter haben beratende Stimme.

(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium zu

wählen. Ihm hat mindestens je ein Vertreter des

Bundeslandes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck

und der Universität Innsbruck anzugehören. Für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Ersatzmitglieder sind zu den Sitzungen zu

laden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens

je ein Vertreter des Bundeslandes Tirol,

der Stadtgemeinde Innsbruck und der Universität

Innsbruck anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(5) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds

und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln,

das vom Landeshauptmann von Tirol nach Anhörung

des Bürgermeisters der Stadtgemeinde

Innsbruck und des Rektors der Universität Innsbruck

zu erlassen ist. Das Statut bedarf der

Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht.

Diese ist zu erteilen, wenn das Statut eine

den Bestimmungen des Bundesgesetzes entsprechende

Tätigkeit des Fonds sicherstellt.

(6) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium

bei allen Angelegenheiten, die eine

dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen,

mitzuwirken hat und vor einer Änderung des

Statuts zu hören ist.

(7) Im Statut ist auch die Vertretung des Fonds

nach außen zu regeln.

§ 3. Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden

Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung

der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind,

soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt

werden können, vom Bundesland Tirol

und der Stadtgemeinde Innsbruck je zur Hälfte

aufzubringen.

(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen

des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-

Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche

Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes)

sowie den weiteren Aufwand für

den Betrieb der Fakultät zu tragen.

§ 4. Veränderung in den Rechten

und Pflichten

(1) Der Fonds, das Bundesland Tirol und die

Stadtgemeinde Innsbruck verpflichten sich, die

für die Fakultät bestimmten Grundstücke, Gebäude

und Einrichtungen bis längstens 30. September

1976 in das Eigentum des Bundes zu

übertragen und die erforderlichen Urkunden für

den Eigentumsübergang über Aufforderung des

Bundes zu unterzeichnen.

(2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen

mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke

sowie der fertiggestellten und eingerichteten

Gebäude an den Bund.

(3) Soweit Verpflichtungen des Fonds erlöschen

(Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen

die Universität zu fördern. Insbesondere

(Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen

zum Ausbau der Fakultät beizutragen.

§ 5. Austragung von Streitigkeiten

Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen

der §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes ergeben,

sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 6. Abgabenrechtliche Bestimmungen

Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft

öffentlichen Rechts zu behandeln, unentgeltliche

Zuwendungen an den Fonds unterliegen

nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

§ 7. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit

Ausnahme des § 6 ist das Bundesministerium

für Unterricht, in den Angelegenheiten mit

finanzieller Auswirkung für den Bund im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut; mit der Vollziehung des § 6

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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