181. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/
1963, wird abgeändert wie folgt
1. § 33 hat zu lauten
„§ 33. Mindestwert
Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf
nicht geringer sein als der um 40 vom Hundert,
höchstens jedoch um 40.000 S ermäßigte, nach
den Vorschriften über die Bewertung bebauter
Grundstücke sich ergebende Wert der Gebäude
oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern
und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung
dienen, zuzüglich des Wertes, der sich für den
Betrieb auf Grund der Vorschriften über die
Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
nach Abzug des darin enthaltenen Wohnungswertes
ergibt. Als Wohnungswert gelten
bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen
20 vom Hundert und bei weinbaumäßig
genutzten Grundstücksflächen 15 vom Hundert
des maßgebenden Vergleichswertes. Die zum Betrieb
gehörenden forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücksflächen sind hiebei
mit dem Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn
bei ihrer Bewertung das Wohngebäude des Betriebsinhabers
oder der seiner Wohnung dienende
Gebäudeteil nicht miteinbezogen wird."
2. § 53 Abs. 11 hat zu lauten
„(11) Mindestens sind als Einheitswert eines
bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1
bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel
des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund
und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten wäre."
3. Im § 69 Z. 7 lit. a tritt an die Stelle des
Betrages von 50.000 S der Betrag von 100.000 S.
4. Im § 69 Z. 7 wird eine lit. c eingefügt wie
folgt
„c) ohne Rücksicht auf den Wert solche Rentenversicherungen,
bei denen die Ansprüche
erst fällig werden, wenn der Berechtigte
das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig
geworden ist."
5. Im § 70 wird eine Z. 3 a eingefügt wie
folgt
„3 a) Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen,
wenn
der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr
vollendet hat oder voraussichtlich für
mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;"
6. § 76 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens
sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert
festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert
anzusetzen. Dabei sind die Einheitswerte
für Einfamilienhäuser um 30 vom Hundert
zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens
50.000 S betragen."
7. Im § 78 wird ein Abs. 3 eingefügt wie folgt
„(3) Der Freibetrag nach § 69 2. 2 ist nach
Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft
zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren
Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen
ist."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf Bewertungszeitpunkte ab dem 1. Jänner
1963 anzuwenden.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
beziehungsweise des Inlandsvermögens sowie bei
der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens
sind zum 1. Jänner 1963 und zum
1. Jänner 1964 hinsichtlich des Grundbesitzes die
zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerte
anzusetzen.
(3) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften
vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Widerspruch stehen, sind diese, auch
wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts
wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.