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181. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/

1963, wird abgeändert wie folgt

1. § 33 hat zu lauten

„§ 33. Mindestwert

Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf

nicht geringer sein als der um 40 vom Hundert,

höchstens jedoch um 40.000 S ermäßigte, nach

den Vorschriften über die Bewertung bebauter

Grundstücke sich ergebende Wert der Gebäude

oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,

seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern

und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers

beschäftigten Personen als Wohnung

dienen, zuzüglich des Wertes, der sich für den

Betrieb auf Grund der Vorschriften über die

Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

nach Abzug des darin enthaltenen Wohnungswertes

ergibt. Als Wohnungswert gelten

bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen

20 vom Hundert und bei weinbaumäßig

genutzten Grundstücksflächen 15 vom Hundert

des maßgebenden Vergleichswertes. Die zum Betrieb

gehörenden forstwirtschaftlich oder gärtnerisch

genutzten Grundstücksflächen sind hiebei

mit dem Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn

bei ihrer Bewertung das Wohngebäude des Betriebsinhabers

oder der seiner Wohnung dienende

Gebäudeteil nicht miteinbezogen wird."

2. § 53 Abs. 11 hat zu lauten

„(11) Mindestens sind als Einheitswert eines

bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1

bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel

des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund

und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß

§ 55 zu bewerten wäre."

3. Im § 69 Z. 7 lit. a tritt an die Stelle des

Betrages von 50.000 S der Betrag von 100.000 S.

4. Im § 69 Z. 7 wird eine lit. c eingefügt wie

folgt

„c) ohne Rücksicht auf den Wert solche Rentenversicherungen,

bei denen die Ansprüche

erst fällig werden, wenn der Berechtigte

das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig

geworden ist."

5. Im § 70 wird eine Z. 3 a eingefügt wie

folgt

„3 a) Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen,

wenn

der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr

vollendet hat oder voraussichtlich für

mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;"

6. § 76 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens

sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert

festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert

anzusetzen. Dabei sind die Einheitswerte

für Einfamilienhäuser um 30 vom Hundert

zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens

50.000 S betragen."

7. Im § 78 wird ein Abs. 3 eingefügt wie folgt

„(3) Der Freibetrag nach § 69 2. 2 ist nach

Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft

zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren

Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen

ist."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf Bewertungszeitpunkte ab dem 1. Jänner

1963 anzuwenden.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens

beziehungsweise des Inlandsvermögens sowie bei

der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens

sind zum 1. Jänner 1963 und zum

1. Jänner 1964 hinsichtlich des Grundbesitzes die

zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerte

anzusetzen.

(3) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften

vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide

mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Widerspruch stehen, sind diese, auch

wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts

wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen,

die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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