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181. Bundesgesetz: Auktionshallengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Auktionshallengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Errichtung von Auktionshallen.

§ 1. (1) Beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen

Graz, bei den Bezirksgerichten Klagenfurt,

Leoben und Linz sowie beim Exekutionsgericht

Wien werden gerichtliche Auktionshallen als

Abteilungen dieser Gerichte errichtet.

(2) Der Vorsteher jedes der im ersten Absatz

genannten Gerichte hat einen nichtrichterlichen

Bediensteten dieses Gerichtes zum Leiter der

Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und

einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen;

der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung

„Leiter der Auktionshalle".

Wirkungsbereich der Auktionshalle.

§ 2. Der Wirkungsbereich der Auktionshalle

erstreckt sich auf den Verkauf und die Verwahrung

von beweglichen körperlichen Sachen,

die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die

Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie

auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß

des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) von einem

außerhalb des genannten Sprengeis liegenden

Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt

werden.

Verkauf.

§ 3. In der Auktionshalle können bewegliche

körperliche Sachen verkauft werden,

a) die gerichtlich gepfändet sind,

b) die in einem außerstreitigen Verfahren

durch das Gericht veräußert werden sollen,

c) die zu einer Konkursmasse gehören, wenn

auf die Veräußerung die Vorschriften der

Exekutionsordnung nach § 119 Abs. 2 der

Konkursordnung sinngemäß anzuwenden

sind,

d) die bedenkliches Gut sind, das nach den

Bestimmungen der §§ 377 oder 379 der

Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden

soll.

Verwahrung.

§ 4. In der Auktionshalle können gepfändete

bewegliche körperliche Sachen, die sich im Sprengel

des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle

eingerichtet ist, befinden, auch gemäß § 259 der

Exekutionsordnung verwahrt werden, wenn die

vorhandenen Räume dies erlauben; ob diese

Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Vorsteher

dieses Gerichtes. Die Verwahrung gilt als Verwahrung

in einer unter staatlicher Aufsicht

stehenden Anstalt.

Vom Verkauf und von der Verwahrung ausgeschlossene

Sachen.

§ 5. Ausgeschlossen von der Aufnahme zum

Verkauf oder zur Verwahrung in der Auktionshalle

sind

a) feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie

Sachen, die gesundheitsschädigende

Strahlen aussenden,

b) Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende

Krankheiten herrschen oder geherrscht

haben, solange nicht die vorgeschriebene

Desinfektion stattgefunden hat,

c) verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete

Sachen vor Durchführung der Reinigung,

d) Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen

Unterbringung die Räume der Auktionshalle

nicht ausreichen,

e) dem raschen Verderben unterliegende

Sachen,

f) Tiere und Pflanzen,

g) Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.

Entscheidung über den Verkauf gerichtlich gepfändeter

Sachen.

§ 6. (1) Das Exekutionsgericht entscheidet auf

Antrag einer Partei oder von Amts wegen, ob

gerichtlich gepfändete Sachen in der Auktionshalle

zu verkaufen sind.

(2) Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle

hat das Exekutionsgericht anzuordnen,

ob der Verkauf durch Versteigerung oder als

Verkauf aus freier Hand nach den §§ 268, 280

Abs. 1 oder 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung

durchzuführen ist.

(3) Das Exekutionsgericht hat, falls in einer

Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die

sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden,

bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses

Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und

des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift

davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte

Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle

nur ablehnen, wenn einer der im § 5 genannten

Fälle vorliegt.

Entscheidung über den Verkauf in sonstigen

Fällen.

§ 7. (1) Über die Veräußerung von Sachen in

der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren

entscheidet das Gericht, das das außerstreitige

Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.

(2) Für die Veräußerung von Sachen, die zu

einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung

anzuwenden.

(3) Über die Veräußerung von bedenklichem

Gut entscheidet das Strafgericht.

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 6

Abs. 3 sinngemäß.

Vorschuß für Transportkosten, Bereitstellung

von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.

§ 8. (1) Entstehen durch die Überstellung von

gerichtlich gepfändeten Sachen, die sich nicht im

Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle

eingerichtet ist, befinden, Transportkosten,

so hat das Exekutionsgericht die Überstellung

in die Auktionshalle und die Durchführung des

Verkaufes vom Erlag eines von ihm zu bestimmenden

Vorschusses oder von der Bereitstellung

von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln

durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu

machen. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses

ist auf die zu erwartende Höhe der

Kosten des Transportes und eines allfälligen

Rücktransportes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Überstellung von Sachen, die sich im

Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle

eingerichtet ist, befinden, ist nur dann vom

Erlag eines Vorschusses für die Transportkosten

durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu

machen, wenn mit der Einbringung dieser Kosten

nicht gerechnet werden kann.

(3) Die Bewilligung des Armenrechtes befreit

nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von

der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden

Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2

sinngemäß anzuwenden.

Überstellung.

§ 9. (1) Die Abnahme von Sachen zur Überstellung

in die Auktionshalle und die Übergabe

an die Auktionshalle oder an einen Frachtführer

zur Überstellung obliegt einem Vollstrecker, sofern

eine Partei die Überstellung nicht selbst besorgt.

(2) Erfordert die große Zahl von Überstellungen

die Heranziehung eines ständigen Frachtführers,

so hat der Vorsteher des Gerichtes, bei

dem die Auktionshalle eingerichtet ist, mit Zustimmung

des Oberlandesgerichtspräsidenten die

nötigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) In den Fällen des § 7 hat die ersuchende

Stelle die Überstellung zu veranlassen.

Übernahme.

§ 10. (1) Die Sachen sind vom Lagerverwalter

(§ 1 Abs. 2) zu übernehmen und zu verzeichnen.

Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle

zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben

wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen

aufweisen, die in die Augen fallen.

(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler,

Mängel oder Beschädigungen, so hat der Lagerverwalter

hievon den Leiter der Auktionshalle

(§ 1 Abs. 2) unverzüglich zu verständigen. Dieser

hat die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens

einzuleiten. Dieser Schadenserhebung sind

der Lagerverwalter, der Frachtführer und, falls

die Überstellung durch einen Vollstrecker oder

eine Partei besorgt wurde, auch diese beizuziehen.

(3) Werden Sachen überstellt, deren Aufnahme

nach § 4 abzulehnen oder nach § 5 ausgeschlossen

ist, so hat der Lagerverwalter im Falle des § 4

die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes,

bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, im

Falle des § 5 die des zuständigen Richters dieses

Gerichtes einzuholen.

Aufbewahrung von übernommenen Sachen.

§ 11. (1) Der Lagerverwalter hat für die ordnungsmäßige

Aufbewahrung der übernommenen

Sachen zu sorgen. Jeder Gegenstand ist derart

zu bezeichnen, daß seine Verwechslung mit anderen

Gegenständen unmöglich ist. Werden

Sachen während der Aufbewahrung beschädigt

oder vernichtet, so ist § 10 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Auf die Aufbewahrung der zum Verkauf

bestimmten Sachen sind die Bestimmungen über

eine Verwahrung mach § 259 der Exekutionsordnung

nicht anzuwenden.

Zeitpunkt der Überstellung der zum Verkauf

bestimmten Sachen und Besichtigung dieser

Sachen.

§ 12. Werden die zum Verkauf bestimmten

Sachen von den Parteien nicht spätestens am

vierten Tage vor dem Versteigerungstermin in

die Auktionshalle gebracht, so sind sie von Amts

wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie mindestens

drei Stunden vor dem Verkaufstermin

zur Besichtigung aufgestellt werden können.

Hierüber sind die Parteien im Versteigerungsedikt

zu belehren; desgleichen ist im Versteigerungsedikt

die Zeit für die Besichtigung bekanntzugeben.

Durchführung des Verkaufes.

§ 13. (1) Für die Durchführung der Versteigerung

und des Verkaufes aus freier Hand gelten

die Bestimmungen der Exekutionsordnung mit

folgenden Abweichungen

1. Die Person des Sachverständigen (§ 275

Abs. 4 der Exekutionsordnung) kann auch von

dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet

ist, bestimmt werden.

2. Für die Versteigerung kann statt eines bestimmten

Zeitpunktes ein solcher festgesetzt

werden, von dem ab die Versteigerung stattfindet.

3. § 179 Abs. 2 der Exekutionsordnung ist

nicht anzuwenden.

4. Auf Anordnung des Exekutionsgerichtes

oder des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle

eingerichtet ist, sind Sachen, für die bei der

Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt

wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin

an Käufer, die sich beim Vollstrecker

melden, ohne Verständigung der Parteien

aus freier Hand zu verkaufen; dies ist im

Versteigerungsedikt bekanntzugeben.

5. Den Verkauf aus freier Hand nach § 280

Abs. 2 der Exekutionsordnung kann auch das

Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet

ist, anordnen; es kann auch den Auftrag zur

Namhaftmachung von Freihandkäufern erteilen.

6. Die Entscheidung nach § 281 der Exekutionsordnung

kann auch das Gericht, bei dem die

Auktionshalle eingerichtet ist, treffen.

(2) Die Bestimmungen des § 119 der Konkursordnung

werden hiedurch nicht berührt.

Dauer der Aufbewahrung.

§ 14. Sachen, die zum Zwecke der Verwahrung

oder des Verkaufes aus freier Hand in die

Auktionshalle überstellt werden, dürfen nicht

länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt

werden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht,

bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist,

die Ausfolgung der Sachen anzuordnen und in

dem Beschluß den Empfangsberechtigten zu

bezeichnen. § 15 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Ausfolgung.

§ 15. (1) Sachen, die vor Vornahme der Versteigerung

oder des Verkaufes auszufolgen sind

oder die bei der Versteigerung oder während der

für den Verkauf aus freier Hand eingeräumten

Frist nicht verkauft wurden, dürfen nur auf

Grund eines Beschlusses des zuständigen Gerichtes

(§§ 6 und 7) an die Person ausgefolgt werden,

die zu deren Empfangnahme für berechtigt erklärt

wurde. Bei Ausfolgung an den Empfangsberechtigten

hat das Gericht, bei dem die

Auktionshalle eingerichtet ist, ihn aufzufordern,

die Sachen binnen 14 Tagen abzuholen. Nach

fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Sachen

von Amts wegen zurückzustellen. Kann die Zurückstellung

nicht durchgeführt werden, so kann

das zuständige Gericht (§§ 6 und 7) anordnen,

daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten

einem Dritten in Verwahrung gegeben

werden.

(2) Der Ersteher oder Käufer hat die erworbenen

Sachen sogleich oder spätestens am Tage

nach der Versteigerung oder dem Verkauf zu

übernehmen und aus der Auktionshalle wegzubringen.

Hat der Ersteher oder Käufer die

Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht,

so sind sie auf Beschluß des Gerichtes, bei dem

die Auktionshalle eingerichtet ist, nach den Vorschriften

der Exekutionsordnung und des § 13

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu verwerten. Der

dabei erzielte Erlös dient zur Deckung der Gerichtskosten

und des Lagerzinses. Ein Mehrerlös

ist gerichtlich zu erlegen.

Transportkosten.

§ 16. (1) Die Kosten der Überstellung in die

Auktionshalle (§ 9) und die allfälligen Kosten

des Rücktransportes (§ 15) hat der betreibende

Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen

den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende

Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis

ihrer Forderungen zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden

Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (§ 8) zu

berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig

vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen

Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls

dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger

nach den Vorschriften über die Einbringung

von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.

(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden

Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2

sinngemäß anzuwenden.

Lagerzins.

§ 17. (1) Ein Lagerzins ist zu entrichten

1. vom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb

von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung

(§ 15 Abs. 1) die Sachen nicht abgeholt

hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung

der Aufforderung;

2. vom Ersteher oder Käufer, wenn er die

erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht

hat (§ 15 Abs. 2), beginnend mit dem zweiten

Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;

3. vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung

nach § 259 der Exekutionsordnung

(§ 4).

(2) Der Lagerzins beträgt im Falle des § 15

Abs. 1 für einen Tag 1/4% vom Schätzwert oder

mangels eines solchen von dem Wert, den der

Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung

ermittelt hat, und im Falle des § 15 Abs. 2 für

einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis.

Im Falle des § 4 beträgt der Lagerzins für

jeden Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert

der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener

Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage

hat der Schätzwert oder mangels eines

solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme

der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem

die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben

und nach den Bestimmungen über die Einbringung

von gerichtlichen Gebühren und Kosten

einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses

nach § 4 gilt außerdem § 16 Abs. 2 sinngemäß.

Übergangsbestimmung.

§ 18. Die bestehenden Auktionshallen in Graz

und in Wien gelten als Auktionshallen im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

Inkrafttreten.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1963 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten folgende Rechtsvorschriften außer

Kraft

a) die Verordnung des Justizministeriums vom

29. Oktober 1899, RGBl. Nr. 217, betreffend die

Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in

Wien, in der Fassung der Verordnungen vom

7. Dezember 1908, RGBl. Nr. 249, und vom

9. Juli 1909, RGBl. Nr. 106;

b) die Verordnung des Justizministeriums vom

24. April 1901, RGBl. Nr. 42, betreffend die Errichtung

einer gerichtlichen Auktionshalle in

Graz, in der Fassung der Verordnungen vom

7. Dezember 1908, RGBl. Nr. 249, vom 29. Dezember

1916, RGBl. Nr. 5/1917, und vom

16. April 1927, BGBl. Nr. 152;

c) die Verordnung des Justizministeriums vom

22. November 1899, Verordnungsblatt des Justizministeriums

Nr. 48, betreffend die Geschäftsführung

in der gerichtlichen Auktionshalle in

Wien, in der Fassung der Verordnungen vom

22. Juni 1900, Verordnungsblatt Nr. 29, vom

7. Dezember 1908, Verordnungsblatt Nr. 18, und

vom 9. Juli 1909, Verordnungsblatt Nr. 13;

d) die Verordnung des Justizministeriums vom

24. April 1901, Verordnungsblatt des Justizministeriums

Nr. 11, betreffend die Geschäftsführung

der gerichtlichen Auktionshalle in Graz,

in der Fassung der Verordnungen vom 7. Dezember

1908, Verordnungsblatt Nr. 18, vom 3. Juni

1912, Verordnungsblatt Nr. 30, vom 19. August

1913, Verordnungsblatt Nr. 28, und vom 29. Dezember

1916, Verordnungsblatt Nr. 2/1917;

e) die Erlässe des Bundesministeriums für Justiz

vom 22. Oktober 1930, Zahl 13.358, über die Errichtung

eines Versteigerungsraumes in Leoben,

und vom 30. März 1931, Zahl 10.727, über die

Errichtung eines Versteigerungsraumes in Klagenfurt.

Vollziehung.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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