181. Bundesgesetz: Auktionshallengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Errichtung von Auktionshallen.
§ 1. (1) Beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen
Graz, bei den Bezirksgerichten Klagenfurt,
Leoben und Linz sowie beim Exekutionsgericht
Wien werden gerichtliche Auktionshallen als
Abteilungen dieser Gerichte errichtet.
(2) Der Vorsteher jedes der im ersten Absatz
genannten Gerichte hat einen nichtrichterlichen
Bediensteten dieses Gerichtes zum Leiter der
Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und
einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen;
der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung
„Leiter der Auktionshalle".
Wirkungsbereich der Auktionshalle.
§ 2. Der Wirkungsbereich der Auktionshalle
erstreckt sich auf den Verkauf und die Verwahrung
von beweglichen körperlichen Sachen,
die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die
Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie
auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß
des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) von einem
außerhalb des genannten Sprengeis liegenden
Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt
werden.
Verkauf.
§ 3. In der Auktionshalle können bewegliche
körperliche Sachen verkauft werden,
a) die gerichtlich gepfändet sind,
b) die in einem außerstreitigen Verfahren
durch das Gericht veräußert werden sollen,
c) die zu einer Konkursmasse gehören, wenn
auf die Veräußerung die Vorschriften der
Exekutionsordnung nach § 119 Abs. 2 der
Konkursordnung sinngemäß anzuwenden
sind,
d) die bedenkliches Gut sind, das nach den
Bestimmungen der §§ 377 oder 379 der
Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden
soll.
Verwahrung.
§ 4. In der Auktionshalle können gepfändete
bewegliche körperliche Sachen, die sich im Sprengel
des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle
eingerichtet ist, befinden, auch gemäß § 259 der
Exekutionsordnung verwahrt werden, wenn die
vorhandenen Räume dies erlauben; ob diese
Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Vorsteher
dieses Gerichtes. Die Verwahrung gilt als Verwahrung
in einer unter staatlicher Aufsicht
stehenden Anstalt.
Vom Verkauf und von der Verwahrung ausgeschlossene
Sachen.
§ 5. Ausgeschlossen von der Aufnahme zum
Verkauf oder zur Verwahrung in der Auktionshalle
sind
a) feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie
Sachen, die gesundheitsschädigende
Strahlen aussenden,
b) Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende
Krankheiten herrschen oder geherrscht
haben, solange nicht die vorgeschriebene
Desinfektion stattgefunden hat,
c) verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete
Sachen vor Durchführung der Reinigung,
d) Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen
Unterbringung die Räume der Auktionshalle
nicht ausreichen,
e) dem raschen Verderben unterliegende
Sachen,
f) Tiere und Pflanzen,
g) Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
Entscheidung über den Verkauf gerichtlich gepfändeter
Sachen.
§ 6. (1) Das Exekutionsgericht entscheidet auf
Antrag einer Partei oder von Amts wegen, ob
gerichtlich gepfändete Sachen in der Auktionshalle
zu verkaufen sind.
(2) Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle
hat das Exekutionsgericht anzuordnen,
ob der Verkauf durch Versteigerung oder als
Verkauf aus freier Hand nach den §§ 268, 280
Abs. 1 oder 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung
durchzuführen ist.
(3) Das Exekutionsgericht hat, falls in einer
Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die
sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden,
bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses
Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und
des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift
davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte
Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle
nur ablehnen, wenn einer der im § 5 genannten
Fälle vorliegt.
Entscheidung über den Verkauf in sonstigen
Fällen.
§ 7. (1) Über die Veräußerung von Sachen in
der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren
entscheidet das Gericht, das das außerstreitige
Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.
(2) Für die Veräußerung von Sachen, die zu
einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung
anzuwenden.
(3) Über die Veräußerung von bedenklichem
Gut entscheidet das Strafgericht.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 6
Abs. 3 sinngemäß.
Vorschuß für Transportkosten, Bereitstellung
von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.
§ 8. (1) Entstehen durch die Überstellung von
gerichtlich gepfändeten Sachen, die sich nicht im
Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle
eingerichtet ist, befinden, Transportkosten,
so hat das Exekutionsgericht die Überstellung
in die Auktionshalle und die Durchführung des
Verkaufes vom Erlag eines von ihm zu bestimmenden
Vorschusses oder von der Bereitstellung
von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln
durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu
machen. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses
ist auf die zu erwartende Höhe der
Kosten des Transportes und eines allfälligen
Rücktransportes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Überstellung von Sachen, die sich im
Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle
eingerichtet ist, befinden, ist nur dann vom
Erlag eines Vorschusses für die Transportkosten
durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu
machen, wenn mit der Einbringung dieser Kosten
nicht gerechnet werden kann.
(3) Die Bewilligung des Armenrechtes befreit
nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von
der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.
(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden
Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2
sinngemäß anzuwenden.
Überstellung.
§ 9. (1) Die Abnahme von Sachen zur Überstellung
in die Auktionshalle und die Übergabe
an die Auktionshalle oder an einen Frachtführer
zur Überstellung obliegt einem Vollstrecker, sofern
eine Partei die Überstellung nicht selbst besorgt.
(2) Erfordert die große Zahl von Überstellungen
die Heranziehung eines ständigen Frachtführers,
so hat der Vorsteher des Gerichtes, bei
dem die Auktionshalle eingerichtet ist, mit Zustimmung
des Oberlandesgerichtspräsidenten die
nötigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) In den Fällen des § 7 hat die ersuchende
Stelle die Überstellung zu veranlassen.
Übernahme.
§ 10. (1) Die Sachen sind vom Lagerverwalter
(§ 1 Abs. 2) zu übernehmen und zu verzeichnen.
Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle
zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben
wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen
aufweisen, die in die Augen fallen.
(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler,
Mängel oder Beschädigungen, so hat der Lagerverwalter
hievon den Leiter der Auktionshalle
(§ 1 Abs. 2) unverzüglich zu verständigen. Dieser
hat die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens
einzuleiten. Dieser Schadenserhebung sind
der Lagerverwalter, der Frachtführer und, falls
die Überstellung durch einen Vollstrecker oder
eine Partei besorgt wurde, auch diese beizuziehen.
(3) Werden Sachen überstellt, deren Aufnahme
nach § 4 abzulehnen oder nach § 5 ausgeschlossen
ist, so hat der Lagerverwalter im Falle des § 4
die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes,
bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, im
Falle des § 5 die des zuständigen Richters dieses
Gerichtes einzuholen.
Aufbewahrung von übernommenen Sachen.
§ 11. (1) Der Lagerverwalter hat für die ordnungsmäßige
Aufbewahrung der übernommenen
Sachen zu sorgen. Jeder Gegenstand ist derart
zu bezeichnen, daß seine Verwechslung mit anderen
Gegenständen unmöglich ist. Werden
Sachen während der Aufbewahrung beschädigt
oder vernichtet, so ist § 10 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Auf die Aufbewahrung der zum Verkauf
bestimmten Sachen sind die Bestimmungen über
eine Verwahrung mach § 259 der Exekutionsordnung
nicht anzuwenden.
Zeitpunkt der Überstellung der zum Verkauf
bestimmten Sachen und Besichtigung dieser
Sachen.
§ 12. Werden die zum Verkauf bestimmten
Sachen von den Parteien nicht spätestens am
vierten Tage vor dem Versteigerungstermin in
die Auktionshalle gebracht, so sind sie von Amts
wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie mindestens
drei Stunden vor dem Verkaufstermin
zur Besichtigung aufgestellt werden können.
Hierüber sind die Parteien im Versteigerungsedikt
zu belehren; desgleichen ist im Versteigerungsedikt
die Zeit für die Besichtigung bekanntzugeben.
Durchführung des Verkaufes.
§ 13. (1) Für die Durchführung der Versteigerung
und des Verkaufes aus freier Hand gelten
die Bestimmungen der Exekutionsordnung mit
folgenden Abweichungen
1. Die Person des Sachverständigen (§ 275
Abs. 4 der Exekutionsordnung) kann auch von
dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet
ist, bestimmt werden.
2. Für die Versteigerung kann statt eines bestimmten
Zeitpunktes ein solcher festgesetzt
werden, von dem ab die Versteigerung stattfindet.
3. § 179 Abs. 2 der Exekutionsordnung ist
nicht anzuwenden.
4. Auf Anordnung des Exekutionsgerichtes
oder des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle
eingerichtet ist, sind Sachen, für die bei der
Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt
wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin
an Käufer, die sich beim Vollstrecker
melden, ohne Verständigung der Parteien
aus freier Hand zu verkaufen; dies ist im
Versteigerungsedikt bekanntzugeben.
5. Den Verkauf aus freier Hand nach § 280
Abs. 2 der Exekutionsordnung kann auch das
Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet
ist, anordnen; es kann auch den Auftrag zur
Namhaftmachung von Freihandkäufern erteilen.
6. Die Entscheidung nach § 281 der Exekutionsordnung
kann auch das Gericht, bei dem die
Auktionshalle eingerichtet ist, treffen.
(2) Die Bestimmungen des § 119 der Konkursordnung
werden hiedurch nicht berührt.
Dauer der Aufbewahrung.
§ 14. Sachen, die zum Zwecke der Verwahrung
oder des Verkaufes aus freier Hand in die
Auktionshalle überstellt werden, dürfen nicht
länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt
werden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht,
bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist,
die Ausfolgung der Sachen anzuordnen und in
dem Beschluß den Empfangsberechtigten zu
bezeichnen. § 15 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Ausfolgung.
§ 15. (1) Sachen, die vor Vornahme der Versteigerung
oder des Verkaufes auszufolgen sind
oder die bei der Versteigerung oder während der
für den Verkauf aus freier Hand eingeräumten
Frist nicht verkauft wurden, dürfen nur auf
Grund eines Beschlusses des zuständigen Gerichtes
(§§ 6 und 7) an die Person ausgefolgt werden,
die zu deren Empfangnahme für berechtigt erklärt
wurde. Bei Ausfolgung an den Empfangsberechtigten
hat das Gericht, bei dem die
Auktionshalle eingerichtet ist, ihn aufzufordern,
die Sachen binnen 14 Tagen abzuholen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Sachen
von Amts wegen zurückzustellen. Kann die Zurückstellung
nicht durchgeführt werden, so kann
das zuständige Gericht (§§ 6 und 7) anordnen,
daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten
einem Dritten in Verwahrung gegeben
werden.
(2) Der Ersteher oder Käufer hat die erworbenen
Sachen sogleich oder spätestens am Tage
nach der Versteigerung oder dem Verkauf zu
übernehmen und aus der Auktionshalle wegzubringen.
Hat der Ersteher oder Käufer die
Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht,
so sind sie auf Beschluß des Gerichtes, bei dem
die Auktionshalle eingerichtet ist, nach den Vorschriften
der Exekutionsordnung und des § 13
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu verwerten. Der
dabei erzielte Erlös dient zur Deckung der Gerichtskosten
und des Lagerzinses. Ein Mehrerlös
ist gerichtlich zu erlegen.
Transportkosten.
§ 16. (1) Die Kosten der Überstellung in die
Auktionshalle (§ 9) und die allfälligen Kosten
des Rücktransportes (§ 15) hat der betreibende
Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen
den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende
Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis
ihrer Forderungen zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden
Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (§ 8) zu
berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig
vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen
Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls
dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger
nach den Vorschriften über die Einbringung
von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.
(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden
Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2
sinngemäß anzuwenden.
Lagerzins.
§ 17. (1) Ein Lagerzins ist zu entrichten
1. vom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb
von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung
(§ 15 Abs. 1) die Sachen nicht abgeholt
hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung
der Aufforderung;
2. vom Ersteher oder Käufer, wenn er die
erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht
hat (§ 15 Abs. 2), beginnend mit dem zweiten
Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
3. vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung
nach § 259 der Exekutionsordnung
(§ 4).
(2) Der Lagerzins beträgt im Falle des § 15
Abs. 1 für einen Tag 1/4% vom Schätzwert oder
mangels eines solchen von dem Wert, den der
Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung
ermittelt hat, und im Falle des § 15 Abs. 2 für
einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis.
Im Falle des § 4 beträgt der Lagerzins für
jeden Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert
der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener
Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage
hat der Schätzwert oder mangels eines
solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme
der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.
(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem
die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben
und nach den Bestimmungen über die Einbringung
von gerichtlichen Gebühren und Kosten
einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses
nach § 4 gilt außerdem § 16 Abs. 2 sinngemäß.
Übergangsbestimmung.
§ 18. Die bestehenden Auktionshallen in Graz
und in Wien gelten als Auktionshallen im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
Inkrafttreten.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1963 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten folgende Rechtsvorschriften außer
Kraft
a) die Verordnung des Justizministeriums vom
29. Oktober 1899, RGBl. Nr. 217, betreffend die
Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in
Wien, in der Fassung der Verordnungen vom
7. Dezember 1908, RGBl. Nr. 249, und vom
9. Juli 1909, RGBl. Nr. 106;
b) die Verordnung des Justizministeriums vom
24. April 1901, RGBl. Nr. 42, betreffend die Errichtung
einer gerichtlichen Auktionshalle in
Graz, in der Fassung der Verordnungen vom
7. Dezember 1908, RGBl. Nr. 249, vom 29. Dezember
1916, RGBl. Nr. 5/1917, und vom
16. April 1927, BGBl. Nr. 152;
c) die Verordnung des Justizministeriums vom
22. November 1899, Verordnungsblatt des Justizministeriums
Nr. 48, betreffend die Geschäftsführung
in der gerichtlichen Auktionshalle in
Wien, in der Fassung der Verordnungen vom
22. Juni 1900, Verordnungsblatt Nr. 29, vom
7. Dezember 1908, Verordnungsblatt Nr. 18, und
vom 9. Juli 1909, Verordnungsblatt Nr. 13;
d) die Verordnung des Justizministeriums vom
24. April 1901, Verordnungsblatt des Justizministeriums
Nr. 11, betreffend die Geschäftsführung
der gerichtlichen Auktionshalle in Graz,
in der Fassung der Verordnungen vom 7. Dezember
1908, Verordnungsblatt Nr. 18, vom 3. Juni
1912, Verordnungsblatt Nr. 30, vom 19. August
1913, Verordnungsblatt Nr. 28, und vom 29. Dezember
1916, Verordnungsblatt Nr. 2/1917;
e) die Erlässe des Bundesministeriums für Justiz
vom 22. Oktober 1930, Zahl 13.358, über die Errichtung
eines Versteigerungsraumes in Leoben,
und vom 30. März 1931, Zahl 10.727, über die
Errichtung eines Versteigerungsraumes in Klagenfurt.
Vollziehung.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.