181. Verordnung: Vertragsbediensteten-Überstundenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der
Fassung des Art. I Z. 14 der 3. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 165/1961, und
des Art. V Abs. 2 der 3. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle wird verordnet
§ 1. Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II gebührt, sofern nicht § 2 anzuwenden
ist, für jede Wochentagsüberstunde, durch
die eine 48stündige Wochendienstleistung überschritten
wird, das Eineinhalbfache des auf eine
Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des
Monatsentgeltes.
§ 2. Fällt die Überstunde in die Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr), so gebührt den Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II für
jede Wochentagsüberstunde, durch die eine
45stündige Wochendienstleistung überschritten
wird, das Zweifache des auf eine Wochentagsarbeitsstunde
entfallenden Teiles des Monatsentgeltes.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn ein Freizeitausgleich
nach § 20 Abs. 4 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in Betracht kommt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961
in Kraft.