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181_1961 AT

181. Verordnung: Vertragsbediensteten-Überstundenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Vertragsbediensteten-Überstundenverordnung.

Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der

Fassung des Art. I Z. 14 der 3. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 165/1961, und

des Art. V Abs. 2 der 3. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle wird verordnet

§ 1. Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II gebührt, sofern nicht § 2 anzuwenden

ist, für jede Wochentagsüberstunde, durch

die eine 48stündige Wochendienstleistung überschritten

wird, das Eineinhalbfache des auf eine

Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des

Monatsentgeltes.

§ 2. Fällt die Überstunde in die Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr), so gebührt den Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II für

jede Wochentagsüberstunde, durch die eine

45stündige Wochendienstleistung überschritten

wird, das Zweifache des auf eine Wochentagsarbeitsstunde

entfallenden Teiles des Monatsentgeltes.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind

nicht anzuwenden, wenn ein Freizeitausgleich

nach § 20 Abs. 4 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in Betracht kommt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961

in Kraft.

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