181. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 142,
wird verordnet, und zwar hinsichtlich der §§ 3,
5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
§ 1.
Zu § 14 Abs. 1 Zollgesetz 1955.
(l) Grenzbewohner können unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit im Verkehr zwischen
den beiden Zollgrenzbezirken einmal am
Tage für den eigenen Bedarf zollfrei einführen
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen,
c) Arzneimittel in einer zum unmittelbaren
Gebrauch bestimmten Aufmachung in kleinen
Mengen.
(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 lit. a und b
gelten nur für Personen über 17 Jahre.
§ 2.
Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.
Bei Einfuhr durch Reisende über 17 Jahre ist
Zollfreiheit zu gewähren für
a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
250 Gramm, wenn sie ein ausländischer
oder inländischer Reisender aus europäischen
Ländern zu seinem persönlichen
Verbrauch einbringt,
b) 400 Stück Zigaretten oder 80 Stück Zigarren
oder 500 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
500 Gramm, wenn sie ein ausländischer
oder inländischer Reisender aus außereuropäischen
Ländern (Überseetourist) zu
seinem persönlichen Verbrauch einbringt,
c) zwei Liter Wein und 0'375 Liter Spirituosen,
wenn sie ein ausländischer oder inländischer
Reisender aus europäischen Ländern
zu seinem persönlichen Verbrauch
einbringt,
d) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,
wenn sie ein ausländischer oder inländischer
Reisender aus außereuropäischen
Ländern (Überseetourist) zu seinem persönlichen
Verbrauch einbringt.
§ 3.
Zu § 68 Abs. 3 Zollgesetz 1955.
(1) Den Finanzlandesdirektionen wird, soweit
in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Befugnis
übertragen, die Ausübungsbewilligungen
für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden
Benutzung, zur Veredlung, zur Ausstattung
und Fertigstellung inländischer zur Ausfuhr
bestimmter Erzeugnisse sowie für Ausgangsvormerkverkehre
zur Ausbesserung zu erteilen.
(2) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis
übertragen, die Ausübungsbewilligungen
zu erteilen
a) für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden
Benutzung und für Eingangsvormerkverkehre
zur Erprobung, wenn der
Wert der vorzumerkenden Waren 5000 S
nicht übersteigt,
b) für Eingangsvormerkverkehre zur Veredlung,
wenn die Veredlung nur in einer
Umpackung, Beipackung oder Aufmachung
besteht.
§ 4.
Zu § 75 Abs. 1 Zollgesetz 1955.
(1) Den Finanzlandesdirektionen wird die Befugnis
übertragen, Rückbringungsfristen über
die Dauer von zwei Jahren hinaus zu verlängern,
sofern es sich nicht um Vormerkverkehre
handelt, für die das Bundesministerium für Finanzen
die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
(2) Bei Vormerkverkehren, für die das Bundesministerium
für Finanzen die Ausübungsbewilligung
erteilt hat, wird den Finanzlandesdirektionen
die Befugnis übertragen, die Rückbringungsfristen
um ein Jahr zu verlängern.
§ 5.
Zu § 88 Abs. 3 Zollgesetz 1955.
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
Waren des inländischen freien Verkehrs
dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung
ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung zu
unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten nur
geringen Umfang haben und der Vormerkverkehr
sich auf höchstens zwei Monate erstreckt.
§ 6.
Zu § 89 Abs. 3 Zollgesetz 1955.
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr
zur Veredlung ohne Vorliegen
einer Ausübungsbewilligung auf die Dauer von
höchstens sechs Monaten zu unterziehen, wenn
die Veredlung nur in einer Ausschmückung oder
Verzierung besteht oder wenn es sich um Filme
zum Belichten oder um Magnetophonbänder, Magnetophondrähte
und Schallplatten zum Besprechen,
Besingen und Bespielen handelt.
§ 7.
Zu § 93 Abs. 7 Zollgesetz 1955.
(1) Reisende, die nur im Zollausland einen
Wohnsitz haben, dürfen die nachstehend angeführten
Beförderungsmittel zu ihrem eigenen Gebrauch
ohne Ausstellung eines Vormerkscheines
und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden
Fahrten in das Zollgebiet einbringen
Personenkraftwagen, Motorräder mit oder
ohne Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge, Motorfahrräder
und Fahrräder mit Hilfsmotor einschließlich
des von diesen Beförderungsmitteln
mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs und der
mitgeführten Gepäcksanhänger.
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 gilt auch für
die Beförderungsmittel, welche den Reisenden
zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt
werden.
§ 8.
Zu § 173 Abs. 3 Zollgesetz 1955.
Vom Begünstigten sind folgende Maßnahmen
zu treffen
1. Die Zollfreizone ist mit einem mindestens
drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben. Wenn
die Grenze der Zollfreizone an einem schiffbaren
Gewässer verläuft, kann die Abschließung
der zur Beladung und Entladung von Schiffen
notwendigen Anlagen entfallen. Die Grenze ist
in diesem Falle durch Aufschriftstafeln zu kennzeichnen.
2. Beiderseits der Abschließung sowie längs
der nicht abgeschlossenen Grenze an schiffbaren
Gewässern dürfen innerhalb einer Entfernung
von zwei Metern Bäume, Sträucher und andere
Hochgewächse nicht gepflanzt und Baulichkeiten
nicht errichtet werden. Wenn solche Baulichkeiten
bei Bewilligung der Zollfreizone bereits
bestehen, sind sie zu entfernen, sofern nicht das
Zollamt der Zollfreizone unter Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen Ausnahmen zuläßt.
3. Während der Dunkelheit und bei unsichtigem
Wetter ist die Abschließung und das Gebiet
der Zollfreizone zu beleuchten.
§ 9.
Zu § 180 Zollgesetz 1955.
(1) Eingangsabgaben sind nicht zu erheben oder
zu erstatten, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 5 S nicht übersteigen.
(2) Die zu erhebenden oder zu erstattenden
Eingangsabgabenbeträge sind bei jeder einzelnen
Abgabenart derart zu runden, daß Beträge bis
zu 50 Groschen auf den vollen Schillingbetrag
abgerundet, Beträge über 50 Groschen auf den
vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.
§ 10.
Zu § 183 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2
Zollgesetz 1955.
(1) Den Finanzlandesdirektionen wird die Befugnis
übertragen, für einzelne Fälle Eingangsabgaben
und Ersatzforderungen ganz oder teilweise
zu erlassen, wenn die Eingangsabgaben und
Ersatzforderungen in diesen Fällen den Betrag
von 5000 S nicht übersteigen und die Entrichtung
nach Lage der Sache oder nach den persönlichen
Verhältnissen des Zollschuldners unbillig
sein würde.
(2) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis
übertragen, für einzelne Fälle Eingangsabgaben
und Ersatzforderungen ganz oder teilweise
zu erlassen, wenn die Eingangsabgaben und
Ersatzforderungen in diesen Fällen den Betrag
von 500 S nicht übersteigen und die Entrichtung
nach Lage der Sache oder nach den persönlichen
Verhältnissen des Zollschuldners unbillig sein
würde.
(3) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 gilt nicht
für den Erlaß von Eingangsabgaben und Ersatzforderungen,
die auf Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugbestandteile
und Kraftfahrzeugersatzteile
entfallen.
§ 11.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 Zollgesetz 1955.
(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt
festgesetzt
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen wird wie folgt festgesetzt
§ 12.
Zu § 190 Abs. 1 Zollgesetz 1955.
Die Verwaltungsabgabe für die Ausstellung
sicherstellungsfreier Vormerkscheine für ausländische
unverzollte Kraftfahrzeuge wird wie folgt
festgesetzt
für einen Zehntagevormerkschein . .. S 10'—
für einen Zwanzigtagevormerkschein. S 20'—
für einen Dreißigtagevormerkschein . S 30'—