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181. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes

vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 142,

wird verordnet, und zwar hinsichtlich der §§ 3,

5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

§ 1.

Zu § 14 Abs. 1 Zollgesetz 1955.

(l) Grenzbewohner können unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit im Verkehr zwischen

den beiden Zollgrenzbezirken einmal am

Tage für den eigenen Bedarf zollfrei einführen

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen,

c) Arzneimittel in einer zum unmittelbaren

Gebrauch bestimmten Aufmachung in kleinen

Mengen.

(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 lit. a und b

gelten nur für Personen über 17 Jahre.

§ 2.

Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

Bei Einfuhr durch Reisende über 17 Jahre ist

Zollfreiheit zu gewähren für

a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren

oder 250 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

250 Gramm, wenn sie ein ausländischer

oder inländischer Reisender aus europäischen

Ländern zu seinem persönlichen

Verbrauch einbringt,

b) 400 Stück Zigaretten oder 80 Stück Zigarren

oder 500 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

500 Gramm, wenn sie ein ausländischer

oder inländischer Reisender aus außereuropäischen

Ländern (Überseetourist) zu

seinem persönlichen Verbrauch einbringt,

c) zwei Liter Wein und 0'375 Liter Spirituosen,

wenn sie ein ausländischer oder inländischer

Reisender aus europäischen Ländern

zu seinem persönlichen Verbrauch

einbringt,

d) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,

wenn sie ein ausländischer oder inländischer

Reisender aus außereuropäischen

Ländern (Überseetourist) zu seinem persönlichen

Verbrauch einbringt.

§ 3.

Zu § 68 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

(1) Den Finanzlandesdirektionen wird, soweit

in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Befugnis

übertragen, die Ausübungsbewilligungen

für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden

Benutzung, zur Veredlung, zur Ausstattung

und Fertigstellung inländischer zur Ausfuhr

bestimmter Erzeugnisse sowie für Ausgangsvormerkverkehre

zur Ausbesserung zu erteilen.

(2) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis

übertragen, die Ausübungsbewilligungen

zu erteilen

a) für Eingangsvormerkverkehre zur vorübergehenden

Benutzung und für Eingangsvormerkverkehre

zur Erprobung, wenn der

Wert der vorzumerkenden Waren 5000 S

nicht übersteigt,

b) für Eingangsvormerkverkehre zur Veredlung,

wenn die Veredlung nur in einer

Umpackung, Beipackung oder Aufmachung

besteht.

§ 4.

Zu § 75 Abs. 1 Zollgesetz 1955.

(1) Den Finanzlandesdirektionen wird die Befugnis

übertragen, Rückbringungsfristen über

die Dauer von zwei Jahren hinaus zu verlängern,

sofern es sich nicht um Vormerkverkehre

handelt, für die das Bundesministerium für Finanzen

die Ausübungsbewilligung erteilt hat.

(2) Bei Vormerkverkehren, für die das Bundesministerium

für Finanzen die Ausübungsbewilligung

erteilt hat, wird den Finanzlandesdirektionen

die Befugnis übertragen, die Rückbringungsfristen

um ein Jahr zu verlängern.

§ 5.

Zu § 88 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

Waren des inländischen freien Verkehrs

dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung

ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung zu

unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten nur

geringen Umfang haben und der Vormerkverkehr

sich auf höchstens zwei Monate erstreckt.

§ 6.

Zu § 89 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr

zur Veredlung ohne Vorliegen

einer Ausübungsbewilligung auf die Dauer von

höchstens sechs Monaten zu unterziehen, wenn

die Veredlung nur in einer Ausschmückung oder

Verzierung besteht oder wenn es sich um Filme

zum Belichten oder um Magnetophonbänder, Magnetophondrähte

und Schallplatten zum Besprechen,

Besingen und Bespielen handelt.

§ 7.

Zu § 93 Abs. 7 Zollgesetz 1955.

(1) Reisende, die nur im Zollausland einen

Wohnsitz haben, dürfen die nachstehend angeführten

Beförderungsmittel zu ihrem eigenen Gebrauch

ohne Ausstellung eines Vormerkscheines

und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden

Fahrten in das Zollgebiet einbringen

Personenkraftwagen, Motorräder mit oder

ohne Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge, Motorfahrräder

und Fahrräder mit Hilfsmotor einschließlich

des von diesen Beförderungsmitteln

mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs und der

mitgeführten Gepäcksanhänger.

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 gilt auch für

die Beförderungsmittel, welche den Reisenden

zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt

werden.

§ 8.

Zu § 173 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

Vom Begünstigten sind folgende Maßnahmen

zu treffen

1. Die Zollfreizone ist mit einem mindestens

drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben. Wenn

die Grenze der Zollfreizone an einem schiffbaren

Gewässer verläuft, kann die Abschließung

der zur Beladung und Entladung von Schiffen

notwendigen Anlagen entfallen. Die Grenze ist

in diesem Falle durch Aufschriftstafeln zu kennzeichnen.

2. Beiderseits der Abschließung sowie längs

der nicht abgeschlossenen Grenze an schiffbaren

Gewässern dürfen innerhalb einer Entfernung

von zwei Metern Bäume, Sträucher und andere

Hochgewächse nicht gepflanzt und Baulichkeiten

nicht errichtet werden. Wenn solche Baulichkeiten

bei Bewilligung der Zollfreizone bereits

bestehen, sind sie zu entfernen, sofern nicht das

Zollamt der Zollfreizone unter Anordnung besonderer

Sicherungsmaßnahmen Ausnahmen zuläßt.

3. Während der Dunkelheit und bei unsichtigem

Wetter ist die Abschließung und das Gebiet

der Zollfreizone zu beleuchten.

§ 9.

Zu § 180 Zollgesetz 1955.

(1) Eingangsabgaben sind nicht zu erheben oder

zu erstatten, wenn sie im Einzelfall den Betrag

von 5 S nicht übersteigen.

(2) Die zu erhebenden oder zu erstattenden

Eingangsabgabenbeträge sind bei jeder einzelnen

Abgabenart derart zu runden, daß Beträge bis

zu 50 Groschen auf den vollen Schillingbetrag

abgerundet, Beträge über 50 Groschen auf den

vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.

§ 10.

Zu § 183 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2

Zollgesetz 1955.

(1) Den Finanzlandesdirektionen wird die Befugnis

übertragen, für einzelne Fälle Eingangsabgaben

und Ersatzforderungen ganz oder teilweise

zu erlassen, wenn die Eingangsabgaben und

Ersatzforderungen in diesen Fällen den Betrag

von 5000 S nicht übersteigen und die Entrichtung

nach Lage der Sache oder nach den persönlichen

Verhältnissen des Zollschuldners unbillig

sein würde.

(2) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis

übertragen, für einzelne Fälle Eingangsabgaben

und Ersatzforderungen ganz oder teilweise

zu erlassen, wenn die Eingangsabgaben und

Ersatzforderungen in diesen Fällen den Betrag

von 500 S nicht übersteigen und die Entrichtung

nach Lage der Sache oder nach den persönlichen

Verhältnissen des Zollschuldners unbillig sein

würde.

(3) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 gilt nicht

für den Erlaß von Eingangsabgaben und Ersatzforderungen,

die auf Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugbestandteile

und Kraftfahrzeugersatzteile

entfallen.

§ 11.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 Zollgesetz 1955.

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen wird wie folgt festgesetzt

§ 12.

Zu § 190 Abs. 1 Zollgesetz 1955.

Die Verwaltungsabgabe für die Ausstellung

sicherstellungsfreier Vormerkscheine für ausländische

unverzollte Kraftfahrzeuge wird wie folgt

festgesetzt

für einen Zehntagevormerkschein . .. S 10'—

für einen Zwanzigtagevormerkschein. S 20'—

für einen Dreißigtagevormerkschein . S 30'—

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