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181_1956 AT

181. Verordnung : Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung : Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.

Auf Grund des § 4 2. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1

Z. 2 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191, wird verordnet

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 30. Juni

1952, BGBl. Nr. 141, womit die Gegenstände

bestimmt werden, für welche die Umsatzsteuer

bei der ersten Lieferung nach der Einfuhr nicht

eingehoben wird, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Mai

1956, BGBl. Nr. 103, wird wie folgt abgeändert

Vor der Position „Kaffee, roh" wird eingefügt

„Hopfen".

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31. August 1956

bewirkt werden.

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