181_1956
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181. Verordnung : Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 181. Verordnung : Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.
Auf Grund des § 4 2. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1
Z. 2 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 30. Juni
1952, BGBl. Nr. 141, womit die Gegenstände
bestimmt werden, für welche die Umsatzsteuer
bei der ersten Lieferung nach der Einfuhr nicht
eingehoben wird, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Mai
1956, BGBl. Nr. 103, wird wie folgt abgeändert
Vor der Position „Kaffee, roh" wird eingefügt
„Hopfen".
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. August 1956
bewirkt werden.