Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181_1955 AT

181. Bundesgesetz: Wehrgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Wehrgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeines.

§ 1. Wehrsystem.

(1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger

ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes wehrpflichtig.

(2) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht

der Republik Österreich wird auf Grund der allgemeinen

Wehrpflicht gebildet und ergänzt.

(3) Das Bundesheer (Präsenzstand) setzt sich

zusammen

a) aus den Wehrpflichtigen, die zum Präsenzdienst

einberufen sind,

b) aus den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig

zu einer längeren als der gesetzlich festgelegten

Präsenzdienstzeit verpflichten, und

c) aus Berufsoffizieren.

(4) Die Angehörigen des Bundesheeres (Soldaten)

sind Offiziere, Unteroffiziere, Chargen

und Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner).

Die Offiziere sind Berufs- oder Reserveoffiziere,

Unteroffiziere sind zeitverpflichtete oder Reserve-

Unteroffiziere, Chargen sind Wehrpflichtige,

die sich im Präsenzstand befinden, zeitverpflichtete

oder Reserve-Chargen, Wehrmänner

sind Wehrmänner des Präsenzstandes, zeitverpflichtete

und Wehrmänner des Reservestandes.

(5) Der Stand an Chargen wird aus dem Stand

entsprechend ausgebildeter Soldaten ohne Chargengrad,

der Stand an Unteroffizieren aus entsprechend

ausgebildeten Chargen und der Stand

an Offizieren aus entsprechend ausgebildeten

Unteroffizieren gebildet und ergänzt.

(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die

Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung

sind Beamte und Vertragsbedienstete.

§ 2. Zweck des Bundesheeres.

(1) Das Bundesheer ist bestimmt

a) zum Schutz der Grenzen der Republik,

b) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

sowie zur Aufrechterhaltung der

Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt

und

c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen

und Unglücksfällen außergewöhnlichen

Umfanges;

in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die

gesetzmäßige bürgerliche Gewalt die Mitwirkung

des Bundesheeres in Anspruch nimmt.

(2) Die Behörden und Organe des Bundes, der

Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres

Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung

des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c

genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu

nehmen.

(3) Selbständiges militärisches Einschreiten zu

den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken

ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen

Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt

sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen,

und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung

der verfassungsmäßigen Einrichtungen

oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden

für die Allgemeinheit eintreten würde oder

wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen

Angriffes oder um die Beseitigung eines

gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen

eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

§ 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht

über das Bundesheer.

(1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt

der Bundespräsident.

(2) Soweit nicht nach den folgenden Bestimmungen

der Bundespräsident über das Bundesheer

verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen

Bundesminister innerhalb der ihm von der

Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.

§ 4. Ausübung der Befehlsgewalt

und Verantwortlichkeit.

(1) Der zuständige Bundesminister übt die Befehlsgewalt

über die Kommandos, Truppen, Behörden,

militärischen Dienststellen und Heeresanstalten

grundsätzlich durch deren Kommandanten

oder Vorstände aus, die ihm für ihre

Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich

sind.

(2) Die militärische Führung und die Leitung

der Ausbildung obliegen nach den Weisungen

des zuständigen Bundesministers den Kommandanten.

§ 5. Landesverteidigungsrat.

(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat

errichtet. Dem Landesverteidigungsrat

gehören der Bundeskanzler, der Vizekanzler,

der zuständige Bundesminister, die jeweils

zur Beratung des sachlich beteiligten Bundesministeriums

heranzuziehenden Bundesminister

(Staatssekretäre), der Leiter des Amtes für

Landesverteidigung im Bundeskanzleramt, der

Generaltruppeninspektor und zwei Vertreter der

im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien, die von diesen Parteien im

Verhältnis ihrer Vertretung im Hauptausschuß

des Nationalrates zu entsenden sind, an. Der

Vorsitz und die Einberufung des Landesverteidigungsrates

obliegt dem Bundeskanzler.

(2) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf

Sachverständige zur Beratung besonderer

Fragen heranziehen.

(3) Der Landesverteidigungsrat ist in Fragen

militärischer Angelegenheiten zu hören, die nach

Ansicht des Bundeskanzlers (des Vizekanzlers,

des zuständigen Bundesministers) von grundsätzlicher

Bedeutung sind, sowie in solchen Angelegenheiten,

die über die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes

(zuständigen Bundesministeriums)

hinausgehen.

(4) Dem Landesverteidigungsrat- obliegt ferner

die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen

in militärischen Angelegenheiten.

(5) Dem Landesverteidigungsrat als ganzem

steht das Besuchsrecht bei allen Truppen, Stäben,

Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen

des Bundesheeres zu.

(6) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

erläßt die Bundesregierung durch Verordnung,

die der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates bedarf.

§ 6. Beschwerdekommission in

militärischen Angelegenheiten.

(1) Beim zuständigen Bundesministerium wird

eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

eingerichtet. Der Beschwerdekommission

gehören der zuständige Bundesminister

als Vorsitzender und vier Vertreter der im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien an. Die Vertreter der politischen

Parteien sind von diesen nach dem Verhältnis

ihrer Vertretung im Hauptausschuß des

Nationalrates zu entsenden.

(2) Die Beschwerdekommission hat allfällige

unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden

der Wehrpflichtigen entgegenzunehmen,

zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen

zu beschließen.

(3) Die Beschwerdekommission hat sich eine

Geschäftsordnung zu geben.

§ 7. Ernennung der Offiziere.

(1) Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ernennt

der Bundespräsident die Berufsoffiziere.

Gemäß Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 kann der Bundespräsident

das Recht der Ernennung von Berufsoffizieren

bestimmter Dienstgrade übertragen.

(2) Dem Bundespräsidenten steht ferner die

Befugnis zu, Wehrpflichtige zu Reserveoffizieren

zu ernennen. Er kann dieses Recht der Ernennung

für bestimmte Kategorien von Reserveoffizieren

dem zuständigen Bundesminister übertragen.

§ 8. Beförderung von Chargen und

Unteroffizieren.

Die Beförderung zu Chargen obliegt dem

Truppenkommandanten; die Beförderung zu

Unteroffizieren dem zuständigen Bundesminister.

Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere

der Reserve.

§ 9. Verleihung von Kommandostellen.

Die höheren Kommandanten bis zum Abteilungskommandanten

einschließlich werden vom

zuständigen Bundesminister, die Unterabteilungskommandanten

von den Truppenkommandanten

bestellt.

§ 10. Zeitverpflichtete Soldaten.

Soldaten, die über die im § 28 Abs. 4 genannte

Zeit hinaus Präsenzdienst leisten (§ 28 Abs. 5),

können auf Grund freiwilliger Meldung auf Zeit

verpflichtet werden (zeitverpflichtete Soldaten).

Die Höchstdauer der Zeitverpflichtung beträgt

neun Jahre.

§ 11. Reserve.

Die Reserve umfaßt alle Wehrpflichtigen, sofern

sie nicht dem Präsenzstand angehören, auf

die Dauer der gesetzlichen Wehrpflicht. Wehrpflichtige

der Reserve werden Angehörige des

Präsenzstandes vom Tage, für den sie einberufen

sind, bis zum Tage ihrer Entlassung aus

dem Präsenzdienst (Rückversetzung in die Reserve).

§ 12. Dienstvorschriften.

Die allgemeinen Dienstvorschriften werden

von der Bundesregierung mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates erlassen.

§ 13. Heeresorganisation, Bewaffnung,

Garnisonierung, Benennung

und Adjustierung der Truppen.

(1) Grundsätzliche Fragen der Heeresorganisation,

der Bewaffnung, der Garnisonierung und

der Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung.

Im übrigen ist hiefür und für die

Adjustierung der Truppen das zuständige Bundesministerium

berufen.

(2) Die Garnisonierung richtet sich nach den

Erfordernissen der Landesverteidigung.

II. Wehrpflicht.

A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des

Ergänzungswesens.

§ 14. Aufnahmebedingungen.

(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische

Staatsbürger männlichen Geschlechtes mit

voller geistiger und körperlicher Eignung aufgenommen

werden.

(2) Bei vorzeitiger freiwilliger Ableistung des

Präsenzdienstes sind Vollendung des 17. Lebensjahres

und lediger Stand Voraussetzung für die

Einberufung.

§ 15. Dauer und Art der

Wehrpflicht.

(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen

Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet

und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht

haben, sind wehrpflichtig. Offiziere und

technische Spezialkräfte können in Fällen des

§ 2 auch über dieses Alter hinaus zur Dienstleistung

herangezogen werden. Die Altersgrenze

der Berufsoffiziere als öffentlich-rechtlicher Bediensteter

wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,

die Pflicht zur Dienstleistung im Präsenzstand

und die Pflicht zu Meldungen zu Zwecken der

Standesevidenzkontrolle.

§ 16. Pflichten aller Wehrpflichtigen.

(1) Wehrpflichtige Personen haben bei jeder

Anmeldung für eine Unterkunftsdauer von mehr

als zwei Monaten im Sinne des Meldegesetzes

1954, BGBl. Nr. 175, einen zusätzlichen Meldezettel

auszufüllen.

(2) Wenn militärische Rücksichten es erfordern,

kann durch Verordnung bestimmt werden,

daß Angehörige wehrpflichtiger Jahrgänge zum

Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung

des zuständigen Ergänzungskommandos bedürfen.

§ 17. Ergänzungsbereiche, Stellungsbezirke,

Stellungsorte.

(1) Für die Erfassung und Einberufung der

Wehrpflichtigen wird das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche

eingeteilt. Die Ergänzungsbereiche

decken sich grundsätzlich mit den Gebieten

der Bundesländer.

(2) Jeder Ergänzungsbereich wird in Stellungsbezirke

eingeteilt. Die Stellungsbezirke decken

sich mit den Gebieten der politischen Bezirke.

In den Stellungsbezirken liegen die Stellungsorte.

§ 18. Ergänzungskommandos.

(1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist für

die Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen

ein Ergänzungskommando einzurichten.

Den militärischen Erfordernissen entsprechend

können zusätzlich Ergänzungskommandos errichtet

werden, deren Wirkungsbereiche über ein

einzelnes Bundesland hinausgehen.

(2) Die Aufgaben des Ergänzungskommandos

sind, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften

nichts anderes ergibt

a) Vorbereitung und Durchführung der Ergänzung

im Einvernehmen mit den Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung;

b) Einberufung der Wehrpflichtigen zum

Präsenzdienst;

c) Evidenz und Kontrolle der Wehrpflichtigen

der Reserve.

§ 19. Stellungskommissionen.

Zur Durchführung der Erfassung der Wehrpflichtigen

bedient sich das Ergänzungskommando

der Stellungskommissionen. Die Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung

in den Ländern, an Orten mit Bundespolizeibehörden

auch diese, sowie die Gemeinden haben

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bei der Durchführung der Stellung der

Wehrpflichtigen mitzuwirken.

B. Bestimmungen über die Organisation und

Aufgaben der Stellungskommissionen.

§ 20. Zusammensetzung der Stellungskommissionen.

(1) Die Stellungskommissionen setzen sich zusammen

aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann

des zuständigen Ergänzungskommandos als Vorsitzenden,

einem rechtskundigen Beamten der

örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

und einem Vertreter der örtlichen militärischen

Kommandostelle als Beisitzern. Der Kommission

ist ein im öffentlichen Dienst stehender Arzt

als untersuchendes Organ beigegeben.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen

zum Zwecke der Feststellung der Identität

der Stellungspflichtigen Organe zu den Stellungskommissionen

zu entsenden.

§ 21. Aufgaben der Stellungskommissionen.

Die Stellungskommissionen haben folgende

Aufgaben

a) Beurteilung der Eignung des Stellungspflichtigen

zum Dienst mit oder ohne Waffe,

b) Entgegennahme von Anträgen auf Aufschub

des Präsenzdienstes,

c) Entgegennahme der Wünsche der Stellungspflichtigen,

betreffend Zuteilung zu

Waffen- und Truppengattungen und Truppenkörpern,

d) Entgegennahme der Anträge von Waffendienstverweigerern.

§ 22. Mitwirkung der Behörden der

allgemeinen staatlichen Verwaltung

in den Ländern, der Bundespolizeibehörden

sowie der Gemeinden

bei der Erfassung und

Stellung der Wehrpflichtigen.

(1) Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden

und Gemeinden haben auf Weisung

des Ergänzungskommandos an der Erfassung und

Einberufung der Wehrpflichtigen mitzuwirken

bei

a) der Anlage von Listen über Stellungspflichtige

Jahrgänge;

b) der Übermittlung dieser Listen an die zuständigen

Ergänzungskommandos;

c) der Bereitstellung von für die Durchführung

der Stellungen erforderlichen Räumen

und Inventar;

d) der Kundmachung und Zustellung von Stellungsbefehlen;

e) der zwangsweisen Vorführung von Stellungspflichtigen;

f) der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit während

der Stellung von Wehrpflichtigen.

(2) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Bezirksverwaltungs-

und Bundespolizeibehörden hat

in 2. Instanz das jeweils örtlich zuständige Ergänzungskommando

zu entscheiden.

CO Gemeinden, in denen Stellungskommissionen

tagen, haben die erforderlichen Räumlichkeiten

und das notwendige Inventar kostenlos

beizustellen.

C. Bestimmungen über die Stellung.

§ 23. Stellungspflicht.

(1) Wehrpflichtige (§ 15 Abs. 1) sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,

sich auf allgemeine, in ortsüblicher

Weise kundzumachende oder auf besondere

Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen

und körperlichen Eignung für die Erfüllung der

Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen

(Stellungspflicht).

(2) Von der Stellungspflicht sind befreit: die

ausgeweihten Priester, die auf Grund absolvierter

theologischer Studien im Seelsorgedienst

oder in einem geistlichen Lehramt tätigen Personen

und Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde

abgelegt haben, sowie Studierende der

Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten,

und zwar alle diese Personen, sofern

sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft angehören.

(3) Zur Stellung sind die Wehrpflichtigen

grundsätzlich so zeitgerecht heranzuziehen, daß

sie in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr

vollenden, zum ordentlichen Präsenzdienst

einberufen werden können (stellungspflichtiger

Jahrgang).

(4) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach

seinem ständigen Aufenthaltsort zuständigen

Stellungskommission zu stellen. Das zuständige

Ergänzungskommando kann auf Antrag

des Stellungspflichtigen oder sonst, wenn das

Stellungsverfahren hiedurch wesentlich vereinfacht

oder beschleunigt wird, einen Stellungspflichtigen

einem anderen Ergänzungskommando

zur Stellung zuweisen. Für Stellungspflichtige,

die sich dauernd im Ausland aufhalten, ist das

Ergänzungskommando in Wien zuständig.

(5) Wehrpflichtige, die trotz Aufforderung

ihrer Stellungspflicht nicht nachkommen, sind

einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können,

wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre

Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare

Handlung oder Unterlassung vereitelt

wurde — unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit

— zur Stellung vorgeführt werden.

(6) Wehrpflichtige, die dem Stellungspflichtigen

Jahrgang nicht angehören, können in der allgemeinen

Aufforderung zur Stellung zugelassen

werden.

§ 24. Verfahren vor den Stellungskommissionen.

(1) Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland

aufhalten, haben durch die Meldung bei der

österreichischen Vertretungsbehörde und ihre

Stellung zur amtsärztlichen Untersuchung ihrer

Stellungspflicht Genüge zu leisten. Nimmt der

Stellungspflichtige später seinen Aufenthalt in

Österreich, hat er sich innerhalb 21 Tagen bei

dem zuständigen Ergänzungskommando zu

melden.

(2) Die Stellungskommission hat nach Erstattung

des Gutachtens des untersuchenden Arztes

einen der folgenden Beschlüsse zu fassen: „Tauglich

zum Dienst mit der Waffe", „Tauglich zum

Dienst ohne Waffe", „Untauglich".

(3) Gegen den Beschluß der Stellungskommission

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Über den Beschluß ist dem Stellungspflichtigen

eine Bescheinigung auszustellen.

D. Bestimmungen über das Recht auf Verweigerung

des Dienstes mit der Waffe.

§ 25. Waffendienstverweigerer.

Wehrpflichtige Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind auf Antrag vom Wehrdienst mit

der Waffe freizustellen, wenn sie unter Berufung

auf ihr ernsthaftes religiöses Bekenntnis oder aus

Gewissensgründen unter allen Umständen die

Anwendung von Waffengewalt ablehnen, sich

gegen jede persönliche Anwendung von Waffengewalt

erklären und sie dies glaubhaft zu machen

vermögen.

§ 26. Verfahren für die Freistellung

vom Wehrdienst mit der

Waffe.

(1) Der Wehrpflichtige hat den Antrag auf

Freistellung vom Wehrdienst mit der Waffe im

Stellungsverfahren vor der Stellungskommission

mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich

einzubringen. Die Einbringung des Antrages

nach Einberufung des Wehrpflichtigen während

eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ist unzulässig.

(2) Der im Abs. 1 genannte Antrag ist von

einer beim zuständigen Bundesministerium eingerichteten

Kommission zu begutachten. Die

Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und

Beisitzern und der erforderlichen Anzahl von

Ersatzmitgliedern. Zu Mitgliedern der Kommission

können nur Personen bestellt werden, die

die Eignung zum Amte eines Schöffen nach Maßgabe

des Schöffenlistengesetzes, BGBl. Nr. 135/

1946, haben. Die Mitglieder der Kommission

werden von der Bundesregierung bestellt: Der

Vorsitzende aus dem Kreis der rechtskundigen

Beamten des Personalstandes des zuständigen

Bundesministeriums, je ein Beisitzer auf Vorschlag

der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

des Bundesministeriums für Unterricht aus

dem Kreise der Erzieher und Lehrer,

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des Arbeiterkammertages,

der gesetzlichen Berufsvertretungen der

Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

und

der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig

tätigen Personen.

Die Mitglieder der Kommission sind für die

Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse in

Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder seinem

Stellvertreter und aus je einem Beisitzer auf

Grund von Vorschlägen der im Abs. 2 genannten

Einrichtungen bestellt werden, bestehen.

(1) Die Tätigkeit in der Kommission ist ein

Ehrenamt. Aufwendungen oder Barauslagen, die

den Kommissionsmitgliedern aus der Tätigkeit in

der Kommission erwachsen, sind nach den Vorschriften

über die Neben- und Reisegebühren für

Bundesbedienstete der Dienstpostengruppe III zu

ersetzen.

(5) Für das Beweisverfahren hat die Kommission

die Bestimmungen der §§ 45 bis 55 des

AVG. 1950 („Beweise") sinngemäß anzuwenden.

Die Kommission hat ein Gutachten über den Antrag

des Waffendienstverweigerers, mit Anträgen

versehen, dem zuständigen Bundesministerium

binnen vier Wochen nach amtlicher Kenntnisnahme

von der Antragstellung zur Entscheidung

vorzulegen. Über den Antrag ist nach Maßgabe

der Bestimmungen des AVG. 1950 zu entscheiden.

(G) Wird dem Antrag auf Verweigerung des

Dienstes mit der Waffe nicht stattgegeben, so darf

allfälligen Beschwerden des Antragwerbers nach

Art. 131 und 144 Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 keine aufschiebende Wirkung

gemäß § 30 VwGG. 1952 und gemäß § 86

VerfGG. 1953 zuerkannt werden.

§ 27. Wirkungen eines stattgebenden

Bescheides.

(1) Wird einem Antrag auf Freistellung vom

Dienst mit der Waffe stattgegeben, so ist der Antragsteller

für die Dauer von zehn Kalenderjahren,

vom Tage der Zustellung des entsprechenden

Bescheides an gerechnet, vom Wehrdienst

mit der Waffe befreit. Der Endpunkt der Befreiung

ist in dem Bescheid festzulegen. Ein neuerlicher

Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 kann nur

innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des

Befreiungszeitraumes beim örtlich zuständigen

Ergänzungskommando eingebracht werden.

(2) Im Falle der Stattgebung hat der Waffendienstverweigerer

nach Maßgabe des § 28 Abs. 4

dieses Bundesgesetzes der Dienstpflicht ohne

Waffe nachzukommen.

E. Bestimmungen über den Präsenzdienst.

§ 28. Präsenzdienst.

(1) Die Wehrpflichtigen werden zum Präsenzdienst

durch das zuständige Ergänzungskommando

einberufen. Die Einberufung wird mit der

Zustellung des Einberufungsbefehles wirksam.

Für die Zustellung des Einberufungsbefehles gelten

die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950. Die Einberufung

kann auch durch eine allgemeine Bekanntmachung

erfolgen, in der der Zeitpunkt des

Beginnes des Präsenzdienstes zu bestimmen ist.

(2) Die Wehrpflichtigen sind nach Eignung und

Bedarf den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen.

Von den Wehrpflichtigen vor den Stellungskommissionen

vorgebrachte Wünsche nach

Einstellung in bestimmte Truppenkörper sind

— soweit militärische Rücksichten dem nicht entgegenstehen

— zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung

der Einberufenen zu den Truppenkörpern

soll — soweit militärische Rücksichten dem

nicht entgegenstehen — auf den erlernten Beruf,

auf die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und

auf die landsmannschaftliche Herkunft der Wehrpflichtigen

Bedacht genommen werden.

(3) Der Präsenzdienst ist entweder ein ordentlicher

oder ein außerordentlicher.

(4) Der ordentliche Präsenzdienst wird mit

oder ohne Waffe geleistet und dauert im allgemeinen

neun Monate, für als Waffendienstverweigerer

im Sinne dieses Bundesgesetzes anerkannte

Personen zwölf Monate. Zum ordentlichen

Präsenzdienst sind alle Wehrpflichtigen

verpflichtet, die noch keinen Wehrdienst im Ausmaß

von neun Monaten geleistet haben. Der

ordentliche Präsenzdienst der Wehrpflichtigen,

die nach vollendetem 28. Lebensjahr einberufen

werden, kann verkürzt werden.

(5) Der ordentliche Präsenzdienst kann auf

Grund freiwilliger Meldung verlängert werden.

Freiwillige Meldung zum verlängerten Präsenzdienst

ist Voraussetzung zur Weiterverpflichtung

als zeitverpflichteter Soldat gemäß § 10. Das

Nähere wird durch Verordnung der Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates bestimmt.

(6) Der außerordentliche Präsenzdienst mit oder

ohne Waffe wird in den Fällen des § 2 geleistet.

Die allgemeine oder jahrgangsweise Einberufung

nach § 2 und die Rückversetzung in die Reserve

verfügt der Bundespräsident. Auf Grund freiwilliger

Meldung kann ein außerordentlicher

Präsenzdienst auch zu Ausbildungszwecken

(Waffenübungen) geleistet werden. Die Ernennung

von Wehrpflichtigen zu Offizieren und

Unteroffizieren der Reserve (§ 7 Abs. 2 und § 8)

kann von der Ableistung von Waffenübungen

zu Ausbildungszwecken sowie von der Ablegung

von Prüfungen abhängig gemacht werden.

§ 29. Ausnahmen von der Einberufung

und Aufschiebung der

Einberufung.

(1) Von der Einberufung in das Bundesheer

sind ausgeschlossen

a) Personen, die zu einer Kerkerstrafe rechtskräftig

unbedingt verurteilt worden sind,

bis zum Ende der Strafe;

b) Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben

worden sind, bis zum Erlöschen dieser Maßnahme;

c) Personen, die wegen Geisteskrankheit oder

Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt

sind.

(2) Von der Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst

kann abgesehen werden

a) aus rücksichtswürdigen gesamtwirtschaftlichen,

familienpolitischen und sonstigen

öffentlichen Interessen;

b) wenn es militärische Rücksichten erfordern.

(3) Von der Verpflichtung zur Leistung des

außerordentlichen Präsenzdienstes können Wehrpflichtige

der Reserve, insoweit militärische Rücksichten

es zulassen, abgesehen von den Fällen des

Abs. 2 lit. a und b, allgemein oder auf Antrag für

bestimmte Zeit befreit werden, und zwar

a) Angestellte und Arbeiter der Gebietskörperschaften

und der von ihnen verwalteten

Stiftungen, Anstalten, Fonds und Betriebe,

wenn und insolange sie in dieser Tätigkeit

unentbehrlich sind,

b) Angestellte und Arbeiter der dem öffentlichen

Verkehr dienenden Eisenbahn-,

Schiffahrt-, Luftfahrt- und Kraftwagenlinien

und sonstigen Unternehmungen,

wenn und insolange sie im Interesse eines

ungestörten öffentlichen Verkehrs unentbehrlich

sind, soweit sie nicht schon unter

lit. a fallen, und

c) andere Personen, deren Befreiung aus gesamtwirtschaftlichen

oder sonstigen öffentlichen

Interessen geboten erscheint.

Anträge auf Befreiung von Angestellten und

Arbeitern sind von der Dienstbehörde (dem

Dienstgeber) zu stellen. Über Anträge auf Befreiung

entscheidet das zuständige Bundesministerium.

(4) Tauglichen, die einem Hochschulstudium

obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine

zugehörige Prüfung vorbereiten, ferner Tauglichen,

die Schüler der beiden obersten Jahrgänge

einer öffentlichen mittleren Lehranstalt, einer

mittleren Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht

sind, schließlich Tauglichen, die sonst in der Vorbereitung

für einen bestimmten Lebensberuf

oder zur Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes

begriffen sind und durch eine Unterbrechung

dieser Vorbereitungszeit bedeutenden

Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige

Umstände nachweisen, kann auf

Ansuchen der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes

bis längstens 1. Oktober des Jahres vom

zuständigen Ergänzungskommando aufgeschoben

werden, in dem die genannten Tauglichen das

25. Lebensjahr vollenden werden. Ärzten (§ 2

Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949)

kann auf Ansuchen ein weiterer Aufschub längstens

bis zum 30. September des Jahres, in dem

sie das 28. Lebensjahr vollenden, vom zuständigen

Ergänzungskommando gewährt werden.

§ 30. Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen.

(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes

im Bundesheer einberufenen Wehrpflichtigen

beginnt mit dem Tage, für den sie einberufen

sind.

(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet

a) die Zeit einer Desertion oder eigenmächtigen

Entfernung, beginnend von dem auf

eine solche Entweichung folgenden Tag bis

einschließlich des Tages der Selbststellung

oder Aufgreifung;

b) die Zeit, während welcher sich ein Wehrpflichtiger

durch listige Umtriebe oder

Selbstbeschädigung dem Dienste entzogen

hat;

c) die auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Erkenntnisses in

Strafhaft zugebrachte Zeit; eine Untersuchungs-

oder Verwahrungshaft ist im

Falle der Verurteilung der Strafhaft gleichzuhalten,

auch wenn sie in die Strafhaft

nicht eingerechnet wird.

§ 31. Treuegelöbnis.

Nach erstmaligem Antritt des Dienstes hat

jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu leisten.

Das Treuegelöbnis lautet

„Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik

Österreich, und sein Volk zu schützen, seine

Grenzen zu verteidigen, und wann und wo es

nötig ist, mit der Waffe dafür einzutreten; ich

gelobe, daß ich den Gesetzen und den gesetzmäßigen

Behörden, insbesondere der vom Bundespräsidenten

bestellten Bundesregierung Treue

und Gehorsam leisten werde, daß ich alle Befehle

meiner Vorgesetzten pünktlich und genau befolgen,

allen ihren Weisungen gehorchen und im

Interesse des Wohles und der Sicherheit meiner

Mitbürger nach bestem Wissen und Gewissen

und mit allen meinen Kräften der Republik

Österreich und dem österreichischen Volke dienen

werde."

§ 32. Vorzeitige Entlassung, Entlassung

und Aufschub der Entlassung

aus dem Präsenzdienst.

(1) Treten die im § 29 Abs. 2 oder 3 angeführten

Gründe während der Ableistung des Präsenzdienstes

ein, so können Wehrpflichtige auf

Ansuchen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen

und in die Reserve rückversetzt werden.

(2) Abgesehen von den im Abs. 1 genannten

Fällen ist ein Wehrpflichtiger aus dem Präsenzdienst

dann zu entlassen, wenn sich nach Einberufung

des Wehrpflichtigen herausstellt, daß

die im § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,

die von der Einberufung in das Bundesheer ausschließen,

zur Zeit der Einberufung gegeben

waren.

(3) Aus dem Präsenzdienst wird der Wehrpflichtige

entlassen

a) regelmäßig nach beendetem ordentlichen

Präsenzdienst (Versetzung in die Reserve);

b) nach Beendigung eines außerordentlichen

Präsenzdienstes.

(4) Auf die im Sinne der Bestimmungen dieses

Paragraphen Entlassenen finden bis zu ihrer

Außerstandbringung alle straf- und dienstrechtlichen

Bestimmungen Anwendung, die für die

Wehrpflichtigen des Präsenzstandes gelten.

(5) Den im Sinne dieses Paragraphen Entlassenen

ist bei ihrer Außerstandbringung eine Bescheinigung

(Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.

(6) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann

der Bundespräsident die Versetzung Wehrpflichtiger

in die Reserve trotz vollstrecktem ordentlichen

Präsenzdienst vorläufig aufschieben.

F. Besondere Bestimmungen über die Reserve.

§ 33. Pflichten der Wehrpflichtigen

in der Reserve.

(1) Nach Ablauf der ordentlichen Präsenzdienstzeit

werden die Wehrpflichtigen in die Reserve

versetzt.

(2) Abgesehen von den Pflichten aller Wehrpflichtigen

(§ 16) haben die Wehrpflichtigen der

Reserve einer allfälligen vom zuständigen Bundesministerium

verfügten Meldung (Standesevidenzkontrolle)

nachzukommen und auf allgemeine

oder besondere Aufforderung Präsenzdienst

zu leisten.

III. Pflichten und Rechte der

Soldaten.

§ 34. Allgemeines.

(1) Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller

wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet

den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des

Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen,

was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich

sein könnte.

(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die

Wehrpflichtigen zum Dienst in allen Teilen des

Bundesheeres verpflichtet, sofern nicht für besondere

Dienstzweige eine freiwillige Meldung

vorbehalten ist. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich

und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen

hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene

kann die Befolgung eines Befehles nur

dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von

einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder

die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929).

(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche

vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und

über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen.

Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung

aufgetragen wurde, sind erst nach deren

Vollzug gestattet.

(5) Gehorsamsverweigerung und jede andere

Verletzung der militärischen Pflichten werden

nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.

§ 35. Ausbildung.

(1) Die Ausbildung hat allen Soldaten neben

der militärischen Ausbildung auch die Kenntnis

ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten,

insbesondere der aus dem Völkerrecht abgeleiteten,

zu vermitteln.

(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands-

und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten

sind anzuleiten, das persönliche Interesse

dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über

den Rechten des einzelnen die Pflichten gegenüber

der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles

Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.

§ 36. Staatsbürgerliche Rechte.

(1) Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen

Betätigung und Verwendung fernzuhalten.

(2) Die staatsbürgerlichen Rechte kommen dem

Soldaten gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 im selben

Umfang wie den anderen Staatsbürgern zu.

(3) Während des Dienstes und innerhalb des

militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen

in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung;

wie die Werbung für Ziele und Zwecke

einer politischen Partei oder einer Wahlpartei,

die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen

in militärischen oder vom Bundesheer

belegten Gebäuden und Räumen einschließlich

der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten.

Von dem Verbot wird insbesondere die

persönliche Information über politisches Tagesgeschehen

aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen

nicht berührt.

(4) Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen,

Umzügen und Demonstrationen in

Uniform nicht beteiligen.

(5) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht

geschmälert werden.

§ 37. Soldatenvertreter.

(1) Die Soldaten wählen Soldatenvertreter, und

zwar entsenden

a) die Offiziere einen Soldatenvertreter zum

Truppenkommandanten;

b) die Unteroffiziere einen Soldatenvertreter

zum Abteilungskommandanten und

c) die Chargen und Soldaten ohne Chargengrad

je einen Soldatenvertreter zum Unterabteilungskommandanten.

(2) Die Wahl ist unter Zugrundelegung des unmittelbaren,

gleichen, geheimen und persönlichen

Wahlrechtes durchzuführen.

(3) Die Soldatenvertreter wirken mit

a) bei der Verabreichung der Besoldung und

Bekleidung;

b) in Angelegenheiten der Unterbringung und

Verpflegung;

c) in Urlaubsangelegenheiten;

d) in Vorbringung von Wünschen und Beschwerden;

e) in Disziplinarsachen in Gemäßheit der

Disziplinarvorschriften.

(4) Den Heeresangehörigen bleibt es unbenommen,

auch ohne Beiziehung von Soldatenvertretern

Wünsche und Beschwerden vorzubringen.

In diesem Falle hat die Mitwirkung eines Soldatenvertreters

zu unterbleiben, solange der Antragsteller

oder Beschwerdeführer nicht die Beiziehung

verlangt.

§ 38. Verehelichung.

(1) Wehrpflichtige, die in dem Kalenderjahr,

in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zum

ordentlichen Präsenzdienst einberufen werden,

dürfen sich bis zum Ende der Ableistung des

ordentlichen Präsenzdienstes nicht verehelichen.

(2) Berufsoffiziere und freiwillig längerdienende

Soldaten bedürfen, wenn sie das 30. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, zur Verehelichung

der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums.

Die Zustimmung darf grundsätzlich

nicht verweigert werden, wenn der Gesuchsteller

mindestens fünf Jahre im Bundesheer gedient hat

und triftige Gründe für sein Anliegen vorzubringen

vermag.

§ 39. Urlaub.

(1) Die Berufsoffiziere und die längerdienenden

Soldaten haben nach Maßgabe der dienstrechtlichen

Vorschriften Anspruch auf Urlaub.

(2) Wehrpflichtige des ordentlichen Präsenzdienstes

haben keinen Anspruch auf Urlaub. In

dringenden Fällen kann ihnen kurzfristig Dienstfreistellung

mit der Erlaubnis zum Verlassen

des Garnisonsortes bewilligt werden.

§ 40. Bezüge und sonstige Ansprüche.

(1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen

gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung,

Bekleidung und ärztliche Betreuung

nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen;

ferner haben die Wehrpflichtigen nach

Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften

Anspruch auf Fürsorge und sozialversicherungsrechtlichen

Schutz.

(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere und der

zeitverpflichteten Soldaten bestimmen sich nach

den dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 41. Sicherung des Arbeitsplatzes.

Soweit die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung

in den nachstehenden Angelegenheiten

gegeben ist, gilt

1. Dienstnehmern und regelmäßig beschäftigten

Heimarbeitern, die zum Präsenzdienst einberufen

sind, bleibt der Arbeitsplatz gesichert.

Diese Sicherung umfaßt die Aufrechterhaltung

bestehender Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse,

den Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie

die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf Ansprüche

aus Dienst(Beschäftigungs)verhältnissen.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten

aus dem Dienst(Besehäftigten)verhältnis ruhen

für die Dauer der Präsenzdienstleistung. Vereinbarungen

über die Gewährung einer Werks-

oder Dienstwohnung, die von dem Einberufenen

oder seinen Familienangehörigen weiter benötigt

wird, bleiben bestehen. Die näheren Vorschriften

über die Sicherung des Arbeitsplatzes

werden durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.

2. Die Bestimmungen der Z. 1 erster bis

vierter Satz gelten für Dienstnehmer, auf deren

Dienstverhältnis eine in Ausführung des Landarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1948, erlassene

Landarbeitsordnung anzuwenden ist, als Grundsatzbestimmung

im Sinne des Art. 12 Abs. 1

Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929.

IV. Strafbestimmungen.

§ 42. Unbefugte Aufstellung einer

bewaffneten Organisation.

Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Umwandlung

in eine bewaffnete Macht geeignete

Organisation aufstellt oder Formationen aushebt,

die bewaffnet werden können, oder eine solche

Aufstellung oder Aushebung vorbereitet, wird,

wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengeren Strafen bedroht ist, wegen Verbrechens

nach § 92 StG. bestraft.

§ 43. Nötigung zur Teilnahme an

politischen Vereinen.

Wer eine Militärperson durch Gewalt, Drohung,

Einschüchterung oder Verletzung an der

Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung

beizutreten oder aus einer solchen auszutreten,

wird, wenn die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht

ist, wegen Vergehens mit strengem Arrest

von einem bis sechs Monaten bestraft.

§ 44. Selbstbeschädigung oder Beschädigung

eines anderen.

(1) Wer sich am Körper verletzt oder an der

Gesundheit schädigt oder durch einen anderen

verletzen oder schädigen läßt, um sich zur Erfüllung

der Wehrpflicht ganz oder teilweise untauglich

zu machen, wer einen anderen am

Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,

um ihn zur Erfüllung der Wehrpflicht ganz

oder teilweise untauglich zu machen, wird wegen

Verbrechens mit schwerem Kerker von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen

zum Schutz von Leib und Leben ist nicht

ausgeschlossen, wenn die Tat hienach mit einer

strengeren Strafe bedroht ist.

§ 45. Umgehung der Wehrpflicht.

(1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich

oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht

ganz oder teilweise zu entziehen, wird

wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem

Monat bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Die gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen

über den Betrug ist nicht ausgeschlossen,

wenn die Tat schon nach ihrer Beschaffenheit

ohne Rücksicht auf die Höhe des Schadens den

Tatbestand eines Verbrechens bildet.

§ 46. Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles.

(1) Wer vorsätzlich der Einberufung zum Präsenzdienst

nicht Folge leistet oder einen Wehrpflichtigen

dazu verleitet, wird, wenn das Ver-

säumnis nicht über acht Tage dauert, vom Gericht

wegen Übertretung mit Arrest oder strengem

Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten

bestraft.

(2) Dauert das Versäumnis über acht Tage, so

werden die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

und die Verleitung hiezu als Vergehen

mit Arrest von sechs Monaten bis zu einem Jahr

bestraft.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

nicht anzuwenden, wenn die Nichtbefolgung des

Einberufungsbefehles und die Verleitung hiezu

den Tatbestand einer nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen strenger strafbaren Handlung

bildet.

§ 47. Unerlaubtes Verlassen des

Bundesgebietes. Unerlaubte Verehelichung.

Versäumnis der Standesevidenzkontrolle

und Verletzung

der Meldepflicht.

(1) Ein Wehrpflichtiger, der den Bestimmungen

des § 38 (Verehelichung) oder den auf Grund

dieses Paragraphen oder des § 16 Abs. 2 erlassenen

Vorschriften zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und wird hiefür mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner

ein Wehrpflichtiger, der es verabsäumt, der Standesevidenzkontrolle

gemäß § 33 Abs. 2 nachzukommen

oder der die Meldung für eine Unterkunftsdauer

von mehr als zwei Monaten gemäß

§ 16 Abs. 1 unterläßt. Er wird mit Geld bis zu

300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu vier Wochen bestraft.

§ 48. Zuständigkeit zur Durchführung

des Strafverfahrens.

In den Fällen des § 47 ist zur Durchführung

des Strafverfahrens die politische Bezirksbehörde

des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, wenn aber

dieser Ort zum örtlichen Wirkungskreis einer

Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig.

V. Übergangsbestimmungen.

§ 49. Bildung der Personalstände.

(1) Die Personalstände des Bundesheeres und

der Heeresverwaltung werden nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen neu gebildet.

(2) Anläßlich der Bildung der Personalstände

dürfen als Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung

nur Personen angestellt werden, die

auf Grund ihrer militärischen Ausbildung und

Erfahrung sowie nach Maßgabe des Lebensalters

und der Dienstfähigkeit für diese Verwendung

geeignet sind. Personen, die das 55. Lebensjahr

vollendet haben, dürfen als Berufsoffiziere nicht

angestellt werden; wenn es jedoch militärische

Rücksichten erfordern, kann die Bundesregierung

in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Ein in den

Ausbildungsvorschriften vorgesehenes besonderes

Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang,

eine Prüfung oder eine Praxis ersetzt, die

der Bewerber abgelegt oder zurückgelegt hat,

wenn vom zuständigen Bundesministerium und,

sofern nicht das Bundeskanzleramt das zuständige

Bundesministerium ist, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt festgestellt wird, daß der Studiengang,

die Prüfung oder die Praxis vollen

Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten. In

gleicher Weise kann, wenn der Studiengang, die

Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für

das Anstellungserfordernis bieten, die Ablegung

einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen

einer angemessenen Frist bewilligt werden.

(3) Die Übernahme auf einen Dienstposten der

neu gebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung

nach den geltenden Dienstrechtsvorschriften.

Hiebei wird der Tag bestimmt, der

für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen

maßgebend ist.

(4) Aus Anlaß der Übernahme nach Abs. 3 können

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen Zeiträume nach dem 13. März

1938 für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet

werden.

(5) Bundesbedienstete, die nach Abs. 2 die Übernahme

als Berufsoffizier oder als Beamter der

Heeresverwaltung anstreben, können von dem

für die militärischen Angelegenheiten zuständigen

Bundesministerium auf die Höchstdauer von

sechs Monaten zur probeweisen Verwendung angefordert

werden. Während dieser Verwendungszeit

bleibt das bisherige Dienstverhältnis aufrecht.

Die Dienstbehörden des Bundes sind — sofern

nicht zwingende Dienstesrücksichten entgegenstehen

— verpflichtet, solche Bedienstete

für die Dauer der probeweisen Verwendung vom

Dienst freizustellen beziehungsweise für die Übernahme

in die neu zu bildenden Personalstände

während der probeweisen Verwendung freizugeben.

Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem

der Dienstfreistellung nächstfolgenden Tag.

(6) Personen, die in den Personalstand der

Heeresverwaltung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen

E bis C oder der Entlohnungsgruppen

e bis c übernommen werden, können,

wenn sie das 46. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, nach Bedarf für die Dauer von zwei,

höchstens vier Jahren zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen

herangezogen werden; wenn

es jedoch militärische Rückichten erfordern, kann

die Bundesregierung in Einzelfällen Ausnahmen

bewilligen.

§ 50. Bildung provisorischer

Grenzschutzabteilungen des

Bundesheeres.

(1) Die zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten

Gendarmerieschulen werden als provisorische

Grenzschutzabteilungen des Bundesheeres

dem für die militärischen Angelegenheiten

zuständigen Bundesministerium unterstellt.

(2) Mit der Unterstellung werden die Angehörigen

der im Abs. 1 genannten Schulen Angehörige

des Bundesheeres beziehungsweise der

Heeresverwaltung. Das Dienstverhältnis dieser

Bediensteten — sei es ein privatrechtliches oder

ein öffentlich-rechtliches — bleibt nach Maßgabe

der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 aufrecht.

(3) Soweit es sich bei den im Abs. 2 genannten

Bediensteten um Beamte der Verwendungsgruppe

W 1 oder um Vertragsbedienstete handelt,

deren Entlohnung sich nach den Bezügen der

Bundesbeamten der Verwendungsgruppe W1

bis 3 richtet und denen ein vertraglicher Ruhegenuß

zugesichert ist oder die als Ärzte verwendet

werden, wird ihr bisheriges Dienstverhältnis

durch Übernahme auf einen Dienstposten

der neu zu bildenden Personalstände des Bundesheeres

beziehungsweise der Heeresverwaltung

beendet. § 49 Abs. 6 findet Anwendung.

(4) Wird einer der im Abs. 3 bezeichneten Vertragsbediensteten

auf einen Dienstposten der neu

gebildeten Personalstände nicht übernommen, so

ist das Dienstverhältnis unverzüglich zu kündigen.

(5) Soweit es sich bei den im Abs. 2 genannten

Bediensteten um Vertragsbedienstete handelt,

deren Entlohnung sich nach den Bezügen der

Bundesbeamten der Verwendungsgruppe W 3

oder 4 richtet und denen kein vertraglicher

Ruhegenuß zugesichert wurde, gilt das Dienstverhältnis

als Vertragsbediensteter des Bundesheeres

als auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend

mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes, eingegangen. Ausnahmsweise

kann dieses Dienstverhältnis einmal auf

zwei weitere Jahre verlängert werden.

(6) Den im Abs. 5 genannten Bediensteten

steht es frei, binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das Dienstverhältnis

ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Kommt es zu einer solchen Auflösung des

Dienstverhältnisses, so gebührt dem Bediensteten

eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach den

Bestimmungen des § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, ergeben würde,

wenn der Dienstgeber die Kündigung ausgesprochen

hätte.

(7) Die im Abs. 5 genannten Bediensteten sind

nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch

Zeitablauf nach Maßgabe des Bedarfes bevorzugt

auf andere Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung

zu übernehmen. Kommt es zu einer

solchen Übernahme nicht, so gebührt den Vertragsbediensteten

des Bundesheeres eine Abfertigung

in der Höhe, die sich nach den Bestimmungen

des § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, unter Zugrundelegung der

bei der Bundesgendarmerie und beim Bundesheer

zurückgelegten Dienstzeit ergibt.

(8) Die Dienstzeit als Vertragsbediensteter des

Bundesheeres wird auf den ordentlichen und

außerordentlichen Präsenzdienst angerechnet.

§ 51. Anwendung von Vorschriften

auf Angehörige des Bundesheeres

und Beamte der Heeresverwaltung.

Auf die Beamten der Heeresverwaltung finden

die Bestimmungen der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, in der geltenden Fassung im vollen

Umfange Anwendung; auf die Berufsoffiziere,

Unteroffiziere und Chargen mit Ausnahme des

V. Abschnittes.

§ 52. Erste Bildung der Stände an

Offizieren, Unteroffizieren und

Chargen der Reserve.

(1) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer militärischen

Ausbildung und Erfahrung sowie nach

Maßgabe der Dienstfähigkeit für die Verwendung

als Offiziere, Unteroffiziere und Chargen

der Reserve geeignet sind und das 28. Lebensjahr

bereits vollendet haben, können nach Vollstreckung

einer auf Grund freiwilliger Meldung

abzuleistenden Waffenübung zu Offizieren, Unteroffizieren

und Chargen der Reserve ernannt

werden. Mit der Ableistung einer solchen Waffenübung

gilt die Verpflichtung zur Ableistung des

ordentlichen Präsenzdienstes als erfüllt.

(2) Die im Abs. 1 für die Ernennung vorgesehene

Bedingung der Ableistung einer Waffenübung

entfällt bei den im § 49 Abs. 6 bezeichneten

Personen, sofern sie zur Ausübung von

Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden,

sowie bei den im § 50 Abs. 5 genannten Vertragsbediensteten

des Bundesheeres.

§ 53. Finanzielle Gebarung.

Die Gebarung des Bundeskanzleramtes in

militärischen Angelegenheiten ist im Jahre 1955

in Ausgaben und Einnahmen bei einem neu zu

errichtenden Kapitel 7 a zu verrechnen. Diese

Ausgaben werden für 1955 mit dem Höchstbetrag

von 150 Millionen Schilling (Persönliche

Ausgaben 30 Millionen Schilling, Sachliche Ausgaben

120 Millionen Schilling) festgesetzt. Sie

sind durch Mehreinnahmen bei Kapitel 17 Titel 1

§ 3 „Zölle" zu bedecken.

§ 54. Dienstpostenplan.

(1) Für das Bundeskanzleramt (militärische Angelegenheiten)

werden im Finanzjahr 1955 zusätzlich

zum Dienstpostenplan 1955 festgesetzt

95 Dienstposten der Verwendungsgruppen

A und H 1

1151 Dienstposten der Verwendungsgruppen

B und H 2

2485 Dienstposten der Verwendungsgruppen

C, D und E und des Entlohnungsschemas

I, Entlohnungsgruppen d und e,

sowie

790 Dienstposten des Entlohnungsschemas II.

(2) Die Aufteilung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen,

Dienstzweigen und Dienstpostengruppen

erfolgt durch das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen.

(3) Soweit diese Dienstposten durch Bedienstete

besetzt werden, die einen Dienstposten bereits

einnehmen, darf der durch ihre Übernahme freiwerdende

Dienstposten nur mit Zustimmung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen nachbesetzt werden.

(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des

Allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes 1955

Anwendung.

VI. Schlußbestimmungen.

§ 55. Vollziehung.

(1) Wo in diesem Bundesgesetz vom zuständigen

Bundesminister (Bundesministerium) die

Rede ist, ist hierunter der in militärischen Angelegenheiten

zuständige Bundesminister (das in

militärischen Angelegenheiten zuständige Bundesministerium)

zu verstehen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden

Bestimmungen das Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 53 das Bundesministerium

für Finanzen, im übrigen das Bundeskanzleramt

und, soweit der Bundesregierung in

diesem Bundesgesetz Aufgaben übertragen sind,

diese betraut.

(3) Mit der Wahrung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in den Angelegenheiten

des § 41 Z. 2 dieses Bundesgesetzes ist

das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut. § 41 Z. 2 tritt gegenüber den

Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

in Kraft. Die Ausführungsgesetze der

Länder sind binnen 6 Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →