181. Bundesgesetz: Wehrgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeines.
§ 1. Wehrsystem.
(1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger
ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes wehrpflichtig.
(2) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht
der Republik Österreich wird auf Grund der allgemeinen
Wehrpflicht gebildet und ergänzt.
(3) Das Bundesheer (Präsenzstand) setzt sich
zusammen
a) aus den Wehrpflichtigen, die zum Präsenzdienst
einberufen sind,
b) aus den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig
zu einer längeren als der gesetzlich festgelegten
Präsenzdienstzeit verpflichten, und
c) aus Berufsoffizieren.
(4) Die Angehörigen des Bundesheeres (Soldaten)
sind Offiziere, Unteroffiziere, Chargen
und Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner).
Die Offiziere sind Berufs- oder Reserveoffiziere,
Unteroffiziere sind zeitverpflichtete oder Reserve-
Unteroffiziere, Chargen sind Wehrpflichtige,
die sich im Präsenzstand befinden, zeitverpflichtete
oder Reserve-Chargen, Wehrmänner
sind Wehrmänner des Präsenzstandes, zeitverpflichtete
und Wehrmänner des Reservestandes.
(5) Der Stand an Chargen wird aus dem Stand
entsprechend ausgebildeter Soldaten ohne Chargengrad,
der Stand an Unteroffizieren aus entsprechend
ausgebildeten Chargen und der Stand
an Offizieren aus entsprechend ausgebildeten
Unteroffizieren gebildet und ergänzt.
(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die
Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung
sind Beamte und Vertragsbedienstete.
§ 2. Zweck des Bundesheeres.
(1) Das Bundesheer ist bestimmt
a) zum Schutz der Grenzen der Republik,
b) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
sowie zur Aufrechterhaltung der
Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt
und
c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen
Umfanges;
in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die
gesetzmäßige bürgerliche Gewalt die Mitwirkung
des Bundesheeres in Anspruch nimmt.
(2) Die Behörden und Organe des Bundes, der
Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres
Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung
des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c
genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu
nehmen.
(3) Selbständiges militärisches Einschreiten zu
den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken
ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen
Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt
sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen,
und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung
der verfassungsmäßigen Einrichtungen
oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden
für die Allgemeinheit eintreten würde oder
wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen
Angriffes oder um die Beseitigung eines
gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen
eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
§ 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht
über das Bundesheer.
(1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt
der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach den folgenden Bestimmungen
der Bundespräsident über das Bundesheer
verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen
Bundesminister innerhalb der ihm von der
Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
§ 4. Ausübung der Befehlsgewalt
und Verantwortlichkeit.
(1) Der zuständige Bundesminister übt die Befehlsgewalt
über die Kommandos, Truppen, Behörden,
militärischen Dienststellen und Heeresanstalten
grundsätzlich durch deren Kommandanten
oder Vorstände aus, die ihm für ihre
Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich
sind.
(2) Die militärische Führung und die Leitung
der Ausbildung obliegen nach den Weisungen
des zuständigen Bundesministers den Kommandanten.
§ 5. Landesverteidigungsrat.
(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat
errichtet. Dem Landesverteidigungsrat
gehören der Bundeskanzler, der Vizekanzler,
der zuständige Bundesminister, die jeweils
zur Beratung des sachlich beteiligten Bundesministeriums
heranzuziehenden Bundesminister
(Staatssekretäre), der Leiter des Amtes für
Landesverteidigung im Bundeskanzleramt, der
Generaltruppeninspektor und zwei Vertreter der
im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
politischen Parteien, die von diesen Parteien im
Verhältnis ihrer Vertretung im Hauptausschuß
des Nationalrates zu entsenden sind, an. Der
Vorsitz und die Einberufung des Landesverteidigungsrates
obliegt dem Bundeskanzler.
(2) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf
Sachverständige zur Beratung besonderer
Fragen heranziehen.
(3) Der Landesverteidigungsrat ist in Fragen
militärischer Angelegenheiten zu hören, die nach
Ansicht des Bundeskanzlers (des Vizekanzlers,
des zuständigen Bundesministers) von grundsätzlicher
Bedeutung sind, sowie in solchen Angelegenheiten,
die über die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes
(zuständigen Bundesministeriums)
hinausgehen.
(4) Dem Landesverteidigungsrat- obliegt ferner
die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen
in militärischen Angelegenheiten.
(5) Dem Landesverteidigungsrat als ganzem
steht das Besuchsrecht bei allen Truppen, Stäben,
Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen
des Bundesheeres zu.
(6) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
erläßt die Bundesregierung durch Verordnung,
die der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates bedarf.
§ 6. Beschwerdekommission in
militärischen Angelegenheiten.
(1) Beim zuständigen Bundesministerium wird
eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
eingerichtet. Der Beschwerdekommission
gehören der zuständige Bundesminister
als Vorsitzender und vier Vertreter der im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
politischen Parteien an. Die Vertreter der politischen
Parteien sind von diesen nach dem Verhältnis
ihrer Vertretung im Hauptausschuß des
Nationalrates zu entsenden.
(2) Die Beschwerdekommission hat allfällige
unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden
der Wehrpflichtigen entgegenzunehmen,
zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen
zu beschließen.
(3) Die Beschwerdekommission hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben.
§ 7. Ernennung der Offiziere.
(1) Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ernennt
der Bundespräsident die Berufsoffiziere.
Gemäß Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 kann der Bundespräsident
das Recht der Ernennung von Berufsoffizieren
bestimmter Dienstgrade übertragen.
(2) Dem Bundespräsidenten steht ferner die
Befugnis zu, Wehrpflichtige zu Reserveoffizieren
zu ernennen. Er kann dieses Recht der Ernennung
für bestimmte Kategorien von Reserveoffizieren
dem zuständigen Bundesminister übertragen.
§ 8. Beförderung von Chargen und
Unteroffizieren.
Die Beförderung zu Chargen obliegt dem
Truppenkommandanten; die Beförderung zu
Unteroffizieren dem zuständigen Bundesminister.
Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere
der Reserve.
§ 9. Verleihung von Kommandostellen.
Die höheren Kommandanten bis zum Abteilungskommandanten
einschließlich werden vom
zuständigen Bundesminister, die Unterabteilungskommandanten
von den Truppenkommandanten
bestellt.
§ 10. Zeitverpflichtete Soldaten.
Soldaten, die über die im § 28 Abs. 4 genannte
Zeit hinaus Präsenzdienst leisten (§ 28 Abs. 5),
können auf Grund freiwilliger Meldung auf Zeit
verpflichtet werden (zeitverpflichtete Soldaten).
Die Höchstdauer der Zeitverpflichtung beträgt
neun Jahre.
§ 11. Reserve.
Die Reserve umfaßt alle Wehrpflichtigen, sofern
sie nicht dem Präsenzstand angehören, auf
die Dauer der gesetzlichen Wehrpflicht. Wehrpflichtige
der Reserve werden Angehörige des
Präsenzstandes vom Tage, für den sie einberufen
sind, bis zum Tage ihrer Entlassung aus
dem Präsenzdienst (Rückversetzung in die Reserve).
§ 12. Dienstvorschriften.
Die allgemeinen Dienstvorschriften werden
von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates erlassen.
§ 13. Heeresorganisation, Bewaffnung,
Garnisonierung, Benennung
und Adjustierung der Truppen.
(1) Grundsätzliche Fragen der Heeresorganisation,
der Bewaffnung, der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung.
Im übrigen ist hiefür und für die
Adjustierung der Truppen das zuständige Bundesministerium
berufen.
(2) Die Garnisonierung richtet sich nach den
Erfordernissen der Landesverteidigung.
II. Wehrpflicht.
A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des
Ergänzungswesens.
§ 14. Aufnahmebedingungen.
(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische
Staatsbürger männlichen Geschlechtes mit
voller geistiger und körperlicher Eignung aufgenommen
werden.
(2) Bei vorzeitiger freiwilliger Ableistung des
Präsenzdienstes sind Vollendung des 17. Lebensjahres
und lediger Stand Voraussetzung für die
Einberufung.
§ 15. Dauer und Art der
Wehrpflicht.
(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen
Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet
und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, sind wehrpflichtig. Offiziere und
technische Spezialkräfte können in Fällen des
§ 2 auch über dieses Alter hinaus zur Dienstleistung
herangezogen werden. Die Altersgrenze
der Berufsoffiziere als öffentlich-rechtlicher Bediensteter
wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Dienstleistung im Präsenzstand
und die Pflicht zu Meldungen zu Zwecken der
Standesevidenzkontrolle.
§ 16. Pflichten aller Wehrpflichtigen.
(1) Wehrpflichtige Personen haben bei jeder
Anmeldung für eine Unterkunftsdauer von mehr
als zwei Monaten im Sinne des Meldegesetzes
1954, BGBl. Nr. 175, einen zusätzlichen Meldezettel
auszufüllen.
(2) Wenn militärische Rücksichten es erfordern,
kann durch Verordnung bestimmt werden,
daß Angehörige wehrpflichtiger Jahrgänge zum
Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung
des zuständigen Ergänzungskommandos bedürfen.
§ 17. Ergänzungsbereiche, Stellungsbezirke,
Stellungsorte.
(1) Für die Erfassung und Einberufung der
Wehrpflichtigen wird das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche
eingeteilt. Die Ergänzungsbereiche
decken sich grundsätzlich mit den Gebieten
der Bundesländer.
(2) Jeder Ergänzungsbereich wird in Stellungsbezirke
eingeteilt. Die Stellungsbezirke decken
sich mit den Gebieten der politischen Bezirke.
In den Stellungsbezirken liegen die Stellungsorte.
§ 18. Ergänzungskommandos.
(1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist für
die Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen
ein Ergänzungskommando einzurichten.
Den militärischen Erfordernissen entsprechend
können zusätzlich Ergänzungskommandos errichtet
werden, deren Wirkungsbereiche über ein
einzelnes Bundesland hinausgehen.
(2) Die Aufgaben des Ergänzungskommandos
sind, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften
nichts anderes ergibt
a) Vorbereitung und Durchführung der Ergänzung
im Einvernehmen mit den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung;
b) Einberufung der Wehrpflichtigen zum
Präsenzdienst;
c) Evidenz und Kontrolle der Wehrpflichtigen
der Reserve.
§ 19. Stellungskommissionen.
Zur Durchführung der Erfassung der Wehrpflichtigen
bedient sich das Ergänzungskommando
der Stellungskommissionen. Die Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung
in den Ländern, an Orten mit Bundespolizeibehörden
auch diese, sowie die Gemeinden haben
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bei der Durchführung der Stellung der
Wehrpflichtigen mitzuwirken.
B. Bestimmungen über die Organisation und
Aufgaben der Stellungskommissionen.
§ 20. Zusammensetzung der Stellungskommissionen.
(1) Die Stellungskommissionen setzen sich zusammen
aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann
des zuständigen Ergänzungskommandos als Vorsitzenden,
einem rechtskundigen Beamten der
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
und einem Vertreter der örtlichen militärischen
Kommandostelle als Beisitzern. Der Kommission
ist ein im öffentlichen Dienst stehender Arzt
als untersuchendes Organ beigegeben.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen
zum Zwecke der Feststellung der Identität
der Stellungspflichtigen Organe zu den Stellungskommissionen
zu entsenden.
§ 21. Aufgaben der Stellungskommissionen.
Die Stellungskommissionen haben folgende
Aufgaben
a) Beurteilung der Eignung des Stellungspflichtigen
zum Dienst mit oder ohne Waffe,
b) Entgegennahme von Anträgen auf Aufschub
des Präsenzdienstes,
c) Entgegennahme der Wünsche der Stellungspflichtigen,
betreffend Zuteilung zu
Waffen- und Truppengattungen und Truppenkörpern,
d) Entgegennahme der Anträge von Waffendienstverweigerern.
§ 22. Mitwirkung der Behörden der
allgemeinen staatlichen Verwaltung
in den Ländern, der Bundespolizeibehörden
sowie der Gemeinden
bei der Erfassung und
Stellung der Wehrpflichtigen.
(1) Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden
und Gemeinden haben auf Weisung
des Ergänzungskommandos an der Erfassung und
Einberufung der Wehrpflichtigen mitzuwirken
bei
a) der Anlage von Listen über Stellungspflichtige
Jahrgänge;
b) der Übermittlung dieser Listen an die zuständigen
Ergänzungskommandos;
c) der Bereitstellung von für die Durchführung
der Stellungen erforderlichen Räumen
und Inventar;
d) der Kundmachung und Zustellung von Stellungsbefehlen;
e) der zwangsweisen Vorführung von Stellungspflichtigen;
f) der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit während
der Stellung von Wehrpflichtigen.
(2) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Bezirksverwaltungs-
und Bundespolizeibehörden hat
in 2. Instanz das jeweils örtlich zuständige Ergänzungskommando
zu entscheiden.
CO Gemeinden, in denen Stellungskommissionen
tagen, haben die erforderlichen Räumlichkeiten
und das notwendige Inventar kostenlos
beizustellen.
C. Bestimmungen über die Stellung.
§ 23. Stellungspflicht.
(1) Wehrpflichtige (§ 15 Abs. 1) sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,
sich auf allgemeine, in ortsüblicher
Weise kundzumachende oder auf besondere
Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen
und körperlichen Eignung für die Erfüllung der
Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen
(Stellungspflicht).
(2) Von der Stellungspflicht sind befreit: die
ausgeweihten Priester, die auf Grund absolvierter
theologischer Studien im Seelsorgedienst
oder in einem geistlichen Lehramt tätigen Personen
und Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde
abgelegt haben, sowie Studierende der
Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten,
und zwar alle diese Personen, sofern
sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören.
(3) Zur Stellung sind die Wehrpflichtigen
grundsätzlich so zeitgerecht heranzuziehen, daß
sie in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr
vollenden, zum ordentlichen Präsenzdienst
einberufen werden können (stellungspflichtiger
Jahrgang).
(4) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach
seinem ständigen Aufenthaltsort zuständigen
Stellungskommission zu stellen. Das zuständige
Ergänzungskommando kann auf Antrag
des Stellungspflichtigen oder sonst, wenn das
Stellungsverfahren hiedurch wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird, einen Stellungspflichtigen
einem anderen Ergänzungskommando
zur Stellung zuweisen. Für Stellungspflichtige,
die sich dauernd im Ausland aufhalten, ist das
Ergänzungskommando in Wien zuständig.
(5) Wehrpflichtige, die trotz Aufforderung
ihrer Stellungspflicht nicht nachkommen, sind
einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können,
wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre
Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare
Handlung oder Unterlassung vereitelt
wurde — unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit
— zur Stellung vorgeführt werden.
(6) Wehrpflichtige, die dem Stellungspflichtigen
Jahrgang nicht angehören, können in der allgemeinen
Aufforderung zur Stellung zugelassen
werden.
§ 24. Verfahren vor den Stellungskommissionen.
(1) Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland
aufhalten, haben durch die Meldung bei der
österreichischen Vertretungsbehörde und ihre
Stellung zur amtsärztlichen Untersuchung ihrer
Stellungspflicht Genüge zu leisten. Nimmt der
Stellungspflichtige später seinen Aufenthalt in
Österreich, hat er sich innerhalb 21 Tagen bei
dem zuständigen Ergänzungskommando zu
melden.
(2) Die Stellungskommission hat nach Erstattung
des Gutachtens des untersuchenden Arztes
einen der folgenden Beschlüsse zu fassen: „Tauglich
zum Dienst mit der Waffe", „Tauglich zum
Dienst ohne Waffe", „Untauglich".
(3) Gegen den Beschluß der Stellungskommission
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Über den Beschluß ist dem Stellungspflichtigen
eine Bescheinigung auszustellen.
D. Bestimmungen über das Recht auf Verweigerung
des Dienstes mit der Waffe.
§ 25. Waffendienstverweigerer.
Wehrpflichtige Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind auf Antrag vom Wehrdienst mit
der Waffe freizustellen, wenn sie unter Berufung
auf ihr ernsthaftes religiöses Bekenntnis oder aus
Gewissensgründen unter allen Umständen die
Anwendung von Waffengewalt ablehnen, sich
gegen jede persönliche Anwendung von Waffengewalt
erklären und sie dies glaubhaft zu machen
vermögen.
§ 26. Verfahren für die Freistellung
vom Wehrdienst mit der
Waffe.
(1) Der Wehrpflichtige hat den Antrag auf
Freistellung vom Wehrdienst mit der Waffe im
Stellungsverfahren vor der Stellungskommission
mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich
einzubringen. Die Einbringung des Antrages
nach Einberufung des Wehrpflichtigen während
eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ist unzulässig.
(2) Der im Abs. 1 genannte Antrag ist von
einer beim zuständigen Bundesministerium eingerichteten
Kommission zu begutachten. Die
Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und
Beisitzern und der erforderlichen Anzahl von
Ersatzmitgliedern. Zu Mitgliedern der Kommission
können nur Personen bestellt werden, die
die Eignung zum Amte eines Schöffen nach Maßgabe
des Schöffenlistengesetzes, BGBl. Nr. 135/
1946, haben. Die Mitglieder der Kommission
werden von der Bundesregierung bestellt: Der
Vorsitzende aus dem Kreis der rechtskundigen
Beamten des Personalstandes des zuständigen
Bundesministeriums, je ein Beisitzer auf Vorschlag
der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
des Bundesministeriums für Unterricht aus
dem Kreise der Erzieher und Lehrer,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des Arbeiterkammertages,
der gesetzlichen Berufsvertretungen der
Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
und
der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig
tätigen Personen.
Die Mitglieder der Kommission sind für die
Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse in
Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und aus je einem Beisitzer auf
Grund von Vorschlägen der im Abs. 2 genannten
Einrichtungen bestellt werden, bestehen.
(1) Die Tätigkeit in der Kommission ist ein
Ehrenamt. Aufwendungen oder Barauslagen, die
den Kommissionsmitgliedern aus der Tätigkeit in
der Kommission erwachsen, sind nach den Vorschriften
über die Neben- und Reisegebühren für
Bundesbedienstete der Dienstpostengruppe III zu
ersetzen.
(5) Für das Beweisverfahren hat die Kommission
die Bestimmungen der §§ 45 bis 55 des
AVG. 1950 („Beweise") sinngemäß anzuwenden.
Die Kommission hat ein Gutachten über den Antrag
des Waffendienstverweigerers, mit Anträgen
versehen, dem zuständigen Bundesministerium
binnen vier Wochen nach amtlicher Kenntnisnahme
von der Antragstellung zur Entscheidung
vorzulegen. Über den Antrag ist nach Maßgabe
der Bestimmungen des AVG. 1950 zu entscheiden.
(G) Wird dem Antrag auf Verweigerung des
Dienstes mit der Waffe nicht stattgegeben, so darf
allfälligen Beschwerden des Antragwerbers nach
Art. 131 und 144 Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 keine aufschiebende Wirkung
gemäß § 30 VwGG. 1952 und gemäß § 86
VerfGG. 1953 zuerkannt werden.
§ 27. Wirkungen eines stattgebenden
Bescheides.
(1) Wird einem Antrag auf Freistellung vom
Dienst mit der Waffe stattgegeben, so ist der Antragsteller
für die Dauer von zehn Kalenderjahren,
vom Tage der Zustellung des entsprechenden
Bescheides an gerechnet, vom Wehrdienst
mit der Waffe befreit. Der Endpunkt der Befreiung
ist in dem Bescheid festzulegen. Ein neuerlicher
Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 kann nur
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des
Befreiungszeitraumes beim örtlich zuständigen
Ergänzungskommando eingebracht werden.
(2) Im Falle der Stattgebung hat der Waffendienstverweigerer
nach Maßgabe des § 28 Abs. 4
dieses Bundesgesetzes der Dienstpflicht ohne
Waffe nachzukommen.
E. Bestimmungen über den Präsenzdienst.
§ 28. Präsenzdienst.
(1) Die Wehrpflichtigen werden zum Präsenzdienst
durch das zuständige Ergänzungskommando
einberufen. Die Einberufung wird mit der
Zustellung des Einberufungsbefehles wirksam.
Für die Zustellung des Einberufungsbefehles gelten
die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950. Die Einberufung
kann auch durch eine allgemeine Bekanntmachung
erfolgen, in der der Zeitpunkt des
Beginnes des Präsenzdienstes zu bestimmen ist.
(2) Die Wehrpflichtigen sind nach Eignung und
Bedarf den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen.
Von den Wehrpflichtigen vor den Stellungskommissionen
vorgebrachte Wünsche nach
Einstellung in bestimmte Truppenkörper sind
— soweit militärische Rücksichten dem nicht entgegenstehen
— zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung
der Einberufenen zu den Truppenkörpern
soll — soweit militärische Rücksichten dem
nicht entgegenstehen — auf den erlernten Beruf,
auf die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und
auf die landsmannschaftliche Herkunft der Wehrpflichtigen
Bedacht genommen werden.
(3) Der Präsenzdienst ist entweder ein ordentlicher
oder ein außerordentlicher.
(4) Der ordentliche Präsenzdienst wird mit
oder ohne Waffe geleistet und dauert im allgemeinen
neun Monate, für als Waffendienstverweigerer
im Sinne dieses Bundesgesetzes anerkannte
Personen zwölf Monate. Zum ordentlichen
Präsenzdienst sind alle Wehrpflichtigen
verpflichtet, die noch keinen Wehrdienst im Ausmaß
von neun Monaten geleistet haben. Der
ordentliche Präsenzdienst der Wehrpflichtigen,
die nach vollendetem 28. Lebensjahr einberufen
werden, kann verkürzt werden.
(5) Der ordentliche Präsenzdienst kann auf
Grund freiwilliger Meldung verlängert werden.
Freiwillige Meldung zum verlängerten Präsenzdienst
ist Voraussetzung zur Weiterverpflichtung
als zeitverpflichteter Soldat gemäß § 10. Das
Nähere wird durch Verordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates bestimmt.
(6) Der außerordentliche Präsenzdienst mit oder
ohne Waffe wird in den Fällen des § 2 geleistet.
Die allgemeine oder jahrgangsweise Einberufung
nach § 2 und die Rückversetzung in die Reserve
verfügt der Bundespräsident. Auf Grund freiwilliger
Meldung kann ein außerordentlicher
Präsenzdienst auch zu Ausbildungszwecken
(Waffenübungen) geleistet werden. Die Ernennung
von Wehrpflichtigen zu Offizieren und
Unteroffizieren der Reserve (§ 7 Abs. 2 und § 8)
kann von der Ableistung von Waffenübungen
zu Ausbildungszwecken sowie von der Ablegung
von Prüfungen abhängig gemacht werden.
§ 29. Ausnahmen von der Einberufung
und Aufschiebung der
Einberufung.
(1) Von der Einberufung in das Bundesheer
sind ausgeschlossen
a) Personen, die zu einer Kerkerstrafe rechtskräftig
unbedingt verurteilt worden sind,
bis zum Ende der Strafe;
b) Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben
worden sind, bis zum Erlöschen dieser Maßnahme;
c) Personen, die wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt
sind.
(2) Von der Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst
kann abgesehen werden
a) aus rücksichtswürdigen gesamtwirtschaftlichen,
familienpolitischen und sonstigen
öffentlichen Interessen;
b) wenn es militärische Rücksichten erfordern.
(3) Von der Verpflichtung zur Leistung des
außerordentlichen Präsenzdienstes können Wehrpflichtige
der Reserve, insoweit militärische Rücksichten
es zulassen, abgesehen von den Fällen des
Abs. 2 lit. a und b, allgemein oder auf Antrag für
bestimmte Zeit befreit werden, und zwar
a) Angestellte und Arbeiter der Gebietskörperschaften
und der von ihnen verwalteten
Stiftungen, Anstalten, Fonds und Betriebe,
wenn und insolange sie in dieser Tätigkeit
unentbehrlich sind,
b) Angestellte und Arbeiter der dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahn-,
Schiffahrt-, Luftfahrt- und Kraftwagenlinien
und sonstigen Unternehmungen,
wenn und insolange sie im Interesse eines
ungestörten öffentlichen Verkehrs unentbehrlich
sind, soweit sie nicht schon unter
lit. a fallen, und
c) andere Personen, deren Befreiung aus gesamtwirtschaftlichen
oder sonstigen öffentlichen
Interessen geboten erscheint.
Anträge auf Befreiung von Angestellten und
Arbeitern sind von der Dienstbehörde (dem
Dienstgeber) zu stellen. Über Anträge auf Befreiung
entscheidet das zuständige Bundesministerium.
(4) Tauglichen, die einem Hochschulstudium
obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine
zugehörige Prüfung vorbereiten, ferner Tauglichen,
die Schüler der beiden obersten Jahrgänge
einer öffentlichen mittleren Lehranstalt, einer
mittleren Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht
sind, schließlich Tauglichen, die sonst in der Vorbereitung
für einen bestimmten Lebensberuf
oder zur Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind und durch eine Unterbrechung
dieser Vorbereitungszeit bedeutenden
Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige
Umstände nachweisen, kann auf
Ansuchen der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes
bis längstens 1. Oktober des Jahres vom
zuständigen Ergänzungskommando aufgeschoben
werden, in dem die genannten Tauglichen das
25. Lebensjahr vollenden werden. Ärzten (§ 2
Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949)
kann auf Ansuchen ein weiterer Aufschub längstens
bis zum 30. September des Jahres, in dem
sie das 28. Lebensjahr vollenden, vom zuständigen
Ergänzungskommando gewährt werden.
§ 30. Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen.
(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes
im Bundesheer einberufenen Wehrpflichtigen
beginnt mit dem Tage, für den sie einberufen
sind.
(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet
a) die Zeit einer Desertion oder eigenmächtigen
Entfernung, beginnend von dem auf
eine solche Entweichung folgenden Tag bis
einschließlich des Tages der Selbststellung
oder Aufgreifung;
b) die Zeit, während welcher sich ein Wehrpflichtiger
durch listige Umtriebe oder
Selbstbeschädigung dem Dienste entzogen
hat;
c) die auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Erkenntnisses in
Strafhaft zugebrachte Zeit; eine Untersuchungs-
oder Verwahrungshaft ist im
Falle der Verurteilung der Strafhaft gleichzuhalten,
auch wenn sie in die Strafhaft
nicht eingerechnet wird.
§ 31. Treuegelöbnis.
Nach erstmaligem Antritt des Dienstes hat
jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu leisten.
Das Treuegelöbnis lautet
„Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik
Österreich, und sein Volk zu schützen, seine
Grenzen zu verteidigen, und wann und wo es
nötig ist, mit der Waffe dafür einzutreten; ich
gelobe, daß ich den Gesetzen und den gesetzmäßigen
Behörden, insbesondere der vom Bundespräsidenten
bestellten Bundesregierung Treue
und Gehorsam leisten werde, daß ich alle Befehle
meiner Vorgesetzten pünktlich und genau befolgen,
allen ihren Weisungen gehorchen und im
Interesse des Wohles und der Sicherheit meiner
Mitbürger nach bestem Wissen und Gewissen
und mit allen meinen Kräften der Republik
Österreich und dem österreichischen Volke dienen
werde."
§ 32. Vorzeitige Entlassung, Entlassung
und Aufschub der Entlassung
aus dem Präsenzdienst.
(1) Treten die im § 29 Abs. 2 oder 3 angeführten
Gründe während der Ableistung des Präsenzdienstes
ein, so können Wehrpflichtige auf
Ansuchen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen
und in die Reserve rückversetzt werden.
(2) Abgesehen von den im Abs. 1 genannten
Fällen ist ein Wehrpflichtiger aus dem Präsenzdienst
dann zu entlassen, wenn sich nach Einberufung
des Wehrpflichtigen herausstellt, daß
die im § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
die von der Einberufung in das Bundesheer ausschließen,
zur Zeit der Einberufung gegeben
waren.
(3) Aus dem Präsenzdienst wird der Wehrpflichtige
entlassen
a) regelmäßig nach beendetem ordentlichen
Präsenzdienst (Versetzung in die Reserve);
b) nach Beendigung eines außerordentlichen
Präsenzdienstes.
(4) Auf die im Sinne der Bestimmungen dieses
Paragraphen Entlassenen finden bis zu ihrer
Außerstandbringung alle straf- und dienstrechtlichen
Bestimmungen Anwendung, die für die
Wehrpflichtigen des Präsenzstandes gelten.
(5) Den im Sinne dieses Paragraphen Entlassenen
ist bei ihrer Außerstandbringung eine Bescheinigung
(Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.
(6) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann
der Bundespräsident die Versetzung Wehrpflichtiger
in die Reserve trotz vollstrecktem ordentlichen
Präsenzdienst vorläufig aufschieben.
F. Besondere Bestimmungen über die Reserve.
§ 33. Pflichten der Wehrpflichtigen
in der Reserve.
(1) Nach Ablauf der ordentlichen Präsenzdienstzeit
werden die Wehrpflichtigen in die Reserve
versetzt.
(2) Abgesehen von den Pflichten aller Wehrpflichtigen
(§ 16) haben die Wehrpflichtigen der
Reserve einer allfälligen vom zuständigen Bundesministerium
verfügten Meldung (Standesevidenzkontrolle)
nachzukommen und auf allgemeine
oder besondere Aufforderung Präsenzdienst
zu leisten.
III. Pflichten und Rechte der
Soldaten.
§ 34. Allgemeines.
(1) Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller
wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet
den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des
Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich
sein könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die
Wehrpflichtigen zum Dienst in allen Teilen des
Bundesheeres verpflichtet, sofern nicht für besondere
Dienstzweige eine freiwillige Meldung
vorbehalten ist. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich
und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen
hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene
kann die Befolgung eines Befehles nur
dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von
einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder
die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929).
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche
vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und
über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen.
Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung
aufgetragen wurde, sind erst nach deren
Vollzug gestattet.
(5) Gehorsamsverweigerung und jede andere
Verletzung der militärischen Pflichten werden
nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.
§ 35. Ausbildung.
(1) Die Ausbildung hat allen Soldaten neben
der militärischen Ausbildung auch die Kenntnis
ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten,
insbesondere der aus dem Völkerrecht abgeleiteten,
zu vermitteln.
(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands-
und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten
sind anzuleiten, das persönliche Interesse
dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über
den Rechten des einzelnen die Pflichten gegenüber
der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles
Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.
§ 36. Staatsbürgerliche Rechte.
(1) Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen
Betätigung und Verwendung fernzuhalten.
(2) Die staatsbürgerlichen Rechte kommen dem
Soldaten gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 im selben
Umfang wie den anderen Staatsbürgern zu.
(3) Während des Dienstes und innerhalb des
militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen
in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung;
wie die Werbung für Ziele und Zwecke
einer politischen Partei oder einer Wahlpartei,
die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen
in militärischen oder vom Bundesheer
belegten Gebäuden und Räumen einschließlich
der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten.
Von dem Verbot wird insbesondere die
persönliche Information über politisches Tagesgeschehen
aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen
nicht berührt.
(4) Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen,
Umzügen und Demonstrationen in
Uniform nicht beteiligen.
(5) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht
geschmälert werden.
§ 37. Soldatenvertreter.
(1) Die Soldaten wählen Soldatenvertreter, und
zwar entsenden
a) die Offiziere einen Soldatenvertreter zum
Truppenkommandanten;
b) die Unteroffiziere einen Soldatenvertreter
zum Abteilungskommandanten und
c) die Chargen und Soldaten ohne Chargengrad
je einen Soldatenvertreter zum Unterabteilungskommandanten.
(2) Die Wahl ist unter Zugrundelegung des unmittelbaren,
gleichen, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes durchzuführen.
(3) Die Soldatenvertreter wirken mit
a) bei der Verabreichung der Besoldung und
Bekleidung;
b) in Angelegenheiten der Unterbringung und
Verpflegung;
c) in Urlaubsangelegenheiten;
d) in Vorbringung von Wünschen und Beschwerden;
e) in Disziplinarsachen in Gemäßheit der
Disziplinarvorschriften.
(4) Den Heeresangehörigen bleibt es unbenommen,
auch ohne Beiziehung von Soldatenvertretern
Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
In diesem Falle hat die Mitwirkung eines Soldatenvertreters
zu unterbleiben, solange der Antragsteller
oder Beschwerdeführer nicht die Beiziehung
verlangt.
§ 38. Verehelichung.
(1) Wehrpflichtige, die in dem Kalenderjahr,
in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zum
ordentlichen Präsenzdienst einberufen werden,
dürfen sich bis zum Ende der Ableistung des
ordentlichen Präsenzdienstes nicht verehelichen.
(2) Berufsoffiziere und freiwillig längerdienende
Soldaten bedürfen, wenn sie das 30. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, zur Verehelichung
der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums.
Die Zustimmung darf grundsätzlich
nicht verweigert werden, wenn der Gesuchsteller
mindestens fünf Jahre im Bundesheer gedient hat
und triftige Gründe für sein Anliegen vorzubringen
vermag.
§ 39. Urlaub.
(1) Die Berufsoffiziere und die längerdienenden
Soldaten haben nach Maßgabe der dienstrechtlichen
Vorschriften Anspruch auf Urlaub.
(2) Wehrpflichtige des ordentlichen Präsenzdienstes
haben keinen Anspruch auf Urlaub. In
dringenden Fällen kann ihnen kurzfristig Dienstfreistellung
mit der Erlaubnis zum Verlassen
des Garnisonsortes bewilligt werden.
§ 40. Bezüge und sonstige Ansprüche.
(1) Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen
gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung,
Bekleidung und ärztliche Betreuung
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen;
ferner haben die Wehrpflichtigen nach
Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften
Anspruch auf Fürsorge und sozialversicherungsrechtlichen
Schutz.
(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere und der
zeitverpflichteten Soldaten bestimmen sich nach
den dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 41. Sicherung des Arbeitsplatzes.
Soweit die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung
in den nachstehenden Angelegenheiten
gegeben ist, gilt
1. Dienstnehmern und regelmäßig beschäftigten
Heimarbeitern, die zum Präsenzdienst einberufen
sind, bleibt der Arbeitsplatz gesichert.
Diese Sicherung umfaßt die Aufrechterhaltung
bestehender Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse,
den Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie
die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf Ansprüche
aus Dienst(Beschäftigungs)verhältnissen.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten
aus dem Dienst(Besehäftigten)verhältnis ruhen
für die Dauer der Präsenzdienstleistung. Vereinbarungen
über die Gewährung einer Werks-
oder Dienstwohnung, die von dem Einberufenen
oder seinen Familienangehörigen weiter benötigt
wird, bleiben bestehen. Die näheren Vorschriften
über die Sicherung des Arbeitsplatzes
werden durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.
2. Die Bestimmungen der Z. 1 erster bis
vierter Satz gelten für Dienstnehmer, auf deren
Dienstverhältnis eine in Ausführung des Landarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1948, erlassene
Landarbeitsordnung anzuwenden ist, als Grundsatzbestimmung
im Sinne des Art. 12 Abs. 1
Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929.
IV. Strafbestimmungen.
§ 42. Unbefugte Aufstellung einer
bewaffneten Organisation.
Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Umwandlung
in eine bewaffnete Macht geeignete
Organisation aufstellt oder Formationen aushebt,
die bewaffnet werden können, oder eine solche
Aufstellung oder Aushebung vorbereitet, wird,
wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengeren Strafen bedroht ist, wegen Verbrechens
nach § 92 StG. bestraft.
§ 43. Nötigung zur Teilnahme an
politischen Vereinen.
Wer eine Militärperson durch Gewalt, Drohung,
Einschüchterung oder Verletzung an der
Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung
beizutreten oder aus einer solchen auszutreten,
wird, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht
ist, wegen Vergehens mit strengem Arrest
von einem bis sechs Monaten bestraft.
§ 44. Selbstbeschädigung oder Beschädigung
eines anderen.
(1) Wer sich am Körper verletzt oder an der
Gesundheit schädigt oder durch einen anderen
verletzen oder schädigen läßt, um sich zur Erfüllung
der Wehrpflicht ganz oder teilweise untauglich
zu machen, wer einen anderen am
Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
um ihn zur Erfüllung der Wehrpflicht ganz
oder teilweise untauglich zu machen, wird wegen
Verbrechens mit schwerem Kerker von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen
zum Schutz von Leib und Leben ist nicht
ausgeschlossen, wenn die Tat hienach mit einer
strengeren Strafe bedroht ist.
§ 45. Umgehung der Wehrpflicht.
(1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich
oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht
ganz oder teilweise zu entziehen, wird
wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem
Monat bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Die gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen
über den Betrug ist nicht ausgeschlossen,
wenn die Tat schon nach ihrer Beschaffenheit
ohne Rücksicht auf die Höhe des Schadens den
Tatbestand eines Verbrechens bildet.
§ 46. Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles.
(1) Wer vorsätzlich der Einberufung zum Präsenzdienst
nicht Folge leistet oder einen Wehrpflichtigen
dazu verleitet, wird, wenn das Ver-
säumnis nicht über acht Tage dauert, vom Gericht
wegen Übertretung mit Arrest oder strengem
Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten
bestraft.
(2) Dauert das Versäumnis über acht Tage, so
werden die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
und die Verleitung hiezu als Vergehen
mit Arrest von sechs Monaten bis zu einem Jahr
bestraft.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn die Nichtbefolgung des
Einberufungsbefehles und die Verleitung hiezu
den Tatbestand einer nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen strenger strafbaren Handlung
bildet.
§ 47. Unerlaubtes Verlassen des
Bundesgebietes. Unerlaubte Verehelichung.
Versäumnis der Standesevidenzkontrolle
und Verletzung
der Meldepflicht.
(1) Ein Wehrpflichtiger, der den Bestimmungen
des § 38 (Verehelichung) oder den auf Grund
dieses Paragraphen oder des § 16 Abs. 2 erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird hiefür mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner
ein Wehrpflichtiger, der es verabsäumt, der Standesevidenzkontrolle
gemäß § 33 Abs. 2 nachzukommen
oder der die Meldung für eine Unterkunftsdauer
von mehr als zwei Monaten gemäß
§ 16 Abs. 1 unterläßt. Er wird mit Geld bis zu
300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu vier Wochen bestraft.
§ 48. Zuständigkeit zur Durchführung
des Strafverfahrens.
In den Fällen des § 47 ist zur Durchführung
des Strafverfahrens die politische Bezirksbehörde
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, wenn aber
dieser Ort zum örtlichen Wirkungskreis einer
Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig.
V. Übergangsbestimmungen.
§ 49. Bildung der Personalstände.
(1) Die Personalstände des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung werden nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen neu gebildet.
(2) Anläßlich der Bildung der Personalstände
dürfen als Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung
nur Personen angestellt werden, die
auf Grund ihrer militärischen Ausbildung und
Erfahrung sowie nach Maßgabe des Lebensalters
und der Dienstfähigkeit für diese Verwendung
geeignet sind. Personen, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, dürfen als Berufsoffiziere nicht
angestellt werden; wenn es jedoch militärische
Rücksichten erfordern, kann die Bundesregierung
in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Ein in den
Ausbildungsvorschriften vorgesehenes besonderes
Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang,
eine Prüfung oder eine Praxis ersetzt, die
der Bewerber abgelegt oder zurückgelegt hat,
wenn vom zuständigen Bundesministerium und,
sofern nicht das Bundeskanzleramt das zuständige
Bundesministerium ist, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt festgestellt wird, daß der Studiengang,
die Prüfung oder die Praxis vollen
Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten. In
gleicher Weise kann, wenn der Studiengang, die
Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für
das Anstellungserfordernis bieten, die Ablegung
einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen
einer angemessenen Frist bewilligt werden.
(3) Die Übernahme auf einen Dienstposten der
neu gebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung
nach den geltenden Dienstrechtsvorschriften.
Hiebei wird der Tag bestimmt, der
für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen
maßgebend ist.
(4) Aus Anlaß der Übernahme nach Abs. 3 können
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen Zeiträume nach dem 13. März
1938 für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet
werden.
(5) Bundesbedienstete, die nach Abs. 2 die Übernahme
als Berufsoffizier oder als Beamter der
Heeresverwaltung anstreben, können von dem
für die militärischen Angelegenheiten zuständigen
Bundesministerium auf die Höchstdauer von
sechs Monaten zur probeweisen Verwendung angefordert
werden. Während dieser Verwendungszeit
bleibt das bisherige Dienstverhältnis aufrecht.
Die Dienstbehörden des Bundes sind — sofern
nicht zwingende Dienstesrücksichten entgegenstehen
— verpflichtet, solche Bedienstete
für die Dauer der probeweisen Verwendung vom
Dienst freizustellen beziehungsweise für die Übernahme
in die neu zu bildenden Personalstände
während der probeweisen Verwendung freizugeben.
Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem
der Dienstfreistellung nächstfolgenden Tag.
(6) Personen, die in den Personalstand der
Heeresverwaltung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen
E bis C oder der Entlohnungsgruppen
e bis c übernommen werden, können,
wenn sie das 46. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nach Bedarf für die Dauer von zwei,
höchstens vier Jahren zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen
herangezogen werden; wenn
es jedoch militärische Rückichten erfordern, kann
die Bundesregierung in Einzelfällen Ausnahmen
bewilligen.
§ 50. Bildung provisorischer
Grenzschutzabteilungen des
Bundesheeres.
(1) Die zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten
Gendarmerieschulen werden als provisorische
Grenzschutzabteilungen des Bundesheeres
dem für die militärischen Angelegenheiten
zuständigen Bundesministerium unterstellt.
(2) Mit der Unterstellung werden die Angehörigen
der im Abs. 1 genannten Schulen Angehörige
des Bundesheeres beziehungsweise der
Heeresverwaltung. Das Dienstverhältnis dieser
Bediensteten — sei es ein privatrechtliches oder
ein öffentlich-rechtliches — bleibt nach Maßgabe
der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 aufrecht.
(3) Soweit es sich bei den im Abs. 2 genannten
Bediensteten um Beamte der Verwendungsgruppe
W 1 oder um Vertragsbedienstete handelt,
deren Entlohnung sich nach den Bezügen der
Bundesbeamten der Verwendungsgruppe W1
bis 3 richtet und denen ein vertraglicher Ruhegenuß
zugesichert ist oder die als Ärzte verwendet
werden, wird ihr bisheriges Dienstverhältnis
durch Übernahme auf einen Dienstposten
der neu zu bildenden Personalstände des Bundesheeres
beziehungsweise der Heeresverwaltung
beendet. § 49 Abs. 6 findet Anwendung.
(4) Wird einer der im Abs. 3 bezeichneten Vertragsbediensteten
auf einen Dienstposten der neu
gebildeten Personalstände nicht übernommen, so
ist das Dienstverhältnis unverzüglich zu kündigen.
(5) Soweit es sich bei den im Abs. 2 genannten
Bediensteten um Vertragsbedienstete handelt,
deren Entlohnung sich nach den Bezügen der
Bundesbeamten der Verwendungsgruppe W 3
oder 4 richtet und denen kein vertraglicher
Ruhegenuß zugesichert wurde, gilt das Dienstverhältnis
als Vertragsbediensteter des Bundesheeres
als auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes, eingegangen. Ausnahmsweise
kann dieses Dienstverhältnis einmal auf
zwei weitere Jahre verlängert werden.
(6) Den im Abs. 5 genannten Bediensteten
steht es frei, binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das Dienstverhältnis
ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Kommt es zu einer solchen Auflösung des
Dienstverhältnisses, so gebührt dem Bediensteten
eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach den
Bestimmungen des § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, ergeben würde,
wenn der Dienstgeber die Kündigung ausgesprochen
hätte.
(7) Die im Abs. 5 genannten Bediensteten sind
nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch
Zeitablauf nach Maßgabe des Bedarfes bevorzugt
auf andere Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung
zu übernehmen. Kommt es zu einer
solchen Übernahme nicht, so gebührt den Vertragsbediensteten
des Bundesheeres eine Abfertigung
in der Höhe, die sich nach den Bestimmungen
des § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, unter Zugrundelegung der
bei der Bundesgendarmerie und beim Bundesheer
zurückgelegten Dienstzeit ergibt.
(8) Die Dienstzeit als Vertragsbediensteter des
Bundesheeres wird auf den ordentlichen und
außerordentlichen Präsenzdienst angerechnet.
§ 51. Anwendung von Vorschriften
auf Angehörige des Bundesheeres
und Beamte der Heeresverwaltung.
Auf die Beamten der Heeresverwaltung finden
die Bestimmungen der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, in der geltenden Fassung im vollen
Umfange Anwendung; auf die Berufsoffiziere,
Unteroffiziere und Chargen mit Ausnahme des
V. Abschnittes.
§ 52. Erste Bildung der Stände an
Offizieren, Unteroffizieren und
Chargen der Reserve.
(1) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer militärischen
Ausbildung und Erfahrung sowie nach
Maßgabe der Dienstfähigkeit für die Verwendung
als Offiziere, Unteroffiziere und Chargen
der Reserve geeignet sind und das 28. Lebensjahr
bereits vollendet haben, können nach Vollstreckung
einer auf Grund freiwilliger Meldung
abzuleistenden Waffenübung zu Offizieren, Unteroffizieren
und Chargen der Reserve ernannt
werden. Mit der Ableistung einer solchen Waffenübung
gilt die Verpflichtung zur Ableistung des
ordentlichen Präsenzdienstes als erfüllt.
(2) Die im Abs. 1 für die Ernennung vorgesehene
Bedingung der Ableistung einer Waffenübung
entfällt bei den im § 49 Abs. 6 bezeichneten
Personen, sofern sie zur Ausübung von
Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden,
sowie bei den im § 50 Abs. 5 genannten Vertragsbediensteten
des Bundesheeres.
§ 53. Finanzielle Gebarung.
Die Gebarung des Bundeskanzleramtes in
militärischen Angelegenheiten ist im Jahre 1955
in Ausgaben und Einnahmen bei einem neu zu
errichtenden Kapitel 7 a zu verrechnen. Diese
Ausgaben werden für 1955 mit dem Höchstbetrag
von 150 Millionen Schilling (Persönliche
Ausgaben 30 Millionen Schilling, Sachliche Ausgaben
120 Millionen Schilling) festgesetzt. Sie
sind durch Mehreinnahmen bei Kapitel 17 Titel 1
§ 3 „Zölle" zu bedecken.
§ 54. Dienstpostenplan.
(1) Für das Bundeskanzleramt (militärische Angelegenheiten)
werden im Finanzjahr 1955 zusätzlich
zum Dienstpostenplan 1955 festgesetzt
95 Dienstposten der Verwendungsgruppen
A und H 1
1151 Dienstposten der Verwendungsgruppen
B und H 2
2485 Dienstposten der Verwendungsgruppen
C, D und E und des Entlohnungsschemas
I, Entlohnungsgruppen d und e,
sowie
790 Dienstposten des Entlohnungsschemas II.
(2) Die Aufteilung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen,
Dienstzweigen und Dienstpostengruppen
erfolgt durch das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen.
(3) Soweit diese Dienstposten durch Bedienstete
besetzt werden, die einen Dienstposten bereits
einnehmen, darf der durch ihre Übernahme freiwerdende
Dienstposten nur mit Zustimmung des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen nachbesetzt werden.
(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des
Allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes 1955
Anwendung.
VI. Schlußbestimmungen.
§ 55. Vollziehung.
(1) Wo in diesem Bundesgesetz vom zuständigen
Bundesminister (Bundesministerium) die
Rede ist, ist hierunter der in militärischen Angelegenheiten
zuständige Bundesminister (das in
militärischen Angelegenheiten zuständige Bundesministerium)
zu verstehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden
Bestimmungen das Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 53 das Bundesministerium
für Finanzen, im übrigen das Bundeskanzleramt
und, soweit der Bundesregierung in
diesem Bundesgesetz Aufgaben übertragen sind,
diese betraut.
(3) Mit der Wahrung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in den Angelegenheiten
des § 41 Z. 2 dieses Bundesgesetzes ist
das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut. § 41 Z. 2 tritt gegenüber den
Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
in Kraft. Die Ausführungsgesetze der
Länder sind binnen 6 Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.