181. Bundesgesetz: Beamtenentschädigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Hauptstück.
§ 1. (1) Personen (Hinterbliebene nach Personen),
die nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 des Gesetzes
vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134
(Beamten-Überleitungsgesetz), oder nach diesen
Bestimmungen in Verbindung mit § 12 des genannten
Gesetzes wegen einer Maßregelung vom
Bund rehabilitiert worden sind, haben nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch
auf Entschädigung (Entschädigungsberechtigte).
(2) Personen (Hinterbliebenen nach Personen),
die vor dem 13. März 1938 Bundesbedienstete
waren und wegen einer der im § 4 Abs. 1 des
Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen
Maßregelungen vor oder nach dem 13. März
1938 dem Dienst fern waren, kann auch dann,
wenn sie nicht rehabilitiert worden sind, in berücksichtigungswürdigen
Fällen die nach Maßgabe
der vorstehenden Bestimmungen sich ergebende
Entschädigung ganz oder teilweise
zugesprochen werden.
(3) Der Zuerkennung einer Entschädigung
steht der Umstand nicht entgegen, daß eine in
den Abs. 1 oder 2 genannte Person nach dem
30. April 1945 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden
ist.
(4) Eine Entschädigung ist nicht zuzuerkennen,
wenn eine in den Abs. 1 oder 2 genannte Person
wegen einer ehrenrührigen, insbesondere
wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit begangenen Handlung entweder
zufolge gerichtlicher Verurteilung kraft
Gesetzes oder zufolge Disziplinarerkenntnis aus
dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden
wurde oder wenn das Dienstverhältnis
zum Bund wegen einer solchen Handlung vorzeitig
aufgelöst wurde; Hinterbliebenen ist eine
Entschädigung überdies zu versagen, wenn sie zur
Maßregelung oder sonstigen politischen Verfolgung
vorsätzlich beigetragen haben.
§ 2. Die Entschädigung richtet sich nach dem
Umfang der Maßregelung des Entschädigungsberechtigten
(§ 3), nach der Dauer seiner Maßregelung
(§ 4) und nach der dienstrechtlichen
Stellung des Gemaßregelten oder desjenigen, von
dem der Gemaßregelte seinen Versorgungsgenuß
ableitet (§ 5).
§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung eines im
Dienststand gemaßregelten Bediensteten richtet
sich nach der Minderung des Einkommens, das
dem Gemaßregelten aus seinem Dienstverhältnis
zustand. Als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung
sind Gehälter, Löhne, Ruhegenüsse,
Versorgungsgenüsse, Unterhaltsbeträge, Personal-
und Familienzulagen sowie Zuwendungen
aller Art mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen
zu verstehen, die dem Gemaßregelten
am 13. März 1938 nach den in diesem Zeitpunkt
in Geltung gewesenen dienst- und besoldungsrechtlichen
Vorschriften oder, falls die Maßregelung
vor dem 13. März 1938 erfolgte, nach den
dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften,
die am Tage der Maßregelung in Geltung waren,
zugestanden sind. Die Entschädigung beträgt für
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schädigung
angedauert hat, nach dem jeweiligen Ausmaß
der Einkommensminderung
der Beurteilung der Einkommensminderung im
Sinne des Abs. 1 außer Betracht gelassen; jedoch
wird im Falle einer Reaktivierung bei der Berechnung
der Einkommensminderung der vorher
bezogene Ruhegenuß weiterhin angerechnet.
(3) Auf die im Ruhestand gemaßregelten Bediensteten
finden die Abs. 1 und 2 sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entschädigung
mit dem Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage
gewährt wird, mit
dem im Zeitpunkt der Maßregelung der Ruhegenuß
berechnet wurde.
(4) Eine versorgungsberechtigte Witwe nach
einem Beamten, die durch eine Maßregelung des
verstorbenen Ehegatten (Abs. 1 oder 3) oder
durch eine Maßregelung ihrer eigenen Person
eine Schädigung im Bezug ihres Versorgungsgenusses
erlitten hat, erhält eine Entschädigung
in der Höhe von 50 v. H. der Entschädigung,
die sich für einen Beamten des Ruhestandes
(Abs. 1 und 3), mindestens aber in der Höhe
von 35 v. H. der Entschädigung, die sich für
einen Beamten des Dienststandes (Abs. 1) ergeben
würde. Sie erhält überdies für die Zeit,
nach der die Entschädigung bemessen wird, für
jedes in dieser Zeit unversorgt gewesene Kind
eine Erhöhung der Entschädigung um ein Fünftel,
die Entschädigung darf aber im ganzen die Entschädigung
nicht übersteigen, die ein Bundesbeamter
des Ruhestandes bekäme (Abs. 1 und 3).
(5) Versorgungsberechtigte Waisen nach einem
Beamten, die durch eine Maßregelung desjenigen,
von dem sie ihren Versorgungsgenuß ableiten
(Abs. 1, 3 oder 4), oder durch eine Maßregelung
ihrer eigenen Person eine Schädigung im
Bezug ihres Versorgungsgenusses erlitten haben,
erhalten eine Entschädigung in der Höhe eines
Fünftels der sich nach Abs. 1 und 3 ergebenden
Entschädigung. Mehrere Waisen dürfen zusammen
jedoch nicht mehr als die sich nach Abs. 1
und 3 ergebende Entschädigung erhalten; gegebenenfalls
sind ihre Entschädigungen verhältnismäßig
zu kürzen.
(G) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
sinngemäß auch für Vertragsbedienstete, die am
13. März 1938 oder, wenn der Bedienstete früher
gemaßregelt wurde, am Tage der Maßregelung
einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf
einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß (Provision)
hatten.
(7) Vertragsbedienstete, die durch Entlassung
aus dem Dienstverhältnis oder durch Kündigung
des Dienstverhältnisses gemaßregelt worden sind,
erhalten, wenn auf sie Abs. 6 nicht Anwendung
findet, die im Abs. 1 für eine Einkommensminderung
von über 80 v. H. vorgesehene Entschädigung.
(8) Werden aus einer Maßregelung der Reihe
nach mehrere Ansprüche nach den Abs. 1 bis 6
abgeleitet, so gebührt nur eine Entschädigung.
Eine Entschädigung wird jedoch nicht gewährt,
insoweit bei der Maßregelung der Bemessung
des Ruhegenusses des Gemaßregelten die volle
Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde gelegt
wurde.
(2) Wurde jedoch ein gemaßregelter öffentlichrechtlicher
Bediensteter vor dem 27. April 1945
wieder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
aufgenommen und auf einen Dienstposten
ernannt, der dem vor der Maßregelung
innegehabten zumindest gleichwertig ist, oder
wurde ein gemaßregelter Vertragsbediensteter
vor dem 27. April 1945 wieder im öffentlichen
Dienst eingestellt und auf dem Dienstposten, der
dem vor der Maßregelung innegehabten zumindest
gleichwertig ist, verwendet, so ist diesem
Bediensteten für die Dauer eines solchen
Dienstverhältnisses keine Entschädigung zu gewähren.
Einkommen aus sonstigen Dienstverhältnissen
oder Verwendungen werden bei
(9) Versorgungsberechtigt Im Sinne der Abs. 4
und 5 sind Personen, die im Zeitpunkt des Eintrittes
des Versorgungsfalles, wenn aber die
Maßregelung ihre eigene Person betroffen hat,
im Zeitpunkt der Maßregelung nach den am
13. März 1938 in Geltung gestandenen österreichischen
Dienstrechtsvorschriften einen Anspruch
auf Versorgungsgenuß gehabt hätten.
Wäre der Anspruch auf Versorgungsgenuß nach
diesen Dienstrechtsvorschriften in der Folge
verlorengegangen, so gebührt die Entschädigung
jedenfalls nur für den Zeitraum bis zum Eintritt
dieses Ereignisses.
§ 4. (1) Die Entschädigung, die nach § 3 Abs. 1
bis 6 aus einer Maßregelung gebührt, wird für
so viele volle Kalendermonate gewährt, als die
Maßregelung in der Zeit bis zum 30. April 1945
wirksam war. Bei Anwendung des § 3 Abs. 7
wird die Entschädigung jedoch bei einer Maßregelung,
die in der Zeit zwischen dem 5. März
1933 und dem 13. März 1938 wirksam war, für
höchstens 24 Monate und bei einer Maßregelung,
die in der Zeit zwischen dem 13. März
1938 und dem 30. April 1945 wirksam war,
für höchstens 24 Monate gewährt.
(2) Ist aus Anlaß der Maßregelung eine Abfertigung
oder sind die Dienstbezüge auf eine
bestimmte Zeit weiter gewährt worden so vermindert
sich die Zahl der Monate, für die die
Entschädigung gewährt wird, um die Zahl der
Monate, die der Bemessung der Abfertigung zugrunde
gelegt worden sind, beziehungsweise um
die Zahl der Monate, für die Dienstbezüge
weiter gewährt wurden.
(3) Zu den im § 3 Abs. 1 angeführten monatlichen
Entschädigungsbeträgen tritt der im Zeitpunkt
der Flüssigmachung jeweils geltende, zu
den Bezügen der Bundesbediensteten gewährte
prozentuale Teuerungszuschlag.
(4) Eine Entschädigung nach § 13 a des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der
Fassung der Novelle vom 18. Juli 1952, BGBl.
Nr. 180, ist auf die Entschädigung nach diesem
Bundesgesetz derart anzurechnen, daß für jeden
Monat, in dem die beiden Entschädigungen zusammentreffen,
die Summe beider Entschädigungen
die volle Unterhaltsrente für Opfer nach
§ 11 des Opferfürsorgegesetzes im Zeitpunkt der
Flüssigmachung nicht übersteigt.
§ 5. (1) Bei Bundesbeamten der allgemeinen
Verwaltung richtet sich die Entschädigung nach
der Dienstklasse und Gehaltsstufe im Sinne des
Gehaltsgesetzes 1927. Bei den übrigen Bundesbediensteten
richtet sich die Entschädigung nach
der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die das Gehalt
(bei Wachebeamten zuzüglich der Wachdienstzulage)
oder das Vertragsentgelt dieses
Bundesbediensteten wenigstens erreicht hat.
(2) Bei Bundesbeamten des Ruhestandes ist im
Sinne des Abs. 1 das Gehalt maßgebend, das der
Bemessung des Ruhegenusses, bei gemaßregelten
Versorgungsberechtigten nach Bundesbediensteten
das Gehalt maßgebend, das der Bemessung
des Versorgungsgenusses zugrunde gelegt worden
ist. Dies gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete,
die aus ihrem Vertragsverhältnis einen Anspruch
auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß haben, sowie
auf Hinterbliebene nach solchen Vertragsbediensteten.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist jeweils
die dienstrechtliche Stellung als Beamter
des Dienststandes oder des Ruhestandes, als Vertragsbediensteter,
als Empfänger eines Ruhegenusses
(einer Provision) oder eines Versorgungsgenusses
nach einem Vertragsbediensteten
am 13. März 1938, wenn aber die Maßregelung
früher erfolgt ist, am Tage der Maßregelung
maßgebend.
(4) Ist die Maßregelung vor dem 13. März
1938 erfolgt, so ist der Ermittlung der Einkommensminderung
das Einkommen zugrunde zu
legen, das der Bedienstete in der Zeit vom
Tage der Maßregelung bis zum 13. März 1938
durch Zeitvorrückung und Zeitbeförderung jeweils
erreicht hätte.
§ 6. (1) Ist ein Bundesbediensteter oder
Empfänger eines Ruhegenusses (einer Provision)
aus einem Dienstverhältnis zum Bund vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gestorben, so
stehen seine Entschädigungsansprüche im halben
Ausmaß seiner versorgungsberechtigten Witwe,
wenn aber eine solche nicht vorhanden ist, seinen
versorgungsberechtigten Kindern zu. Mehrere
versorgungsberechtigte Kinder sind zur ungeteilten
Hand anspruchsberechtigt und teilen
untereinander zu gleichen Teilen. Ist keine versorgungsberechtigte
Witwe und sind auch keine
versorgungsberechtigten Kinder vorhanden, so
kann der sonst der Witwe zustehende Entschädigungsanspruch
der Lebensgefährtin des Gemaßregelten
zuerkannt werden, wenn sie in den
letzten sechs Monaten vor dem Tode des Gemaßregelten
mit ihm im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
(2) Die Versorgungsberechtigung ist auf Grund
der Dienstrechtsvorschriften im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu beurteilen;
jedoch gelten als versorgungsberechtigte
Kinder die Kinder, die während der Zeit der
Schädigung versorgungsberechtigt gewesen
wären.
§ 7. (1) Eine Entschädigung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes wird auf Antrag
des zu Entschädigenden gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einzubringen.
Die Versäumung der Frist kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen von der sachlich in Betracht
kommenden obersten Behörde nachgesehen
werden.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 unterliegen nicht der
Gebührenpflicht.
§ 8. (1) Der Antrag nach § 7 ist bei der Dienstbehörde
einzubringen. Die Dienstbehörde übermittelt
den Antrag unter Anschluß ihrer Stellungnahme
dem Zentralbesoldungsamt.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 und § 6
Abs. 1 erster und zweiter Satz dieses Bundesgesetzes
entscheidet über den Antrag das Zentralbesoldungsamt,
über Berufungen gegen diesen
Bescheid das Bundeskanzleramt.
(3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 dritter Satz dieses Bundesgesetzes entscheidet
über den Antrag das Bundeskanzleramt.
§ 9. Auf das Verfahren wegen Zuerkennung
einer Entschädigung auf Grund dieses Hauptstückes
sind die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, anzuwenden.
§ 10. Entschädigungen nach diesem Bundesgesetz
sind von den bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben einschließlich der Bundesverwaltungsabgaben
sowie von der Entrichtung
von Pensions- und Sozialversicherungsbeiträgen
befreit.
§ 11. Die Auszahlung der Entschädigungsbeträge
kann auf einen Zeitraum bis zu vier
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verteilt werden. Das Nähere bestimmt
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
durch Verordnung. Hiebei kann auch
angeordnet werden, daß Beträge, die eine bestimmte
Höhe nicht übersteigen, sowie in berücksichtigungswürdigen
Fällen Beträge, die zur
Beschaffung einer Wohnung oder von Hausrat
dienen sollen, auf einmal ausgezahlt werden.
II. Hauptstück.
§ 12. (1) Die Bestimmungen des I. Hauptstückes
finden auf Bedienstete von Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen des Bundes oder
Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt
sind, sowie auf jene Vertragsbedienstete
der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
die nicht behördliche Aufgaben zu erfüllen
haben, ferner auf Bedienstete anderer öffentlichrechtlicher
Körperschaften und Anstalten nach
Maßgabe des § 13 sinngemäß Anwendung.
(2) Dies gilt nicht für Arbeiter in der Land-
und Forstwirtschaft der im Abs. 1 genannten
Rechtsträger.
§ 13. (1) Die Entschädigung nach § 12 ist in
den Fällen des § 1 Abs. 1 von dem Rechtsträger
zu leisten, der die Rehabilitierung vorgenommen
hat, in den Fällen des § 1 Abs. 2 von dem
Rechtsträger, der vor dem 13. März 1938 Dienstgeber
war. Sind die Aufgaben eines solchen
Rechtsträgers nach der Hauptsache von einem
anderen Rechtsträger übernommen worden, so
hat der übernehmende Rechtsträger die Entschädigung
zu leisten.
(2) Der zu Entschädigende hat den Antrag gemäß
§ 7 bei dem nach Abs. 1 zuständigen Rechtsträger
einzubringen.
(3) Richtet sich der Entschädigungsantrag gegen
ein Land, so entscheidet darüber der Landeshauptmann;
gegen seine Entscheidung ist eine
Berufung nicht zulässig.
(4) Richtet sich der Entschädigungsantrag gegen
einen anderen Rechtsträger als gegen ein Land,
so gilt folgendes: Kommt dem zu Entschädigenden
binnen drei Monaten nach Einbringen des
Antrages von dem Rechtsträger keine Verständigung
über die Zuerkennung der Entschädigung
und über ihre Höhe zu oder glaubt der zu
Entschädigende auf Grund der ihm innerhalb
dieser Frist gewordenen Verständigung in seinem
Recht auf Entschädigung verletzt oder geschmälert
worden zu sein, so hat er bei sonstigem
Verlust seines Anspruches binnen weiteren vier
Wochen die Aufsichtsbehörde des Rechtsträgers
anzurufen. Die Anwendung der Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 gemäß § 9 greift nur im Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde Platz. Gegen den Bescheid der
Aufsichtsbehörde ist eine Berufung nicht zulässig.
III. Hauptstück.
§ 14. Die Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß
für die in einem Dienstverhältnis zu den Ländern
stehenden Lehrer (Kindergärtnerinnen) der
Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen und
der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen sowie der Kindergärten, soweit diese
Anstalten nicht vom Bund erhalten werden, und
zwar mit folgenden Abweichungen
1. Der Antrag gemäß § 7 ist bei der Dienstbehörde
einzubringen.
2. Über den Antrag entscheidet die Dienstbehörde.
IV. Hauptstück.
§ 15. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
obliegt
a) hinsichtlich der §§ 1 bis 10 des I. Hauptstückes
dem Bundeskanzleramt, hinsichtlich
des § 11 des I. Hauptstückes dem Bundesministerium
für Finanzen;
b) hinsichtlich des II. Hauptstückes den nach
ihrem Wirkungsbereich zur Aufsicht über
die in diesem Hauptstück genannten
Rechtsträger berufenen Bundesministerien
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt;
c) hinsichtlich des III. Hauptstückes, soweit
sie nicht den Bundesländern obliegt, dem
Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich
der land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
und zwar in beiden Fällen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt.