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181. Bundesgesetz: Beamtenentschädigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Beamtenentschädigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Hauptstück.

§ 1. (1) Personen (Hinterbliebene nach Personen),

die nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 des Gesetzes

vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134

(Beamten-Überleitungsgesetz), oder nach diesen

Bestimmungen in Verbindung mit § 12 des genannten

Gesetzes wegen einer Maßregelung vom

Bund rehabilitiert worden sind, haben nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch

auf Entschädigung (Entschädigungsberechtigte).

(2) Personen (Hinterbliebenen nach Personen),

die vor dem 13. März 1938 Bundesbedienstete

waren und wegen einer der im § 4 Abs. 1 des

Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen

Maßregelungen vor oder nach dem 13. März

1938 dem Dienst fern waren, kann auch dann,

wenn sie nicht rehabilitiert worden sind, in berücksichtigungswürdigen

Fällen die nach Maßgabe

der vorstehenden Bestimmungen sich ergebende

Entschädigung ganz oder teilweise

zugesprochen werden.

(3) Der Zuerkennung einer Entschädigung

steht der Umstand nicht entgegen, daß eine in

den Abs. 1 oder 2 genannte Person nach dem

30. April 1945 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden

ist.

(4) Eine Entschädigung ist nicht zuzuerkennen,

wenn eine in den Abs. 1 oder 2 genannte Person

wegen einer ehrenrührigen, insbesondere

wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen die

öffentliche Sittlichkeit begangenen Handlung entweder

zufolge gerichtlicher Verurteilung kraft

Gesetzes oder zufolge Disziplinarerkenntnis aus

dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden

wurde oder wenn das Dienstverhältnis

zum Bund wegen einer solchen Handlung vorzeitig

aufgelöst wurde; Hinterbliebenen ist eine

Entschädigung überdies zu versagen, wenn sie zur

Maßregelung oder sonstigen politischen Verfolgung

vorsätzlich beigetragen haben.

§ 2. Die Entschädigung richtet sich nach dem

Umfang der Maßregelung des Entschädigungsberechtigten

(§ 3), nach der Dauer seiner Maßregelung

(§ 4) und nach der dienstrechtlichen

Stellung des Gemaßregelten oder desjenigen, von

dem der Gemaßregelte seinen Versorgungsgenuß

ableitet (§ 5).

§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung eines im

Dienststand gemaßregelten Bediensteten richtet

sich nach der Minderung des Einkommens, das

dem Gemaßregelten aus seinem Dienstverhältnis

zustand. Als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung

sind Gehälter, Löhne, Ruhegenüsse,

Versorgungsgenüsse, Unterhaltsbeträge, Personal-

und Familienzulagen sowie Zuwendungen

aller Art mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen

zu verstehen, die dem Gemaßregelten

am 13. März 1938 nach den in diesem Zeitpunkt

in Geltung gewesenen dienst- und besoldungsrechtlichen

Vorschriften oder, falls die Maßregelung

vor dem 13. März 1938 erfolgte, nach den

dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften,

die am Tage der Maßregelung in Geltung waren,

zugestanden sind. Die Entschädigung beträgt für

jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schädigung

angedauert hat, nach dem jeweiligen Ausmaß

der Einkommensminderung

der Beurteilung der Einkommensminderung im

Sinne des Abs. 1 außer Betracht gelassen; jedoch

wird im Falle einer Reaktivierung bei der Berechnung

der Einkommensminderung der vorher

bezogene Ruhegenuß weiterhin angerechnet.

(3) Auf die im Ruhestand gemaßregelten Bediensteten

finden die Abs. 1 und 2 sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entschädigung

mit dem Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage

gewährt wird, mit

dem im Zeitpunkt der Maßregelung der Ruhegenuß

berechnet wurde.

(4) Eine versorgungsberechtigte Witwe nach

einem Beamten, die durch eine Maßregelung des

verstorbenen Ehegatten (Abs. 1 oder 3) oder

durch eine Maßregelung ihrer eigenen Person

eine Schädigung im Bezug ihres Versorgungsgenusses

erlitten hat, erhält eine Entschädigung

in der Höhe von 50 v. H. der Entschädigung,

die sich für einen Beamten des Ruhestandes

(Abs. 1 und 3), mindestens aber in der Höhe

von 35 v. H. der Entschädigung, die sich für

einen Beamten des Dienststandes (Abs. 1) ergeben

würde. Sie erhält überdies für die Zeit,

nach der die Entschädigung bemessen wird, für

jedes in dieser Zeit unversorgt gewesene Kind

eine Erhöhung der Entschädigung um ein Fünftel,

die Entschädigung darf aber im ganzen die Entschädigung

nicht übersteigen, die ein Bundesbeamter

des Ruhestandes bekäme (Abs. 1 und 3).

(5) Versorgungsberechtigte Waisen nach einem

Beamten, die durch eine Maßregelung desjenigen,

von dem sie ihren Versorgungsgenuß ableiten

(Abs. 1, 3 oder 4), oder durch eine Maßregelung

ihrer eigenen Person eine Schädigung im

Bezug ihres Versorgungsgenusses erlitten haben,

erhalten eine Entschädigung in der Höhe eines

Fünftels der sich nach Abs. 1 und 3 ergebenden

Entschädigung. Mehrere Waisen dürfen zusammen

jedoch nicht mehr als die sich nach Abs. 1

und 3 ergebende Entschädigung erhalten; gegebenenfalls

sind ihre Entschädigungen verhältnismäßig

zu kürzen.

(G) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

sinngemäß auch für Vertragsbedienstete, die am

13. März 1938 oder, wenn der Bedienstete früher

gemaßregelt wurde, am Tage der Maßregelung

einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf

einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß (Provision)

hatten.

(7) Vertragsbedienstete, die durch Entlassung

aus dem Dienstverhältnis oder durch Kündigung

des Dienstverhältnisses gemaßregelt worden sind,

erhalten, wenn auf sie Abs. 6 nicht Anwendung

findet, die im Abs. 1 für eine Einkommensminderung

von über 80 v. H. vorgesehene Entschädigung.

(8) Werden aus einer Maßregelung der Reihe

nach mehrere Ansprüche nach den Abs. 1 bis 6

abgeleitet, so gebührt nur eine Entschädigung.

Eine Entschädigung wird jedoch nicht gewährt,

insoweit bei der Maßregelung der Bemessung

des Ruhegenusses des Gemaßregelten die volle

Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde gelegt

wurde.

(2) Wurde jedoch ein gemaßregelter öffentlichrechtlicher

Bediensteter vor dem 27. April 1945

wieder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

aufgenommen und auf einen Dienstposten

ernannt, der dem vor der Maßregelung

innegehabten zumindest gleichwertig ist, oder

wurde ein gemaßregelter Vertragsbediensteter

vor dem 27. April 1945 wieder im öffentlichen

Dienst eingestellt und auf dem Dienstposten, der

dem vor der Maßregelung innegehabten zumindest

gleichwertig ist, verwendet, so ist diesem

Bediensteten für die Dauer eines solchen

Dienstverhältnisses keine Entschädigung zu gewähren.

Einkommen aus sonstigen Dienstverhältnissen

oder Verwendungen werden bei

(9) Versorgungsberechtigt Im Sinne der Abs. 4

und 5 sind Personen, die im Zeitpunkt des Eintrittes

des Versorgungsfalles, wenn aber die

Maßregelung ihre eigene Person betroffen hat,

im Zeitpunkt der Maßregelung nach den am

13. März 1938 in Geltung gestandenen österreichischen

Dienstrechtsvorschriften einen Anspruch

auf Versorgungsgenuß gehabt hätten.

Wäre der Anspruch auf Versorgungsgenuß nach

diesen Dienstrechtsvorschriften in der Folge

verlorengegangen, so gebührt die Entschädigung

jedenfalls nur für den Zeitraum bis zum Eintritt

dieses Ereignisses.

§ 4. (1) Die Entschädigung, die nach § 3 Abs. 1

bis 6 aus einer Maßregelung gebührt, wird für

so viele volle Kalendermonate gewährt, als die

Maßregelung in der Zeit bis zum 30. April 1945

wirksam war. Bei Anwendung des § 3 Abs. 7

wird die Entschädigung jedoch bei einer Maßregelung,

die in der Zeit zwischen dem 5. März

1933 und dem 13. März 1938 wirksam war, für

höchstens 24 Monate und bei einer Maßregelung,

die in der Zeit zwischen dem 13. März

1938 und dem 30. April 1945 wirksam war,

für höchstens 24 Monate gewährt.

(2) Ist aus Anlaß der Maßregelung eine Abfertigung

oder sind die Dienstbezüge auf eine

bestimmte Zeit weiter gewährt worden so vermindert

sich die Zahl der Monate, für die die

Entschädigung gewährt wird, um die Zahl der

Monate, die der Bemessung der Abfertigung zugrunde

gelegt worden sind, beziehungsweise um

die Zahl der Monate, für die Dienstbezüge

weiter gewährt wurden.

(3) Zu den im § 3 Abs. 1 angeführten monatlichen

Entschädigungsbeträgen tritt der im Zeitpunkt

der Flüssigmachung jeweils geltende, zu

den Bezügen der Bundesbediensteten gewährte

prozentuale Teuerungszuschlag.

(4) Eine Entschädigung nach § 13 a des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der

Fassung der Novelle vom 18. Juli 1952, BGBl.

Nr. 180, ist auf die Entschädigung nach diesem

Bundesgesetz derart anzurechnen, daß für jeden

Monat, in dem die beiden Entschädigungen zusammentreffen,

die Summe beider Entschädigungen

die volle Unterhaltsrente für Opfer nach

§ 11 des Opferfürsorgegesetzes im Zeitpunkt der

Flüssigmachung nicht übersteigt.

§ 5. (1) Bei Bundesbeamten der allgemeinen

Verwaltung richtet sich die Entschädigung nach

der Dienstklasse und Gehaltsstufe im Sinne des

Gehaltsgesetzes 1927. Bei den übrigen Bundesbediensteten

richtet sich die Entschädigung nach

der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die das Gehalt

(bei Wachebeamten zuzüglich der Wachdienstzulage)

oder das Vertragsentgelt dieses

Bundesbediensteten wenigstens erreicht hat.

(2) Bei Bundesbeamten des Ruhestandes ist im

Sinne des Abs. 1 das Gehalt maßgebend, das der

Bemessung des Ruhegenusses, bei gemaßregelten

Versorgungsberechtigten nach Bundesbediensteten

das Gehalt maßgebend, das der Bemessung

des Versorgungsgenusses zugrunde gelegt worden

ist. Dies gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete,

die aus ihrem Vertragsverhältnis einen Anspruch

auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß haben, sowie

auf Hinterbliebene nach solchen Vertragsbediensteten.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist jeweils

die dienstrechtliche Stellung als Beamter

des Dienststandes oder des Ruhestandes, als Vertragsbediensteter,

als Empfänger eines Ruhegenusses

(einer Provision) oder eines Versorgungsgenusses

nach einem Vertragsbediensteten

am 13. März 1938, wenn aber die Maßregelung

früher erfolgt ist, am Tage der Maßregelung

maßgebend.

(4) Ist die Maßregelung vor dem 13. März

1938 erfolgt, so ist der Ermittlung der Einkommensminderung

das Einkommen zugrunde zu

legen, das der Bedienstete in der Zeit vom

Tage der Maßregelung bis zum 13. März 1938

durch Zeitvorrückung und Zeitbeförderung jeweils

erreicht hätte.

§ 6. (1) Ist ein Bundesbediensteter oder

Empfänger eines Ruhegenusses (einer Provision)

aus einem Dienstverhältnis zum Bund vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gestorben, so

stehen seine Entschädigungsansprüche im halben

Ausmaß seiner versorgungsberechtigten Witwe,

wenn aber eine solche nicht vorhanden ist, seinen

versorgungsberechtigten Kindern zu. Mehrere

versorgungsberechtigte Kinder sind zur ungeteilten

Hand anspruchsberechtigt und teilen

untereinander zu gleichen Teilen. Ist keine versorgungsberechtigte

Witwe und sind auch keine

versorgungsberechtigten Kinder vorhanden, so

kann der sonst der Witwe zustehende Entschädigungsanspruch

der Lebensgefährtin des Gemaßregelten

zuerkannt werden, wenn sie in den

letzten sechs Monaten vor dem Tode des Gemaßregelten

mit ihm im gemeinsamen Haushalt

gelebt hat.

(2) Die Versorgungsberechtigung ist auf Grund

der Dienstrechtsvorschriften im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu beurteilen;

jedoch gelten als versorgungsberechtigte

Kinder die Kinder, die während der Zeit der

Schädigung versorgungsberechtigt gewesen

wären.

§ 7. (1) Eine Entschädigung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes wird auf Antrag

des zu Entschädigenden gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Jahr nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes einzubringen.

Die Versäumung der Frist kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen von der sachlich in Betracht

kommenden obersten Behörde nachgesehen

werden.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 unterliegen nicht der

Gebührenpflicht.

§ 8. (1) Der Antrag nach § 7 ist bei der Dienstbehörde

einzubringen. Die Dienstbehörde übermittelt

den Antrag unter Anschluß ihrer Stellungnahme

dem Zentralbesoldungsamt.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 und § 6

Abs. 1 erster und zweiter Satz dieses Bundesgesetzes

entscheidet über den Antrag das Zentralbesoldungsamt,

über Berufungen gegen diesen

Bescheid das Bundeskanzleramt.

(3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 6

Abs. 1 dritter Satz dieses Bundesgesetzes entscheidet

über den Antrag das Bundeskanzleramt.

§ 9. Auf das Verfahren wegen Zuerkennung

einer Entschädigung auf Grund dieses Hauptstückes

sind die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, anzuwenden.

§ 10. Entschädigungen nach diesem Bundesgesetz

sind von den bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben einschließlich der Bundesverwaltungsabgaben

sowie von der Entrichtung

von Pensions- und Sozialversicherungsbeiträgen

befreit.

§ 11. Die Auszahlung der Entschädigungsbeträge

kann auf einen Zeitraum bis zu vier

Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verteilt werden. Das Nähere bestimmt

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

durch Verordnung. Hiebei kann auch

angeordnet werden, daß Beträge, die eine bestimmte

Höhe nicht übersteigen, sowie in berücksichtigungswürdigen

Fällen Beträge, die zur

Beschaffung einer Wohnung oder von Hausrat

dienen sollen, auf einmal ausgezahlt werden.

II. Hauptstück.

§ 12. (1) Die Bestimmungen des I. Hauptstückes

finden auf Bedienstete von Stiftungen, Fonds und

Anstalten, die von Organen des Bundes oder

Personen (Personengemeinschaften) verwaltet

werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt

sind, sowie auf jene Vertragsbedienstete

der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

die nicht behördliche Aufgaben zu erfüllen

haben, ferner auf Bedienstete anderer öffentlichrechtlicher

Körperschaften und Anstalten nach

Maßgabe des § 13 sinngemäß Anwendung.

(2) Dies gilt nicht für Arbeiter in der Land-

und Forstwirtschaft der im Abs. 1 genannten

Rechtsträger.

§ 13. (1) Die Entschädigung nach § 12 ist in

den Fällen des § 1 Abs. 1 von dem Rechtsträger

zu leisten, der die Rehabilitierung vorgenommen

hat, in den Fällen des § 1 Abs. 2 von dem

Rechtsträger, der vor dem 13. März 1938 Dienstgeber

war. Sind die Aufgaben eines solchen

Rechtsträgers nach der Hauptsache von einem

anderen Rechtsträger übernommen worden, so

hat der übernehmende Rechtsträger die Entschädigung

zu leisten.

(2) Der zu Entschädigende hat den Antrag gemäß

§ 7 bei dem nach Abs. 1 zuständigen Rechtsträger

einzubringen.

(3) Richtet sich der Entschädigungsantrag gegen

ein Land, so entscheidet darüber der Landeshauptmann;

gegen seine Entscheidung ist eine

Berufung nicht zulässig.

(4) Richtet sich der Entschädigungsantrag gegen

einen anderen Rechtsträger als gegen ein Land,

so gilt folgendes: Kommt dem zu Entschädigenden

binnen drei Monaten nach Einbringen des

Antrages von dem Rechtsträger keine Verständigung

über die Zuerkennung der Entschädigung

und über ihre Höhe zu oder glaubt der zu

Entschädigende auf Grund der ihm innerhalb

dieser Frist gewordenen Verständigung in seinem

Recht auf Entschädigung verletzt oder geschmälert

worden zu sein, so hat er bei sonstigem

Verlust seines Anspruches binnen weiteren vier

Wochen die Aufsichtsbehörde des Rechtsträgers

anzurufen. Die Anwendung der Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 gemäß § 9 greift nur im Verfahren vor der

Aufsichtsbehörde Platz. Gegen den Bescheid der

Aufsichtsbehörde ist eine Berufung nicht zulässig.

III. Hauptstück.

§ 14. Die Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes

dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß

für die in einem Dienstverhältnis zu den Ländern

stehenden Lehrer (Kindergärtnerinnen) der

Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen und

der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen sowie der Kindergärten, soweit diese

Anstalten nicht vom Bund erhalten werden, und

zwar mit folgenden Abweichungen

1. Der Antrag gemäß § 7 ist bei der Dienstbehörde

einzubringen.

2. Über den Antrag entscheidet die Dienstbehörde.

IV. Hauptstück.

§ 15. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

obliegt

a) hinsichtlich der §§ 1 bis 10 des I. Hauptstückes

dem Bundeskanzleramt, hinsichtlich

des § 11 des I. Hauptstückes dem Bundesministerium

für Finanzen;

b) hinsichtlich des II. Hauptstückes den nach

ihrem Wirkungsbereich zur Aufsicht über

die in diesem Hauptstück genannten

Rechtsträger berufenen Bundesministerien

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt;

c) hinsichtlich des III. Hauptstückes, soweit

sie nicht den Bundesländern obliegt, dem

Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich

der land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

und zwar in beiden Fällen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt.

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