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181_1951 AT

181. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2

Z. 5 sowie des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2

und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird

verordnet

§ 1. Arten der Elektrizitätsstatistik.

Für Zwecke der Bundesverwaltung werden

nachfolgende Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

angeordnet

a) Erhebungen über Art, Menge und Wert

der erzeugten, eingeführten, ausgeführten,

fortgeleiteten und verbrauchten elektrischen

Energie sowie über die Betriebsweise

der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und Eigenanlagen zur Erzeugung

elektrischer Energie (Betriebsstatistik);

b) über den Umfang und die Beschaffenheit

der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie (Bestandsstatistik).

§ 2. Betriebsstatistik.

Die Betriebsstatistik wird geführt

a) als Jahresstatistik auf Grund jährlich einmal

wiederkehrender Erhebungen über

das vorhergehende Jahr,

b) als monatliche Erzeugungs- und Verbrauchsstatistik

auf Grund monatlich einmal

wiederkehrender Erhebungen über den

vorhergehenden Monat.

§ 3. Inhalt der Jahresbetriebsstatistik.

(1) Die Jahresbetriebsstatistik erfaßt

a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren

Anlagen zur Erzeugung oder zum Bezug

elektrischer Energie mindestens eine

Nennleistung von 200 kW besitzen; Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

die beide

Arten von Anlagen betreiben, werden erfaßt,

wenn die Nennleistung dieser Anlagen

zusammen mindestens 200 kW erreicht;

b) Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie mit einer Nennleistung von mindestens

200 kW.

(2) Die Erhebungen bei den im Abs. 1 bezeichneten

Unternehmen erstrecken sich

a) auf die Erzeugung elektrischer Energie,

gegliedert nach Monatssummen der elektrischen

Arbeit, nach monatlichen Höchstwerten

der elektrischen Leistung und deren

Zeitpunkt sowie aufgeteilt nach Energiequellen

(Wasser und Brennstoffe), ferner

auf Art, Menge und Heizwert der verbrauchten

Brennstoffe in kalorischen

Stromerzeugungsanlagen, auf den für die

Erzeugung elektrischer Energie erforderlichen

Eigenverbrauch der Stromerzeugungsstätte

samt Nebenanlagen, auf einen

Verbrauch für Pumpspeicherung sowie

auf das Jahresarbeitsvermögen und den

prozentualen Ausnützungssatz von Wasserkraftanlagen;

b) auf den Gesamtumsatz elektrischer Energie,

getrennt nach Erzeugung, Selbstverbrauch,

Übertragungsverlust, Bezug und

Abgabe an das Verteilungsnetz sowie nach

Einfuhr und Ausfuhr elektrischer Energie;

c) auf die Abgabe elektrischer Energie, gegliedert

nach Verbraucher- und Tarifgruppen;

d) auf den Erlös der im Inlande verkauften

elektrischen Energie sowie auf den Fakturenpreis

der eingeführten und ausgeführten

elektrischen Energie;

e) auf den Verbundbetrieb mit anderen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

mit Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie.

§ 4. Inhalt der monatlichen Erzeugungs-

und Verbrauchsstatistik.

(1) Die monatliche Erzeugungs- und Verbrauchsstatistik

erfaßt die elektrizitätswirtschaftlich

wichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich,

a) gegliedert in elektrische Arbeit und die

monatliche Höchstleistung

1. auf die Erzeugung elektrischer Energie,

aufgeteilt nach Energiequellen (Wasser

und Brennstoffe);

2. auf den Bezug elektrischer Energie, aufgeteilt

auf den Bezug aus inländischen

Nachbargebieten und aus dem Ausland;

3. auf die Abgabe elektrischer Energie,

aufgeteilt auf die Abgabe an inländische

Nachbargebiete und an das Ausland;

4. auf den Verbrauch elektrischer Energie,

aufgeteilt nach Verbraucher- und Tarifgruppen,

auf den Eigenverbrauch und

auf Übertragungsverluste;

b) auf die für die Stromerzeugung bestimmten

Brennstoffe, gegliedert nach Arten, Anlieferung

und Verbrauch sowie nach dem

Bestand am Monatsende;

c) auf die Bewirtschaftung der Jahresspeicher.

(3) Im Rahmen der monatlichen Erzeugungs- und

Verbrauchsstatistik können bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen

auch Erhebungen

über die Anschlußwerte von Stromabnehmern

angeordnet werden.

§ 5. Bestandsstatistik.

Die Bestandsstatistik wird geführt

a) auf Grund einmal in jedem fünften Jahr

wiederkehrender Erhebungen,

b) auf Grund jährlich einmal wiederkehrender

Erhebungen über die während des Vorjahres

eingetretenen Veränderungen und

Ergänzungen zum erhobenen Bestand

(Nachtragserhebungen).

§ 6. Inhalt der Bestandsstatistik.

(1) Der Inhalt der fünfjährigen Bestandsstatistik

(§ 5 lit. a) wird einer besonderen Regelung

überlassen.

(2) Solange eine Regelung nach Abs. 1 nicht

erfolgt ist, beschränken sich die Nachtragserhebungen

gemäß § 5 lit. b auf Veränderungen und

Ergänzungen gegenüber der vom Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

zuletzt herausgegebenen Bestandsstatistik.

§ 7. Organe der Erhebung.

(1) Die Durchführung statistischer Erhebungen

über die Elektrizitätswirtschaft obliegt dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe im Einvernehmen mit dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt; hiebei kann

sich das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe, soweit sich die Erhebungen

nicht auf den Wert elektrischer Energie beziehen

(§ 3 Abs. 2 lit. d), der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der Ermittlungen

bedienen, mit denen die Verbundgesellschaft

gemäß § 5 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes

betraut ist.

(2) Während der Geltungsdauer des Lastverteilungsgesetzes

ist mit den Erhebungen für die

monatliche Erzeugungs- und Verbrauchsstatistik

(§ 4) der Bundeslastverteiler betraut.

§ 8. Verwendung.

Die bei den statistischen Erhebungen gemachten

Einzelangaben können, soweit sie sich nicht

auf den Wert elektrischer Energie beziehen (§ 3

Abs. 2 lit. d), vom Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe für Zwecke der

öffentlichen Verwaltung und im Rahmen der

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

übertragenen behördlichen Aufgaben auch für

Zwecke der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft verwendet werden.

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