181. Verordnung: Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2
Z. 5 sowie des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2
und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird
verordnet
§ 1. Arten der Elektrizitätsstatistik.
Für Zwecke der Bundesverwaltung werden
nachfolgende Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft
angeordnet
a) Erhebungen über Art, Menge und Wert
der erzeugten, eingeführten, ausgeführten,
fortgeleiteten und verbrauchten elektrischen
Energie sowie über die Betriebsweise
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Eigenanlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
b) über den Umfang und die Beschaffenheit
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie (Bestandsstatistik).
§ 2. Betriebsstatistik.
Die Betriebsstatistik wird geführt
a) als Jahresstatistik auf Grund jährlich einmal
wiederkehrender Erhebungen über
das vorhergehende Jahr,
b) als monatliche Erzeugungs- und Verbrauchsstatistik
auf Grund monatlich einmal
wiederkehrender Erhebungen über den
vorhergehenden Monat.
§ 3. Inhalt der Jahresbetriebsstatistik.
(1) Die Jahresbetriebsstatistik erfaßt
a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren
Anlagen zur Erzeugung oder zum Bezug
elektrischer Energie mindestens eine
Nennleistung von 200 kW besitzen; Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die beide
Arten von Anlagen betreiben, werden erfaßt,
wenn die Nennleistung dieser Anlagen
zusammen mindestens 200 kW erreicht;
b) Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie mit einer Nennleistung von mindestens
200 kW.
(2) Die Erhebungen bei den im Abs. 1 bezeichneten
Unternehmen erstrecken sich
a) auf die Erzeugung elektrischer Energie,
gegliedert nach Monatssummen der elektrischen
Arbeit, nach monatlichen Höchstwerten
der elektrischen Leistung und deren
Zeitpunkt sowie aufgeteilt nach Energiequellen
(Wasser und Brennstoffe), ferner
auf Art, Menge und Heizwert der verbrauchten
Brennstoffe in kalorischen
Stromerzeugungsanlagen, auf den für die
Erzeugung elektrischer Energie erforderlichen
Eigenverbrauch der Stromerzeugungsstätte
samt Nebenanlagen, auf einen
Verbrauch für Pumpspeicherung sowie
auf das Jahresarbeitsvermögen und den
prozentualen Ausnützungssatz von Wasserkraftanlagen;
b) auf den Gesamtumsatz elektrischer Energie,
getrennt nach Erzeugung, Selbstverbrauch,
Übertragungsverlust, Bezug und
Abgabe an das Verteilungsnetz sowie nach
Einfuhr und Ausfuhr elektrischer Energie;
c) auf die Abgabe elektrischer Energie, gegliedert
nach Verbraucher- und Tarifgruppen;
d) auf den Erlös der im Inlande verkauften
elektrischen Energie sowie auf den Fakturenpreis
der eingeführten und ausgeführten
elektrischen Energie;
e) auf den Verbundbetrieb mit anderen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
mit Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie.
§ 4. Inhalt der monatlichen Erzeugungs-
und Verbrauchsstatistik.
(1) Die monatliche Erzeugungs- und Verbrauchsstatistik
erfaßt die elektrizitätswirtschaftlich
wichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich,
a) gegliedert in elektrische Arbeit und die
monatliche Höchstleistung
1. auf die Erzeugung elektrischer Energie,
aufgeteilt nach Energiequellen (Wasser
und Brennstoffe);
2. auf den Bezug elektrischer Energie, aufgeteilt
auf den Bezug aus inländischen
Nachbargebieten und aus dem Ausland;
3. auf die Abgabe elektrischer Energie,
aufgeteilt auf die Abgabe an inländische
Nachbargebiete und an das Ausland;
4. auf den Verbrauch elektrischer Energie,
aufgeteilt nach Verbraucher- und Tarifgruppen,
auf den Eigenverbrauch und
auf Übertragungsverluste;
b) auf die für die Stromerzeugung bestimmten
Brennstoffe, gegliedert nach Arten, Anlieferung
und Verbrauch sowie nach dem
Bestand am Monatsende;
c) auf die Bewirtschaftung der Jahresspeicher.
(3) Im Rahmen der monatlichen Erzeugungs- und
Verbrauchsstatistik können bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
auch Erhebungen
über die Anschlußwerte von Stromabnehmern
angeordnet werden.
§ 5. Bestandsstatistik.
Die Bestandsstatistik wird geführt
a) auf Grund einmal in jedem fünften Jahr
wiederkehrender Erhebungen,
b) auf Grund jährlich einmal wiederkehrender
Erhebungen über die während des Vorjahres
eingetretenen Veränderungen und
Ergänzungen zum erhobenen Bestand
(Nachtragserhebungen).
§ 6. Inhalt der Bestandsstatistik.
(1) Der Inhalt der fünfjährigen Bestandsstatistik
(§ 5 lit. a) wird einer besonderen Regelung
überlassen.
(2) Solange eine Regelung nach Abs. 1 nicht
erfolgt ist, beschränken sich die Nachtragserhebungen
gemäß § 5 lit. b auf Veränderungen und
Ergänzungen gegenüber der vom Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
zuletzt herausgegebenen Bestandsstatistik.
§ 7. Organe der Erhebung.
(1) Die Durchführung statistischer Erhebungen
über die Elektrizitätswirtschaft obliegt dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe im Einvernehmen mit dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt; hiebei kann
sich das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe, soweit sich die Erhebungen
nicht auf den Wert elektrischer Energie beziehen
(§ 3 Abs. 2 lit. d), der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der Ermittlungen
bedienen, mit denen die Verbundgesellschaft
gemäß § 5 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes
betraut ist.
(2) Während der Geltungsdauer des Lastverteilungsgesetzes
ist mit den Erhebungen für die
monatliche Erzeugungs- und Verbrauchsstatistik
(§ 4) der Bundeslastverteiler betraut.
§ 8. Verwendung.
Die bei den statistischen Erhebungen gemachten
Einzelangaben können, soweit sie sich nicht
auf den Wert elektrischer Energie beziehen (§ 3
Abs. 2 lit. d), vom Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung und im Rahmen der
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
übertragenen behördlichen Aufgaben auch für
Zwecke der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft verwendet werden.