181. Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Am 27. August 1947 hat Österreich auf der dritten, in Genf abgehaltenen Tagung der
Generalversammlung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
den Beitritt zu dieser Organisation erklärt und die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
Organisation der Vereinten Nationen gemäß ihrem Artikel II, Absatz 2, angenommen,
die für Österreich sofort in Kraft getreten ist.
Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
hat nachstehenden Wortlaut
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Staaten, die diese Verfassung annehmen,
entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch die
Förderung besonderer und gemeinsamer Maßnahmen
zu heben, mit dem Ziel,
das Ernährungsniveau und den Lebensstandard
der unter ihrer Jurisdiktion lebenden Völker
zu heben,
in der Leistungsfähigkeit der Produktion und
der Verteilung aller Lebensmittel und
landwirtschaftliehen Erzeugnisse eine Verbesserung
sicherzustellen,
die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung
zu verbessern und damit zur Ausweitung
der Weltwirtschaft beizutragen,
gründen hiemit die Ernährungs- und Landwirtschafts-
Organisation der Vereinten Nationen, im
folgenden „Organisation" genannt, durch die
sich die Mitglieder gegenseitig über die auf dem
oben umschriebenen Tätigkeitsgebiet getroffenen
Maßnahmen und die erzielten Fortschritte
unterrichten werden.
ARTIKEL I
Aufgaben der Organisation
1. Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert
und verteilt Informationen über Ernährung,
Nahrungsmittel und Landwirtschaft.
2. Die Organisation soll nationale und internationale
Maßnahmen fördern und, wo angemessen,
empfehlen und zwar in bezug auf
a) die wissenschaftliche, technologische, soziale
und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich
Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;
b) die Verbesserung des Ausbildungswesens
und der Verwaltung auf dem Gebiete der
Ernährung, der Nahrungsmittel und der
Landwirtschaft sowie die Verbreitung
allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer
Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;
c) die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen
und die Anwendung verbesserter Methoden
in der landwirtschaftlichen Produktion;
d) die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden,
des Absatzes und der Verteilung
von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen
Produkten;
e) die Annahme von Richtlinien für die
Beschaffung angemessener nationaler und
internationaler landwirtschaftlicher Kredite;
f) die Annahme internationaler Richtlinien
hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche
Produkte.
3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation
a) die technische Unterstützung zu leisten,
um welche die Regierungen ansuchen;
b) in Zusammenarbeit mit den interessierten
Regierungen die Missionen zu organisieren,
die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung
der Verpflichtungen, die sich aus
der Annahme der Empfehlungen der Konferenz
der Vereinten Nationen für Ernährung
und Landwirtschaft ergeben, zu
unterstützen; und
c) allgemein alle notwendigen und angemessenen
Maßnahmen zu ergreifen, um die
in der Präambel angeführten Ziele der
Organisation zu verwirklichen.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft
1. Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation
sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten
Staaten, die diese Verfassung gemäß den
Bestimmungen des Artikels XXI annehmen.
2. Weitere Mitglieder können zur Organisation
durch eine mit Zweidrittelmehrheit aller
Konferenzmitglieder erfolgte Abstimmung und
nach Annahme dieser Verfassung, wie sie zur
Zeit der Zulassung in Kraft steht, zugelassen
werden.
ARTIKEL III
Die Konferenz
1. Es wird eine Konferenz der Organisation
geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch ein
Mitglied vertreten sein soll.
2. Jeder Mitgliedstaat kann für sein Konferenzmitglied
einen Stellvertreter, ferner Beisitzer
und Berater ernennen. Die Konferenz
kann über die Teilnahme der Stellvertreter,
Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen Vorschriften
aufstellen, doch soll jede derartige Teilnahme
ohne Stimmrecht erfolgen außer im Falle,
daß ein Stellvertreter oder Beisitzer an Stelle
eines Mitgliedes teilnimmt.
3. Kein Mitglied der Konferenz kann mehr
als einen Mitgliedstaat vertreten.
4. Jeder Mitgliedstaat soll nur eine Stimme
haben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Bezahlung
seiner finanziellen Beiträge an die Organisation
im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein
Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser
Rückstände gleich hoch oder höher ist als die
Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat
für die vorhergehenden zwei Jahre zu bezahlen
waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger
einem solchen Mitgliedstaat die Ausübung des
Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar
feststeht, daß die Nichtzahlung auf Umstände
zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle
des Mitgliedstaates liegen.
5. die Konferenz kann jede öffentliche internationale
Organisation mit ähnlichen Aufgaben
einladen, einen Vertreter zu ernennen, der an
ihren Tagungen unter den von der Konferenz
festgesetzten Bedingungen teilnehmen soll. Kein
solcher Vertreter soll stimmberechtigt sein.
6. Die Konferenz tritt mindestens einmal im
Jahr zusammen.
7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten,
regelt ihr eigenes Verfahren und stellt Vor-
schriften über die Einberufung der Tagungen
und die Festsetzung der Tagesordnung auf.
8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung
oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften
anderweitig vorgesehen, sollen alle
Angelegenheiten von der Konferenz durch einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden
werden.
ARTIKEL IV
Aufgaben der Konferenz
1. Die Konferenz bestimmt die Politik der
Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die
anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen
Befugnisse aus.
2. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen Empfehlungen
über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft
machen, die den Mitgliedstaaten zwecks Verwirklichung
durch staatliche Maßnahmen zur
Erwägung vorgelegt werden sollen.
3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten
Übereinkommen, betreffend Ernährungs- und
Landwirtschaftsfragen zur Erwägung unterbreiten,
und zwar im Hinblick auf ihre Annahme
durch das entsprechende verfassungsrechtliche
Verfahren.
4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das
einzuhaltende Verfahren fest, um zu gewährleisten
a) das entsprechende Einvernehmen mit den
Regierungen und eine angemessene technische
Vorbereitung der vorgeschlagenen
Empfehlungen und Übereinkommen vor
Erwägung derselben durch die Konferenz;
und
b) das entsprechende Einvernehmen mit den
Regierungen hinsichtlich der Beziehungen
zwischen der Organisation und nationalen
Institutionen oder Privatpersonen.
5. Die Konferenz kann an jede öffentliche
internationale Organisation über jede Angelegenheit,
die sich auf den Zweck der Organisation
bezieht, Empfehlungen richten.
6. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen der Übernahme
jeder anderen mit den Zielen der Organisation
in Einklang stehenden Aufgaben zustimmen, die
ihr durch die Regierungen übertragen werden
oder die durch Abkommen zwischen der Organisation
und jeden anderen öffentlichen internationalen
Organisationen vorgesehen werden.
ARTIKEL V
Rat der FAO
1. Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation, der
aus 18 Mitgliedstaaten besteht, von denen jeder
durch ein Mitglied vertreten ist. Die Konferenz
ernennt einen unabhängigen Vorsitzenden des
Rates. Die Dauer und die sonstigen Bestimmungen
der Amtstätigkeit der Ratsmitglieder
unterliegen den von der Konferenz zu erlassenden
Bestimmungen.
2. Die Konferenz kann dem Rat solche Befugnisse
übertragen, wie sie es für gut befindet, ausgenommen
jene Befugnisse, die in Abs. 2 des
Artikels II, in den Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 des
Artikels IV, in Abs. 1 des Artikels VII, in
Artikel XIII und in Artikel XX dieser Verfassung
festgelegt sind.
3. Der Rat ernennt seine Beamten, mit Ausnahme
des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich
irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,
seine eigenen Verfahrensregeln an.
4. Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee,
das Gutachten über die Koordination
der technischen Arbeiten und die Kontinuität
der gemäß den Entscheidungen der Konferenz
übernommenen Tätigkeiten der Organisation
abgibt.
ARTIKEL VI
Komitees und Konferenzen
1. Die Konferenz kann ständige technische und
regionale Komitees einsetzen und Komitees zum
Studium und zur Berichterstattung über jede die
Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.
2. Die Konferenz kann allgemeine, technische,
regionale oder andere Konferenzen einberufen
und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet,
Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen
nationale und internationale Körperschaften,
die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln
und Landwirtschaft befassen, vertreten
sind.
ARTIKEL VII
Der Generaldirektor
1. Die Organisation hat einen Generaldirektor,
der von der Konferenz nach einem von
ihr festgelegten Verfahren und unter den von
ihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird.
2. Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsicht
durch die Konferenz und den Rat besitzt der
Generaldirektor. Vollmacht und Autorität zur
Leitung der Arbeiten der Organisation.
3. Der Generaldirektor oder ein von ihm
bestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht
an allen Tagungen der Konferenz und des Rates
teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz
und den Rat Vorschläge für geeignete
Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten
aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt
werden.
ARTIKEL VIII
Personal
1. Das Personal der Organisation wird vom
Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz
festgelegten Verfahren ernannt.
2. Das Personal der Organisation ist dem
Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben
sind ausschließlich internationalen Charakters
und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung
Weisungen von irgendeiner, außerhalb der Organisation
stehenden Behörde weder einholen
noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten verpflichten
sich, den internationalen Charakter der
Aufgaben des Personals voll zu respektieren und
nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen
in der Ausübung dieser Aufgaben
zu beeinflussen.
3. Bei der Ernennung des Personals soll der
Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen
Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit
und technischer Fähigkeit zu sichern,
der Bedeutung der Auswahl des Personals auf
einer möglichst breiten geographischen Grundlage
gebührende Berücksichtigung widmen.
4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit
es ihm nach seinen verfassungsrechtlichen
Verfahren möglich ist, dem Generaldirektor und
den höheren Beamten die diplomatischen Privilegien
und Immunitäten zu gewähren und den
anderen Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen
und Immunitäten zu gewähren, die
dem nichtdiplomatischen Personal bei diplomatischen
Vertretungen eingeräumt werden, oder
aber diesen anderen Mitgliedern des Personals
die Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen,
die künftighin gleichrangigen Mitgliedern
des Personals anderer öffentlicher internationaler
Organisationen zugestanden werden
können.
ARTIKEL IX
Sitz
Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz
bestimmt.
ARTIKEL X
Regionale und Verbindungsbüros
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung
der Konferenz die Errichtung von Regionalbüros
bestimmen.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich
der Zustimmung der betreffenden Regierung,
Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder
Gebiete ernennen.
ARTIKEL XI
Berichte von Mitgliedern
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organistation
in regelmäßigen Zeitabständen Berichte
über die Fortschritte, die zur Erreichung des in
der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation
gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen,
die auf Grund der von der Konferenz gemachten
Empfehlungen und auf Grund der von ihr
unterbreiteten Konventionen ergriffen wurden.
2. Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und
in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten
enthalten, die die Konferenz verlangt.
3. Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte
mit Erläuterungen hiezu der Konferenz
und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen,
deren Veröffentlichung von der Konferenz
gebilligt wird, zusammen mit anderen
sich darauf beziehenden Berichten, die von der
Konferenz angenommen wurden.
4. Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat
ersuchen, Informationen vorzulegen, die
sich auf die Ziele der Organisation beziehen.
5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation
über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung
alle Gesetze und Verordnungen sowie
offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend
Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft
mit.
ARTIKEL XII
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen
der Organisation und anderen öffentlichen internationalen
Organisationen mit verwandtem
Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die
Konferenz, vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels XIII, mit den zuständigen Behörden
soldier Organisationen Abkommen abschließen,
welche die Verteilung des Aufgabenbereiches
und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich
irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,
mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen
Abkommen abschließen zur Unterhaltung
gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame
Anordnungen in bezug auf Anstellung,
Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte
Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen
Austausch von Personal.
ARTIKEL XIII
Beziehung zu einer allgemeinen Weltorganisation
1. Die Organisation soll in Übereinstimmung
mit dem im folgenden Absatz vorgesehenen
Verfahren einen Bestandteil jeder allgemeinen
internationalen Organisation bilden, der die
Koordinierung der Tätigkeit internationaler
Organisationen mit speziellen Aufgabengebieten
anvertraut werden könnte.
2. Die Abkommen zur näheren Bestimmung
der Beziehungen zwischen der Organisation
und einer solchen allgemeinen Organisation
unterliegen der Zustimmung der Konferenz.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels XX
können solche Abkommen, wenn sie von der
Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen genehmigt werden, Änderungen
der Bestimmungen dieser Verfassung in
sich schließen, vorausgesetzt, daß solche Abkommen
die Ziele und den Geltungsbereich der
Organisation, wie sie in dieser Verfassung festgelegt
sind, nicht verändern.
ARTIKEL XIV
Überwachung anderer Organisationen
Die Konferenz kann Abkommen genehmigen,
durch die andere öffentliche internationale Organisationen,
die sich mit Fragen der Ernährung
und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen
Autorität der Organisation unterstellt werden,
und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie
mit den zuständigen Stellen der betreffenden
Organisation vereinbart werden.
ARTIKEL XV
Rechtlicher Status
1. Die Organisation hat die Stellung einer
juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die
ihrem Ziele entspricht und nicht über die ihr
durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse
hinausgeht, auszuführen.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit
es ihm gemäß einem verfassungsmäßigen
Verfahren möglich ist, der Organisation alle
Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren,
die er den diplomatischen Vertretungen einräumt,
einschließlich der Unverletzlichkeit von
Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der
Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die
Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten
über die Anstellung und Verwendungsbedingungen
des Personals durch ein Verwaltungsgericht.
ARTIKEL XVI
Fischerei- und Forstprodukte
In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck
„Landwirtschaft" und die davon abgeleiteten
Ausdrücke auch die Fischerei, die Meerprodukte
die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.
ARTIKEL XVII
Auslegung der Verfassung
Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend
die Auslegung dieser Verfassung oder
eines gemäß dieser Verfassung angenommenen
internationalen Übereinkommens soll zur Entscheidung
einem geeigneten internationalen Gerichtshof
oder Schiedsgericht, und zwar gemäß
den von der Konferenz festzulegenden Verfahrensregeln,
unterbreitet werden.
ARTIKEL XVIII
Ausgaben
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels XXV unterbreitet der Generaldirektor
der Konferenz ein jährliches Budget, das die
voraussichtlichen Ausgaben der Organisation
deckt. Nach Genehmigung des Budgets wird der
bewilligte Gesamtbetrag unter den Mitgliedstaaten
nach einem von Zeit zu Zeit von der
Konferenz festgesetzten Verhältnis aufgeteilt.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, vorbehaltlich
der Erfordernisse seines verfassungsrechtlichen
Verfahrens, seinen so festgesetzten Anteil
an den Ausgaben pünktlich an die Organisation
zu leisten.
2. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach seiner Annahme
dieser Verfassung als ersten Beitrag seinen
Anteil am Jahresbudget für das laufende
Finanzjahr.
3. Das Finanzjahr der Organisation läuft vom
1. Juli bis 30. Juni, falls die Konferenz nicht
anders beschließt.
ARTIKEL XIX
Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von
vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme
dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt
aus der Organisation bekanntgeben. Eine
solche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tage
ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der
Organisation wirksam, vorausgesetzt, daß der
Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt seinen Jahresbeitrag
für jedes Jahr seiner Mitgliedschaft bezahlt
hat, einschließlich des Finanzjahres, welches
dem Tage einer solchen Erklärung folgt.
ARTIKEL XX
Abänderung der Verfassung
1. Abänderungen dieser Verfassung, die neue
Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten,
bedürfen der Genehmigung der Konferenz
mit einer Zweidrittelmehrheit aller ihrer
Mitglieder und sie werden für jeden Mitgliedstaat,
der die Abänderung annimmt, nach Annahme
durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten
und in der Folge für jeden anderen Mitgliedstaat
nach durch ihn erfolgter Annahme
wirksam.
2. Die anderen Abänderungen werden wirksam,
wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
aller ihrer Mitglieder angenommen
worden sind.
ARTIKEL XXI
Inkrafttreten der Verfassung
1. Diese Verfassung steht den in Anhang I
angeführten Länder zur Annahme offen.
2. Die Annahmeurkunden werden von jeder
Regierung der Interims-Kommission der Vereinten
Nationen für Ernährung und Landwirtschaft
übermittelt, die ihren Empfang den
Regierungen der im Anhang I angeführten
Staaten anzeigt. Die Annahme kann der
Interims-Kommission durch einen diplomatischen
Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die
Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission
übermittelt werden soll.
3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen
durch die Interims-Kommission veranlaßt
sie, daß diese Verfassung in einem einzigen
Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten
diplomatischen Vertretern der
Staaten, die ihre Annahme angezeigt haben,
unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im
Namen von nicht weniger als zwanzig der im
Anhang I angeführten Staaten unterzeichnet
worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.
4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung
abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach
deren Empfang durch die Interims-Kommission
oder die Organisation wirksam.
ARTIKEL XXII
Erste Tagung der Konferenz
Die Interims-Kommission der Vereinten
Nationen für Ernährung und Landwirtschaft
wird, die erste Tagung der Konferenz zu einem
geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser
Verfassung einberufen.
ARTIKEL XXIII
Sprache
Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich
der Sprachen durch die Konferenz werden
die Geschäfte der Konferenz in englischer
Sprache erledigt.
ARTIKEL XXIV
Vorläufiger Sitz
Der vorläufige Sitz der Organisation wird,
falls die Konferenz nicht anderes bestimmt, in
Washington sein.
ARTIKEL XXV
Erstes Finanzjahr
Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten
in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese
Verfassung in Kraft tritt
a) Das Budget ist das in Anhang II dieser
Verfassung festgesetzte provisorische Budget,
und
b) die von den Mitgliedstaaten zu leistenden
Beiträge sollen in dem im Anhang II dieser
Verfassung angegebenen Verhältnis stehen,
vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon
den Betrag, den er für die Ausgaben
der Interims-Kommission bereits zur Verfügung
stellte, abziehen kann.
ARTIKEL XXVI
Auflösung der Interims-Kommission
Bei der Eröffnung der ersten Tagung der
Konferenz wird die Interims-Kommission der
Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft
als aufgelöst betrachtet und ihre
Archive und sonstiges Vermögen werden Eigentum
der Organisation werden.
ANHANG I
Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden
können
ANHANGII
Budget für das erste Finanzjahr
Das vorläufige Budget für das erste Finanzjahr
beläuft sich auf 2,500.000 US-Dollars, wovon
der nicht verausgabte Teil den Grundstock eines
Kapitalfonds bilden soll.
Diese Summe soll von den Mitgliedstaaten im
folgenden Verhältnis aufgebracht werden
Folgende Staaten sind gegenwärtig Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-
Organisation der Vereinten Nationen
Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burma, Canada,
Ceylon, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik,
Ekuador, El-Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island,
Indien, Indonesien, Irak, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Korea, Libanon, Liberia, Luxemburg,
Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay,
Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Haschemitisches Königreich des Jordan, Schweden, Siam,
Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Südafrikanische Union, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes
Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Venezuela.
Die Tschechoslowakei und Polen haben am 27. Dezember 1949 beziehungsweise am 25. April
1950 ihren Austritt aus der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
bekanntgegeben. Nach Artikel XIX der Verfassung werden diese Austrittserklärungen ein Jahr
nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam.