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181. Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen.

Am 27. August 1947 hat Österreich auf der dritten, in Genf abgehaltenen Tagung der

Generalversammlung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

den Beitritt zu dieser Organisation erklärt und die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen gemäß ihrem Artikel II, Absatz 2, angenommen,

die für Österreich sofort in Kraft getreten ist.

Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

hat nachstehenden Wortlaut

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Staaten, die diese Verfassung annehmen,

entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch die

Förderung besonderer und gemeinsamer Maßnahmen

zu heben, mit dem Ziel,

das Ernährungsniveau und den Lebensstandard

der unter ihrer Jurisdiktion lebenden Völker

zu heben,

in der Leistungsfähigkeit der Produktion und

der Verteilung aller Lebensmittel und

landwirtschaftliehen Erzeugnisse eine Verbesserung

sicherzustellen,

die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung

zu verbessern und damit zur Ausweitung

der Weltwirtschaft beizutragen,

gründen hiemit die Ernährungs- und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen, im

folgenden „Organisation" genannt, durch die

sich die Mitglieder gegenseitig über die auf dem

oben umschriebenen Tätigkeitsgebiet getroffenen

Maßnahmen und die erzielten Fortschritte

unterrichten werden.

ARTIKEL I

Aufgaben der Organisation

1. Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert

und verteilt Informationen über Ernährung,

Nahrungsmittel und Landwirtschaft.

2. Die Organisation soll nationale und internationale

Maßnahmen fördern und, wo angemessen,

empfehlen und zwar in bezug auf

a) die wissenschaftliche, technologische, soziale

und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich

Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;

b) die Verbesserung des Ausbildungswesens

und der Verwaltung auf dem Gebiete der

Ernährung, der Nahrungsmittel und der

Landwirtschaft sowie die Verbreitung

allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer

Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;

c) die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen

und die Anwendung verbesserter Methoden

in der landwirtschaftlichen Produktion;

d) die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden,

des Absatzes und der Verteilung

von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen

Produkten;

e) die Annahme von Richtlinien für die

Beschaffung angemessener nationaler und

internationaler landwirtschaftlicher Kredite;

f) die Annahme internationaler Richtlinien

hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche

Produkte.

3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation

a) die technische Unterstützung zu leisten,

um welche die Regierungen ansuchen;

b) in Zusammenarbeit mit den interessierten

Regierungen die Missionen zu organisieren,

die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung

der Verpflichtungen, die sich aus

der Annahme der Empfehlungen der Konferenz

der Vereinten Nationen für Ernährung

und Landwirtschaft ergeben, zu

unterstützen; und

c) allgemein alle notwendigen und angemessenen

Maßnahmen zu ergreifen, um die

in der Präambel angeführten Ziele der

Organisation zu verwirklichen.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft

1. Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation

sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten

Staaten, die diese Verfassung gemäß den

Bestimmungen des Artikels XXI annehmen.

2. Weitere Mitglieder können zur Organisation

durch eine mit Zweidrittelmehrheit aller

Konferenzmitglieder erfolgte Abstimmung und

nach Annahme dieser Verfassung, wie sie zur

Zeit der Zulassung in Kraft steht, zugelassen

werden.

ARTIKEL III

Die Konferenz

1. Es wird eine Konferenz der Organisation

geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch ein

Mitglied vertreten sein soll.

2. Jeder Mitgliedstaat kann für sein Konferenzmitglied

einen Stellvertreter, ferner Beisitzer

und Berater ernennen. Die Konferenz

kann über die Teilnahme der Stellvertreter,

Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen Vorschriften

aufstellen, doch soll jede derartige Teilnahme

ohne Stimmrecht erfolgen außer im Falle,

daß ein Stellvertreter oder Beisitzer an Stelle

eines Mitgliedes teilnimmt.

3. Kein Mitglied der Konferenz kann mehr

als einen Mitgliedstaat vertreten.

4. Jeder Mitgliedstaat soll nur eine Stimme

haben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Bezahlung

seiner finanziellen Beiträge an die Organisation

im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein

Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser

Rückstände gleich hoch oder höher ist als die

Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat

für die vorhergehenden zwei Jahre zu bezahlen

waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger

einem solchen Mitgliedstaat die Ausübung des

Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar

feststeht, daß die Nichtzahlung auf Umstände

zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle

des Mitgliedstaates liegen.

5. die Konferenz kann jede öffentliche internationale

Organisation mit ähnlichen Aufgaben

einladen, einen Vertreter zu ernennen, der an

ihren Tagungen unter den von der Konferenz

festgesetzten Bedingungen teilnehmen soll. Kein

solcher Vertreter soll stimmberechtigt sein.

6. Die Konferenz tritt mindestens einmal im

Jahr zusammen.

7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten,

regelt ihr eigenes Verfahren und stellt Vor-

schriften über die Einberufung der Tagungen

und die Festsetzung der Tagesordnung auf.

8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung

oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften

anderweitig vorgesehen, sollen alle

Angelegenheiten von der Konferenz durch einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden

werden.

ARTIKEL IV

Aufgaben der Konferenz

1. Die Konferenz bestimmt die Politik der

Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die

anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen

Befugnisse aus.

2. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen Empfehlungen

über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft

machen, die den Mitgliedstaaten zwecks Verwirklichung

durch staatliche Maßnahmen zur

Erwägung vorgelegt werden sollen.

3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten

Übereinkommen, betreffend Ernährungs- und

Landwirtschaftsfragen zur Erwägung unterbreiten,

und zwar im Hinblick auf ihre Annahme

durch das entsprechende verfassungsrechtliche

Verfahren.

4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das

einzuhaltende Verfahren fest, um zu gewährleisten

a) das entsprechende Einvernehmen mit den

Regierungen und eine angemessene technische

Vorbereitung der vorgeschlagenen

Empfehlungen und Übereinkommen vor

Erwägung derselben durch die Konferenz;

und

b) das entsprechende Einvernehmen mit den

Regierungen hinsichtlich der Beziehungen

zwischen der Organisation und nationalen

Institutionen oder Privatpersonen.

5. Die Konferenz kann an jede öffentliche

internationale Organisation über jede Angelegenheit,

die sich auf den Zweck der Organisation

bezieht, Empfehlungen richten.

6. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen der Übernahme

jeder anderen mit den Zielen der Organisation

in Einklang stehenden Aufgaben zustimmen, die

ihr durch die Regierungen übertragen werden

oder die durch Abkommen zwischen der Organisation

und jeden anderen öffentlichen internationalen

Organisationen vorgesehen werden.

ARTIKEL V

Rat der FAO

1. Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs-

und Landwirtschaftsorganisation, der

aus 18 Mitgliedstaaten besteht, von denen jeder

durch ein Mitglied vertreten ist. Die Konferenz

ernennt einen unabhängigen Vorsitzenden des

Rates. Die Dauer und die sonstigen Bestimmungen

der Amtstätigkeit der Ratsmitglieder

unterliegen den von der Konferenz zu erlassenden

Bestimmungen.

2. Die Konferenz kann dem Rat solche Befugnisse

übertragen, wie sie es für gut befindet, ausgenommen

jene Befugnisse, die in Abs. 2 des

Artikels II, in den Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 des

Artikels IV, in Abs. 1 des Artikels VII, in

Artikel XIII und in Artikel XX dieser Verfassung

festgelegt sind.

3. Der Rat ernennt seine Beamten, mit Ausnahme

des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich

irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,

seine eigenen Verfahrensregeln an.

4. Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee,

das Gutachten über die Koordination

der technischen Arbeiten und die Kontinuität

der gemäß den Entscheidungen der Konferenz

übernommenen Tätigkeiten der Organisation

abgibt.

ARTIKEL VI

Komitees und Konferenzen

1. Die Konferenz kann ständige technische und

regionale Komitees einsetzen und Komitees zum

Studium und zur Berichterstattung über jede die

Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.

2. Die Konferenz kann allgemeine, technische,

regionale oder andere Konferenzen einberufen

und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet,

Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen

nationale und internationale Körperschaften,

die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln

und Landwirtschaft befassen, vertreten

sind.

ARTIKEL VII

Der Generaldirektor

1. Die Organisation hat einen Generaldirektor,

der von der Konferenz nach einem von

ihr festgelegten Verfahren und unter den von

ihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird.

2. Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsicht

durch die Konferenz und den Rat besitzt der

Generaldirektor. Vollmacht und Autorität zur

Leitung der Arbeiten der Organisation.

3. Der Generaldirektor oder ein von ihm

bestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht

an allen Tagungen der Konferenz und des Rates

teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz

und den Rat Vorschläge für geeignete

Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten

aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt

werden.

ARTIKEL VIII

Personal

1. Das Personal der Organisation wird vom

Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz

festgelegten Verfahren ernannt.

2. Das Personal der Organisation ist dem

Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben

sind ausschließlich internationalen Charakters

und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung

Weisungen von irgendeiner, außerhalb der Organisation

stehenden Behörde weder einholen

noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten verpflichten

sich, den internationalen Charakter der

Aufgaben des Personals voll zu respektieren und

nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen

in der Ausübung dieser Aufgaben

zu beeinflussen.

3. Bei der Ernennung des Personals soll der

Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen

Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit

und technischer Fähigkeit zu sichern,

der Bedeutung der Auswahl des Personals auf

einer möglichst breiten geographischen Grundlage

gebührende Berücksichtigung widmen.

4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit

es ihm nach seinen verfassungsrechtlichen

Verfahren möglich ist, dem Generaldirektor und

den höheren Beamten die diplomatischen Privilegien

und Immunitäten zu gewähren und den

anderen Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen

und Immunitäten zu gewähren, die

dem nichtdiplomatischen Personal bei diplomatischen

Vertretungen eingeräumt werden, oder

aber diesen anderen Mitgliedern des Personals

die Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen,

die künftighin gleichrangigen Mitgliedern

des Personals anderer öffentlicher internationaler

Organisationen zugestanden werden

können.

ARTIKEL IX

Sitz

Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz

bestimmt.

ARTIKEL X

Regionale und Verbindungsbüros

1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung

der Konferenz die Errichtung von Regionalbüros

bestimmen.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich

der Zustimmung der betreffenden Regierung,

Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder

Gebiete ernennen.

ARTIKEL XI

Berichte von Mitgliedern

1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organistation

in regelmäßigen Zeitabständen Berichte

über die Fortschritte, die zur Erreichung des in

der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation

gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen,

die auf Grund der von der Konferenz gemachten

Empfehlungen und auf Grund der von ihr

unterbreiteten Konventionen ergriffen wurden.

2. Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und

in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten

enthalten, die die Konferenz verlangt.

3. Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte

mit Erläuterungen hiezu der Konferenz

und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen,

deren Veröffentlichung von der Konferenz

gebilligt wird, zusammen mit anderen

sich darauf beziehenden Berichten, die von der

Konferenz angenommen wurden.

4. Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat

ersuchen, Informationen vorzulegen, die

sich auf die Ziele der Organisation beziehen.

5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation

über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung

alle Gesetze und Verordnungen sowie

offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend

Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft

mit.

ARTIKEL XII

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen

der Organisation und anderen öffentlichen internationalen

Organisationen mit verwandtem

Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die

Konferenz, vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels XIII, mit den zuständigen Behörden

soldier Organisationen Abkommen abschließen,

welche die Verteilung des Aufgabenbereiches

und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich

irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,

mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen

Abkommen abschließen zur Unterhaltung

gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame

Anordnungen in bezug auf Anstellung,

Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte

Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen

Austausch von Personal.

ARTIKEL XIII

Beziehung zu einer allgemeinen Weltorganisation

1. Die Organisation soll in Übereinstimmung

mit dem im folgenden Absatz vorgesehenen

Verfahren einen Bestandteil jeder allgemeinen

internationalen Organisation bilden, der die

Koordinierung der Tätigkeit internationaler

Organisationen mit speziellen Aufgabengebieten

anvertraut werden könnte.

2. Die Abkommen zur näheren Bestimmung

der Beziehungen zwischen der Organisation

und einer solchen allgemeinen Organisation

unterliegen der Zustimmung der Konferenz.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels XX

können solche Abkommen, wenn sie von der

Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen genehmigt werden, Änderungen

der Bestimmungen dieser Verfassung in

sich schließen, vorausgesetzt, daß solche Abkommen

die Ziele und den Geltungsbereich der

Organisation, wie sie in dieser Verfassung festgelegt

sind, nicht verändern.

ARTIKEL XIV

Überwachung anderer Organisationen

Die Konferenz kann Abkommen genehmigen,

durch die andere öffentliche internationale Organisationen,

die sich mit Fragen der Ernährung

und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen

Autorität der Organisation unterstellt werden,

und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie

mit den zuständigen Stellen der betreffenden

Organisation vereinbart werden.

ARTIKEL XV

Rechtlicher Status

1. Die Organisation hat die Stellung einer

juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die

ihrem Ziele entspricht und nicht über die ihr

durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse

hinausgeht, auszuführen.

2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit

es ihm gemäß einem verfassungsmäßigen

Verfahren möglich ist, der Organisation alle

Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren,

die er den diplomatischen Vertretungen einräumt,

einschließlich der Unverletzlichkeit von

Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der

Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.

3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die

Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten

über die Anstellung und Verwendungsbedingungen

des Personals durch ein Verwaltungsgericht.

ARTIKEL XVI

Fischerei- und Forstprodukte

In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck

„Landwirtschaft" und die davon abgeleiteten

Ausdrücke auch die Fischerei, die Meerprodukte

die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.

ARTIKEL XVII

Auslegung der Verfassung

Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend

die Auslegung dieser Verfassung oder

eines gemäß dieser Verfassung angenommenen

internationalen Übereinkommens soll zur Entscheidung

einem geeigneten internationalen Gerichtshof

oder Schiedsgericht, und zwar gemäß

den von der Konferenz festzulegenden Verfahrensregeln,

unterbreitet werden.

ARTIKEL XVIII

Ausgaben

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels XXV unterbreitet der Generaldirektor

der Konferenz ein jährliches Budget, das die

voraussichtlichen Ausgaben der Organisation

deckt. Nach Genehmigung des Budgets wird der

bewilligte Gesamtbetrag unter den Mitgliedstaaten

nach einem von Zeit zu Zeit von der

Konferenz festgesetzten Verhältnis aufgeteilt.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, vorbehaltlich

der Erfordernisse seines verfassungsrechtlichen

Verfahrens, seinen so festgesetzten Anteil

an den Ausgaben pünktlich an die Organisation

zu leisten.

2. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach seiner Annahme

dieser Verfassung als ersten Beitrag seinen

Anteil am Jahresbudget für das laufende

Finanzjahr.

3. Das Finanzjahr der Organisation läuft vom

1. Juli bis 30. Juni, falls die Konferenz nicht

anders beschließt.

ARTIKEL XIX

Austritt

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von

vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme

dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt

aus der Organisation bekanntgeben. Eine

solche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tage

ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der

Organisation wirksam, vorausgesetzt, daß der

Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt seinen Jahresbeitrag

für jedes Jahr seiner Mitgliedschaft bezahlt

hat, einschließlich des Finanzjahres, welches

dem Tage einer solchen Erklärung folgt.

ARTIKEL XX

Abänderung der Verfassung

1. Abänderungen dieser Verfassung, die neue

Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten,

bedürfen der Genehmigung der Konferenz

mit einer Zweidrittelmehrheit aller ihrer

Mitglieder und sie werden für jeden Mitgliedstaat,

der die Abänderung annimmt, nach Annahme

durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten

und in der Folge für jeden anderen Mitgliedstaat

nach durch ihn erfolgter Annahme

wirksam.

2. Die anderen Abänderungen werden wirksam,

wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit

aller ihrer Mitglieder angenommen

worden sind.

ARTIKEL XXI

Inkrafttreten der Verfassung

1. Diese Verfassung steht den in Anhang I

angeführten Länder zur Annahme offen.

2. Die Annahmeurkunden werden von jeder

Regierung der Interims-Kommission der Vereinten

Nationen für Ernährung und Landwirtschaft

übermittelt, die ihren Empfang den

Regierungen der im Anhang I angeführten

Staaten anzeigt. Die Annahme kann der

Interims-Kommission durch einen diplomatischen

Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die

Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission

übermittelt werden soll.

3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen

durch die Interims-Kommission veranlaßt

sie, daß diese Verfassung in einem einzigen

Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten

diplomatischen Vertretern der

Staaten, die ihre Annahme angezeigt haben,

unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im

Namen von nicht weniger als zwanzig der im

Anhang I angeführten Staaten unterzeichnet

worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.

4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung

abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach

deren Empfang durch die Interims-Kommission

oder die Organisation wirksam.

ARTIKEL XXII

Erste Tagung der Konferenz

Die Interims-Kommission der Vereinten

Nationen für Ernährung und Landwirtschaft

wird, die erste Tagung der Konferenz zu einem

geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser

Verfassung einberufen.

ARTIKEL XXIII

Sprache

Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich

der Sprachen durch die Konferenz werden

die Geschäfte der Konferenz in englischer

Sprache erledigt.

ARTIKEL XXIV

Vorläufiger Sitz

Der vorläufige Sitz der Organisation wird,

falls die Konferenz nicht anderes bestimmt, in

Washington sein.

ARTIKEL XXV

Erstes Finanzjahr

Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten

in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese

Verfassung in Kraft tritt

a) Das Budget ist das in Anhang II dieser

Verfassung festgesetzte provisorische Budget,

und

b) die von den Mitgliedstaaten zu leistenden

Beiträge sollen in dem im Anhang II dieser

Verfassung angegebenen Verhältnis stehen,

vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon

den Betrag, den er für die Ausgaben

der Interims-Kommission bereits zur Verfügung

stellte, abziehen kann.

ARTIKEL XXVI

Auflösung der Interims-Kommission

Bei der Eröffnung der ersten Tagung der

Konferenz wird die Interims-Kommission der

Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft

als aufgelöst betrachtet und ihre

Archive und sonstiges Vermögen werden Eigentum

der Organisation werden.

ANHANG I

Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden

können

ANHANGII

Budget für das erste Finanzjahr

Das vorläufige Budget für das erste Finanzjahr

beläuft sich auf 2,500.000 US-Dollars, wovon

der nicht verausgabte Teil den Grundstock eines

Kapitalfonds bilden soll.

Diese Summe soll von den Mitgliedstaaten im

folgenden Verhältnis aufgebracht werden

Folgende Staaten sind gegenwärtig Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen

Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burma, Canada,

Ceylon, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik,

Ekuador, El-Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island,

Indien, Indonesien, Irak, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Korea, Libanon, Liberia, Luxemburg,

Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay,

Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Haschemitisches Königreich des Jordan, Schweden, Siam,

Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Südafrikanische Union, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes

Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Venezuela.

Die Tschechoslowakei und Polen haben am 27. Dezember 1949 beziehungsweise am 25. April

1950 ihren Austritt aus der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

bekanntgegeben. Nach Artikel XIX der Verfassung werden diese Austrittserklärungen ein Jahr

nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam.

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