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181. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Förderung der Kohlengewinnung

kann das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau Bergbauberechtigten über die Art

und den Umfang ihres Betriebes Anordnungen

erteilen, die über die Bestimmungen der §§ 170,

174 und 220 allgemeines Berggesetz hinausgehen.

§ 2. Kommt ein Bergbauberechtigter den erteilten

Anordnungen nicht fristgerecht nach, so

kann das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau unbeschadet der den Bergbehörden

nach dem allgemeinen Berggesetz zustehenden

Befugnisse einen Werksleiter (§ 224 allgemeines

Berggesetz) bestellen oder die Bergbauberechtigung

entziehen (§§ 253 ff. allgemeines Berggesetz).

§ 3. (1) Gemäß § 2 entzogene Bergbauberechtigungen

können samt den zum Betrieb notwendigen

Bestandteilen (§ 117 allgemeines Berggesetz)

und dem Bergwerkszugehör (§ 121 allgemeines

Berggesetz) an eine zur Fortführung des Bergbaues

geeignete Person übertragen werden, wenn

keine dinglichen Lasten bestehen oder der Erwerber

diese übernimmt.

(2) Der Übertragungsbescheid hat insbesondere

den Gegenstand zu bezeichnen und den Zeitpunkt

des Eigentumsüberganges zu bestimmen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung über die

Entschädigung nicht zustande, so kann jeder Teil

die gerichtliche Feststellung der Entschädigung

beantragen; auf das Verfahren sind die Bestimmungen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß

anzuwenden. Der Wert der übernommenen

Lasten ist auf die Entschädigung anzurechnen,

sofern es sich nicht um Bergbaudienstbarkeiten

(§ 191 allgemeines Berggesetz) handelt.

§ 4. (1) Zur Förderung der Kohlengewinnung

kann das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau für einen Kohlenbergbau benötigte

Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge

zur zeitlichen oder dauernden Überlassung sowie

Hilfsstoffe anfordern, wenn sie im Zeitpunkt

der Anforderung nicht benützt werden

oder wenn ihr Einsatz im Kohlenbergbau in

höherem allgemeinem Wirtschaftsinteresse als

ihre bisherige Verwendung gelegen ist. Der

Eigentümer hat Anspruch auf ein angemessenes

Entgelt, bei dessen Festsetzung nach billigem

Ermessen auch sonstige durch die Anforderung

verursachte Vermögensnachteile zu berücksichtigen

sind. Auf Verlangen des Eigentümers des

angeforderten Gegenstandes ist dieser von der

Kohlenbergbauunternehmung zu kaufen.

(2) Der Anforderungsbescheid hat den angeforderten

Gegenstand zu bezeichnen und eine

Frist zur Übergabe zu bestimmen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung über die

Rechtsform, in der der angeforderte Gegenstand

der Kohlenbergbauunternehmung zu überlassen

ist, oder über die Höhe des Entgeltes nicht zustande,

so entscheidet hierüber auf AnDrag eines

der beiden Teile das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau.

(4) Vor Zahlung des Entgeltes hat der Eigentümer

eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben,

ob dingliche Rechte am angeforderten

Gegenstand bestehen. Bestehen dingliche Rechte

Dritter, so ist das Entgelt, wenn der Dritte

der Zahlung an den Eigentümer nicht schriftlich

zustimmt, zugunsten des Eigentümers und der

dinglich Berechtigten bei Gericht zu erlegen

(§ 1425 ABGB).

§ 5. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann Erzeuger beauftragen, für

den Kohlenbergbau benötigte Einrichtungen,

Maschinen, Werkzeuge und Hilfsstoffe herzustellen;

die Erzeuger können beauftragt werden,

andere Erzeugungen zurückzustellen, wenn dies

im allgemeinen Wirtschaftsinteresse geboten ist.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, zur Förderung der Kohlengewinnung

bis zum Gesamtbetrage von 30,000.000 S Darlehen

aus Bundesmitteln zu gewähren oder für

zu solchen Zwecken gewährte Darlehen die Haftung

des Bundes als Bürge und Zahler zu übernehmen.

(2) Über die gewährten Darlehen, beziehungsweise

übernommenen Haftungen ist dem Hauptausschuß

des Nationalrates halbjährlich zu berichten.

§ 7. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder gegen die

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen

oder Bescheide werden, sofern sie

nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen

Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen

von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser mit Geldstrafe bis

zu 30.000 S bestraft, an deren Stelle im Falle der

Uneinbringlichkeit Arrest bis zu drei Monaten

zu treten hat. Die Geldstrafen fließen dem Bunde

zu.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

wiederholt Zuwiderhandlungen der im Abs. (1)

bezeichneten Art begangen, so kann neben der

Geldstrafe auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt

und es können die Gegenstände, auf die

sich die strafbare Handlung bezieht, für verfallen

erklärt werden.

§ 8. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung bestimmen, daß dieses Bundesgesetz

zur Förderung der Gewinnung anderer

Bodenschätze anzuwenden ist, wenn dies im allgemeinen

Wirtschaftsinteresse geboten erscheint.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März

1949 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 6 das Bundesministerium für Finanzen und

hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 die

Bundesregierung betraut.

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