181. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Förderung der Kohlengewinnung
kann das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau Bergbauberechtigten über die Art
und den Umfang ihres Betriebes Anordnungen
erteilen, die über die Bestimmungen der §§ 170,
174 und 220 allgemeines Berggesetz hinausgehen.
§ 2. Kommt ein Bergbauberechtigter den erteilten
Anordnungen nicht fristgerecht nach, so
kann das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau unbeschadet der den Bergbehörden
nach dem allgemeinen Berggesetz zustehenden
Befugnisse einen Werksleiter (§ 224 allgemeines
Berggesetz) bestellen oder die Bergbauberechtigung
entziehen (§§ 253 ff. allgemeines Berggesetz).
§ 3. (1) Gemäß § 2 entzogene Bergbauberechtigungen
können samt den zum Betrieb notwendigen
Bestandteilen (§ 117 allgemeines Berggesetz)
und dem Bergwerkszugehör (§ 121 allgemeines
Berggesetz) an eine zur Fortführung des Bergbaues
geeignete Person übertragen werden, wenn
keine dinglichen Lasten bestehen oder der Erwerber
diese übernimmt.
(2) Der Übertragungsbescheid hat insbesondere
den Gegenstand zu bezeichnen und den Zeitpunkt
des Eigentumsüberganges zu bestimmen.
(3) Kommt eine gütliche Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, so kann jeder Teil
die gerichtliche Feststellung der Entschädigung
beantragen; auf das Verfahren sind die Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden. Der Wert der übernommenen
Lasten ist auf die Entschädigung anzurechnen,
sofern es sich nicht um Bergbaudienstbarkeiten
(§ 191 allgemeines Berggesetz) handelt.
§ 4. (1) Zur Förderung der Kohlengewinnung
kann das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau für einen Kohlenbergbau benötigte
Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge
zur zeitlichen oder dauernden Überlassung sowie
Hilfsstoffe anfordern, wenn sie im Zeitpunkt
der Anforderung nicht benützt werden
oder wenn ihr Einsatz im Kohlenbergbau in
höherem allgemeinem Wirtschaftsinteresse als
ihre bisherige Verwendung gelegen ist. Der
Eigentümer hat Anspruch auf ein angemessenes
Entgelt, bei dessen Festsetzung nach billigem
Ermessen auch sonstige durch die Anforderung
verursachte Vermögensnachteile zu berücksichtigen
sind. Auf Verlangen des Eigentümers des
angeforderten Gegenstandes ist dieser von der
Kohlenbergbauunternehmung zu kaufen.
(2) Der Anforderungsbescheid hat den angeforderten
Gegenstand zu bezeichnen und eine
Frist zur Übergabe zu bestimmen.
(3) Kommt eine gütliche Einigung über die
Rechtsform, in der der angeforderte Gegenstand
der Kohlenbergbauunternehmung zu überlassen
ist, oder über die Höhe des Entgeltes nicht zustande,
so entscheidet hierüber auf AnDrag eines
der beiden Teile das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau.
(4) Vor Zahlung des Entgeltes hat der Eigentümer
eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben,
ob dingliche Rechte am angeforderten
Gegenstand bestehen. Bestehen dingliche Rechte
Dritter, so ist das Entgelt, wenn der Dritte
der Zahlung an den Eigentümer nicht schriftlich
zustimmt, zugunsten des Eigentümers und der
dinglich Berechtigten bei Gericht zu erlegen
(§ 1425 ABGB).
§ 5. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann Erzeuger beauftragen, für
den Kohlenbergbau benötigte Einrichtungen,
Maschinen, Werkzeuge und Hilfsstoffe herzustellen;
die Erzeuger können beauftragt werden,
andere Erzeugungen zurückzustellen, wenn dies
im allgemeinen Wirtschaftsinteresse geboten ist.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, zur Förderung der Kohlengewinnung
bis zum Gesamtbetrage von 30,000.000 S Darlehen
aus Bundesmitteln zu gewähren oder für
zu solchen Zwecken gewährte Darlehen die Haftung
des Bundes als Bürge und Zahler zu übernehmen.
(2) Über die gewährten Darlehen, beziehungsweise
übernommenen Haftungen ist dem Hauptausschuß
des Nationalrates halbjährlich zu berichten.
§ 7. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder gegen die
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen
oder Bescheide werden, sofern sie
nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen
Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen
von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser mit Geldstrafe bis
zu 30.000 S bestraft, an deren Stelle im Falle der
Uneinbringlichkeit Arrest bis zu drei Monaten
zu treten hat. Die Geldstrafen fließen dem Bunde
zu.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
wiederholt Zuwiderhandlungen der im Abs. (1)
bezeichneten Art begangen, so kann neben der
Geldstrafe auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt
und es können die Gegenstände, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, für verfallen
erklärt werden.
§ 8. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung bestimmen, daß dieses Bundesgesetz
zur Förderung der Gewinnung anderer
Bodenschätze anzuwenden ist, wenn dies im allgemeinen
Wirtschaftsinteresse geboten erscheint.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März
1949 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 6 das Bundesministerium für Finanzen und
hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 die
Bundesregierung betraut.