181. Verordnung: Delegierungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 des Bundesgesetzes vom
26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 157, über die Bestellung
von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen
Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz) wird
verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung überträgt die
ihm nach dem Verwaltergesetz zustehenden Aufgaben
und Befugnisse, mit Ausnahme der in den
§§ 2 und 3 dieser Vierordnung angeführten, an
die Landeshauptmannschaften (in Wien an den
Magistrat der Stadt Wien).
§ 2. (1) Alle Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich
nachstehender Unternehmungen, und Vermögen
bleiben dem Bundesministerium für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
vorbehalten
a) der Unternehmungen des Bergbaues und
der Energiewirtschaft,
b) der Betriebe der Industrie und des Verkehrs
sowie des Gewerbes [Abs. (2)] mit
einem Rohvermögen (das sind sämtliche
Aktiva ohne Abzug der Passiva) von
mindestens 500.000 S,
c) der Handelsunternehmungen, die der Fachgruppe
„Großhandel" der zuständigen
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen zugehörig sind,
d) der Geld- und Kreditunternehmungen
sowie der Unternehmungen der Vertragsversicherung
ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform,
e) der Theater und Lichtspielunternehmungen
aller Art in den Landeshauptstädten und
der Stadt Wien,
f) von Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken,
dienen, sofern ihr Einheitswert in
Wien 100.000 S und in den. Bundesländern
50.000 S übersteigt,
g) von landwirtschaftlichen Betrieben mit
einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von
mehr als 100 ha, ohne Hinzurechnung der
Almen und von forstwirtschaftlichen Betrieben
im Ausmaße von mehr als 250 ha,
h) der gemeinnützigen Bauvereinigungen,
i) Unternehmungen sowie sonstiger Vermögenschaften
und Vermögensrechte, die
sich ganz oder teilweise in nichtösterreichischem
Eigentum befinden.
(2) Wenn Vermögen einer und derselben natürlichen
oder juristischen Person in mehreren
Bundesländern gelegen ist, bestimmt das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,
welche Behörde die Aufgaben
und Befugnisse nach dem Verwaltergesetz auszuüben
hat.
§ 3. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden
werden die Aufgaben und Befugnisse nach dem
dieser Verordnung zugrunde liegenden Bundesgesetz
hinsichtlich folgender Unternehmungen
und Vermögen übertragen
a) Betriebe des Gewerbes mit einem Rohvermögen
[§ 2, Abs. (1), lit. b] bis 25.000 S,
b) Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken
dienen, sofern deren Einheitswert 10.000 S
nicht übersteigt.
(2) Wenn Vermögen einer und derselben natürlichen
Person in Gebieten mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden
gelegen ist, bestimmt die Landeshauptmannschaft,
welche Behörde die Aufgaben)
und Befugnisse nach dem Verwaltergesetz
auszuüben hat.
§ 4. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung kann auch
außer den im § 2, Abs. (1), dieser Verordnung
aufgezählten Vorbehalten Angelegenheiten gegenständlicher
Art jederzeit und unabhängig vom
Stande des Verfahrens an sich ziehen, sofern
wichtige öffentliche Interessen dies geboten erscheinen
lassen.
§ 5. (1) Soweit in dieser Verordnung keine
abweichenden Bestimmungen getroffen werden,
obliegt die Durchführung der im Verwaltergesetz
dem Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung übertragenen
Aufgaben und Befugnisse den Landeshauptmannschaften
(in Wien dem Magistrat der Stadt Wien)
in erster Instanz.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden
in den Fällen des § 3,
Abs. (1), dieser Verordnung entscheiden die
Landeshauptmannschaften in zweiter Instanz;
der weitere Rechtszug an das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
ist zulässig.