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181_1946 AT

181. Verordnung: Delegierungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Delegierungsverordnung.

Auf Grund des § 23 des Bundesgesetzes vom

26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 157, über die Bestellung

von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen

Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz) wird

verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung überträgt die

ihm nach dem Verwaltergesetz zustehenden Aufgaben

und Befugnisse, mit Ausnahme der in den

§§ 2 und 3 dieser Vierordnung angeführten, an

die Landeshauptmannschaften (in Wien an den

Magistrat der Stadt Wien).

§ 2. (1) Alle Befugnisse und Aufgaben hinsichtlich

nachstehender Unternehmungen, und Vermögen

bleiben dem Bundesministerium für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

vorbehalten

a) der Unternehmungen des Bergbaues und

der Energiewirtschaft,

b) der Betriebe der Industrie und des Verkehrs

sowie des Gewerbes [Abs. (2)] mit

einem Rohvermögen (das sind sämtliche

Aktiva ohne Abzug der Passiva) von

mindestens 500.000 S,

c) der Handelsunternehmungen, die der Fachgruppe

„Großhandel" der zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen zugehörig sind,

d) der Geld- und Kreditunternehmungen

sowie der Unternehmungen der Vertragsversicherung

ohne Rücksicht auf ihre

Rechtsform,

e) der Theater und Lichtspielunternehmungen

aller Art in den Landeshauptstädten und

der Stadt Wien,

f) von Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken,

dienen, sofern ihr Einheitswert in

Wien 100.000 S und in den. Bundesländern

50.000 S übersteigt,

g) von landwirtschaftlichen Betrieben mit

einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von

mehr als 100 ha, ohne Hinzurechnung der

Almen und von forstwirtschaftlichen Betrieben

im Ausmaße von mehr als 250 ha,

h) der gemeinnützigen Bauvereinigungen,

i) Unternehmungen sowie sonstiger Vermögenschaften

und Vermögensrechte, die

sich ganz oder teilweise in nichtösterreichischem

Eigentum befinden.

(2) Wenn Vermögen einer und derselben natürlichen

oder juristischen Person in mehreren

Bundesländern gelegen ist, bestimmt das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,

welche Behörde die Aufgaben

und Befugnisse nach dem Verwaltergesetz auszuüben

hat.

§ 3. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden

werden die Aufgaben und Befugnisse nach dem

dieser Verordnung zugrunde liegenden Bundesgesetz

hinsichtlich folgender Unternehmungen

und Vermögen übertragen

a) Betriebe des Gewerbes mit einem Rohvermögen

[§ 2, Abs. (1), lit. b] bis 25.000 S,

b) Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken

dienen, sofern deren Einheitswert 10.000 S

nicht übersteigt.

(2) Wenn Vermögen einer und derselben natürlichen

Person in Gebieten mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden

gelegen ist, bestimmt die Landeshauptmannschaft,

welche Behörde die Aufgaben)

und Befugnisse nach dem Verwaltergesetz

auszuüben hat.

§ 4. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung kann auch

außer den im § 2, Abs. (1), dieser Verordnung

aufgezählten Vorbehalten Angelegenheiten gegenständlicher

Art jederzeit und unabhängig vom

Stande des Verfahrens an sich ziehen, sofern

wichtige öffentliche Interessen dies geboten erscheinen

lassen.

§ 5. (1) Soweit in dieser Verordnung keine

abweichenden Bestimmungen getroffen werden,

obliegt die Durchführung der im Verwaltergesetz

dem Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung übertragenen

Aufgaben und Befugnisse den Landeshauptmannschaften

(in Wien dem Magistrat der Stadt Wien)

in erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden

in den Fällen des § 3,

Abs. (1), dieser Verordnung entscheiden die

Landeshauptmannschaften in zweiter Instanz;

der weitere Rechtszug an das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

ist zulässig.

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