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181_1945 AT

181. Verordnung: Beaufsichtigung der Transportversicherungsunternehmungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 181. Verordnung: Beaufsichtigung der Transportversicherungsunternehmungen.

Auf Grund des § 3, Abs. (2), des Gesetzes vom

20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 94, über die Überleitung

der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen

des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung

der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz

— Behörden-ÜG.), ferner des Artikels I,

§ 1, Abs. (1), Ziffer 1, der Verordnung zur Einführung

von Vorschriften über die Beaufsichtigung

der privaten Versicherungsunternehmungen

im Lande Österreich vom 28. Februar 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 365, und des § 148 des

Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten

Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen

vom 6. Juni 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 315,

in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet

Unternehmungen, welche die Transportversicherung

zum Gegenstande haben, unterliegen

der Aufsicht nach dem letztgenannten Gesetz in

der in der Republik Österreich geltenden

Fassung.

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