181. Verordnung: Beaufsichtigung der Transportversicherungsunternehmungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3, Abs. (2), des Gesetzes vom
20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 94, über die Überleitung
der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen
des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung
der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz
— Behörden-ÜG.), ferner des Artikels I,
§ 1, Abs. (1), Ziffer 1, der Verordnung zur Einführung
von Vorschriften über die Beaufsichtigung
der privaten Versicherungsunternehmungen
im Lande Österreich vom 28. Februar 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 365, und des § 148 des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
vom 6. Juni 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 315,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet
Unternehmungen, welche die Transportversicherung
zum Gegenstande haben, unterliegen
der Aufsicht nach dem letztgenannten Gesetz in
der in der Republik Österreich geltenden
Fassung.