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180. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1999, wird

hinsichtlich der Anlage 1 (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert

2. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt

BGBlPdf 180. Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in arabischer, französischer, spanischer,

russischer und chinesischer Sprache dadurch kundzumachen, dass das Übereinkommen zur

öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

ZUTIEFST BESORGT über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche

Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen

handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht

gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,

IN DER ERKENNTNIS, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft

und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen

durchgeführt werden,

IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags, den Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes

Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie,

Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenserhaltung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,

EINGEDENK der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der

Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschließlich der von den Hauptorganen der Vereinten

Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,

IN DER ERKENNTNIS jedoch, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen für Personal der Vereinten

Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen

erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Gaststaats durchgeführt

werden,

MIT EINEM AUFRUF an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes

Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung

zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres

Mandats zu erleichtern,

ÜBERZEUGT, dass dringend angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Angriffen

gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die

solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Personal der Vereinten Nationen“

i) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer,

polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder

eingesetzt werden,

ii) andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer

Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in

amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen

durchgeführt wird,

b) bedeutet „beigeordnetes Personal“

i) Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung

des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,

ii) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Spezialorganisation

oder der Internationalen Atomenergie-Organisation beschäftigt werden,

iii) Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im

Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer

Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden,

um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten

Nationen durchzuführen,

c) bedeutet „Einsatz der Vereinten Nationen“ einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der

Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und

unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

i) wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit dient oder

ii) wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens

erklärt hat, dass ein außergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz

teilnehmenden Personals besteht.

d) bedeutet „Gaststaat“ einen Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen

durchgeführt wird,

e) bedeutet „Transitstaat“ einen Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich

Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang

mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme

nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten

Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände

eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie

ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie

andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind,

werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts

anderes beschließt.

(2) Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete

Ausweispapiere mit sich.

Artikel 4

Vereinbarungen über den Status des Einsatzes

Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schließen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den

Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die

unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche

Bestandteile des Einsatzes umfaßt.

Artikel 5

Transit

Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des

beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.

Artikel 6

Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

(1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es genießt oder der Erfordernisse seiner

Aufgaben

a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und

sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und

b) unterläßt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal jede Handlung oder

Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und internationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar

ist.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung

der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

Artikel 7

Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des

beigeordneten Personals

(1) Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Ausrüstung und seine

Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie

an der Erfüllung ihres Mandats hindert.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit des Personals der

Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten. Insbesondere unternehmen die

Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete

Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zu

schützen.

(3) Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen

Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in

denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 8

Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und

beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird

Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der

Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder

in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss

umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben

werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschenrechtsstandards

sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.

Artikel 9

Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

(1) Die vorsätzliche Begehung

a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines

Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;

b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel

eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der

geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;

c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person

zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;

d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und

e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen

Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines solchen Angriffs

wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen,

welche die Schwere der Taten berücksichtigen.

Artikel 10

Begründung der Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in

Artikel 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen

a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat

eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird,

b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat begründen,

a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem

Staat hat,

b) wenn das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder

c) wenn sie begangen wird, um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit

verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in

Artikel 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem

Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Artikel 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert,

die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 begründet haben.

(5) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht

ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 11

Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen,

indem sie insbesondere

a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten

für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern,

und

b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie

Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung

dieser Straftaten zu verhindern.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1) Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt der

Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und

der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar

oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle

verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.

(2) Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder

Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen

unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang

sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.

Artikel 13

Maßnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung

(1) Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der

Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die

Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden

Staaten zu notifizieren

a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde,

b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in

deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

c) dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist,

d) anderen interessierten Staaten.

Artikel 14

Strafverfolgung Verdächtiger

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht

ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen

Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese

Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren

Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Artikel 15

Auslieferung von Verdächtigen

(1) Soweit die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare

Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden,

gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als

der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schließenden

Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein

Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so

steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die

Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen

Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,

erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen

vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt,

als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten

der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 begründet

haben.

Artikel 16

Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit

Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der

Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen

Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

(2) Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen

Verträgen enthalten sind.

Artikel 17

Gerechte Behandlung

(1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9

bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten

Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu

gewährleisten.

(2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,

a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er

ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos

ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten

und

b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.

Artikel 18

Notifikation des Ausgangs des Verfahrens

Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit, dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Artikel 19

Verbreitung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und

insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären

Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.

Artikel 20

Vorbehaltsklausel

Dieses Übereinkommen berührt nicht

a) die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechtsstandards,

wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften enthalten sind, hinsichtlich des Schutzes

der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des

beigeordneten Personals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser

Normen,

b) die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten

Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete,

c) die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, im

Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen zu handeln,

d) das Recht der Staaten, die freiwillig Personal für einen Einsatz der Vereinten Nationen zur

Verfügung stellen, ihr Personal von der Teilnahme an einem solchen Einsatz zurückzuziehen,

oder

e) das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Fall des Todes, der Invalidität, der Verletzung

oder der Krankheit, die auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Friedenssicherung durch

Personen, die freiwillig von Staaten für Einsätze der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt

werden, zurückzuführen sind.

Artikel 21

Recht zur Selbstverteidigung

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser

Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach

dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen,

so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen

seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der

Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1

oder einen Teil des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber

einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 oder den betreffenden Teil

des Absatzes 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 23

Überprüfungssitzungen

Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der

Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur

Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung

etwa aufgetretener Probleme ein.

Artikel 24

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New

York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 25

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 26

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweizundzwanzig Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm

beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 28

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen wirksam.

Artikel 29

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

GESCHEHEN in New York, am 9. Dezember 1994.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 6. Oktober 2000 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark,

Deutschland, Fidschi, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Republik Korea, Kroatien, Lesotho,

Monaco, Neuseeland, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Senegal,

Singapur, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay,

Usbekistan, Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende

Erklärungen abgegeben

Deutschland

In Übereinstimmung mit dem deutschen Recht werden die Behörden der Bundesrepublik Deutschland

Informationen über Verdächtige, Opfer und Umstände der Straftat (persönliche Daten) unmittelbar

dem in Betracht kommenden Staat übermitteln und gleichzeitig den Generalsekretär der Vereinten

Nationen darüber in Kenntnis setzen, dass diese Information übermittelt wurde.

Slowakei

Wenn eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht im Verhandlungsweg

beigelegt wird, zieht es die Slowakische Republik vor, die Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens zu unterbreiten. Demzufolge kann eine Streitigkeit,

in der die Slowakische Republik eine Partei sein könnte, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der

Slowakischen Republik einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

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