180. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1999, wird
hinsichtlich der Anlage 1 (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert
2. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in arabischer, französischer, spanischer,
russischer und chinesischer Sprache dadurch kundzumachen, dass das Übereinkommen zur
öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS
ZUTIEFST BESORGT über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche
Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen
handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht
gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,
IN DER ERKENNTNIS, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft
und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen
durchgeführt werden,
IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags, den Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes
Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie,
Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenserhaltung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,
EINGEDENK der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der
Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschließlich der von den Hauptorganen der Vereinten
Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,
IN DER ERKENNTNIS jedoch, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen für Personal der Vereinten
Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen
erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Gaststaats durchgeführt
werden,
MIT EINEM AUFRUF an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes
Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung
zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres
Mandats zu erleichtern,
ÜBERZEUGT, dass dringend angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Angriffen
gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die
solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen.
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Personal der Vereinten Nationen“
i) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer,
polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder
eingesetzt werden,
ii) andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer
Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in
amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen
durchgeführt wird,
b) bedeutet „beigeordnetes Personal“
i) Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung
des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,
ii) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Spezialorganisation
oder der Internationalen Atomenergie-Organisation beschäftigt werden,
iii) Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im
Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer
Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden,
um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten
Nationen durchzuführen,
c) bedeutet „Einsatz der Vereinten Nationen“ einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der
Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und
unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,
i) wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit dient oder
ii) wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens
erklärt hat, dass ein außergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz
teilnehmenden Personals besteht.
d) bedeutet „Gaststaat“ einen Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen
durchgeführt wird,
e) bedeutet „Transitstaat“ einen Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich
Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang
mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme
nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten
Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände
eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie
ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie
andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind,
werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts
anderes beschließt.
(2) Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete
Ausweispapiere mit sich.
Artikel 4
Vereinbarungen über den Status des Einsatzes
Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schließen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den
Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die
unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche
Bestandteile des Einsatzes umfaßt.
Artikel 5
Transit
Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des
beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.
Artikel 6
Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
(1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es genießt oder der Erfordernisse seiner
Aufgaben
a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und
sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und
b) unterläßt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal jede Handlung oder
Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und internationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar
ist.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung
der Einhaltung dieser Verpflichtungen.
Artikel 7
Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des
beigeordneten Personals
(1) Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Ausrüstung und seine
Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie
an der Erfüllung ihres Mandats hindert.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit des Personals der
Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten. Insbesondere unternehmen die
Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete
Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zu
schützen.
(3) Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen
Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in
denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 8
Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und
beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird
Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der
Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder
in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss
umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben
werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschenrechtsstandards
sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.
Artikel 9
Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
(1) Die vorsätzliche Begehung
a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines
Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;
b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel
eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der
geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person
zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und
e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen
Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines solchen Angriffs
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen,
welche die Schwere der Taten berücksichtigen.
Artikel 10
Begründung der Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in
Artikel 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen
a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat
eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird,
b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat begründen,
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
Staat hat,
b) wenn das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder
c) wenn sie begangen wird, um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit
verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in
Artikel 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem
Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Artikel 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert,
die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht
ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 11
Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen,
indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten
für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern,
und
b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie
Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung
dieser Straftaten zu verhindern.
Artikel 12
Weitergabe von Informationen
(1) Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt der
Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und
der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar
oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle
verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.
(2) Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder
Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen
unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang
sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.
Artikel 13
Maßnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung
(1) Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die
Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden
Staaten zu notifizieren
a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde,
b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in
deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
c) dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist,
d) anderen interessierten Staaten.
Artikel 14
Strafverfolgung Verdächtiger
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht
ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen
Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese
Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren
Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Artikel 15
Auslieferung von Verdächtigen
(1) Soweit die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare
Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden,
gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als
der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schließenden
Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein
Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so
steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die
Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen
Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,
erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen
vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt,
als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten
der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 begründet
haben.
Artikel 16
Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit
Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der
Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen
Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
(2) Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen
Verträgen enthalten sind.
Artikel 17
Gerechte Behandlung
(1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9
bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten
Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu
gewährleisten.
(2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er
ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos
ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten
und
b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.
Artikel 18
Notifikation des Ausgangs des Verfahrens
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit, dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 19
Verbreitung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und
insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären
Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.
Artikel 20
Vorbehaltsklausel
Dieses Übereinkommen berührt nicht
a) die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechtsstandards,
wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften enthalten sind, hinsichtlich des Schutzes
der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des
beigeordneten Personals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser
Normen,
b) die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten
Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete,
c) die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, im
Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen zu handeln,
d) das Recht der Staaten, die freiwillig Personal für einen Einsatz der Vereinten Nationen zur
Verfügung stellen, ihr Personal von der Teilnahme an einem solchen Einsatz zurückzuziehen,
oder
e) das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Fall des Todes, der Invalidität, der Verletzung
oder der Krankheit, die auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Friedenssicherung durch
Personen, die freiwillig von Staaten für Einsätze der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt
werden, zurückzuführen sind.
Artikel 21
Recht zur Selbstverteidigung
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser
Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen,
so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen
seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der
Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1
oder einen Teil des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber
einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 oder den betreffenden Teil
des Absatzes 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 23
Überprüfungssitzungen
Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der
Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur
Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung
etwa aufgetretener Probleme ein.
Artikel 24
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New
York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 25
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 26
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweizundzwanzig Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm
beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 28
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen wirksam.
Artikel 29
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
GESCHEHEN in New York, am 9. Dezember 1994.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 6. Oktober 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark,
Deutschland, Fidschi, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Republik Korea, Kroatien, Lesotho,
Monaco, Neuseeland, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Senegal,
Singapur, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay,
Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärungen abgegeben
Deutschland
In Übereinstimmung mit dem deutschen Recht werden die Behörden der Bundesrepublik Deutschland
Informationen über Verdächtige, Opfer und Umstände der Straftat (persönliche Daten) unmittelbar
dem in Betracht kommenden Staat übermitteln und gleichzeitig den Generalsekretär der Vereinten
Nationen darüber in Kenntnis setzen, dass diese Information übermittelt wurde.
Slowakei
Wenn eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht im Verhandlungsweg
beigelegt wird, zieht es die Slowakische Republik vor, die Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens zu unterbreiten. Demzufolge kann eine Streitigkeit,
in der die Slowakische Republik eine Partei sein könnte, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Slowakischen Republik einem Schiedsverfahren unterworfen werden.