Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180_1999 AT

180. Bundesgesetz: Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation (IVF-Fonds-Gesetz)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation (IVF-Fonds-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand

§ 1. Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro-Fertilisation

(§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992).

IVF-Fonds

§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Fonds zur

Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds

hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten.

(2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-

Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.

(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der

jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie

einen Geschäftsbericht zu verfassen und den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie

für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel des Fonds

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen

1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und

2. der Krankenversicherungsträger.

(2) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind

1. zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und

2. zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach § 567

Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

aufzubringen.

(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger

hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag

hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die

Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.

(4) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit

herangezogen werden können.

(5) Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.

Anspruchsberechtigung

§ 4. (1) Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar

und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den

Fällen von Sterilität beim Mann, sofern

1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr

und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung

im Krankheitsfall vorliegt und

3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.

(2) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, daß der Träger der Krankenanstalt

1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,

2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und

3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 1 genannten Personen geschlossen hat, dem die in

Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.

Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung

§ 5. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit

Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese

Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des

Fonds (§ 2 Abs. 2) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.

(2) Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt

aufzuweisen

1. Leistungsumfang und Honorierung;

2. Dokumentation;

3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

4. Maßnahmen der Qualitätssicherung;

5. Modalitäten der Rechnungslegung;

6. Modalitäten der Kündigung.

(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, daß der Träger der Krankenanstalt eine Zulassung nach § 5

Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt und in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und

anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich

spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt. Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten

Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes

insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die

Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim Abschluß von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung

Bedacht zu nehmen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den

einschlägigen Fachgesellschaften für die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung

auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.

(5) Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den

Vertrag zu kündigen.

Rechtsschutz

§ 6. (1) Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 hat der Fonds unter Anwendung des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der

(die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.

(2) Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 gelten als Sozialrechtssachen

im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.

Register

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat ein Register über die

Vertragskrankenanstalten nach § 5 zu führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten

öffentlich zugänglich ist. Überdies sind dem Register die dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen

Durchführungsverordnung erstatteten Berichte anzuschließen.

(2) Der Fonds führt für Verrechnungszwecke Aufzeichnungen darüber, wieviele Versuche einer In-

vitro-Fertilisation bei einer Person durchgeführt wurden, für die eine Kostentragung nach diesem

Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte. Auf Grund dieser Meldungen ermittelt der Fonds, wieviele Versuche

von den einzelnen Vertragskrankenanstalten mit welchem Erfolg durchgeführt wurden und übermittelt

diese Daten an das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Register. Die

übermittelten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten.

(3) Das Register hat jedenfalls gesondert für jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche,

für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte, und die dabei erreichten

Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und

-kontrolle, die durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzunehmen sind. Dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers

zugänglich zu machen.

Verweisungen

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie, betraut.

Inkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

BGBlPdf 180. Verordnung: Leistungsstipendien für das Sommersemester 1999

Gemäß § 62 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

3254155 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1997/98 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer

Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

1. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Stiftung Pädagogische Akademie

Burgenland in Eisenstadt........................................................................................... 80000 S

2. Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten.............................................................. 210000 S

3. Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich................................................ 120000 S

4. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese St. Pölten in Krems an

der Donau ......................................................................................................................... 140000 S

5. Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich................................................... 235000 S

6. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Linz in Linz................... 250000 S

7. Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg ............................................................ 210000 S

8. Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark................................................... 120000 S

9. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Graz-Seckau in Graz..... 130000 S

10. Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol .................................................................. 200000 S

11. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Innsbruck in Stams........ 100000 S

12. Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg......................................................... 150000 S

13. Pädagogische Akademie des Bundes in Wien.................................................................. 310000 S

14. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Erzdiözese Wien in Wien ........... 180000 S

15. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Linz......................................................... 55000 S

16. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Graz ........................................................ 25000 S

17. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Innsbruck................................................ 30000 S

18. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien ....................................................... 50000 S

19. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Linz in Linz.... 20000 S

20. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Graz-Seckau

in Graz .............................................................................................................................. 25000 S

21. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Innsbruck in

Stams ................................................................................................................................ 10000 S

22. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Stiftung Pädagogische

und Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien in Wien............................. 70000 S

23. Evangelische Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht in Wien ........ 25000 S

24. Bundesakademie für Sozialarbeit in St. Pölten ................................................................ 60000 S

25. Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in Linz........................................ 35000 S

26. Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige der Arbeiterkammer in Salzburg................. 30000 S

27. Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark in Graz.............................................. 40000 S

28. Akademie für Sozialarbeit der Caritas in Innsbruck ........................................................ 40000 S

29. Akademie für Sozialarbeit des Trägervereins Vorarlberg in Bregenz ............................. 35000 S

30. Bundesakademie für Sozialarbeit in Wien X ................................................................... 129155 S

31. Akademie für Sozialarbeit der Stadt Wien in Wien (XXI) .............................................. 35000 S

32. Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen............................ 105000 S

§ 2. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in

Kraft.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 166/1998 außer Kraft.

BGBlPdf 180. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK KROATIEN, im folgenden

„Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit geschäftlichen

Tätigkeiten, und insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche

Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche

Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Rechtsträgern;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für

Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen definiert wurden,

insoweit beide Vertragsparteien Parteien dieser Übereinkommen sind, einschließlich, aber

nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie

technische Verfahren, Sortenschutzrechte, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen

und Goodwill;

e)öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von

Naturschätzen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf jede der Vertragsparteien

a) Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine

Investition tätigen;

b)juristische Personen, einschließlich einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer

Geschäftsvereinigung, einer Personengesellschaft und einer Organisation, die in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurden, im

Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz haben, echte geschäftliche Tätigkeiten

ausüben und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;

c)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der

der unter a) oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit

gleicher Wirkung.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das jeweilige Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie

auch jene an die äußere Grenze der Hoheitsgewässer jeder der beiden Vertragsparteien angrenzenden

Meeresgebiete, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrundes, über die die betreffende

Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt ausübt.

(6) bezeichnet der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ jenen Zeitraum, der üblicherweise für

die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser

Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls

ein Monat überschreiten.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von

Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren

Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige

Behandlung.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen

Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer

Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder

Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine

nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder

Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie

eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den

gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen,

welcher sich ergibt aus

a) jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b)jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder

innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung;

c) jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines

rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.

(2) Eine solche Entschädigung muß dem nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten

gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung

über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –,

entsprechen, wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die

Wertsteigerung, die laufenden Erträge, der Goodwill und andere maßgebliche Faktoren zu

berücksichtigen sind. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer

Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte,

wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu

erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung

zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der

geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte

Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist

ohne Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die

Festsetzung und Leistung der Entschädigung in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von

Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an

welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen

des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors

sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung

entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere

bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand,

Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder

Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung,

Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene,

die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt,

je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei

irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

einen Schaden oder Verlust durch

a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder

Organe,

b) Blockade lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

c) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe

erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den

gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls, umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung

für den erlittenen Schaden oder Verlust, der ihnen während der Zeit der Beschlagnahme oder der

Blockade oder als Folge der Zerstörung ihres Vermögens erwachsen ist. Daraus erfolgende Zahlungen

sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei

transferierbar.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt sind;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 dieses Abkommens;

g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,

gelten.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für

Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes

ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der

letztgültige Wechselkurs für die Umwandlung von Währungen in Sonderziehungsrechte, je nachdem,

welcher für den Investor günstiger ist.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt

diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund

eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte

Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche

die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.

Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden

Zahlungen gelten Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen

Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in

Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der

Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu

gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der

anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen

ist.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Streitigkeiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien

freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten ab einer

schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf

Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren

unterworfen

a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur

Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde. Im Falle eines

Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung

einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor

unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese

Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen

Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

b)einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den

UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des

Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung

geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses

Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der

Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem

genannten Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem

innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des

Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu

gewährleisten.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der

die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile

seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nicht

beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein

Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als

Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der

anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der

Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in

Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident

des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus

einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner

Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben

Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung

der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit;

die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch

eine andere Kostenaufteilung festlegen.

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet

sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben, es findet jedoch keine

Anwendung auf Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die

gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 sind, das

auf sie solange Anwendung findet, bis eine Streitbeilegung erreicht ist.

(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils

geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen von Absatz 2 dieses Artikels werden

die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Erhalt der letzten

diplomatischen Note, die bestätigt, daß die Vertragsparteien die in der nationalen Gesetzgebung

vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, danach wird es

stillschweigend für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter

Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens wirksam.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung

und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 vom 25. Oktober 1989 außer Kraft; ausgenommen

hievon sind Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1

dieses Abkommens sind.

GESCHEHEN zu Wien am 19. Februar 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und

englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen

geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich

Dr. Johann Farnleitner m. p.

Für die Republik Kroatien

D. Stern m. p.

Der Erhalt der Note gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurde am 26. August 1999 bestätigt; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 1999 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →