180. Bundesgesetz: Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation (IVF-Fonds-Gesetz)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand
§ 1. Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro-Fertilisation
(§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992).
IVF-Fonds
§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Fonds zur
Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds
hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten.
(2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-
Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.
(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der
jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie
einen Geschäftsbericht zu verfassen und den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des Fonds
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2. der Krankenversicherungsträger.
(2) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind
1. zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2. zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach § 567
Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
aufzubringen.
(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger
hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag
hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die
Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
(4) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit
herangezogen werden können.
(5) Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.
Anspruchsberechtigung
§ 4. (1) Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar
und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den
Fällen von Sterilität beim Mann, sofern
1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr
und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung
im Krankheitsfall vorliegt und
3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.
(2) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, daß der Träger der Krankenanstalt
1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,
2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und
3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 1 genannten Personen geschlossen hat, dem die in
Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.
Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung
§ 5. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit
Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese
Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des
Fonds (§ 2 Abs. 2) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.
(2) Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt
aufzuweisen
1. Leistungsumfang und Honorierung;
2. Dokumentation;
3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
4. Maßnahmen der Qualitätssicherung;
5. Modalitäten der Rechnungslegung;
6. Modalitäten der Kündigung.
(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, daß der Träger der Krankenanstalt eine Zulassung nach § 5
Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt und in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und
anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich
spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt. Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten
Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes
insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die
Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim Abschluß von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung
Bedacht zu nehmen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den
einschlägigen Fachgesellschaften für die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung
auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
(5) Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den
Vertrag zu kündigen.
Rechtsschutz
§ 6. (1) Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 hat der Fonds unter Anwendung des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der
(die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.
(2) Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 gelten als Sozialrechtssachen
im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.
Register
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat ein Register über die
Vertragskrankenanstalten nach § 5 zu führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten
öffentlich zugänglich ist. Überdies sind dem Register die dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen
Durchführungsverordnung erstatteten Berichte anzuschließen.
(2) Der Fonds führt für Verrechnungszwecke Aufzeichnungen darüber, wieviele Versuche einer In-
vitro-Fertilisation bei einer Person durchgeführt wurden, für die eine Kostentragung nach diesem
Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte. Auf Grund dieser Meldungen ermittelt der Fonds, wieviele Versuche
von den einzelnen Vertragskrankenanstalten mit welchem Erfolg durchgeführt wurden und übermittelt
diese Daten an das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Register. Die
übermittelten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten.
(3) Das Register hat jedenfalls gesondert für jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche,
für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte, und die dabei erreichten
Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und
-kontrolle, die durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzunehmen sind. Dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers
zugänglich zu machen.
Verweisungen
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie, betraut.
Inkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Gemäß § 62 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von
3254155 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1997/98 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer
Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt
1. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Stiftung Pädagogische Akademie
Burgenland in Eisenstadt........................................................................................... 80000 S
2. Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten.............................................................. 210000 S
3. Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich................................................ 120000 S
4. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese St. Pölten in Krems an
der Donau ......................................................................................................................... 140000 S
5. Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich................................................... 235000 S
6. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Linz in Linz................... 250000 S
7. Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg ............................................................ 210000 S
8. Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark................................................... 120000 S
9. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Graz-Seckau in Graz..... 130000 S
10. Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol .................................................................. 200000 S
11. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Innsbruck in Stams........ 100000 S
12. Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg......................................................... 150000 S
13. Pädagogische Akademie des Bundes in Wien.................................................................. 310000 S
14. Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Erzdiözese Wien in Wien ........... 180000 S
15. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Linz......................................................... 55000 S
16. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Graz ........................................................ 25000 S
17. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Innsbruck................................................ 30000 S
18. Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien ....................................................... 50000 S
19. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Linz in Linz.... 20000 S
20. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Graz-Seckau
in Graz .............................................................................................................................. 25000 S
21. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Diözese Innsbruck in
Stams ................................................................................................................................ 10000 S
22. Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht der Stiftung Pädagogische
und Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien in Wien............................. 70000 S
23. Evangelische Religionspädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht in Wien ........ 25000 S
24. Bundesakademie für Sozialarbeit in St. Pölten ................................................................ 60000 S
25. Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in Linz........................................ 35000 S
26. Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige der Arbeiterkammer in Salzburg................. 30000 S
27. Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark in Graz.............................................. 40000 S
28. Akademie für Sozialarbeit der Caritas in Innsbruck ........................................................ 40000 S
29. Akademie für Sozialarbeit des Trägervereins Vorarlberg in Bregenz ............................. 35000 S
30. Bundesakademie für Sozialarbeit in Wien X ................................................................... 129155 S
31. Akademie für Sozialarbeit der Stadt Wien in Wien (XXI) .............................................. 35000 S
32. Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen............................ 105000 S
§ 2. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in
Kraft.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 166/1998 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK KROATIEN, im folgenden
„Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit geschäftlichen
Tätigkeiten, und insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche
Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche
Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Rechtsträgern;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen definiert wurden,
insoweit beide Vertragsparteien Parteien dieser Übereinkommen sind, einschließlich, aber
nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie
technische Verfahren, Sortenschutzrechte, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen
und Goodwill;
e)öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von
Naturschätzen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf jede der Vertragsparteien
a) Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine
Investition tätigen;
b)juristische Personen, einschließlich einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer
Geschäftsvereinigung, einer Personengesellschaft und einer Organisation, die in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurden, im
Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz haben, echte geschäftliche Tätigkeiten
ausüben und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;
c)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der
der unter a) oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das jeweilige Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie
auch jene an die äußere Grenze der Hoheitsgewässer jeder der beiden Vertragsparteien angrenzenden
Meeresgebiete, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrundes, über die die betreffende
Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt ausübt.
(6) bezeichnet der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ jenen Zeitraum, der üblicherweise für
die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser
Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls
ein Monat überschreiten.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von
Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren
Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige
Behandlung.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen
Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer
Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder
Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine
nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder
Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie
eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den
gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen,
welcher sich ergibt aus
a) jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b)jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder
innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung;
c) jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines
rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.
(2) Eine solche Entschädigung muß dem nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten
gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung
über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –,
entsprechen, wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die
Wertsteigerung, die laufenden Erträge, der Goodwill und andere maßgebliche Faktoren zu
berücksichtigen sind. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer
Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte,
wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu
erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung
zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der
geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte
Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist
ohne Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die
Festsetzung und Leistung der Entschädigung in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von
Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an
welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors
sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung
entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder
durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere
bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand,
Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder
Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung,
Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene,
die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt,
je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei
irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
einen Schaden oder Verlust durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder
Organe,
b) Blockade lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
c) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe
erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den
gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls, umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung
für den erlittenen Schaden oder Verlust, der ihnen während der Zeit der Beschlagnahme oder der
Blockade oder als Folge der Zerstörung ihres Vermögens erwachsen ist. Daraus erfolgende Zahlungen
sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei
transferierbar.
Artikel 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt sind;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 dieses Abkommens;
g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,
gelten.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für
Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes
ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der
letztgültige Wechselkurs für die Umwandlung von Währungen in Sonderziehungsrechte, je nachdem,
welcher für den Investor günstiger ist.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt
diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses
Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund
eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte
Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche
die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.
Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden
Zahlungen gelten Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der
Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu
gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der
anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen
ist.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Streitigkeiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien
freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten ab einer
schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf
Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren
unterworfen
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde. Im Falle eines
Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung
einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor
unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese
Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
b)einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den
UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des
Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung
geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses
Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der
Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem
genannten Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des
Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu
gewährleisten.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder
Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der
die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile
seiner Verluste erhalten habe.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nicht
beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein
Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als
Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der
anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der
Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in
Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident
des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus
einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner
Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben
Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung
der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit;
die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch
eine andere Kostenaufteilung festlegen.
Artikel 11
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet
sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben, es findet jedoch keine
Anwendung auf Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die
gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 sind, das
auf sie solange Anwendung findet, bis eine Streitbeilegung erreicht ist.
(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils
geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen von Absatz 2 dieses Artikels werden
die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.
Artikel 12
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Erhalt der letzten
diplomatischen Note, die bestätigt, daß die Vertragsparteien die in der nationalen Gesetzgebung
vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, danach wird es
stillschweigend für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens wirksam.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 vom 25. Oktober 1989 außer Kraft; ausgenommen
hievon sind Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1
dieses Abkommens sind.
GESCHEHEN zu Wien am 19. Februar 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und
englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Dr. Johann Farnleitner m. p.
Für die Republik Kroatien
D. Stern m. p.
Der Erhalt der Note gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurde am 26. August 1999 bestätigt; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 1999 in Kraft.