180. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Handelsstatistische Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173, wird wie folgt geändert
1. § 8 lautet
„§ 8. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden
a) die endgültige Versendung;
b) die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
c) die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;
d) der endgültige Eingang;
e) der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
f) der Wiedereingang nach wirtschaftlicher Lohnveredelung.“
2. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt zur Festlegung der von der
Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch
Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den
Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder
bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen
heranzuziehen.“
Auf Grund des § 6 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bundesbetreuung für Asylwerber
(Bundesbetreuungsverordnung – BBetrVO), BGBl. Nr. 31/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 352/1993, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten 530 S monatlich.“
2. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Unterbringung und Verpflegung werden je Betreutem und Tag höchstens folgende
Beträge geleistet
1. Frühstück.......................................................................................................................................... 25 S,
2. Mittagessen....................................................................................................................................... 60 S,
3. Abendessen....................................................................................................................................... 35 S,
4. Unterbringung .................................................................................................................................. 105 S.
Mit dem Betrag für die Unterbringung sind auch allfällige Heizkosten abgegolten.“
3. § 13 erster Satz lautet
„Die Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesbetreuungsgesetzes beträgt 40 S pro Stunde.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreiches und
der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(BGBl. Nr. 248/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 451/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Georgien 20. April 1994
Kambodscha 8. November 1996
Litauen 4. Dezember 1996
Moldova 21. Mai 1997
Palau 3. August 1995
Tadschikistan 29. Februar 1996
Ferner hat die Slowakei am 6. März 1995 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 weiterhin an
das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs
und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin
Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der anläßlich der Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunde Kundgemacht in BGBl. Nr. 321/1983 erklärte Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong
Anwendung findet.