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180_1998 AT

180. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Handelsstatistische Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173, wird wie folgt geändert

1. § 8 lautet

„§ 8. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden

a) die endgültige Versendung;

b) die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

c) die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;

d) der endgültige Eingang;

e) der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

f) der Wiedereingang nach wirtschaftlicher Lohnveredelung.“

2. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt zur Festlegung der von der

Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch

Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den

Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder

bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen

heranzuziehen.“

BGBlPdf 180. Verordnung: Änderung der Bundesbetreuungsverordnung

Auf Grund des § 6 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bundesbetreuung für Asylwerber

(Bundesbetreuungsverordnung – BBetrVO), BGBl. Nr. 31/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 352/1993, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten 530 S monatlich.“

2. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Unterbringung und Verpflegung werden je Betreutem und Tag höchstens folgende

Beträge geleistet

1. Frühstück.......................................................................................................................................... 25 S,

2. Mittagessen....................................................................................................................................... 60 S,

3. Abendessen....................................................................................................................................... 35 S,

4. Unterbringung .................................................................................................................................. 105 S.

Mit dem Betrag für die Unterbringung sind auch allfällige Heizkosten abgegolten.“

3. § 13 erster Satz lautet

„Die Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesbetreuungsgesetzes beträgt 40 S pro Stunde.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

BGBlPdf 180. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreiches und

der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(BGBl. Nr. 248/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 451/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Georgien 20. April 1994

Kambodscha 8. November 1996

Litauen 4. Dezember 1996

Moldova 21. Mai 1997

Palau 3. August 1995

Tadschikistan 29. Februar 1996

Ferner hat die Slowakei am 6. März 1995 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 weiterhin an

das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs

und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin

Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der anläßlich der Hinterlegung ihrer

Beitrittsurkunde Kundgemacht in BGBl. Nr. 321/1983 erklärte Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong

Anwendung findet.

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