180. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet
Die Gegenseitigkeit mit dem kanadischen Yukon Territorium ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich
der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger Schuldtitel) verbürgt.
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Bern, am 18. September 1997
Sehr geehrter Herr Bundesrat!
Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem
Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse
der beiderseitigen Staatsbürger Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1951, vom 14. September 1950, beehrt sich die Österreichische Bundesregierung,
die folgenden Änderungen vorzuschlagen
1. Art. 1 erster Satz erhält folgende Fassung
Österreichische Staatsbürger haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von
fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Art. 6
des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931.
2. Art. 2 erster Satz erhält folgende Fassung
Schweizerbürger genießen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach
einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf
Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die
Beschäftigung von Ausländern.
3. Art. 3 erster Satz erhält folgende Fassung
Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehegatten und die Kinder
unter 18 Jahren der Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben.
4. Art. 4 erster Satz erhält folgende Fassung
Die fünfjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner
Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat
abwesend ist.
5. Art. 4 wird durch Satz drei ergänzt
Vorübergehende Aufenthalte wie Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung
der fünfjährigen Frist außer Betracht.
Ich beehre mich, Sie zu bitten, Ihr Einverständnis zu geben, daß dieser Brief und Ihre Antwort ein
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat
betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger
darstellen, mit dem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem
Schweizerischen Bundesrat vom 14. September 1950 betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger geändert wird.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der
Briefwechsel durchgeführt wird.
Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Markus Lutterotti
S. E.
Bundesrat Flavio Cotti
Vorsteher des Eidgenössischen Departements
für auswärtige Angelegenheiten
Bundeshaus West
3003 Bern
DER VORSTEHER DES EIDGENÖSSISCHEN DEPARTEMENTS
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
3003 Bern, 18. September 1997
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 18. September 1997 folgenden Inhaltes zu
bestätigen
„Mit Bezug auf das Abkommen … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) … Hochachtung.“
Hiermit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis zu den in Ihrem Brief angeführten
Bestimmungen zu geben und auch dahingehend, daß diese Bestimmungen ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse
der beiderseitigen Staatsbürger darstellen, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der dem
Monat folgt, in dem der Briefwechsel durchgeführt wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Flavio Cotti
Bundesrat
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Markus Lutterotti
Botschafter der Republik Österreich
in der Schweiz
Bern
Das Abkommen tritt mit 1. November 1997 in Kraft.