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180_1997 AT

180. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet

Die Gegenseitigkeit mit dem kanadischen Yukon Territorium ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich

der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger Schuldtitel) verbürgt.

BGBlPdf 180. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bern, am 18. September 1997

Sehr geehrter Herr Bundesrat!

Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem

Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse

der beiderseitigen Staatsbürger Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1951, vom 14. September 1950, beehrt sich die Österreichische Bundesregierung,

die folgenden Änderungen vorzuschlagen

1. Art. 1 erster Satz erhält folgende Fassung

Österreichische Staatsbürger haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von

fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Art. 6

des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März

1931.

2. Art. 2 erster Satz erhält folgende Fassung

Schweizerbürger genießen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach

einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf

Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die

Beschäftigung von Ausländern.

3. Art. 3 erster Satz erhält folgende Fassung

Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehegatten und die Kinder

unter 18 Jahren der Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben.

4. Art. 4 erster Satz erhält folgende Fassung

Die fünfjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner

Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat

abwesend ist.

5. Art. 4 wird durch Satz drei ergänzt

Vorübergehende Aufenthalte wie Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung

der fünfjährigen Frist außer Betracht.

Ich beehre mich, Sie zu bitten, Ihr Einverständnis zu geben, daß dieser Brief und Ihre Antwort ein

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat

betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger

darstellen, mit dem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem

Schweizerischen Bundesrat vom 14. September 1950 betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger geändert wird.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der

Briefwechsel durchgeführt wird.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Markus Lutterotti

S. E.

Bundesrat Flavio Cotti

Vorsteher des Eidgenössischen Departements

für auswärtige Angelegenheiten

Bundeshaus West

3003 Bern

DER VORSTEHER DES EIDGENÖSSISCHEN DEPARTEMENTS

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

3003 Bern, 18. September 1997

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 18. September 1997 folgenden Inhaltes zu

bestätigen

„Mit Bezug auf das Abkommen … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) … Hochachtung.“

Hiermit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis zu den in Ihrem Brief angeführten

Bestimmungen zu geben und auch dahingehend, daß diese Bestimmungen ein Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse

der beiderseitigen Staatsbürger darstellen, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der dem

Monat folgt, in dem der Briefwechsel durchgeführt wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti

Bundesrat

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Markus Lutterotti

Botschafter der Republik Österreich

in der Schweiz

Bern

Das Abkommen tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

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