180. Verordnung: Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz — BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 570/1989, über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 — BHV 1989) wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 3 sind nach den Worten „die haushaltsleitenden Organe" die Worte „oder die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes — sofern eine derartige Zuständigkeit durch das haushaltsleitende Organ im Sinne des § 5 Abs. 3 BHG übertragen wurde —" einzufügen.
2. Dem § 4 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen
„Für die Verwendung als Stellenleiter der Zahlungs- und Übertragungsstelle genügt auch die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe C vorgesehenen Dienstprüfung."
3. § 4 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten
„Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst zu betrauen."
4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 9 — sofern die Ersatzaufträge keine Auszahlungen nach sich ziehen — und Z 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B — Rechnungsdienst, jene gemäß Z 14 auch anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten."
5. § 10 Abs. 2 vierter Satz hat zu lauten
„In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung des einzelnen Geschäftsfalles die Trennung zwischen dessen Anordnung und dessen Verrechnung einzuhalten."
6. § 10 Abs. 3 zweiter Satz und dritter Satz haben zu lauten
„Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung in der Regel spätestens jedes zweite Jahr erfolgt und das zuständige haushaltsleitende Organ hiezu ausdrücklich zugestimmt hat; ist die Nachprüfung durch die Buchhaltung aus personellen Gründen nur in größeren zeitlichen Abständen möglich, so darf der durchschnittliche monatliche Ausgabenrahmen 50000 S nicht übersteigen. Ist auch die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich, so ist hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs herzustellen."
7. Im § 15 Abs. 2 Z 4 ist das Wort „Monatsende" durch die Worte „jeweiligen Abrechnungsstichtag gemäß § 95 Abs. 1" zu ersetzen.
8. § 29 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten festgelegt wurden, sowie Ein- und Auszahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfügungen des Bundes
bestimmt oder bestimmbar sind (zB Gerichtsbeschluß, Familienbeihilfenkarte) ;"
9. § 29 Abs. 1 Z 11 hat zu lauten
„11. Buchung der Darlehensforderungen, Forderungen sowie Schulden aus Währungstauschverträgen und Finanzschulden auf Grund von Geschäftsstücken;"
10. Im § 29 Abs. 1 sind nach der Z 13 folgende Ziffern einzufügen
„14. Abschreibungen von Forderungen im Sinne des § 61 Abs. 4 Z 1 BHG sowie solche auf Grund von Geschäftsstücken; 15. Auszahlung von Reisekostenvorschüssen auf Grund von Geschäftsstücken;"
Die bisherige Z 14 erhält die Bezeichnung „Z 16".
11. Im § 29 Abs. 2 ist nach dem Wort „Buchhaltungsvorstand" die Ergänzung „ , Stellenleiter" vorzunehmen; der Klammerausdruck hat zu lauten „(§ 6 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 7)".
12. Im § 31 Abs. 4 Z 1 ist der Betrag von „2500 S" durch „5000 S" zu ersetzen.
13. § 32 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei einer Einstellung der Einziehung oder bei einem Verzicht auf eine Forderung ist gleichzeitig der Buchhaltung oder Kasse ein Auftrag zu erteilen, daß der betreffende Teil der Forderung oder diese zur Gänze einschließlich der Zinsen und Nebengebühren buchmäßig abzuschreiben ist."
14. Dem § 42 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Ist eine Gemeinsamzeichnung bei Kassen aus personellen Gründen nicht möglich, so ist eine scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) durch einen Bediensteten (Einfachzeichnung) nur zulässig, wenn hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs hergestellt wurde. Bei einem Antrag auf Kontoeröffnung gemäß § 41 Abs. 5 ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen."
15. Im § 42 Abs. 4 ist im ersten Satz das Wort „Gemeinsamzeichnung" durch die Worte „Zeichnung (Gemeinsam- oder Einzelzeichnung)" zu ersetzen. Der zweite Satz hat zu lauten: „Dabei ist anzugeben, daß die Zeichnung der Aufträge unter Beifügung eines Stempelabdruckes der Dienststelle zu erfolgen hat."
16. Im § 43 Abs. 5 sind im ersten Satz die Worte „einem Kassabuch gemäß § 86 Abs. 3" durch die Worte „Verrechnungsaufschreibungen gemäß § 86 Abs. 3 oder 4" zu ersetzen.
17. Im § 43 Abs. 8 erster Satz sind die Worte „Ende der Kassenstunden und bei" zu streichen. Der erste Satz ist ferner mit einem Strichpunkt zu beenden und nach diesem folgender Satz anzufügen: „die Abstimmung des Bestandes an Barzahlungsmitteln hat auch zwischendurch zu erfolgen (zB zum Ende der Kassenstunden oder Abrechnungsperioden)."
18. Im § 43 Abs. 9 sind die Worte „sowie die Auszahlungsbestätigungen" zu streichen.
19. Im § 44 Abs. 9 sind nach dem Wort „Bundesdienststelle" die Worte „oder bei Kreditunternehmungen (Banken)" einzufügen.
20. Im § 47 Abs. 1 sind die Worte „Buchhaltungen und Kassen" durch die Worte „Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen" zu ersetzen.
21. Im § 48 Abs. 2 zweiter Satz ist das Wort „dem" durch die Worte „den (dem)" und in Abs. 3 ist der Betrag von „100000 S" durch „500000 S" zu ersetzen.
22. § 52 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 50 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes."
23. Im § 54 Abs. 2 letzter Satz sind nach den Worten „der Auftrag auf Schillingwährung" die Worte „unter Beachtung der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 letzter Satz" einzufügen.
24. Dem § 55 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Zur Erleichterung der Verrechnung kann der Bundesminister für Finanzen eigene Verrechnungskurse (Kassenwerte) festlegen; dabei hat er insbesondere die an der Wiener Börse verlautbarten bzw. von der OeNB bekanntgegebenen Devisen- und Valutenkurse zu berücksichtigen."
25. Im § 64 Abs. 8 sind die Worte „von einer Rückforderung einer nicht geschuldeten Leistung des Bundes gemäß § 60 BHG Abstand genommen oder" zu streichen.
26. Im § 67 Abs. 6 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Satz anzufügen
„erfolgt die Rückzahlung in Form von Annuitäten, dann sind die Zinsen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit im Phasenfeld 4 des entsprechenden Kontos zu verrechnen."
27. Im § 69 Abs. 5 Z 17 sind nach dem Wort „Finanzschulden" die Worte „und Währungstauschverträgen" einzufügen.
28. Dem § 81 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Aufbewahrung umfangreicher Verrechnungsunterlagen durch die Buchhaltung kann unterbleiben, wenn deren Ablage außerhalb der Buchhaltung unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufbewahrungsfrist durch andere Vorschriften geregelt ist (zB durch die Kanzleiordnung) und auf dem zugehörigen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ein entsprechender Hinweis angebracht ist."
29. Im § 82 Abs. 1 ist nach dem Wort „Verrechnungsaufträge" folgende Einfügung vorzunehmen
„— soweit für die Verrechnung erforderlich —"
30. Im § 82 Abs. 4 sind das Wort „Auszahlungsbestätigungen" sowie der nachfolgende Beistrich zu streichen.
31. Im § 85 Abs. 1 ist die Wortfolge „des § 55" durch die Wortfolge „der §§ 55 bis 58" zu ersetzen.
32. Dem § 86 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Die Führung eines Kontenverzeichnisses kann entfallen, wenn die Vollständigkeit der in Verwendung stehenden Kontoblätter durch andere geeignete Maßnahmen gesichert und diese Ausnahmeregelung in einer gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Verfahrensvorschrift festgelegt ist."
33. § 87 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Ermittlung der Endbestände an Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 4 bis 6 kann entfallen, wenn diese im Wege der Buchhaltung des zuständigen anweisenden Organs erfaßt werden."
Der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)".
34. Dem § 91 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die gesonderte Darstellung des Kontenabschlusses und des Saldoübertrages auf Bestandskonten kann bis zu deren betragsmäßigen Ausgleich unterbleiben, wenn diese Konten nur für zusammengehörende Geschäftsfälle geführt werden, die Aussagekraft und Übersichtlichkeit eines Kontos — insbesondere auch auf Grund des Umfanges der Buchungen — dadurch nicht vermindert wird und die Zuordnung der Buchungen zu den einzelnen Geschäftsfällen innerhalb der Aufbewahrungsfrist gemäß § 93 gewährleistet ist."
35. Im § 92 Abs. 6 Z 2 sind die Worte „Beträge der Ein- und Ausgaben" durch die Worte „und saldierten Beträge der Einnahmen und Ausgaben" zu ersetzen.
36. Im § 92 Abs. 8 sind nach den Worten „Gebarungsgrößen zum 31. Dezember" die Worte „sowie die Summen der abgeschriebenen Forderungen" einzufügen.
37. Der dritte Satz des § 94 Abs. 1 ist zu streichen.
38. § 95 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Zahlstellen haben laufend, bei einem durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgabenrahmen von über 5000 S zumindest zum Monatsende, ansonsten spätestens zum Jahresende, eine Abrechnung über die getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln."
39. Der letzte Satz des § 102 Abs. 3 ist zu streichen; an dessen Stelle sind folgende Sätze einzusetzen
„Der Zinssatz, mit dem die kalkulatorischen Zinsen anzusetzen sind, ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen; dabei ist von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldaufnahmen des Bundes auszugehen. Jene Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die durchschnittlichen Zinsen aus der Kapital-Rückzahlung als Zinssatz für die kalkulatorischen Zinsen anzusetzen."
40. Im § 112 Abs. 6 ist das Wort „und" nach den Worten „die zu einer Ausgabe führen, angeordnet" durch „oder" zu ersetzen.
41. § 112 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß § 18 die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Bestätigung über eine erbrachte Leistung auf den Lieferpapieren oder über die Eintragung in den Inventar- oder Materialaufschreibungen durch einen anderen Bediensteten erfolgt sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im einzelnen gegeben ist."
42. § 112 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Die Namen der Bediensteten, die zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind, sind — wenn dies nicht in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Dienststelle festgelegt ist bzw. wenn sie den Anordnungsbefugten nicht bekannt sind — diesen bekanntzugeben oder es sind bei der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit zusätzlich auch der Name bzw. die dienstliche Stellung des bestätigenden Bediensteten anzuführen."
43. Dem § 116 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die gesonderte Durchführung der Kontierungsprüfung und deren Bestätigung können bei Ersatzaufträgen gemäß § 29 entfallen, wenn die
Prüfung bei der Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages mitbesorgt wird."
44. Dem § 117 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die laufende Prüfung der Buchungen kann bei Kassen, bei denen die Verrechnung und der Zahlungsverkehr im Sinne des § 10 Abs. 3 nur von einem Bediensteten besorgt werden, entfallen."
45. § 119 Abs. 8 Z 2 hat zu lauten
„2. endgültige Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier- oder
Sachengebarung betraut sind, wenn diese auf den im § 110 Abs. 5 beschriebenen Sachverhalt zurückzuführen sind;"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.