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180_1991 AT

180. Verordnung: 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie

33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:.

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung

einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser

aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die

Bestimmungen des § 33 b Abs. 6 oder 10 WRG 1959

Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten

Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte

gelten für Abwasserreinigungsanlagen von

a) Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall

von mehr als 50 EGW60 ausgenommen

solchen in Extremlage,

b) Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall

von mehr als 50 EGW60,

c) Gemeinden, Wassergenossenschaften und

Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall

von mehr als 50 EGW60 einschließlich

der durch die Kanalisation miterfaßten

gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer,

sofern die Schädlichkeit dieser Abwässer

mittels biologischer Verfahren mit

gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser

verringert werden kann und trotz dieser

Einleitungen der vorwiegend kommunale

Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.

Der Ausdruck „EGW60" bezeichnet eine Schmutzfracht

von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und

Tag.

(2) Soweit diese Verordnung keine aridere

Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte der

Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen

(Stand der Reinigungs- und

Behandlungstechnik) vorzusehen

1. biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung

und Nitrifikation sowie größenabhängig

mit Stickstoffentfernung und

Phosphorentfernung,

2. Speicherung von Mischwässern und Ableitung

zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3

Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,

3. Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche

Abwasseranlagen ausschließlich über

Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch

unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung

der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut

ist bei der Bemessung gesondert

zu berücksichtigen.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer

Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die

Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium

gesondert zu begrenzen; die Frist darf 10 Jahre

nicht überschreiten.

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in

ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3

Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung

grundsätzlich an Hand der eingeleiteten

Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen

(§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

einzuhalten.

(2) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A gilt im Rahmen der

Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf

aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte

unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad

liegen und lediglich ein Meßwert den

Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei

Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet

bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt („4 von

5"-Regel).

(3) Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter

Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert

eines Abwasserparameters gemäß Anlage A

ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und

dessen 1,5fachem (bei Ammonium dem 2fachem)

bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt, ist die Messung

zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung

der Meßwert unter dem Emissionswert bzw.

über dem Wirkungsgrad, gilt der Emissionswert als

eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im

Jahr gilt die „4 von 5"-Regel gemäß Abs. 2.

(4) Ein Meßwert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A bei einer Abwasserreinigungsanlage

nach dem Mischsystem bleibt in der Bewertung

gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht, wenn der

Abwasserreinigungsanlage eine Abwassermenge zufließt,

die über dem Trockenwetterzufluß liegt. Ein

Zufluß aus einer Mischkanalisation zu einer

Abwasserreinigungsanlage gilt als Trockenwetterzufluß,

wenn die Tagesabwassermenge nicht größer

ist als die der Bemessung der biologischen Stufe

zugrunde liegende Tagesabwassermenge.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung nach den

in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften

durchzuführen.

§ 5. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1

Abs. 1) hat gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von

10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen

zu entsprechen. Hinsichtlich der

Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-

Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens

4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage

A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren

einzuhalten.

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