180. Verordnung: 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie
33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:.
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung
einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser
aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete
in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die
Bestimmungen des § 33 b Abs. 6 oder 10 WRG 1959
Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten
Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte
gelten für Abwasserreinigungsanlagen von
a) Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall
von mehr als 50 EGW60 ausgenommen
solchen in Extremlage,
b) Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall
von mehr als 50 EGW60,
c) Gemeinden, Wassergenossenschaften und
Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall
von mehr als 50 EGW60 einschließlich
der durch die Kanalisation miterfaßten
gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer,
sofern die Schädlichkeit dieser Abwässer
mittels biologischer Verfahren mit
gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser
verringert werden kann und trotz dieser
Einleitungen der vorwiegend kommunale
Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
Der Ausdruck „EGW60" bezeichnet eine Schmutzfracht
von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und
Tag.
(2) Soweit diese Verordnung keine aridere
Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte der
Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen
(Stand der Reinigungs- und
Behandlungstechnik) vorzusehen
1. biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung
und Nitrifikation sowie größenabhängig
mit Stickstoffentfernung und
Phosphorentfernung,
2. Speicherung von Mischwässern und Ableitung
zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3
Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,
3. Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche
Abwasseranlagen ausschließlich über
Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch
unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung
der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut
ist bei der Bemessung gesondert
zu berücksichtigen.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer
Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die
Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium
gesondert zu begrenzen; die Frist darf 10 Jahre
nicht überschreiten.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in
ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3
Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung
grundsätzlich an Hand der eingeleiteten
Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen
(§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A gilt im Rahmen der
Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf
aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte
unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad
liegen und lediglich ein Meßwert den
Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei
Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet
bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt („4 von
5"-Regel).
(3) Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter
Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters gemäß Anlage A
ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und
dessen 1,5fachem (bei Ammonium dem 2fachem)
bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt, ist die Messung
zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung
der Meßwert unter dem Emissionswert bzw.
über dem Wirkungsgrad, gilt der Emissionswert als
eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im
Jahr gilt die „4 von 5"-Regel gemäß Abs. 2.
(4) Ein Meßwert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A bei einer Abwasserreinigungsanlage
nach dem Mischsystem bleibt in der Bewertung
gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht, wenn der
Abwasserreinigungsanlage eine Abwassermenge zufließt,
die über dem Trockenwetterzufluß liegt. Ein
Zufluß aus einer Mischkanalisation zu einer
Abwasserreinigungsanlage gilt als Trockenwetterzufluß,
wenn die Tagesabwassermenge nicht größer
ist als die der Bemessung der biologischen Stufe
zugrunde liegende Tagesabwassermenge.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den
in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften
durchzuführen.
§ 5. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1
Abs. 1) hat gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von
10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen
zu entsprechen. Hinsichtlich der
Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-
Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens
4 Jahren, für eine Reinigungsanlage gemäß Anlage
A, Punkt 2.2, Fußnote e von längstens 6 Jahren
einzuhalten.