180. Bundesgesetz: 42. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5214 S" durch den Betrag
„5564 S" und
b) in Z 2 der Betrag „6272 S" durch den Betrag
„6622 S".
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
6. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
8. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
9. § 63 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. April
1990 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht.
Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten,
mit denen vor dem 1. April 1990
gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen
Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der
ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im
Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind
diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als
50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den
Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht
der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur
dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist."
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.
Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende
Fassung
3. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt
„§ 93 a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit
Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten
Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990
gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht.
Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten,
mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70
ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab
1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages
von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß
entspricht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1
im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so
sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge
von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen
bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen
Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur
dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1990 in
Kraft.