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180. Bundesgesetz: 42. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: 42. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 c Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5214 S" durch den Betrag

„5564 S" und

b) in Z 2 der Betrag „6272 S" durch den Betrag

„6622 S".

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

6. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

8. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

9. § 63 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. April

1990 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht.

Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten,

mit denen vor dem 1. April 1990

gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen

Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der

ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im

Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind

diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als

50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den

Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht

der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur

dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist."

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.

Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende

Fassung

3. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt

„§ 93 a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit

Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten

Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990

gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht.

Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten,

mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70

ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab

1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages

von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß

entspricht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1

im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so

sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge

von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen

bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen

Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur

dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1990 in

Kraft.

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