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180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Beförderungsbedingungen

§ 3. Beförderungspflicht

§ 4. Beförderungsmittel

§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

§ 6. Tarife

§ 7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 8. Meinungsverschiedenheiten

§ 9. Feiertage

§ 10. Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische

Währungen

Teil II. Beförderung von Personen

§ 11. Fahrpläne — Auskunft — Fahrpreisaushang

§ 12. Warteräume

§ 13. Nichtraucherplätze — Nichtraucherzüge

§ 14. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

— Bedingungsweise zugelassene Personen

§ 15. Fahrausweise

§ 16. Fahrpreise

§ 17. Platzreservierung

§ 18. Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige

Züge

§ 19. Einnehmen der Plätze

§ 20. Aufzahlung — Änderung des Beförderungsweges

§ 21. Prüfen der Fahrausweise

§ 22. Bahnsteigsperren

§ 23. Versäumen der Abfahrt

§ 24. Verspätung und Ausfall des Zuges

§ 25. Verhalten der Reisenden

§ 26. Handgepäck

§ 27. Mitnahme lebender Tiere

§ 28. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen

Rechtsvorschriften

§ 29. Erstattung und Nachzahlung

Teil III. Beförderung von Reisegepäck

§ 30. Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 31. Von der Beförderung ausgeschlossene

Gegenstände

§ 32. Zustand — Verpackung — Kennzeichnung

§ 33. Verantwortlichkeit des Reisenden — Prüfen

durch die Eisenbahn — Frachtzuschlag

§ 34. Abfertigung

§ 35. Gepäckschein

§ 36. Zahlung der Kosten

§ 37. Beförderungsfrist

§ 38. Angabe bestimmter Züge

§ 39. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen

Rechtsvorschriften

§ 40. Ablieferung

§ 41. Verzögerung der Abnahme

§ 42. Erstattung und Nachzahlung

§ 43. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung

§ 44. Umfang der Haftung — Beweislast

§ 45. Vermutung für den Verlust

§ 46. Entschädigung bei Verlust und Beschädigung

§ 47. Entschädigung bei verspäteter Ablieferung

§ 48. Entschädigung und Erstattung bei begleiteten

Kraftfahrzeugen

§ 49. Entschädigung bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit

§ 50. Weitere Bestimmungen über Haftung und

Entschädigung

Teil IV. Gepäckträger — Aufbewahrung von

Gepäck

§ 51. Gepäckträgerdienst

§ 52. Aufbewahrung von Gepäck

Teil V. Beförderung von Gütern

§ 53. Allgemeine Bestimmungen

§ 54. Dienststunden

§ 55. Von der Beförderung ausgeschlossene

Güter

§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter

§ 57. Frachtbrief

§ 58. Angaben im Frachtbrief

§ 59. Haftung für die Angaben im Frachtbrief

§ 60. Zustand — Verpackung

§ 61. Offene und gedeckte Wagen

§ 62. Wagenbestellung

§ 63. Auflieferung

§ 64. Abholen

§ 65. Vorläufiges Verwahren

§ 66. Verladen

§ 67. Prüfen durch die Eisenbahn

§ 68. Feststellen der Masse und der Zahl der

Stücke im Versandbahnhof

§ 69. Abschluß des Frachtvertrags

§ 70. Frachtzuschläge

§ 71. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen

Rechtsvorschriften

§ 72. Begleitung

§ 73. Beförderungsweg — Unterwegsmaßnahmen

— Übergangsnachweis

§ 74. Berechnung der Kosten

§ 75. Zahlung der Kosten

§ 76. Berichtigung erhobener Kosten

§ 77. Nachnahme — Barvorschuß

§ 78. Interesse an der Lieferung

§ 79. Änderung des Frachtvertrags durch den

Absender

§ 80. Änderung des Frachtvertrags durch den

Empfänger

§ 81. Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 82. Beförderungshindernis

§ 83. Lieferfrist

§ 84. Empfängeranweisung

§ 85. Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung

§ 86. Ablieferung

§ 87. Prüfen im Bestimmungsbahnhof

§ 88. Ausladen

§ 89. Zuführen

§ 90. Abnahme — Neuaufgabe

§ 91. Ablieferungshindernis

§ 92. Verzögerung der Abnahme

§ 93. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung

§ 94. Umfang der Haftung

§ 95. Beweislast

§ 96. Vermutung bei Neuaufgabe

§ 97. Vermutung für den Verlust

§ 98. Entschädigung bei Verlust

§ 99. Haftung bei Schwund

§ 100. Entschädigung bei Beschädigung

§ 101. Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 102. Entschädigung bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit

§ 103. Begrenzung der Entschädigung durch

bestimmte Tarife

§ 104. Entschädigung bei Angabe des Interesses an

der Lieferung

§ 105. Verzinsung der Entschädigung

§ 106. Sonstige Ansprüche

§ 107. Reklamationen

§ 108. Anspruchsberechtigung

§ 109. Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend

gemacht werden können

§ 110. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

§ 111. Verjährung der Ansprüche

§ 112. Pfandrecht der Eisenbahn

§ 113. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

§ 114. Abrechnung — Rückgriff

Teil VII. Schlußbestimmungen

§ 115. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 116. Inkrafttreten

§ 117. Vollziehung

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung

von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den

öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht

mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.

(2) Ist an einer Beförderung auch eine ausländische

Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur

insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt

sind.

Beförderungsbedingungen

§ 2. (1) Die Eisenbahn hat zu diesem Gesetz die

notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen

festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn benötigt für von diesem

Gesetz abweichende Beförderungsbedingungen

keine Genehmigung des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses

Gesetz vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen

kann.

(3) Die Eisenbahn benötigt für abweichende

Beförderungsbedingungen eine Genehmigung des

Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, sofern dieses Gesetz nicht vorsieht, daß

sie andere Bestimmungen festsetzen kann; solche

Bestimmungen dürfen nur bei besonderen kaufmännischen,

betrieblichen oder örtlichen Umständen

festgesetzt werden und sind ohne Genehmigung

ungültig. Die Genehmigung ist zu erteilen,

sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer

sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung

nicht beeinträchtigt wird und die Bestimmungen

nicht nach dem Privatrecht unzulässig sind.

Die Eisenbahn hat die Genehmigung der abweichenden

Bestimmungen in der Veröffentlichung

der Tarife ersichtlich zu machen.

Beförderungspflicht

§ 3. (1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck

und als Wagenladung aufgegebene Güter zu

befördern, sofern

a) der Bahnbenützer die für die Beförderung

maßgebenden Vorschriften einhält,

b) die Beförderung mit den Personen und den

normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen

Bedürfnissen des Verkehrs genügen,

möglich ist und

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert

wird, welche die Eisenbahn nicht

abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen

vermag.

(2) Die Eisenbahn kann vorübergehend

a) die Beförderung von Personen sowie die

Annahme und die Beförderung von Reisegepäck

und Gütern aussetzen sowie

b) Güter auf Grund von Bestimmungen, die von

diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung

annehmen,

sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder

örtliche Umstände diese Maßnahmen erfordern.

(3) Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Abs. 2

den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen;

diese Maßnahmen treten frühestens mit

der Bekanntmachung in Kraft.

(4) Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an

einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung,

so kann der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen

der Beförderungspflicht durch Verordnung

vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen

Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang

kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern

in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung

in Kraft. Soweit erforderlich, hat der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

die Verordnungen in geeigneter Weise auch

nachrichtlich zu veröffentlichen.

(5) Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen,

Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen

erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern

die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche

Vorrichtungen verfügen.

(6) Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht

unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung

annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf

Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.

Beförderungsmittel

§ 4. (1) Die Eisenbahn kann besondere Vereinbarungen

über die Führung von Sonderzügen und

Sonderwagen sowie über die Benützung von

Wagen besonderer Bauart treffen.

(2) Die Eisenbahn kann private Wagen auf

Grund einer Vereinbarung in ihren Wagenpark einstellen.

Die Vereinbarung hat die Einstellung des

Wagens, das Verfügungsrecht des Einstellers und

die Haftung für Verlust und Beschädigung des eingestellten

Wagens zu regeln. Die von der Eisenbahn

für den Abschluß solcher Vereinbarungen

erstellten einheitlichen Richtlinien sind vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen,

sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer

sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung

nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung

ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.

(3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über

die Beförderung privater Wagen im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend

und in bestimmten Verkehrsverbindungen

auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien

nach Abs. 2 abweichenden Vereinbarung zulassen.

(5) Die Eisenbahn kann Personen, Reisegepäck

und Güter bei vorübergehenden Störungen des

Eisenbahnbetriebes mit Fahrzeugen, die nicht an

Schienen gebunden sind, befördern oder befördern

lassen.

(6) Die Eisenbahn kann Reisegepäck und Güter

mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden

sind, abholen oder abholen lassen und zuführen

oder zuführen lassen.

(7) Für die Beförderungen nach den Abs. 5 und 6

gilt dieses Gesetz.

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

§ 5. (1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten

und für andere Personen, deren sie sich bei der

Ausführung der Beförderung bedient.

(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf

Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus,

fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie

sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen,

so gelten sie als Beauftragte dessen, für den

sie tätig sind.

Tarife

§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen,

welche die Beförderungsbedingungen und alle zur

Berechnung der Beförderungspreise und der

Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.

(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher

Weise anzuwenden.

(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen

Verwaltung für Wohlfahrtszwecke und für

den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise

und der Nebengebühren sowie sonstige

Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der

Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie

sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst

öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im

Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren

Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann

ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises

und der Nebengebühren sowie sonstige

Begünstigungen gewähren, sofern dies aus

kaufmännischen Rücksichten notwendig ist; sie hat

Ermäßigungen des Beförderungspreises dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

anzuzeigen.

(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und

sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten,

sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise

oder der Nebengebühren oder Erschwerungen

der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens

mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung

in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder

der Nebengebühren oder Erschwerungen der

Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung

von Personen und Reisegepäck frühestens mit

Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung

für die Beförderung von Gütern frühestens

mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung

in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag

nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten

nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber

den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche

Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit

Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.

(5) Die Eisenbahn hat die Tarife in dem vom

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

herausgegebenen Anzeigeblatt für Verkehr zu

veröffentlichen oder anzukündigen. Sie hat die

Tarife zum Kauf anzubieten. Bei Ankündigung

eines Tarifes gilt dieser Tarif als veröffentlicht,

sobald er erhältlich ist.

(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof

die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden

Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen

Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind

den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über

welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.

(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der

Beförderungspreise und der Nebengebühren und

sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die

Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte

Zeit gelten, nicht veröffentlichen.

(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht

die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags.

Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise

und die Nebengebühren auch in solchen Fällen

nach den Tarifen zu berechnen.

Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 7. (1) Wer innerhalb der Eisenbahnanlagen

oder in Zügen einen verlorenen Gegenstand findet,

entspricht den für Fundgegenstände geltenden

Rechtsvorschriften auch durch Übergabe des

Gegenstandes an die Eisenbahn, welche die Übergabe

zu bescheinigen hat.

(2) Die Eisenbahn hat einen Gegenstand, dessen

Wert offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt,

nach den gesetzlichen Bestimmungen für

Finder zu behandeln.

(3) Die Eisenbahn kann einen Gegenstand, dessen

Wert offensichtlich fünftausend Schilling nicht

übersteigt, nach Ablauf von 60 Tagen oder, wenn

längeres Lagern den Wert dieses Gegenstandes

unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die

Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher

bestmöglich verkaufen. Die Eisenbahn hat den

Verkaufserlös oder, wenn sie den Gegenstand nicht

verkauft, den Gegenstand ein Jahr, gerechnet von

der Übergabe des Fundgegenstandes an die Eisenbahn,

zu verwahren; sie haftet als Verwahrer. Wird

der Gegenstand oder der Verkaufserlös innerhalb

eines Jahres nicht behoben, so erwirbt der Finder

das Eigentum, sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf

Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor

Ablauf der Frist nicht Anspruch erhoben, so erwirbt

die Eisenbahn nach Ablauf der Frist das Eigentum;

die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum,

wenn der Finder nicht innerhalb eines Jahres, nachdem

er Eigentümer geworden ist, die Ausfolgung

des gefundenen Gegenstandes oder des Verkaufserlöses

verlangt.

(4) Die Eisenbahn kann beim Ausfolgen den Finderlohn

sowie die im Zusammenhang mit dem verlorenen

Gegenstand anfallenden Nebengebühren

und sonstigen Kosten, die durch Nebengebühren

nicht gedeckt sind, erheben.

(5) Für zurückgelassene Gegenstände gelten die

Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Meinungsverschiedenheiten

§ 8. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,

wer Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern

und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten

der Beförderung zu behandeln hat.

(2) Die Eisenbahn hat schriftliche Beschwerden

innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen

schriftlich zu beantworten.

Feiertage

§ 9. Feiertage im Eisenbahnverkehr sind die im

Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der

jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten

Tage.

Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische

Währungen

§ 10. (1) Die Eisenbahn hat die in einer ausländischen

Währung ausgedrückten Beträge in inländischer

Währung zu erheben.

(2) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie

die in ausländischer Währung ausgedrückten

Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie

die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel

entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der

Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch

Aushang bekanntzumachen.

(3) Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der

auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung,

verspäteter Ablieferung oder Überschreitung

der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in

ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum

Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung

umzurechnen.

Teil II. Beförderung von Personen

Fahrpläne — Auskunft — Fahrpreisaushang

§ 11. (1) Die Eisenbahn hat die Fahrpläne in

geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Einschränkungen

in der Benützung bestimmter Züge

oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen

ersichtlich sein.

(2) Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in

den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf

Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen

erteilt werden kann.

(3) Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die

Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des

betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.

Warteräume

§ 12. (1) Die Eisenbahn hat die Warteräume in

besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr spätestens

eine halbe Stunde, in besetzten Bahnhöfen mit

starkem Verkehr spätestens eine Stunde vor der

fahrplanmäßigen Abfahrt eines Zuges zu öffnen.

(2) In Anschlußbahnhöfen kann sich der Reisende

bis zur Abfahrt des Anschlußzuges im Warteraum

aufhalten.

(3) Die Eisenbahn kann bei besonderen betrieblichen

oder örtlichen Umständen von den Abs. 1 und

2 abweichende Bestimmungen festsetzen.

(4) Die Eisenbahn kann Personen, die keinen

gültigen Fahrausweis vorweisen, die vorgeschriebene

Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung

getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten

nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands,

ihres Verhaltens oder einer Krankheit stören, den

Aufenthalt in den Warteräumen verbieten. Die

Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises

dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif

festzusetzenden Betrag erheben.

(5) Gegenstände und lebende Tiere, deren Mitnahme

in Personenwagen nach den §§ 26 und 27

nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume

nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn kann

von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot

nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag erheben.

(6) In den Warteräumen ist das Rauchen verboten.

Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz

eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten,

einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Nichtraucherplätze — Nichtraucherzüge

§ 13. (1) Die Eisenbahn hat in jedem Zug für

jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von

Nichtraucherplätzen zu kennzeichnen.

(2) Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen

das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan

ersichtlich zu machen.

(3) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein

Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag erheben.

Von der Beförderung ausgeschlossene Personen —

Bedingungsweise zugelassene Personen

§ 14. (1) Die Eisenbahn kann Personen, welche

die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer

Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der

Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf

Grund ihres Zustands oder ihres Verhaltens stören,

von der Beförderung ausschließen. Diese Personen

haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises,

der Gepäckfracht, der Nebengebühren und

der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(2) Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund

einer Krankheit stören würden, nur befördern,

sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur

Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs

erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten

geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen

Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.

(3) Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden

Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen,

die mit anzeigepflichtigen übertragbaren

Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig

oder ansteckungsverdächtig sind oder

unterwegs von einer solchen Krankheit befallen

werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes

Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem

Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die

Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt

sind, diese Kosten erheben.

Fahrausweise

§ 15. (1) Die Eisenbahn hat die Bahnhofverbindungen,

für die Fahrausweise ausgegeben werden,

sowie die Geltungsdauer der Fahrausweise und die

Bestimmungen über die Fahrtunterbrechung im

Tarif festzusetzen.

(2) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt einen

gültigen Fahrausweis haben. Die Eisenbahn kann

Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(3) Die Angaben des Fahrausweises sind für die

Beförderung maßgebend.

(4) Die Eisenbahn hat im Fahrausweis den Fahrtantrittsbahnhof,

den Bestimmungsbahnhof, die

Zuggattung, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den

ersten Geltungstag und die Geltungsdauer anzugeben;

sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen. Läßt

die Eisenbahn die Benützung verschiedener Beförderungswege

oder Beförderungsmittel mit einem

Fahrausweis zu, so hat sie dies im Fahrausweis

ersichtlich zu machen. Ein Fahrausweis ohne

Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten

Beförderungsweg.

(5) Sind Fahrausweise in einem Bahnhof nur bei

Automaten erhältlich, so gilt dieser Bahnhof hinsichtlich

der bei diesen Automaten erhältlichen

Fahrausweise als besetzt.

(6) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er

nicht auf Namen lautet und die Fahrt nicht angetreten

wurde. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im

Tarif vorsehen.

(7) Die Eisenbahn hat mit der Ausgabe der Fahrausweise

den örtlichen Umständen entsprechend

rechtzeitig zu beginnen, spätestens jedoch eine

Viertelstunde vor der Abfahrt des Zuges. Der

Anspruch des Reisenden auf Ausgabe eines Fahrausweises

erlischt fünf Minuten vor der Abfahrt des

Zuges. Gibt die Eisenbahn Fahrausweise im Vorverkauf

aus, so hat sie Bestimmungen darüber im

Tarif festzusetzen.

(8) Der Reisende hat bei der Übernahme des

Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben

entsprechend ausgefertigt ist.

(9) Die Eisenbahn kann die Gewährung von

Fahrpreisermäßigungen, für die auf Grund des

Tarifs der Nachweis bestimmter Voraussetzungen

erforderlich ist, von der Einsicht in die Bezug

habenden Unterlagen abhängig machen; sie kann

die Fahrpreisermäßigung entziehen, wenn die Einsicht

verweigert wird.

Fahrpreise

§ 16. (1) Der Reisende hat für die Beförderung

den im Tarif festgesetzten Fahrpreis zu zahlen.

(2) Die Eisenbahn hat in Begleitung reisende

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

jedoch je Begleitperson höchstens zwei Kinder, für

die ein Sitzplatz nicht beansprucht wird, ohne

Fahrausweis unentgeltlich und Kinder vom vollendeten

sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

sowie jüngere Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht

wird, zum halben gewöhnlichen Fahrpreis,

vorbehaltlich der Rundung nach dem Tarif, zu

befördern; maßgebend ist das Lebensalter am Tag

des Reiseantritts.

Platzreservierung

§ 17. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über

die Reservierung von bestellten Plätzen im Tarif

festzusetzen. In den Fahrplänen ist ersichtlich zu

machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.

Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge

§ 18. (1) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen,

daß einzelne Züge, die in den Fahrplänen ersichtlich

zu machen sind, ganz oder teilweise nur mit

entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen

Zulassungskarten benützt werden dürfen; diese

Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweis.

(2) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die

platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge

ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen

im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Einnehmen der Plätze

§ 19. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen

über die Anweisung von Plätzen im Tarif festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über

das Belegen von Sitzplätzen im Tarif festzusetzen.

Die Eisenbahn kann von Personen, die durch das

unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende

mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses

Sitzplatzes hindern, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag erheben.

(3) Personen ohne gültigen Fahrausweis dürfen

in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug nicht

verweilen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche

dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif

festzusetzenden Betrag erheben.

(4) Wird einem Reisenden mit einem Fahrausweis

für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels

ein Platz in der zweiten Wagenklasse angewiesen,

so hat die Eisenbahn dem Reisenden auf Verlangen

die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.

(5) Verzichtet ein Reisender mit einem Fahrausweis

für die erste Wagenklasse, dem wegen Platzmangels

ein Platz in der ersten Wagenklasse nicht

angewiesen werden kann, auf die Fahrt, so hat die

Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu

bescheinigen.

(6) Der Reisende hat in den Fällen der Abs. 4

und 5 keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat

jedoch Anspruch auf Erstattung nach §§ 29 und 42.

Aufzahlung — Änderung des Beförderungsweges

§ 20. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über

die Aufzahlung für die Benützung der ersten

Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem

Fahrpreis sowie über die Änderung des Beförderungsweges

im Tarif festzusetzen.

Prüfen der Fahrausweise

§ 21. (1) Der Reisende hat auf Verlangen den

Fahrausweis den mit der Prüfung der Fahrausweise

betrauten Eisenbahnbediensteten zur Prüfung vorzuweisen

und vor oder bei Beendigung der Fahrt

abzugeben. Die Eisenbahn kann Fahrausweise und

Ausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen

sind, einziehen.

(2) Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der

Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten

unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis

hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden

außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden

Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur

den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf

Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen

Fahrausweis antreten kann.

(3) Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene

Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm

für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern

er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für

die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum

nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das

Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der

benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens

jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag,

erheben.

(4) Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen

Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige

Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden

von der Beförderung ausschließen. Der Reisende

hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises

des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht,

der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder

auf Entschädigung.

(5) Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung

zu bescheinigen.

Bahnsteigsperren

§ 22. Die Eisenbahn kann Bahnsteigsperren einrichten

und Bestimmungen über das Betreten der

abgesperrten Bahnhofteile im Tarif festsetzen. Die

Eisenbahn kann von Personen, welche diese

Bestimmungen nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag erheben.

Versäumen der Abfahrt

§ 23. (1) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so

hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat

jedoch Anspruch auf Erstattung nach den §§ 29

und 42.

(2) Will ein Reisender, der die Abfahrt versäumt

hat, einen späteren Zug, für den sein Fahrausweis

nicht gilt, benützen, so hat er den Fahrpreis vor

Fahrtantritt gültigschreiben zu lassen, wobei die

Geltungsdauer des Fahrausweises um höchstens 24

Stunden verlängert werden kann. Bei Benützung

der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit

höherem Fahrpreis hat der Reisende den Unterschiedsbetrag

nachzuzahlen. Bei Benützung der

zweiten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit

niedrigerem Fahrpreis hat die Eisenbahn dies dem

Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen. Die

Eisenbahn kann für bestimmte Fahrausweise abweichende

Bestimmungen im Tarif festsetzen.

Verspätung und Ausfall des Zuges

§ 24. (1) Fährt ein Zug verspätet ab, kommt er

verspätet an oder fällt er ganz oder auf einer Teilstrecke

aus, so hat der Reisende keinen Anspruch

auf Entschädigung.

(2) Wird auf Grund einer Zugverspätung der

Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt

der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so

kann der Reisende

a) auf die Weiterfahrt verzichten und Erstattung

nach den §§ 29 und 42 beantragen,

b) auf die Weiterfahrt verzichten und seine

unentgeltliche Rückbeförderung samt Reisegepäck

mit dem nächsten geeigneten Zug

zum Fahrtantrittsbahnhof beanspruchen oder

c) seine Fahrt fortsetzen; in diesem Fall hat die

Eisenbahn ihn und sein Reisegepäck ohne

Erhebung eines zusätzlichen Beförderungsentgelts

so rasch wie möglich weiterzubefördern.

(3) Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen

den versäumten Anschluß oder den Ausfall

des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Abs. 2

lit. b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich,

die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern

und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung

mit höherem Fahrpreis oder für den neuen

Beförderungsweg gültigzuschreiben.

(4) Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von

mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und

sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.

Verhalten der Reisenden

§ 25. (1) Mitreisende dürfen durch die Verwendung

von Musikinstrumenten, audiovisuellen und

anderen Geräten nicht gestört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten

entscheidet das Zugperso-

nal. Die Eisenbahn kann von Reisenden, die eine

solche Entscheidung nicht beachten, einen im Tarif

festzusetzenden Betrag erheben.

(2) Der Reisende darf die Notbremse nur bei

Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden,

anderer Personen oder des Zuges betätigen.

Die Eisenbahn kann von einem Reisenden, der

aus anderen Gründen die Notbremse betätigt oder

durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse

durch andere Personen verursacht, einen im Tarif

festzusetzenden Betrag erheben.

(3) Können sich Reisende über die Benützung

der für sie vorgesehenen Einrichtungen nicht einigen,

entscheidet das Zugpersonal.

(4) Die Eisenbahn kann von Personen, die Anlagen,

Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände

der Eisenbahn verunreinigen, die Reinigungskosten

erheben. Sie kann von Personen, die solche Anlagen,

Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände

schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten

erheben oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Sie

kann für das Reinigen und das Instandsetzen Einheitssätze

im Tarif festsetzen.

(5) In Anlagen und Betriebsmitteln der Eisenbahn

dürfen nur mit Zustimmung der Eisenbahn

Ankündigungen vorgenommen sowie Waren angeboten

und verkauft werden. Die Eisenbahn kann

von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot

nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag erheben.

Handgepäck

§ 26. (1) Der Reisende kann leicht tragbare

Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in Personenwagen

mitnehmen und an den vorgesehenen

Stellen unterbringen. Der Reisende hat zur Aufrechterhaltung

der Ordnung im Zug die Anordnungen

der Eisenbahnbediensteten hinsichtlich der

Unterbringung des Handgepäcks zu beachten.

(2) Der Reisende darf nicht mitnehmen

a) die nach § 31 lit. a, b, c und e von der Beförderung

als Reisegepäck ausgeschlossenen

Gegenstände, soweit nicht nach § 31 lit. b

Ausnahmen im Tarif vorgesehen sind. Reisende,

die in Ausübung des öffentlichen

Dienstes oder auf Grund von Gesetzen oder

einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung

eine Schußwaffe tragen, können jedoch

Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von

Gefangenen oder verhafteten Personen können

geladene Schußwaffen mit sich führen;

b) Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen

können.

(3) Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der

Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen

hat, nach § 14 Abs. 1 von der Beförderung ausschließen

und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden

Betrag erheben.

(4) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung

vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis

verlangen, daß die von ihm mitgenommenen

Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen

entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände

nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn

unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob

die Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen

worden sind.

(5) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die

Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck

oder als Reisegepäck, die entgegen den Abs. 1

und 2 lit. b mitgenommen worden sind, im Tarif

festsetzen.

(6) Der Reisende hat alle mitgenommenen

Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände,

die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht

hat und deshalb nicht beaufsichtigen

kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn

haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der

Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.

(7) Der Reisende haftet für den Schaden, der

durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden

ist, sofern deren Mitnahme nach Abs. 2

lit. a nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der

durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden

ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser

Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder

eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende

nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden

konnte, zurückzuführen ist.

Mitnahme lebender Tiere

§ 27. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen

über die Mitnahme lebender Tiere in Personenwagen

im Tarif festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, für

welche lebenden Tiere ein Beförderungspreis zu

zahlen ist. Die Bestimmungen über Fahrausweise

gelten sinngemäß.

(3) Für die Beaufsichtigung und die Haftung gilt

§ 26 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 28. Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen

Rechtsvorschriften für sich, für sein Handgepäck

und für die mitgenommenen lebenden Tiere

zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Handgepäcks

anwesend zu sein. Die Eisenbahn haftet

dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden,

der aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen

entstanden ist.

Erstattung und Nachzahlung

§ 29. (1) Die Eisenbahn hat dem Inhaber des

Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu

erstatten, wenn

a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt

worden ist,

b) der Fahrausweis für die erste Wagenklasse

wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse

ausgenützt worden ist oder

c) der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer

Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als

der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden

ist.

(2) Die Eisenbahn hat die Erstattungsbeträge

und die davon abzuziehenden Bearbeitungsgebühren

im Tarif festzusetzen und die zur Begründung

des Erstattungsantrags vorzulegenden Belege zu

bestimmen. Die Eisenbahn kann die Erstattung für

Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen

für Fahrausweise für Kinder nach § 16

Abs. 2, im Tarif ausschließen oder nur unter besonderen

Bedingungen vorsehen.

(3) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder

wurden der Fahrpreis oder die sonstigen Kosten

fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag

zu erstatten oder nachzuzahlen,

sofern der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis einen

im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der

jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im

Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden

Fassung festgesetzte Betrag.

(4) Erstattungsanträge sind bei der Eisenbahn

schriftlich einzureichen, die den Betrag erhoben

hat.

(5) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen können

gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend

gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder

gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag

erhoben worden ist.

(6) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen,

wenn sie bei der Eisenbahn nicht innerhalb von

sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die

Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer

des Fahrausweises folgenden Tag.

(7) Ansprüche auf Erstattung oder auf Nachzahlung

verjähren in einem Jahr. Die Verjährung

beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer

des Fahrausweises folgenden Tag. Bei Einreichen

eines Erstattungsantrags mit den erforderlichen

Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen

von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu

dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn den

Erstattungsantrag schriftlich ablehnt und die Belege

zurückgibt. Wird dem Erstattungsantrag teilweise

stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den

noch streitigen Teil des Erstattungsantrags wieder

zu laufen. Die Einreichung eines Erstattungsantrags,

dessen Beantwortung und die Rückgabe der

Belege sind zu beweisen. Weitere Erstattungsanträge

auf Grund desselben Anspruchs hemmen die

Verjährung nicht.

(8) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit

5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der

Zahlungsaufforderung oder des Erstattungsantrags

oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder kein

Erstattungsantrag vorangegangen ist, vom Tag der

Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht

werden, wenn der Unterschiedsbetrag

200 S je Fahrausweis übersteigt. Legt der Berechtigte

der Eisenbahn die zur abschließenden

Behandlung des Erstattungsantrags erforderlichen

Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen

Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom

Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser

Belege gehemmt.

Teil III. Beförderung von Reisegepäck

Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 30. (1) Die Eisenbahn hat Gegenstände, die in

Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln

oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten

sind, sowie solche Verpackungen selbst als Reisegepäck

zu befördern.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die

Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder

ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht

genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif

festsetzen.

(3) Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang

und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen

Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung

des Reisenden beim Verladen, Umladen und

Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

§ 31. Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, deren Beförderung der Post

vorbehalten ist,

b) Stoffe und Gegenstände, die nach der

Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen

über den internationalen Eisenbahnverkehr

in der jeweils geltenden Fassung von der

Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise

zur Beförderung zugelassen sind.

Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif

vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen

sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c) Leichen,

d) lebende Tiere und

e) Gegenstände, deren Beförderung auf Grund

sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

Zustand — Verpackung — Kennzeichnung

§ 32. (1) Der Reisende hat einen Gegenstand,

der eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,

daß er gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust

und gegen Beschädigung während der Beförderung

geschützt ist und weder Personen verletzen noch

Betriebsmittel oder andere Gegenstände beschädigen

kann.

(2) Die Eisenbahn kann die Annahme von

Gegenständen, die eine Verpackung erfordern,

jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind,

oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern.

Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen,

so kann die Eisenbahn einen entsprechenden

Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt

der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen

Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der

Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt

hat.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die

Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen

und die Annahme von Gegenständen ohne die

vorgesehene Kennzeichnung verweigern.

Verantwortlichkeit des Reisenden — Prüfen durch

die Eisenbahn — Frachtzuschläge

§ 33. (1) Der Reisende haftet für alle Folgen der

Nichtbeachtung der §§ 30, 31 und 32.

(2) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung

prüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den

Rechtsvorschriften und Tarifen entspricht. Entspricht

der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften

und Tarifen nicht, so kann die Eisenbahn

das Reisegepäck von der Beförderung ausschließen

und die Kosten der Prüfung vom Reisenden erheben.

Die Eisenbahn hat den Reisenden einzuladen,

beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Reisende

nicht oder ist er nicht unverzüglich zu erreichen,

so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.

(3) Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der

§§ 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden

Frachtzuschlag erheben.

Abfertigung

§ 34. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,

in welchen Bahnhofverbindungen sie Reisegepäck

durchgehend befördert.

(2) Die Eisenbahn hat Reisegepäck während der

für die Ausgabe der Fahrausweise festgesetzten

Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen zur

Beförderung anzunehmen. Die Eisenbahn kann

Ausnahmen vorsehen, sofern besondere kaufmännische,

betriebliche oder örtliche Umstände diese

Ausnahmen erfordern; sie hat solche Ausnahmen

bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betroffenen

Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.

Nimmt die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt

der Erhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof

zur Beförderung an, so hat sie Bestimmungen darüber

im Tarif festzusetzen.

(3) Die Eisenbahn muß Reisegepäck nur gegen

Vorweisen eines mindestens vom Versandbahnhof

bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks

lautenden Fahrausweises, dessen Geltungsdauer

noch nicht abgelaufen ist, zur Beförderung annehmen;

sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Gibt es im Bestimmungsort mehrere Bahnhöfe,

so hat der Reisende den Bahnhof, nach dem

das Reisegepäck befördert werden soll, genau

anzugeben. Unterläßt dies der Reisende, so haftet

die Eisenbahn nicht für die Folgen.

(5) Stellt die Eisenbahn die Masse des Reisegepäcks

fest oder setzt sie Einheitsmassen fest, so hat

sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(6) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Reisenden

das Reisegepäck im Versandbahnhof gegen

Vorweisen des Fahrausweises und Rückgabe des

Gepäckscheins nach Möglichkeit zurückzugeben.

Gepäckschein

§ 35. (1) Die Eisenbahn hat dem Reisenden bei

der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein

zu übergeben.

(2) Die Angaben des Gepäckscheins sind für die

Beförderung maßgebend.

(3) Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof,

den Bestimmungsbahnhof, den Tag

und die Stunde der Annahme, die Zahl der

Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren

und die sonstigen Kosten anzugeben; sie

kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Der Reisende hat bei der Übernahme des

Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben

entsprechend ausgefertigt ist.

Zahlung der Kosten

§ 36. Der Reisende hat die Gepäckfracht, die

Nebengebühren und die sonstigen Kosten, die vom

Versandbahnhof in Rechnung gestellt werden, bei

der Aufgabe zu zahlen. Kosten, die vom Versandbahnhof

nicht in Rechnung gestellt worden sind,

hat der Berechtigte im Bestimmungsbahnhof zu

zahlen.

Beförderungsfrist

§ 37. (1) Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im

Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist

24 Stunden und beginnt mit der

Annahme des Reisegepäcks.

(2) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im

Tarif festsetzen

a) für die Beförderung von Reisegepäck, das

außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder

abgeliefert wird,

b) für die Beförderung von Reisegepäck

1. über Nebenbahnen,

2. in bestimmten Verkehrsverbindungen über

Hauptbahnen.

(3) Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des

Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der

Eisenbahn verursacht wird

a) durch das Prüfen nach § 33 Abs. 2,

b) durch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlungen,

c) durch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck

oder

d) durch jede Betriebsunterbrechung, die den

Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung

vorübergehend behindert.

(4) Ursache und Dauer der Verlängerung der

Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf

Verlangen bescheinigt werden.

(5) Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der

Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,

so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden

Dienstbeginn.

(6) Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor

ihrem Ablauf

a) das Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof

bereitgestellt worden ist oder

b) das Reisegepäck an der in § 38 Abs. 2 vorgesehenen

Stelle abgeliefert worden ist; konnte

das zugeführte Reisegepäck aus Gründen,

die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht

abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist

gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die

Ablieferung versucht worden ist.

Angabe bestimmter Züge

§ 38. Läßt die Eisenbahn die Angabe bestimmter

Züge für die Beförderung von Reisegepäck zu, so

hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen,

die von diesem Gesetz abweichen können.

Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 39. Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen

Rechtsvorschriften für sein Reisegepäck zu

erfüllen und bei der Untersuchung seines Reisegepäcks

auf Verlangen anwesend zu sein. Ist der Reisende

nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für

die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

gegen Ersatz ihrer Auslagen und Erhebung

einer Nebengebühr sorgen. Die Eisenbahn

haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den

Schaden, der daraus entstanden ist, daß der Reisende

diese Bestimmungen nicht beachtet hat.

Ablieferung

§ 40. (1) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten

das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins

und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen

der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof

abzuliefern. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins

oder derjenige, der seine Berechtigung in

anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.

(2) Der Ablieferung des Reisegepäcks an den

Berechtigten stehen gleich

a) die Übergabe an die Finanzverwaltung in

ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern

diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn

stehen, oder

b) die Auflagernahme durch die Eisenbahn.

(3) Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug

ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme

durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten

das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen,

um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen.

Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen

nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme

des Reisegepäcks verweigern.

(5) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten

die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses

keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung

festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr

erheben.

(6) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen

zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der

Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert

werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen

Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(7) Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke,

so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die

unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.

Verzögerung der Abnahme

§ 41. (1) Die Eisenbahn hat Reisegepäck, das

nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der

Beförderungsfrist abgenommen wird, auf Lager zu

nehmen; sie kann dafür Lagergeld und die sonstigen

durch das Lagern verursachten Kosten erheben.

(2) Die Eisenbahn kann Reisegepäck 90 Tage

nach Ablauf der Beförderungsfrist oder, wenn längeres

Lagern den Wert des Reisegepäcks unverhältnismäßig

mindern oder dieser Wert die Kosten des

Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich

verkaufen.

(3) Die Eisenbahn darf Reisegepäck, für das

Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen

sind, vor dieser Erfüllung nicht verkaufen.

125

(4) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern

es möglich ist, vom bevorstehenden Verkauf des

Reisegepäcks rechtzeitig zu benachrichtigen. Die

Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr

und alle durch den Verkauf verursachten

Kosten erheben.

(5) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern

es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich

zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten

den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden

Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte

hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der

Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden

Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Reisegepäck

auf Grund von Rechtsvorschriften einer

Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus

sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die

Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich

gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach

dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.

Erstattung und Nachzahlung

§ 42. Für die Erstattung und die Nachzahlung

der Gepäckfracht gilt § 29 sinngemäß.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer

Beschädigung

§ 43. Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes

oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt

§ 93 sinngemäß.

Umfang der Haftung — Beweislast

§ 44. (1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden,

der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust

oder aus einer Beschädigung des Reisegepäcks

in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis

zur Ablieferung sowie aus der verspäteten Ablieferung

entstanden ist.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete

Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden,

eine nicht von der Eisenbahn verschuldete

Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des

Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden

ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und

deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der

mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen

verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist

a) Fehlen oder Mängel der Verpackung;

b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;

c) Aufgabe von Gegenständen, die von der

Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen

sind.

(4) Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung

oder die verspätete Ablieferung durch eine

der in Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht

worden ist, obliegt der Eisenbahn.

(5) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder

die Beschädigung nach den Umständen des Falles

aus einer oder mehreren der in Abs. 3 angeführten

besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird

vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist.

Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen,

daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich

aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Vermutung für den Verlust

§ 45. (1) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück

ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten,

wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf

der Beförderungsfrist abgeliefert oder zu seiner

Verfügung bereitgestellt worden ist.

(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück

gefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten

zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift

bekannt ist oder sich ermitteln läßt.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von

30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen,

daß das Gepäckstück in einem inländischen

Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat

er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstücks

vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof

zu zahlen, in dem das Gepäckstück abgeliefert

wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich

der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen

Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch

seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter

Ablieferung nach § 47.

(4) Ist das gefundene Gepäckstück innerhalb von

30 Tagen nicht zurückverlangt worden oder hat

der Berechtigte nicht ermittelt werden können, so

erwirbt die Eisenbahn das Eigentum an diesem

Gepäckstück.

Entschädigung bei Verlust und Beschädigung

§ 46. (1) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder

teilweisem Verlust des Reisegepäcks ohne weiteren

Schadenersatz zu leisten,

a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen

ist, eine Entschädigung in dieser Höhe bis zu

einem im Tarif festzusetzenden Betrag,

b) wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen

ist, eine Entschädigung in der Höhe

eines im Tarif festzusetzenden Betrags.

(2) Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm

Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht

niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen

über den internationalen Eisenbahnverkehr

in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten

Beträge. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht,

die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung

des verlorenen Reisegepäcks gezahlte

Beträge zu erstatten.

(3) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks

ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung

zu leisten, die der Wertminderung des

Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf

nicht übersteigen,

a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die

Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der

bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,

b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die

Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der

bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen

wäre.

Entschädigung bei verspäteter Ablieferung

§ 47. (1) Ist das Reisegepäck verspätet abgeliefert

worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß

daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn

die Gepäckfracht zu ersetzen.

(2) Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden

eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen

der Gepäckfracht zu leisten.

(3) Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks

wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2

nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1

geleistet.

(4) Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird

die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den

nicht verlorenen Teil geleistet.

(5) Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die

nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden

ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2

gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46

Abs. 3 geleistet.

(6) Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2

zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt

nicht höher sein als die Entschädigung bei

gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

Entschädigung und Erstattung bei begleiteten

Kraftfahrzeugen

§ 48. (1) Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus

einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand

verspätet verladen oder abgeliefert, so hat die

Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, wenn der

Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden

ist. Die Entschädigung darf die Gepäckfracht

nicht übersteigen.

(2) Ergibt sich bei der Verladung aus einem von

der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung

und verzichtet der Berechtigte deshalb auf

die Ausführung des Beförderungsvertrags, so werden

ihm die Gepäckfracht und der Fahrpreis erstattet.

Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein

Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine

Entschädigung verlangen, welche die Gepäckfracht

nicht übersteigen darf.

(3) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines

Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den

nachgewiesenen Schaden zu leistende Entschädigung

nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet

und darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag

nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig

nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen

über den internationalen Eisenbahnverkehr

in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte

Betrag. Ein Anhänger gilt mit oder ohne

Ladung als ein Fahrzeug.

(4) Die Eisenbahn haftet für Schäden an Gegenständen,

die im Fahrzeug belassen werden, nur,

wenn diese Schäden auf ihr Verschulden zurückzuführen

sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung

darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht

übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht

niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen

über den internationalen Eisenbahnverkehr

in der jeweils gehenden Fassung festgesetzte

Betrag. Die Eisenbahn haftet nicht für Schäden an

Gegenständen, die auf dem Fahrzeug belassen oder

außerhalb des Fahrzeuges untergebracht werden.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die

Haftung für Reisegepäck auch für begleitete Kraftfahrzeuge.

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 49. Ist der Verlust, die Beschädigung oder die

verspätete Ablieferung auf Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so

hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen

Schaden zu ersetzen.

Weitere Bestimmungen über Haftung und Entschädigung

§ 50. Für die Begrenzung der Entschädigung

durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung,

die Geltendmachung, das Erlöschen

und die Verjährung der Ansprüche aus dem

Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der

Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der

Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113

sinngemäß.

Teil IV. Gepäckträger — Aufbewahrung von

Gepäck

Gepäckträgerdienst

§ 51. (1) Die Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst

für die Beförderung von Gepäckstücken

innerhalb des Bahnhofbereichs einrichten. Sie hat

einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen

und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang

bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den

Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen

vorzuweisen.

(2) Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf

Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu

bescheinigen.

(3) Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von

ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn

das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen

gilt § 41 sinngemäß.

(4) Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die

Beschädigung von Gepäckstücken, die den

Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich

der von ihr als Reisegepäck beförderten

Gegenstände.

Aufbewahrung von Gepäck

§ 52. (1) Die Eisenbahn kann Gepäckaufbewahrungsstellen

in Bahnhöfen einrichten. Sie hat die

Bestimmungen über die Aufbewahrung bei den

Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang

bekanntzumachen.

(2) Die Eisenbahn hat dem Hinterleger bei der

Übernahme des Gepäcks einen Aufbewahrungsschein

zu übergeben.

(3) Die Eisenbahn muß unverpacktes oder mangelhaft

verpacktes oder offensichtlich beschädigtes

Gepäck zur Aufbewahrung nicht übernehmen.

Wird es dennoch zur Aufbewahrung übernommen,

so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk

in den Aufbewahrungsschein aufnehmen.

Nimmt der Hinterleger den Aufbewahrungsschein

mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als

Beweis dafür, daß der Hinterleger die Richtigkeit

dieses Vermerks anerkannt hat.

(4) Die Eisenbahn muß das aufbewahrte Gepäck

nur während der durch Aushang bekanntzumachenden

Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstellen

ausfolgen.

(5) Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb

der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt

§ 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(6) Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte

Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust,

Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten

Gepäcks zu leistende Entschädigung auf

Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge

und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit gelten die §§ 46, 47 und 49 sinngemäß.

(7) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände,

die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur

Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken,

Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.

(8) Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers

für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen

Gepäcks gilt § 33 sinngemäß.

Teil V. Beförderung von Gütern

Allgemeine Bestimmungen

§ 53. (1) Die Eisenbahn hat als Wagenladung

aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen

Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen

durchgehend zu befördern.

(2) Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als

Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber

von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im

Tarif festsetzen.

(3) Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem

Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen

und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke

liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags

eingerichteten Stellen.

Dienststunden

§ 54. (1) Die Eisenbahn hat die Dienststunden

der Bahnhöfe nach den kaufmännischen, betrieblichen

oder örtlichen Umständen festzusetzen und

durch Aushang bekanntzumachen. Änderungen

treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung

in Kraft.

(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter

außerhalb der Dienststunden ist die vorherige

Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die

Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung

der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz

der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die

voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.

Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

§ 55. Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a) Güter, deren Beförderung auf Grund ihres

Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit

mit Rücksicht auf die Anlagen oder

Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten

Eisenbahnen nicht möglich ist,

b) Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten

ist,

c) Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B

zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden

Fassung von der Beförderung ausgeschlossen

sind, und

d) Güter, deren Beförderung auf Grund sonstiger

Rechtsvorschriften verboten ist.

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter

§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung sind

zugelassen

a) Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B

zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden

Fassung bedingungsweise zur Beförderung

zugelassen sind, auf Grund der dort

festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn

kann erleichternde Bestimmungen im Tarif

festsetzen, die vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu

genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

b) Güter des § 55 lit. c, sofern die Eisenbahn

besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt

hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

zu genehmigen; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,

c) Leichen, lebende Tiere und Güter, deren

Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer

Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders

schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende

Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer,

von der Eisenbahn festzusetzender

Bestimmungen.

Frachtbrief

§ 57. (1) Der Absender hat dem Gut bei der Aufgabe

einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief

beizugeben.

(2) Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden.

Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines

einzigen Wagens zum Gegenstand haben.

(3) Die Eisenbahn kann von den Abs. 1 und 2

abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

(4) Die Eisenbahn hat das Muster über die

Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefes

im Tarif festzusetzen. Das Muster und diese

Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die

Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das

öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen

Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt

wird.

(5) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung der

Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster

den Kontrollstempel einer öffentlichen Eisenbahn

aufweisen. Die Eisenbahn kann für die Anbringung

des Kontrollstempels eine Nebengebühr erheben.

(6) Die Eisenbahn hat den Bezug von Frachtbriefen

in den besetzten Bahnhöfen zu ermöglichen.

(7) Die Eisenbahn kann für bestimmte Beförderungen

das Muster und die Bestimmungen über

Beschaffenheit und Verwendung eines anderen

Beförderungspapiers als des Frachtbriefes im Tarif

festsetzen.

Angaben im Frachtbrief

§ 58. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen

über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzen.

(2) Der Absender kann die Sendung betreffende

Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden

Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes

eintragen.

(3) Unzulässige Angaben und Angaben nach

Abs. 2 im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.

(4) Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in

diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder

zugelassenen Schriftstücke beigeben.

Haftung für die Angaben im Frachtbrief

§ 59. Der Absender haftet für alle Folgen, die aus

unzulässigen, unrichtigen, ungenauen, unvollständigen

oder nicht im dafür vorgesehenen Feld eingetragenen

Angaben entstanden sind.

Zustand — Verpackung

§ 60. (1) Die Eisenbahn kann, sofern ein Gut

offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist,

die Annahme des Gutes verweigern oder vom

Absender verlangen, daß er im Frachtbrief die

Beschädigung anerkennt sowie nach Art und

Umfang beschreibt.

(2) Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung

erfordert, so zu verpacken, daß es gegen

gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen

Beschädigung während der Beförderung geschützt

ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel

oder andere Güter beschädigen kann.

(3) Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der

Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist,

die Annahme des Gutes verweigern oder vom

Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen

oder den mangelhaften Zustand der Verpackung

anerkennt sowie nach Art und Umfang

beschreibt.

(4) Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen

verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter

beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen

im Tarif festsetzen, sofern dieses

Gesetz, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen

über den internationalen Eisenbahnverkehr

in der jeweils geltenden Fassung oder die nach

§ 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen

besondere Verpackungen nicht vorschreiben.

(5) Der Absender haftet für alle Folgen, die aus

dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der

Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere

der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden

zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine

Angaben nach Abs. 3, so hat die Eisenbahn das

Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung

nachzuweisen.

(6) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die

Verwendung und Beförderung bahneigener

Umschließungen im Tarif festsetzen.

Offene und gedeckte Wagen

§ 61. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,

welche Wagen als offen und welche als

gedeckt gelten.

(2) Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend

seinem Verlangen in offenen oder

gedeckten Wagen zu befördern, sofern

a) die verlangten Wagen verfügbar sind und

wagenwirtschaftliche und betriebliche

Gründe nicht entgegenstehen,

b) dieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften,

die Anlage I zum Anhang B zum

Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden

Fassung oder die von der Eisenbahn nach

§ 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten

Bestimmungen die Verwendung bestimmter

Wagen nicht vorschreiben oder

c) die Eisenbahn die Beförderung bestimmter

Güter in offenen oder gedeckten Wagen im

Tarif nicht festgesetzt hat.

Wagenbestellung

§ 62. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen

über die Wagenbestellung im Tarif festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn hat Wagen besonderer Bauart

oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter

Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur

bereitzustellen, sofern solche Wagen verfügbar sind

und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe

nicht entgegenstehen.

(3) Eine Wagenbestellung ohne Angabe einer

Geltungsdauer gilt bis zur Bereitstellung oder

Abbestellung des Wagens. Kann die Eisenbahn

einen Wagen nicht bereitstellen, so hat sie den

Besteller unverzüglich und unentgeltlich zu

benachrichtigen. Die Eisenbahn haftet für den

Schaden, der aus der verspäteten Bereitstellung

eines schriftlich zugesagten Wagens entstanden ist,

bis zum dreifachen Betrag des für die ersten

24 Stunden im Tarif festzusetzenden Wagenstandgeldes.

(4) Wird ein Wagen vor der Bereitstellung abbestellt,

so kann die Eisenbahn vom Besteller eine im

Tarif festzusetzende Abbestellgebühr erheben.

(5) Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen

zurückgegeben, so kann die Eisenbahn für die Zeit

von der Bereitstellung bis zur Rückgabe des

Wagens vom Besteller Wagenstandgeld erheben.

(6) Die Eisenbahn kann für die Bereitstellung

eines Wagens eine im Tarif festzusetzende Sicherheit

erheben.

Auflieferung

§ 63. (1) Der Absender hat das Gut an den vorgesehenen

Stellen des Bahnhofs aufzuliefern.

(2) Die Eisenbahn hat für die Auflieferung des

Gutes mit dem Frachtbrief eine Auflieferungsfrist

im Tarif festzusetzen.

(3) Die Auflieferungsfrist beginnt

a) bei Gütern, die vom Absender zu verladen

sind, mit der Bereitstellung des Wagens und

b) bei Gütern, die von der Eisenbahn zu verladen

sind, mit der Auflieferung.

(4) Die Auflieferungsfrist ruht an Samstagen,

Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn

auf Verlangen des Absenders einen Wagen an

einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bereit, so

ruht die Auflieferungsfrist an diesem Tag nicht. Die

Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum

außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden

festsetzen. Die Auflieferungsfrist wird bei einer

durch den Absender im Versandbahnhof veranlaßten

Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung

um fünf Stunden verlängert. Sie wird

nicht verlängert, sofern der Absender im Versandbahnhof

über ein ständig mit Zollorganen besetztes

Zolleigenlager verfügt.

(5) Übergibt der Absender das Gut mit dem

Frachtbrief der Eisenbahn erst nach Ablauf der

Auflieferungsfrist oder legt er den wegen Unrichtigkeit,

Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit

beanstandeten Frachtbrief nicht innerhalb der Auflieferungsfrist

berichtigt oder ergänzt vor oder

begleicht er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht

innerhalb dieser Frist, so kann die Eisenbahn für

die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder

Wagenstandgeld erheben oder dem Gut anlasten.

(6) Hat der Absender innerhalb der Auflieferungsfrist

mit dem Verladen nicht begonnen, so

kann die Eisenbahn den bereitgestellten Wagen

zurücknehmen und für die Zeit von der Bereitstellung

bis zur Zurücknahme Wagenstandgeld erheben.

(7) Wird die Auflieferungsfrist um mehr als

96 Stunden überschritten, so kann die Eisenbahn

das Gut auf Gefahr des Absenders ausladen und

dafür eine Nebengebühr erheben; § 91 Abs. 11 gilt

sinngemäß.

(8) Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen,

betrieblichen oder örtlichen Umständen

längstens für einen Monat die Auflieferungsfrist

kürzen oder das Lagergeld, das Wagenstandgeld

und die Abbestellgebühr erhöhen. Die Eisenbahn

hat solche Maßnahmen spätestens am Tag vor

ihrem Inkrafttreten in den betroffenen Bahnhöfen

durch Aushang bekanntzumachen und nachrichtlich

zu veröffentlichen.

Abholen

§ 64. Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die

von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif

festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge

und Großbehälter von der Geschäftsstelle

des Absenders abholt oder abholen läßt.

Vorläufiges Verwahren

§ 65. (1) Hat die Eisenbahn Güter, die sie nicht

unverzüglich befördern kann, zur Beförderung

nicht angenommen, so hat sie diese bei Vorhandensein

geeigneter Räumlichkeiten auf Verlangen des

Absenders im Frachtbrief gegen Bestätigung der

Übernahme im Frachtbrief vorläufig zu verwahren.

Die Eisenbahn kann für das Verwahren Lagergeld

erheben oder dem Gut anlasten.

(2) Die Eisenbahn kann das Verwahren von

leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die

nach § 56 lit. a und b bedingungsweise zur Beförderung

zugelassen sind, ablehnen.

Verladen

§ 66. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,

ob die Güter von ihr oder vom Absender zu

verladen sind.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über das

Verladen der Güter im Tarif festsetzen, sofern die

Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über

den internationalen Eisenbahnverkehr in der

jeweils geltenden Fassung oder die nach § 56 lit. a

und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere

Verladeweisen nicht vorschreiben.

(3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über

die Lastgrenze der Wagen im Tarif festzusetzen

und dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende

Lastgrenze mitzuteilen.

(4) Der Absender hat bei von ihm zu verladenden

Gütern die über das Verladen der Güter festgesetzten

Bestimmungen zu beachten. Der Absender

haftet für alle Folgen des mangelhaften Verladens;

er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus

entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn

hat das mangelhafte Verladen nachzuweisen.

(5) Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof eine

vom Absender verursachte Überschreitung der

Lastgrenze fest, so kann sie vom Absender das

Abladen des die Lastgrenze überschreitenden Teiles

des Gutes innerhalb angemessener Frist verlangen.

Kommt der Absender dem Verlangen innerhalb

dieser Frist nicht nach oder wird eine von ihm

verursachte Überschreitung der Lastgrenze unterwegs

festgestellt, so kann die Eisenbahn den die

Lastgrenze überschreitenden Teil des Gutes gegen

Erhebung einer Nebengebühr auf Gefahr des

Absenders abladen, den im Wagen verbleibenden

Teil des Gutes weiterbefördern und für die Dauer

des Aufenthalts des Wagens Wagenstandgeld erheben.

Lädt die Eisenbahn den die Lastgrenze überschreitenden

Teil des Gutes ab, so hat sie den abgeladenen

Teil des Gutes auf Lager zu nehmen und

den Berechtigten unverzüglich um Anweisung zu

ersuchen. Für das Einholen und die Ausführung der

Anweisung gelten die §§ 81 und 82 sinngemäß.

(6) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der

Masse der Ladung nach Abladen des die Lastgrenze

überschreitenden Teiles des Gutes eine

Nebengebühr erheben.

(7) Die Eisenbahn kann die Fracht für den im

Wagen verbleibenden Teil des Gutes vom Versandbahnhof

bis zum Bestimmungsbahnhof und für den

unterwegs abgeladenen Teil des Gutes vom Versandbahnhof

bis zum Unterwegsbahnhof nach dem

für den im Wagen verbliebenen Teil des Gutes

anzuwendenden Frachtsatz berechnen. Wird das

abgeladene Gut weiterbefördert, so gilt es als

eigene Sendung.

(8) Ist ein Teil des Gutes wegen einer vom

Absender mangelhaft durchgeführten Verladung

abzuladen, so gelten die Abs. 5 bis 7 sinngemäß.

(9) Die Eisenbahn kann für die Dauer des Aufenthalts

des Wagens Wagenstandgeld und die

Kosten für die von ihr vorzunehmenden Ladearbeiten

erheben, sofern ein Umladen oder ein Richten

der Ladung auf mangelhaftes Verladen des Gutes

durch den Absender zurückzuführen ist. Die Eisenbahn

kann den Berechtigten um Anweisung ersuchen,

sofern das Umladen oder das Richten besondere

Maßnahmen erfordert. Der Berechtigte kann

den Ersatz seiner Kosten verlangen, sofern er das

Umladen oder das Richten, das nicht auf mangelhaftes

Verladen des Gutes durch den Absender

zurückzuführen ist, selbst vornimmt; § 94 Abs. 3

lit. c gilt sinngemäß.

(10) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr

erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften

zu reinigen hat.

Prüfen durch die Eisenbahn

§ 67. (1) Die Eisenbahn kann die Übereinstimmung

des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief

und die Einhaltung der Bestimmungen für die

Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Güter prüfen. Die Eisenbahn hat das

Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel,

sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen.

Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten

der Prüfung erheben.

(2) Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den

Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger

einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein.

Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung

nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs

statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.

Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im

Versandbahnhof

§ 68. (1) Die Eisenbahn hat die Masse des als

Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof

festzustellen, sofern der Absender die Feststellung

der Masse im Frachtbrief verlangt hat oder

die Masse im Frachtbrief nicht angegeben ist. Kann

die Masse im Versandbahnhof nicht festgestellt

werden, so hat die Eisenbahn diese in einem anderen

Bahnhof des Beförderungsweges festzustellen.

(2) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Absenders

auch die Masse des leeren Wagens festzustellen.

(3) Die Masse muß nicht festgestellt werden,

wenn die Fracht nach einer anderen im Tarif festgesetzten

Angabe berechnet wird, keine Waagen

vorhanden oder die vorhandenen Waagen nicht

geeignet sind, die Beschaffenheit des Gutes das

Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder

dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(4) Die Wahl der Waage und die Art des Feststeilens

der Masse stehen der Eisenbahn zu. Die auf

Grund einer Vereinbarung zwischen Absender und

Eisenbahn auf einer privaten Waage festgestellte

Masse gilt bei Erfüllung der vereinbarten Bedingungen

durch den Absender als auf einer bahneigenen

Waage festgestellt.

(5) Ergibt ein von der Eisenbahn nach Abschluß

des Frachtvertrags vorgenommenes Prüfen der

Masse des Gutes einen Unterschied, so bleibt die

vom Versandbahnhof festgestellte oder die vom

Absender im Frachtbrief angegebene Masse für die

Frachtberechnung maßgebend, sofern

a) der Unterschied offensichtlich durch die

Beschaffenheit des Gutes oder durch Witterungseinflüsse

verursacht worden ist oder

b) das Prüfen auf einer Gleiswaage durchgeführt

worden ist und der Unterschied nicht

mehr als 2 vH beträgt.

(6) Die Eisenbahn hat die Zahl der Stücke des als

Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof

festzustellen, sofern der Absender die Feststellung

der Zahl der Stücke im Frachtbrief verlangt

hat.

(7) Die Zahl der Stücke muß nicht festgestellt

werden, wenn die Beschaffenheit des Gutes das

Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder

dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

(8) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der

Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens;

sofern diese nicht um mehr als 2 vH von der am

Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht, und

der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben oder

dem Gut anlasten.

(9) Die Eisenbahn hat die Masse und die Zahl

der Stücke im Versandbahnhof auf Verlangen des

Absenders in seiner Gegenwart festzustellen. War

der Absender aus nicht bei der Eisenbahn gelegenen

Gründen beim Feststellen der Masse oder der

Zahl der Stücke nicht anwesend, so kann die Eisenbahn

für die auf Verlangen des Absenders wiederholten

Feststellungen die in Abs. 8 vorgesehenen

Nebengebühren erheben.

(10) Die Eisenbahn hat die festgestellte Masse

oder Zahl der Stücke im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel,

sofern sie noch über dieses verfügt, zu

bestätigen.

Abschluß des Frachtvertrags

§ 69. (1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen,

sobald die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief

zur Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn

hat die Annahme durch Anbringen des Tagesstempels

des Versandbahnhofs oder des maschinellen

Buchungsvermerks mit dem Annahmedatum auf

dem Frachtbrief und gegebenenfalls auf jedem

Zusatzblatt zu bestätigen; der Tagesstempel und

der maschinelle Buchungsvermerk müssen auch die

Stunde der Annahme enthalten.

(2) Die Behandlung nach Abs. 1 hat sofort nach

vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief

bezeichneten Gutes und, sofern die Fracht nicht

nachträglich zentral berechnet und abgerechnet

wird, nach Zahlung der vom Absender übernommenen

Kosten oder nach Hinterlegung einer

Sicherheit zu erfolgen. Diese Behandlung ist auf

Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart vorzunehmen.

(3) Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen

Buchungsvermerk versehene Frachtbrief

dient als Beweis für den Abschluß und den Inhalt

des Frachtvertrags.

(4) Für Güter, die vom Absender zu verladen

sind, dient jedoch die Angabe der Masse des Gutes

oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief nur dann

als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern sie die

Masse oder die Zahl geprüft und dies im Frachtbrief

vermerkt hat. Diese Angaben können auch auf

andere Weise bewiesen werden. Die Angabe der

Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im

Frachtbrief dient jedoch nicht als Beweis gegen die

Eisenbahn, sofern der Unterschied zu dieser

Angabe offensichtlich nicht auf einem Verlust

beruht.

(5) Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes

und den Tag der Annahme zur Beförderung durch

Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen

Buchungsvermerks auf dem Frachtbriefdoppel

zu bestätigen, bevor es dem Absender zurückgegeben

wird. Dieses Frachtbriefdoppel hat nicht die

Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes,

eines Konnossements oder eines Ladescheins.

(6) Die Eisenbahn kann mit dem Absender

besondere Vereinbarungen über die Annahme des

Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber

im Tarif festsetzen.

Frachtzuschläge

§ 70. (1) Die Eisenbahn kann außer der Nachzahlung

des Frachtunterschieds und dem Ersatz des

Schadens erheben

a) einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von

der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Betrags, der jedoch für jedes Kilogramm

Bruttomasse des ganzen Frachtstückes wertmäßig

nicht höher sein darf als der im

Anhang B zum Übereinkommen über den

internationalen Eisenbahnverkehr in der

jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag

1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der nach § 55 lit. c

von der Beförderung ausgeschlossenen

Güter und

2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der nach § 56 lit. a

und b bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Güter oder bei Nichtbeachtung

der für diese Güter festgesetzten

Bestimmungen;

b) einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von

der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Betrags, der jedoch für je 100 Kilogramm der

die Lastgrenze überschreitenden Masse wertmäßig

nicht höher sein darf als der im

Anhang B zum Übereinkommen über den

internationalen Eisenbahnverkehr in der

jeweils geltenden Fassung festgesetzte

Betrag, sofern der Wagen vom Absender

beladen wurde;

c) einen Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten

des Unterschiedsbetrags

1. zwischen der Fracht, die vom Versandbahnhof

bis zum Bestimmungsbahnhof

hätte erhoben werden müssen, und derjenigen,

die auf Grund unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Bezeichnung

von Gütern, die nicht unter lit. a erwähnt

sind, berechnet wurde, oder bei jeder

Bezeichnung, die zur Anwendung eines

niedrigeren als des für die Sendung tatsächlich

anwendbaren Tarifs führen kann,

und

2. zwischen der Fracht für die angegebene

und derjenigen für die ermittelte Masse

bei zu niedriger Angabe der Masse.

(2) Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene

Frachtsätze gelten, und kann die Masse

der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so

werden die Frachtzuschläge nach dem für jedes der

Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese

Berechnungsart niedrigere Frachtzuschläge ergibt.

(3) Wurden bei demselben Wagen die Masse zu

niedrig angegeben und die Lastgrenze überschritten,

so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße

erhoben.

(4) Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig

an welchem Ort die den Frachtzuschlag

begründenden Tatsachen festgestellt worden sind.

Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne

Erhebung des Frachtzuschlags abgeliefert, so hat

der Absender den Frachtzuschlag zu zahlen.

(5) Die Höhe und der Grund der Erhebung der

Frachtzuschläge sind im Frachtbrief zu vermerken,

sofern nicht die die Frachtzuschläge begründenden

Tatsachen der Eisenbahn erst nach Übergabe des

Frachtbriefes an den Empfänger bekannt geworden

sind.

(6) Frachtzuschläge dürfen nicht erhoben werden

a) bei unrichtiger Angabe der Masse, sofern die

Eisenbahn die Masse festzustellen hat,

b) bei unrichtiger Angabe der Masse oder Überschreitung

der Lastgrenze, sofern der Absender

im Frachtbrief das Feststellen der Masse

durch die Eisenbahn verlangt hat; ein Verlangen

des Absenders im Frachtbrief auf Feststellen

der Masse im Bestimmungsbahnhof

befreit jedoch bei Überschreitung der Lastgrenze

nicht von der Zahlung des Frachtzuschlags,

c) bei einer während der Beförderung durch

Witterungseinflüsse verursachten Überschreitung

der Lastgrenze, sofern nachgewiesen

wird, daß die Masse zum Zeitpunkt der

Annahme die Lastgrenze nicht überschritten

hat,

d) bei einer während der Beförderung eingetretenen

Zunahme der Masse ohne Überschreitung

der Lastgrenze, sofern nachgewiesen

wird, daß diese Zunahme durch Witterungseinflüsse

verursacht worden ist,

e) bei unrichtiger Angabe der Masse ohne Überschreitung

der Lastgrenze, ausgenommen der

Unterschied zwischen der im Frachtbrief

angegebenen und der festgestellten Masse

übersteigt 3 vH der angegebenen Masse, und

f) bei Überschreitung der Lastgrenze, sofern die

Eisenbahn die Angaben zur Berechnung der

Lastgrenze weder veröffentlicht noch dem

Absender mitgeteilt hat.

Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Der Absender hat dem Frachtbrief die

Papiere, die zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen

Rechtsvorschriften vor der Ablieferung des

Gutes erforderlich sind, beizugeben und diese im

Frachtbrief einzeln und genau anzuführen. Diese

Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben

Frachtbrief angeführt sind, sofern Zoll- und sonstige

Rechtsvorschriften oder die Tarife nichts

anderes bestimmen. Sind diese Papiere dem Frachtbrief

nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger

vorzulegen, so hat der Absender im Frachtbrief

anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur

Verfügung stehen und diese Vorschriften zu erfüllen

sind. Ist der Absender oder sein Beauftragter

bei der Zoll- oder der sonstigen verwaltungsbehördlichen

Behandlung anwesend, so genügt die

Vorlage der Papiere bei der Behandlung.

(2) Die Eisenbahn muß die dem Frachtbrief beigegebenen

Papiere auf Vollständigkeit und Richtigkeit

nicht prüfen.

(3) Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens,

der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit

dieser Papiere, sofern die Eisenbahn kein Verschulden

trifft. Die Eisenbahn kann für die Dauer einer

dadurch verursachten Verzögerung Lagergeld oder

Wagenstandgeld erheben. Die Eisenbahn haftet bei

Verschulden für alle Folgen des Verlustes der im

Frachtbrief angeführten und ihm beigegebenen

oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere und

dafür, daß diese unrichtig oder nicht verwendet

worden sind; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz

zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(4) Der Absender hat die Güter nach den Zoll-

und den sonstigen Rechtsvorschriften zu verpacken

oder zu bedecken. Hat der Absender die Güter

nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder

bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen und

die daraus entstandenen Kosten dem Gut anlasten.

(5) Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen,

sofern die von den Zoll- und den sonstigen

Verwaltungsbehörden angebrachten Verschlüsse

verletzt oder mangelhaft sind.

(6) Die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften

werden, solange das Gut unterwegs ist, von der

Eisenbahn erfüllt.

(7) Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet

die Eisenbahn für ihr Verschulden; sie hat aber keinen

höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust

des Gutes.

(8) Der Absender kann durch Angabe im Frachtbrief

oder der Empfänger durch eine nachträgliche

Verfügung nach § 80 verlangen, daß er oder sein

Beauftragter zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen

Rechtsvorschriften beizuziehen ist, um alle

Auskünfte zu geben, den Zoll sowie die sonstigen

verwaltungsbehördlichen Abgaben und Gebühren

zu zahlen und die Bescheinigung darüber gegen

Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen.

Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte

Empfänger, noch deren Beauftragte dürfen

das Gut in Besitz nehmen oder für die Erfüllung

der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen.

(9) Die Eisenbahn hat den nach Abs. 8 Beizuziehenden

von der Ankunft der Sendung in dem

Bahnhof, in dem die Zoll- und die sonstigen

Rechtsvorschriften erfüllt werden, gegen Erhebung

der ihr entstandenen Kosten zu benachrichtigen.

Erscheint der Beizuziehende nicht innerhalb einer

von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist,

so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll-

und der sonstigen Rechtsvorschriften in Abwesenheit

des Beizuziehenden sorgen. Sie kann für die

Dauer der durch die Beiziehung des Absenders, des

Empfängers oder deren Beauftragte verursachten

Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld

erheben.

(10) Hat der Absender im Frachtbrief für die

Erfüllung der Zollvorschriften einen Bahnhof eingetragen,

in dem dies auf Grund der Vorschriften

nicht möglich ist, oder hat er dafür ein auf Grund

der Vorschriften nicht ausführbares Verfahren vorgeschrieben,

so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr

für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint,

und benachrichtigt den Absender gegen Erhebung

der ihr entstandenen Kosten von den getroffenen

Maßnahmen.

(11) Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung

der Zollvorschriften durch die Eisenbahn vorgeschrieben

oder in den Frachtbrief eine den Zoll

einschließende Frankaturvorschrift eingetragen

oder ist ein Gut, für das sich der Empfänger die

Erfüllung der Zollvorschriften nicht vorbehalten

hat, nach einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofs

zuzuführen, so hat die Eisenbahn für die

Erfüllung der Zollvorschriften zu sorgen; sie kann

dafür entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof

sorgen, sofern der Absender im Frachtbrief

einen bestimmten Bahnhof nicht eingetragen

hat. Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers

die Zollvorschriften im Bestimmungsbahnhof

zu erfüllen, sofern dieser Bahnhof mit Zolldeklaranten

besetzt ist.

(12) Der Empfänger kann nach Einlösen des

Frachtbriefes, vorbehaltlich der Ausnahme nach

Abs. 11, für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen

Rechtsvorschriften im Bestimmungsbahnhof

sorgen. Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht

innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Frist ein oder sorgt er nach dem Einlösen

des Frachtbriefes für die Erfüllung der Zoll- und

der sonstigen Rechtsvorschriften nicht innerhalb

einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Frist, so kann die Eisenbahn entweder für die Erfüllung

der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften

sorgen oder nach den Bestimmungen über

Ablieferungshindernisse oder über Verzögerung

der Abnahme verfahren.

(13) Die Eisenbahn kann für ihre Tätigkeit

gegenüber den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden

Nebengebühren erheben.

Begleitung

§ 72. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über

die Begleitung von Gütern im Tarif festzusetzen.

Beförderungsweg — Unterwegsmaßnahmen —

Übergangsnachweis

§ 73. (1) Der Absender kann den Beförderungsweg

durch Bezeichnung der Bahnhöfe, in denen die

Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen

oder besondere Maßnahmen für das Gut vorzusehen

sind, im Frachtbrief vorschreiben. Der

Absender kann einen anderen zur Verfügung stehenden

Beförderungsweg durch Bezeichnung von

auf diesem Weg liegenden Bahnhöfen im Frachtbrief

vorschreiben, sofern zum Zeitpunkt der Aufgabe

die Beförderung über den vorgesehenen

Beförderungsweg behindert ist. Die Eisenbahn

kann die Fracht, die Nebengebühren, die sonstigen

Kosten und die Lieferfrist über den vorgeschriebenen

Weg berechnen.

(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über

besondere Maßnahmen für das Gut während der

Beförderung im Tarif festsetzen.

(3) Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das

Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen

über das Umladen im Tarif festsetzen,

sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis

erfordert oder mit besonderen Gefahren

oder Schwierigkeiten verbunden ist.

(4) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die

Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers

oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung

von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.

Berechnung der Kosten

§ 74. (1) Die Eisenbahn hat die sich aus den am

Tag des Abschlusses des Frachtvertrags geltenden

Tarifen ergebende billigste Fracht und die Nebengebühren

zu berechnen. Die Eisenbahn kann auch

ihre sonstigen Kosten in Rechnung stellen und hat

die Belege dem Zahlungspflichtigen zu übergeben.

(2) Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge,

ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr

erheben.

(3) Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen

Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren

in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung

einzutragen, ausgenommen das

Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert,

das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und

Frachtabrechnung dient.

Zahlung der Kosten

§ 75. (1) Der Absender kann die Fracht, die

Nebengebühren, die Zölle und die sonstigen in der

Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur

Ablieferung entstehenden Kosten bei der Aufgabe

des Gutes zahlen oder auf den Empfänger überweisen.

(2) Der Absender hat die Kosten, die er übernehmen

will, mit den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Frankaturvorschriften im Frachtbrief

anzugeben.

(3) Die vom Absender nicht übernommenen

Kosten gelten als auf den Empfänger überwiesen;

sie sind jedoch vom Absender zu zahlen, wenn der

Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch

seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht,

noch den Frachtvertrag geändert hat.

(4) Der Empfänger hat die Nebengebühren zu

zahlen, die durch einen von ihm zu vertretenden

Umstand anfallen.

(5) Die Eisenbahn kann bei leichtverderblichen

Gütern oder Gütern, die auf Grund ihres geringen

Wertes oder ihrer Natur die Kosten nicht sicher

decken, die Zahlung der Kosten vom Absender bei

der Aufgabe verlangen.

(6) Die Eisenbahn kann bei Beförderung von

Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber

den Regeltarifen enthalten, im Tarif festsetzen,

daß die Kosten vom Absender bei der Aufgabe

des Gutes zu zahlen oder auf den Empfänger zu

überweisen sind.

(7) Die Eisenbahn hat dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung

beizugeben, sofern die vom Absender

übernommenen Kosten bei der Aufgabe nicht

in Rechnung gestellt werden können, und spätestens

14 Tage nach Einlösen des Frachtbriefes mit

dem Absender auf Grund einer ihm zu übergebenden

detaillierten Kostenrechnung abzurechnen. Die

Eisenbahn kann eine die voraussichtlichen Kosten

deckende Sicherheit erheben.

(8) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die

Zahlung der Kosten durch Dritte im Tarif festsetzen.

Berichtigung erhobener Kosten

§ 76. (1) Wurde der Tarif unrichtig angewendet

oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder

erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten

oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag

je Frachtbrief einen im Tarif festzusetzenden

Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht

höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen

über den internationalen Eisenbahnverkehr

in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte

Betrag.

(2) Nachzahlungen sind von dem sich aus der

Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen

zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen,

wenn der Empfänger weder den Frachtbrief

eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4

geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert

hat.

(3) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit

5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der

Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder,

wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation

vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung

an. Die Zinsen können nur beansprucht werden,

sofern der Unterschiedsbetrag 200 S je Frachtbrief

übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn

die zur abschließenden Behandlung der Reklamation

erforderlichen Belege nicht innerhalb einer

ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der

Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur

Übergabe dieser Belege gehemmt.

Nachnahme — Barvorschuß

§ 77. (1) Der Absender kann das Gut bis zur

Höhe seines Wertes am Ort und zum Zeitpunkt des

Abschlusses des Frachtvertrags mit einer auf einen

vollen Schillingbetrag lautenden Nachnahme belasten.

Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(2) Die Eisenbahn muß den Betrag der Nachnahme

nur auszahlen, wenn er vom Empfänger eingezahlt

worden ist. Dieser Betrag ist innerhalb von

acht Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung zu

stellen und nach Ablauf dieser Frist mit 5 vH jährlich

zu verzinsen.

(3) Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige

Einzahlung des Betrags der Nachnahme zur Gänze

oder zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn

dem Absender den daraus entstandenen Schaden

bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen,

vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.

(4) Die Eisenbahn hat die näheren Bestimmungen

über die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme

und die Überweisung des Betrags einer

Nachnahme im Tarif festzusetzen.

(5) Die Eisenbahn kann dem Absender beim

Abschluß des Frachtvertrags einen auf einen vollen

Schillingbetrag lautenden Barvorschuß, der nach

Schätzung des Versandbahnhofs durch den Wert

des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem Vorbehalt

auszahlen, daß sie diesen Betrag beim Einlösen des

Frachtbriefes für ihre Rechnung erhebt.

(6) Die Eisenbahn kann für die Belastung des

Gutes mit einer Nachnahme und für die Gewährung

eines Barvorschusses Nebengebühren erheben.

Interesse an der Lieferung

§ 78. (1) Der Absender kann beim Abschluß des

Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen

Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in

den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen

hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen

angeben.

(2) Die Eisenbahn kann für die Angabe des

Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr

erheben.

Änderung des Frachtvertrags durch den Absender

§ 79. (1) Der Absender kann den Frachtvertrag

durch nachträgliche Verfügung ändern.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche

nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben

kann und ab welchem Zeitpunkt er den

Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Durch eine nachträgliche Verfügung darf

eine Sendung nicht geteilt werden.

(4) Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof

schriftlich nach dem von der Eisenbahn

im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen.

Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen

über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen

im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die nachträgliche Verfügung

auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn

zugleich mit der Verfügung nach Abs. 4 vorzulegen

hat, einzutragen und zu unterschreiben.

Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen

Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels

auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der

Eintragung zu bestätigen.

(6) Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung

ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus,

so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen

Schaden, wenn der Absender ihm das

Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen

höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust

des Gutes.

(7) Nachträgliche Verfügungen, die den Abs. 4

und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger

§ 80. (1) Hat der Absender Kosten nicht übernommen

und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt"

im Frachtbrief nicht eingetragen,

so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch

nachträgliche Verfügung ändern.

(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche

nachträglichen Verfügungen der Empfänger

vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er

den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.

(3) Nachträgliche Verfügungen des Empfängers

werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof

verlassen hat.

(4) Durch eine nachträgliche Verfügung darf

eine Sendung nicht geteilt werden.

(5) Nachträgliche Verfügungen sind dem

Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der

Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu

erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen

über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen

im Tarif festsetzen.

(6) Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5

nicht entsprechen, sind unwirksam.

Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 81. (1) Die Eisenbahn darf die Ausführung der

nach den §§ 79 und 80 erteilten Verfügungen nur

verweigern oder verzögern, wenn

a) deren Ausführung zu dem Zeitpunkt, zu dem

sie in dem Bahnhof einlangen, der sie auszuführen

hätte, nicht mehr möglich ist,

b) durch deren Ausführung der Eisenbahnbetrieb

gestört würde,

c) deren Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen

oder

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der

Wert des Gutes voraussichtlich nicht alle

Kosten deckt, ausgenommen diese Kosten

werden sofort gezahlt oder es wird eine

Sicherheit hinterlegt.

(2) Die Eisenbahn hat denjenigen, der eine nachträgliche

Verfügung erteilt hat, über die Umstände,

welche die Ausführung behindern, zu benachrichtigen.

Konnte sie diese Umstände nicht voraussehen,

so trägt derjenige, der die nachträgliche Verfügung

erteilt hat, alle Folgen daraus, daß die Eisenbahn

mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung

begonnen hat.

(3) Entstehen durch die Ausführung einer nachträglichen

Verfügung Verzögerungen in der Beförderung

oder in der Ablieferung des Gutes, so kann

die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung

Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Beträgt

die Verzögerung mehr als 96 Stunden, so kann die

Eisenbahn das Gut auf Lager nehmen; § 91 Abs. 11

gilt sinngemäß.

(4) Die Eisenbahn kann für die Ausführung einer

nachträglichen Verfügung eine Nebengebühr erheben.

Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden,

wenn sich die nachträgliche Verfügung später als

nicht ausführbar erweist.

(5) Bei Ablieferung des Gutes in einem Unterwegsbahnhof

ist die Fracht vom Versandbahnhof

bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen. Ist das

Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus

befördert worden, so ist die Fracht vom Versandbahnhof

bis zum Anhaltebahnhof und von diesem

zurück bis zum Unterwegsbahnhof gesondert zu

berechnen. Bei Beförderung des Gutes nach einem

anderen Bestimmungsbahnhof oder bei Rücksendung

zum Versandbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof

bis zum Anhaltebahnhof und von diesem

bis zum neuen Bestimmungsbahnhof oder bis

zum Versandbahnhof gesondert zu berechnen.

(6) Für die Berechnung der Nebengebühren und

der sonstigen Kosten gilt Abs. 5 sinngemäß; die

Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(7) Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet

sie, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 1,

für die Folgen daraus, daß sie eine nachträgliche

Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie

hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten

als bei Verlust des Gutes.

(8) Die Eisenbahn kann die Kosten, die durch

die Ausführung einer nachträglichen Verfügung

entstanden sind, erheben, sofern diese Kosten nicht

durch ihr Verschulden verursacht worden sind.

Beförderungshindernis

§ 82. (1) Die Eisenbahn hat das Gut bei einem

Beförderungshindernis, das durch Änderung des

Beförderungsweges behoben werden kann, ohne

Erhebung einer Mehrfracht weiterzubefördern.

Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis

kein Verschulden, so kann sie die Lieferfrist über

den tatsächlichen Beförderungsweg beanspruchen.

(2) Die Eisenbahn hat den Absender um Anweisung

zu ersuchen, wenn die Weiterbeförderung

innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist nicht

möglich ist. Bei einem nur vorübergehenden Beförderungshindernis

auf Grund von Maßnahmen nach

§ 3 Abs. 2 und 4 muß sie keine Anweisung einholen.

Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis

kein Verschulden, so kann sie die Kosten der

Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(3) Der Absender kann im Frachtbrief für den

Fall eines Beförderungshindernisses Anweisungen

erteilen. Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese

nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie um

neue Anweisungen.

(4) Der Absender kann auf Grund der Benachrichtigung

von einem Beförderungshindernis seine

Anweisung schriftlich dem Versandbahnhof oder

dem Bahnhof erteilen, in dem sich das Gut befindet.

(5) Der Absender hat die Anweisung in das

Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen

hat, einzutragen und zu unterschreiben, sofern

durch diese Anweisung der Bestimmungsbahnhof

oder der Empfänger geändert wird oder die Anweisung

dem Bahnhof erteilt wird, in dem sich das Gut

befindet. Die Eisenbahn hat die Annahme der

Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf

dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung

zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung

ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet

sie dem Empfänger für den daraus entstandenen

Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel

übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren

Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

(6) Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen

über das Erteilen von Anweisungen im

Tarif festsetzen.

(7) Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen

einer Anweisung des Absenders, so hat die

Eisenbahn, ohne eine Anweisung abzuwarten, das

Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern

und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen.

Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis

kein Verschulden, so kann sie die

Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.

(8) Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis

kein Verschulden, so kann sie für die

Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr

erheben. Sie kann diese Nebengebühr bereits beim

Erteilen der Anweisung erheben, sofern der Absender

die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt.

Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden,

wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar

erweist.

(9) Trifft den Absender an dem Beförderungshindernis

ein Verschulden, so kann die Eisenbahn

für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder

Wagenstandgeld erheben.

(10) Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem

der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80

geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger

zu benachrichtigen; die Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8

gelten sinngemäß.

(11) Für die Ausführung der Anweisungen gilt

§ 81 sinngemäß.

(12) Erteilt der Berechtigte auf Grund der

Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis

innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist

keine ausführbare Anweisung, so gilt § 91 Abs. 11

sinngemäß.

Lieferfrist

§ 83. (1) Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im

Tarif nicht festgesetzt oder besonders vereinbart

hat, beträgt die Lieferfrist für als Wagenladung aufgegebene

Güter vorbehaltlich der folgenden

Absätze

1. Abfertigungsfrist 24 Stunden;

2. Beförderungsfrist für je angefangene

500 Tarifkilometer 24 Stunden.

(2) Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif

fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den

Abs. 3 bis 11 abweichen.

(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf

die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

nur einmal, die Beförderungsfrist nach der

Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und

dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.

(4) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen

a) für die Beförderung von Gütern, die außerhalb

von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert

werden,

b) für die Beförderung von Gütern

1. über Strecken mehrerer Eisenbahnen,

2. über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,

3. über Nebenbahnen,

4. über Hauptbahnen von oder nach unbesetzten

Bahnhöfen und von oder nach

Bahnhöfen mit eingeschränkter Bedienung,

5. von oder nach nicht an einer Eisenbahnstrecke

liegenden, für die Ausführung des

Frachtvertrags eingerichteten Stellen,

c) für die Beförderung von Gütern nach Tarifen,

die eine Ermäßigung gegenüber den

Regeltarifen enthalten, und

d) bei außergewöhnlichen Umständen, die eine

ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens

oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten

zur Folge haben.

(5) Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach

Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn

hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen;

sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung

in Kraft.

(6) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der

Annahme zur Beförderung folgenden Tages.

(7) Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts

verlängert, der ohne Verschulden der

Eisenbahn verursacht wird

a) durch das Prüfen nach § 67 und das Feststellen

der Masse nach § 68, sofern dabei Abweichungen

festgestellt werden,

b) durch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen

Rechtsvorschriften,

c) durch die Änderung des Frachtvertrags,

d) durch besondere Maßnahmen für das Gut

oder

e) durch jede Betriebsunterbrechung, die den

Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung

vorübergehend behindert.

(8) Ursache und Dauer der Verlängerung der

Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder

müssen in anderer Weise bewiesen werden.

(9) Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen

und Feiertagen.

(10) Würde die Lieferfrist nach Schluß der

Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,

so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden

Dienstbeginn.

(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem

Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft der Sendung

benachrichtigt und das Gut zur Abnahme

bereitgestellt worden ist,

b) das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof

bereitgestellt worden ist, sofern der Empfänger

von der Ankunft der Sendung nicht zu

benachrichtigen ist, oder

c) das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen

Stelle abgeliefert worden ist;

konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die

der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert

werden, so ist die Lieferfrist gewahrt,

wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht

worden ist.

Empfängeranweisung

§ 84. Hat die Eisenbahn Bestimmungen im Tarif

festgesetzt, auf Grund deren der Empfänger dem

Bestimmungsbahnhof ohne Änderung des Frachtvertrags

Anweisungen erteilen kann, so darf sie

diese nur ausführen, wenn die Sendung im Bestim-

mungsbahnhof angekommen und bis zum Beginn

der Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche

Verfügung oder Anweisung des Berechtigten

im Bestimmungsbahnhof eingelangt ist.

Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung

§ 85. (1) Die Eisenbahn hat den Empfänger von

der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof

während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen

unverzüglich zu benachrichtigen und ihm,

ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm,

den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist,

die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine

auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit

des Gutes mitzuteilen.

(2) Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht

benachrichtigen, wenn

a) der Absender die Angabe „bahnlagernd" im

Frachtbrief eingetragen hat,

b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung

verzichtet hat,

c) die Benachrichtigung nicht möglich ist oder

d) das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen

Stelle abgeliefert wird.

(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt

a) bei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber

oder Datenübertragungsanlagen

mit der Beendigung der Durchgabe,

b) bei Benachrichtigung mit Telegramm vier

Stunden und bei Benachrichtigung mit

Benachrichtigungsschreiben durch die Post

zwölf Stunden nach der Aufgabe,

c) bei jeder anderen Art der Benachrichtigung

mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.

(4) Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die

Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern

die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt

sind, diese Kosten erheben.

Ablieferung

§ 86. (1) Die Eisenbahn hat dem Empfänger im

Bestimmungsbahnhof oder an der in § 89 vorgesehenen

Stelle gegen Empfangsbescheinigung und

gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen

der Eisenbahn den Frachtbrief zu übergeben

und das Gut abzuliefern. Der Empfänger hat mit

der Übernahme des Frachtbriefes die überwiesenen

Kosten zu zahlen, sofern die Fracht nicht nachträglich

zentral berechnet und abgerechnet wird.

(2) Die Eisenbahn darf außer der Empfangsbescheinigung

keine weiteren Erklärungen vom

Empfänger verlangen. Sie muß die Echtheit der

Unterschrift des Empfängers oder die Berechtigung

seines Beauftragten nicht prüfen. Der Empfänger

kann das Fehlen von Stücken einer Sendung in der

Empfangsbescheinigung vermerken.

(3) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger

stehen gleich

a) die Übergabe an die Finanzverwaltung in

ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern

diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn

stehen,

b) die Auflagernahme durch die Eisenbahn oder

das Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus

oder in sonstiger sicherer Weise.

(4) Der Empfänger kann nach Ankunft des

Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des

Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen.

Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist

das Gut nicht innerhalb der in § 97 Abs. 1 festgesetzten

Frist angekommen, so kann der Empfänger

seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen

Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

(5) Der Empfänger kann vor dem Einlösen des

Frachtbriefes in den Frachtbrief einsehen und das

Gut äußerlich besichtigen. Die Eisenbahn kann

Bestimmungen über die Entnahme von Proben des

Gutes durch den Empfänger vor dem Einlösen des

Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

(6) Die Eisenbahn muß das Gut nur gegen Vorweisen

des eingelösten Frachtbriefes abliefern.

(7) Der Berechtigte kann die Abnahme des Gutes

auch nach dem Einlösen des Frachtbriefes bis zur

Feststellung eines von ihm behaupteten Schadens

verweigern.

(8) Die Eisenbahn kann mit dem Empfänger

besondere Vereinbarungen über die Übergabe des

Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes treffen

oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif

festsetzen.

Prüfen im Bestimmungsbahnhof

§ 87. (1) Der Absender kann im Frachtbrief das

Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen

Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof

verlangen; der Empfänger kann dies formlos

vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68

Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen

der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen

Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen;

der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof

verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Die Eisenbahn kann für das Prüfen der

Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens

und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben;

sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern

a) das Prüfen der Masse des Gutes auf einer

Gleiswaage durchgeführt worden ist und das

Ergebnis mehr als zwei vH von der durch

den Versandbahnhof festgestellten Masse

abweicht, ausgenommen der Unterschied ist

offensichtlich durch die Natur des Gutes

oder durch Witterungseinflüsse verursacht

worden,

b) das Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren

Wagens mehr als 2 vH von der am

Wagen angeschriebenen Eigenmasse

abweicht oder

c) beim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere

als die vom Versandbahnhof festgestellte

Zahl ermittelt worden ist.

(4) Der Empfänger kann nach Einlösen des

Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen

der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen

im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung

des Gutes und der Verpackung verlangen. Die

Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des

Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und

ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb

gestört würde. Die Eisenbahn kann für

das Prüfen eine Nebengebühr erheben.

(5) Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse

des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im

Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers

in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68

Abs. 9 gilt sinngemäß.

Ausladen

§ 88. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,

ob die Güter von ihr oder vom Empfänger auszuladen

sind.

(2) Der Empfänger hat vor der Rückgabe des

von ihm entladenen Wagens an die Eisenbahn jede

durch das empfangene Ladegut verursachte Verunreinigung

des Wagens und des unmittelbaren Ladebereichs

zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dieser

Bestimmungen kann die Eisenbahn die ihr daraus

entstandenen Kosten vom Empfänger erheben.

(3) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben,

sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften

zu reinigen oder zu entseuchen hat.

Zuführen

§ 89. Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die

von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif

festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge

und Großbehälter in die Geschäftsstelle

des Empfängers zuführt oder zuführen läßt.

Das Zuführen ist auch auf Verlangen des Absenders

im Frachtbrief zulässig, sofern der Empfänger

bei der Benachrichtigung nicht widerspricht oder

dem Zuführen bis auf Widerruf allgemein zugestimmt

hat.

Abnahme — Neuaufgabe

§ 90. (1) Der Empfänger hat das Gut, das von

der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen

Stellen des Bahnhofs abzunehmen.

(2) Die Eisenbahn hat für die Abnahme von

Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist

im Tarif festzusetzen.

(3) Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt,

zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der

Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme

bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung

des Gutes, wenn

a) der Absender die Angabe „bahnlagernd" im

Frachtbrief eingetragen hat,

b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung

verzichtet hat oder

c) die Benachrichtigung nicht möglich ist.

(4) Die Abnahmefrist wird bei einer durch den

Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten

Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung

um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht

verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof

über ein ständig mit Zollorganen besetztes

Zolleigenlager verfügt.

(5) Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen

und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn

auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes

Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag

zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist

an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich

ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein

üblichen Arbeitsstunden festsetzen.

(6) Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der

Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für

die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder

Wagenstandgeld erheben.

(7) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers

im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut

nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des

von der Ankunft der Sendung benachrichtigten

Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist,

und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch

der Abnahme zu ersetzen.

(8) Für die Verkürzung der Abnahmefrist und

die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes

gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.

(9) Der Empfänger kann mit Zustimmung der

Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung

der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.

Ablieferungshindernis

§ 91. (1) Ein Ablieferungshindernis liegt vor,

wenn

a) der Empfänger nicht zu ermitteln ist,

b) der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes

verweigert,

c) der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb

der von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Einlösefrist einlöst oder

d) vor Einlösen des Frachtbriefes durch den

Empfänger die Ablieferung des Gutes aus

sonstigen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender

durch Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich

von einem Ablieferungshindernis in Kenntnis

zu setzen und um Anweisung zu ersuchen. Der

Bestimmungsbahnhof hat den Absender unmittelbar

zu benachrichtigen, sofern der Absender dies

im Frachtbrief verlangt hat. Trifft die Eisenbahn an

dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so

kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut

anlasten.

(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen im Tarif

festsetzen, auf Grund deren der Absender im

Frachtbrief für den Fall eines Ablieferungshindernisses

Anweisungen erteilen kann.

(4) Die Anweisung des Absenders ist durch Vermittlung

des Versandbahnhofs schriftlich zu erteilen.

Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen

über das Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen

im Tarif festsetzen.

(5) Der Absender hat die Anweisung in das

Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen

hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn

hat die Annahme der Anweisung durch

Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel

unterhalb der Eintragung zu bestätigen.

Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage

des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger

für den daraus entstandenen Schaden, wenn

der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben

hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu

leisten als bei Verlust des Gutes. Der Absender

kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des

Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger

das Einlösen des Frachtbriefes verweigert.

(6) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen

einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof,

so hat die Eisenbahn das Gut dem

Empfänger abzuliefern und den Absender davon

unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn

an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden,

so kann sie die Kosten der Benachrichtigung

dem Gut anlasten.

(7) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis

kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung

der Anweisung eine Nebengebühr erheben.

Diese Nebengebühr kann bereits beim Erteilen

der Anweisung erhoben werden, sofern der Absender

die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt.

Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden,

wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar

erweist.

(8) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis

kein Verschulden, so kann sie für die Dauer

der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld

erheben.

(9) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem

der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert

hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu

benachrichtigen; die Abs. 2, 4 und 6 bis 8 gelten

sinngemäß.

(10) Für die Ausführung der Anweisungen gilt

§ 81 sinngemäß.

(11) Kann der Berechtigte nicht benachrichtigt

werden, trifft innerhalb einer von der Eisenbahn im

Tarif festzusetzenden Frist keine Anweisung ein

oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so gilt

a) die Eisenbahn hat das Gut auf Lager zu nehmen

oder gegen Erhebung aller aushaftenden

Beträge auf Gefahr und Kosten des Berechtigten

in einem öffentlichen Lagerhaus oder

in sonstiger sicherer Weise zu hinterlegen; ist

das Gut vom Empfänger auszuladen, so kann

die Eisenbahn das Gut gegen Erhebung einer

Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten

ausladen;

b) die Eisenbahn kann vom Berechtigten Lagergeld

oder, sofern das Gut im Wagen belassen

wird, Wagenstandgeld sowie alle sonstigen

durch das Lagern verursachten Kosten erheben;

c) die Eisenbahn kann jedoch leichtverderbliche

Güter oder Güter, die nach den örtlichen

Umständen weder auf Lager genommen

noch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in

sonstiger sicherer Weise hinterlegt werden

können, unverzüglich und bestmöglich verkaufen;

eine das Gut belastende Nachnahme

gilt sodann als aufgehoben;

d) die Eisenbahn kann gelagertes Gut, das nicht

innerhalb von 30 Tagen vom Berechtigten

abgenommen wird, nach Ablauf dieser Frist

oder, wenn längeres Lagern den Wert des

Gutes unverhältnismäßig mindern oder dieser

Wert die Kosten des Lagerns nicht decken

würde, schon früher bestmöglich verkaufen;

eine das Gut belastende Nachnahme gilt

sodann als aufgehoben;

e) die Eisenbahn darf ein Gut, für das Zoll- oder

sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen

sind, vor dieser Erfüllung weder hinterlegen

noch verkaufen;

f) die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es

möglich ist, vom Hinterlegen und vom bevorstehenden

Verkauf des Gutes rechtzeitig zu

benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den

Verkauf eine Nebengebühr und alle durch

den Verkauf verursachten Kosten erheben;

g) die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es

möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich

zu benachrichtigen. Sie hat dem

Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug

der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu

stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte

Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös

zur Deckung der aushaftenden Beträge

nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Gut

auf Grund von Rechtsvorschriften einer

Behörde übergeben oder vernichtet hat oder

aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann.

Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht

möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn

drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum

am Verkaufserlös.

Verzögerung der Abnahme

§ 92. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,

das Gut jedoch nicht abgenommen oder

wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91

Abs. 11 sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne

Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden

überschritten worden ist.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer

Beschädigung

§ 93. (1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine

Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt

oder vermutet oder vom Berechtigten

behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des

Schadens den Zustand und die Masse des Gutes,

das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie

den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in

einer Tatbestandsaufnahme, wenn möglich in

Gegenwart des Berechtigten, festzuhalten. Dem

Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme

unentgeltlich zu übergeben. Erkennt der

Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme

nicht an, so kann er verlangen, daß der

Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache

und der Betrag des Schadens von einem durch

die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen

festgestellt werden.

(2) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte

Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein

von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden

festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine

Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus

entstandenen Kosten verlangen.

Umfang der Haftung

§ 94. (1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden,

der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust

oder aus einer Beschädigung des Gutes in der

Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur

Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist

entstanden ist.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

sofern der Verlust, die Beschädigung oder die

Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden

des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn

verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere

Mängel des Gutes oder Umstände verursacht

worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden

und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der

mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen

verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist

a) Beförderung in offenen Wagen nach den

Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Vereinbarung zwischen

dem Absender und der Eisenbahn;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei

Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender

oder mangelhafter Verpackung verlorengehen

oder beschädigt werden können;

c) Verladen vom Absender oder Ausladen vom

Empfänger nach den Bestimmungen oder

einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Vereinbarung zwischen dem Absender und

der Eisenbahn oder einer Vereinbarung zwischen

dem Empfänger und der Eisenbahn;

d) mangelhaftes Verladen, sofern der Absender

das Gut nach den Bestimmungen oder einer

in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung

zwischen ihm und der Eisenbahn verladen

hat;

e) natürliche Beschaffenheit des Gutes, auf

Grund deren es verlorengehen oder beschädigt

werden kann;

f) unrichtige, ungenaue oder unvollständige

Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen

oder bedingungsweise zugelassenen

Güter oder Nichtbeachtung der Bestimmungen

für bedingungsweise zur Beförderung

zugelassene Güter durch den Absender;

g) Beförderung lebender Tiere;

h) Beförderung von Gütern, die nach den

Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Vereinbarung zwischen

dem Absender und der Eisenbahn zu begleiten

sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung

aus einer Gefahr entstanden ist, die

durch die Begleitung abgewendet werden

sollte.

Beweislast

§ 95. (1) Der Beweis, daß der Verlust, die

Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist

durch eine der in § 94 Abs. 2 angeführten Tatsachen

verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

(2) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder

die Beschädigung nach den Umständen des Falles

aus einer oder mehreren der in § 94 Abs. 3 angeführten

besonderen Gefahren entstehen konnte, so

wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden

ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen,

daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich

aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

(3) Diese Vermutung gilt im Fall des § 94 Abs. 3

lit. a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust

oder bei Verlust ganzer Stücke.

Vermutung bei Neuaufgabe

§ 96. (1) Wurde ein nach diesem Gesetz aufgegebenes

Gut nach diesem Gesetz neu aufgegeben und

wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust

oder eine Beschädigung des Gutes festgestellt, so

wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder die

Beschädigung während des letzten Frachtvertrages

eingetreten ist, sofern das Gut im Gewahrsam der

Eisenbahn verblieben und unverändert in dem

Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem es im

Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.

(2) Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der

der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag diesem

Gesetz nicht unterstellt war, sofern bei direkter

Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof bis

zum letzten Bestimmungsbahnhof der Anhang B

zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden gewesen wäre.

Vermutung für den Verlust

§ 97. (1) Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren

Nachweis als verloren betrachten, wenn es

nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist

abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt

worden ist.

(2) Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung

für das verlorene Gut schriftlich verlangen,

daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn

das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der

Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn hat

dieses Verlangen zu bescheinigen.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von

30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen,

daß das Gut in einem inländischen Bahnhof

an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die

Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof

bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in

dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene

Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in

dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen.

Er behält jedoch seine Ansprüche auf

Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist

nach den §§ 101 und 104.

(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn

das Eigentum am gefundenen Gut.

Entschädigung bei Verlust

§ 98. (1) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder

teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadenersatz

eine Entschädigung zu leisten, die nach

dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis

und mangels beider nach dem gemeinen Wert von

Gütern gleicher Art und gleichen Zustands an dem

Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung

angenommen worden ist, berechnet wird.

(2) Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in

§ 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung

auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen,

der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig

nicht niedriger sein darf als der im Anhang B

zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung

festgesetzte Betrag.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die

Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des

verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.

Haftung bei Schwund

§ 99. (1) Bei Gütern, die auf Grund ihres

Zustands während der Beförderung in der Regel

einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn

ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges

nur für den Teil des Schwundes, der

die folgenden Hundertsätze überschreitet

a) 2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem

Zustand aufgegebener sowie folgender

Güter

Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,

Felle,

Fettwaren,

Fische, getrocknet,

Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder

gedörrt,

Gemüse, frisch,

Häute,

Hautabfälle,

Hopfen,

Hörner und Klauen,

Kitte, frisch,

Knochen, ganz oder gemahlen,

Kohle und Koks,

Leder,

Pferdehaare,

Pilze, frisch,

Rinden,

Salz,

Schweinsborsten,

Seifen und harte Öle,

Süßholz,

Tabak, geschnitten,

Tabakblätter, frisch,

Tierflechsen,

Torf,

Wolle,

Wurzeln;

b) 1 vH der Masse aller übrigen trockenen

Güter.

(2) Auf die Einschränkung der Haftung nach

Abs. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn

nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die

Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze

maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.

(3) Werden mehrere Stücke mit demselben

Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für

jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder

im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist

oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

(4) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei

der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für

Schwund gemacht.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und

95 nicht berührt.

Entschädigung bei Beschädigung

§ 100. (1) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung

des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung

zu leisten, die der Wertminderung des

Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrags ist

der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am

Bestimmungsort der nach § 98 ermittelte Wert des

Gutes gemindert ist.

(2) Die Entschädigung darf nicht übersteigen,

a) wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem

Verlust zu zahlen wäre,

b) wenn nur ein Teil des Gutes durch die

Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der

bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen

wäre.

(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach

§ 98 Abs. 3 in dem in Abs. 1 festgesetzten Verhältnis

zu erstatten.

Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 101. (1) Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist

ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung

entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung

zu leisten, die das Dreifache der Fracht

nicht übersteigen darf.

(2) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die

Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung

nach § 98 geleistet.

(3) Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die

Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf

den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden

Fracht nicht übersteigen.

(4) Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht

aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden

ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls

neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.

(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der

Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt

nicht höher sein als die Entschädigung bei

gänzlichem Verlust des Gutes.

(6) Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene

Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders

vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom

Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen.

Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen

Lieferfristen überschritten, so kann der

Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene

oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte

Entschädigung verlangen.

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

§ 102. Ist der Verlust, die Beschädigung oder die

Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung

oder die mangelhafte Erbringung von in diesem

Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn

auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der

Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten

den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.

Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte

Tarife

§ 103. (1) Bei Beförderung von Gütern nach

Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den

Regeltarifen enthalten, kann die Eisenbahn im

Tarif die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung

oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistende

Entschädigung der Höhe nach begrenzen.

(2) Sind diese Tarife nur auf einem Teil des

Beförderungsweges anzuwenden, so kann sich die

Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, sofern

die die Entschädigung begründende Tatsache auf

diesem Teil eingetreten ist.

Entschädigung bei Angabe des Interesses an der

Lieferung

§ 104. Bei Angabe des Interesses an der Lieferung

kann über die in den §§ 98, 100, 101 und 103

vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz

des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur

Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden.

Verzinsung der Entschädigung

§ 105. (1) Der Berechtigte kann auf die Entschädigung

Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen,

und zwar vom Tag der Reklamation nach § 107

oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist,

vom Tag der Klagserhebung an.

(2) Die Zinsen können nur beansprucht werden,

wenn die Entschädigung 200 S je Frachtbrief übersteigt.

(3) Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur

abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen

Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten

angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen

vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe

dieser Belege gehemmt.

Sonstige Ansprüche

§ 106. In allen Fällen, auf die dieses Gesetz

Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein

Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund

er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend

gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche

gegen die Bediensteten und gegen andere Personen,

für welche die Eisenbahn nach § 5 haftet.

Reklamationen

§ 107. (1) Reklamationen aus dem Frachtvertrag

sind bei den in § 109 angeführten Eisenbahnen

schriftlich einzureichen.

(2) Zur Einreichung einer Reklamation sind die

nach § 108 Anspruchsberechtigten befugt.

(3) Der Absender hat bei Einreichung einer

Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen.

Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers

vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen

des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger

hat bei Einreichung einer Reklamation den

Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben

worden ist.

(4) Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel

sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Sonstige Belege, welche der Berechtigte

der Reklamation in Abschrift beigibt, müssen nur

beglaubigt werden, wenn es die Eisenbahn verlangt.

Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation

kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes

oder des Frachtbriefdoppels im Original

verlangen, um darauf die abschließende Behandlung

zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der

Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des

Berechtigten solche Abschriften gegen Erhebung

einer Nebengebühr zu beglaubigen.

Anspruchsberechtigung

§ 108. (1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt

worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die

Zahlung geleistet hat.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem

Absender zu.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag

stehen nur zu

a) dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem

1. der Empfänger den Frachtbrief eingelöst

hat,

2. der Empfänger das Gut abgenommen hat,

3. der Empfänger seine Rechte nach § 86

Abs. 4 geltend gemacht hat,

4. die Eisenbahn mit der Ausführung einer

nachträglichen Verfügung des Empfängers

nach § 80 begonnen hat oder

5. die Eisenbahn mit der Ausführung einer

Anweisung des Empfängers nach § 84

begonnen hat,

b) dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem

1. er den Frachtbrief eingelöst hat,

2. er das Gut abgenommen hat,

3. er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend

gemacht hat,

4. die Eisenbahn mit der Ausführung einer

nachträglichen Verfügung des Empfängers

nach § 80 begonnen hat; dieses Recht

erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger

angegebene neue Empfänger den

Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen,

seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend

gemacht oder die Eisenbahn mit der

Ausführung einer vom angegebenen Empfänger

erteilten Anweisung nach § 84

begonnen hat oder

5. die Eisenbahn mit der Ausführung einer

Anweisung des Empfängers nach § 84

begonnen hat.

(4) Der Absender hat bei der Geltendmachung

der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen.

Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers

vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen

des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger

hat bei der Geltendmachung der Ansprüche

den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben

worden ist.

Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend

gemacht werden können

§ 109. (1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden

sind, können gegen die Eisenbahn geltend

gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder

gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag

erhoben worden ist.

(2) Ansprüche aus Nachnahmen können nur

gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag

können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn

oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf

deren Strecken die den Anspruch begründende

Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn

können diese Ansprüche auch dann geltend

gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den

Frachtbrief erhalten hat.

(4) Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl

unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht

mit Klagserhebung.

(5) Ansprüche können im Wege der Widerklage

oder der Einrede auch gegen eine andere als die in

den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend

gemacht werden, wenn sieh die Klage auf denselben

Frachtvertrag gründet.

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

§ 110. (1) Mit der Abnahme des Gutes durch den

Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust,

Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist

erloschen.

(2) Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht

a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung,

wenn

1. der Verlust oder die Beschädigung vor der

Abnahme des Gutes durch den Berechtigten

nach § 93 festgestellt worden ist oder

2. die Feststellung, die nach § 93 hätte erfolgen

müssen, nur durch Verschulden der

Eisenbahn unterblieben ist,

b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden,

der erst nach der Abnahme des Gutes durch

den Berechtigten festgestellt worden ist,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. der Berechtigte hat die Feststellung nach

§ 93 sofort nach der Entdeckung des

Schadens und spätestens sieben Tage nach

der Abnahme des Gutes zu verlangen;

würde diese Frist an einem Samstag,

Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet

sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden

Dienstbeginn,

2. der Berechtigte hat zu beweisen, daß der

Schaden in der Zeit von der Annahme zur

Beförderung bis zur Ablieferung entstanden

ist;

c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der

Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach

der Abnahme des Gutes seine Rechte bei

einer der in § 109 Abs. 3 angeführten Eisenbahnen

geltend gemacht hat;

d) wenn der Berechtigte nachweist, daß der

Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der Eisenbahn zurückzuführen ist.

(3) Ist das Gut nach § 96 Abs. 1 neu aufgegeben

worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem

Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden

Frachtverträge, als würde es sich um

einen einzigen Frachtvertrag handeln.

Verjährung der Ansprüche

§ 111. (1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren

in einem Jahr.

(2) In zwei Jahren verjähren jedoch Ansprüche

a) auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme,

der vom Empfänger eingezahlt worden

ist,

b) auf Auszahlung des Erlöses eines von der

Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs,

c) auf Grund eines auf Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schadens,

d) im Fall eines Betrugs,

e) aus einem der einer Neuaufgabe nach § 96

Abs. 1 vorangehenden Frachtverträge.

(3) Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen

a) auf Entschädigung bei gänzlichem Verlust

mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;

b) auf Entschädigung bei teilweisem Verlust, bei

Beschädigung oder bei Überschreitung der

Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung;

c) auf Nachzahlung oder Erstattung bei fehlerhafter

Berechnung oder Erhebung der

Fracht, von Nebengebühren und sonstigen

Kosten, wenn

1. eine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der

Zahlung,

2. keine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der

Annahme des Gutes zur Beförderung,

sofern die Zahlung dem Absender obliegt

oder mit dem Tag, an dem der Empfänger

den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die

Zahlung ihm obliegt, oder

3. die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung

sind, mit dem Tag, an dem die

Eisenbahn dem Absender die in § 75

Abs. 7 vorgesehene Kostenrechnung übergeben

hat; wurde diese nicht übergeben,

so beginnt die Frist für die Geltendmachung

der Ansprüche der Eisenbahn mit

dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;

d) der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die

der Empfänger statt des Absenders oder die

der Absender statt des Empfängers gezahlt

und welche die Eisenbahn dem Berechtigten

zu erstatten hat, mit dem Tag, an dem die

Erstattung beantragt worden ist;

e) auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme

mit dem achten Tag nach Ablauf der

Lieferfrist;

f) auf Auszahlung des Erlöses eines von der

Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs mit

dem Tag des Verkaufs;

g) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen

Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung

mit dem Tag, an dem das Verlangen gestellt

worden ist;

h) in allen anderen Fällen mit dem 90. Tag nach

Ablauf der Lieferfrist.

(4) Der als Beginn der Verjährung bezeichnete

Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

(5) Bei Einreichen einer Reklamation nach § 107

mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der

Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen,

bis zu dem Tag gehemmt, an dem

die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt

und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation

teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung

für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder

zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation,

deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege

sind zu beweisen.

(6) Weitere Reklamationen auf Grund desselben

Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.

(7) Verjährte Ansprüche können auch nicht mit

Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden.

Pfandrecht der Eisenbahn

§ 112. (1) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen,

die ihr nach diesem Gesetz oder nach dem

Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das

sich die Forderungen beziehen, es sei denn, daß sie

den Mangel der Berechtigung des Absenders, über

das Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußte.

Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug vor

dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure

oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als

sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder

eines Dritten befindet, der dieses für sie innehat.

(2) Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung

ihrer Forderungen das Pfand nach § 91 Abs. 11 verkaufen.

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

§ 113. (1) Die Eisenbahn, die das Gut mit dem

Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet

für die Ausführung der Beförderung auf dem

gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferung.

(2) Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme

von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach

Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt

die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die

die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des

§ 109 Abs. 3 bleiben unberührt.

Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Abrechnung — Rückgriff

§ 114. (1) Jede Eisenbahn hat den an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen die ihnen aus dem

Beförderungsvertrag zustehenden Anteile zu zahlen.

(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des

Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet

für die übergebende Eisenbahn das Recht, die

folgende Eisenbahn mit den Kosten aus dem Beförderungsvertrag

zu belasten.

(3) Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder des

Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn die

Forderungen und das Pfandrecht auf die folgende

Eisenbahn. Die Empfangsbahn hat ein der Eisenbahn

zustehendes Pfandrecht an dem Reisegepäck

oder an dem Gut geltend zu machen.

(4) Bei einem Beförderungshindernis, das durch

Umleitung behoben worden ist, können die Eisenbahnen

gegeneinander Rückgriff nehmen.

(5) Hat eine der beteiligten Eisenbahnen eine

Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes geleistet,

so kann sie Rückgriff gegen die Eisenbahn nehmen,

die den Schaden verursacht hat. Kann diese nicht

ermittelt werden, so haben die beteiligten Eisenbahnen

den Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer,

mit denen sie an der Beförderung beteiligt

sind, gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen

wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken

entstanden ist; die Eisenbahnen können abweichende

Vereinbarungen treffen.

Teil VII. Schlußbestimmungen

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 115. (1) Der Siebente Abschnitt des Dritten

Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai

1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch

Gesetz BGBl. Nr. 370/1982 erhält nachstehende

Fassung

„SIEBENTER ABSCHNITT

Beförderung von Personen, Reisegepäck und

Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden

Eisenbahnen

§ 453. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck

und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr

dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur

insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung

keine besonderen Bestimmungen enthält."

(2) Durch dieses Gesetz werden nicht berührt § 4

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/

1952, das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 84/

1952, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 48/1959, und das Atomhaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 117/1964, in den

jeweils geltenden Fassungen.

Inkrafttreten

§ 116. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt

die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/

1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 163/

1977 außer Kraft.

Vollziehung

§ 117. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

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