180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Teil I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Beförderungsbedingungen
§ 3. Beförderungspflicht
§ 4. Beförderungsmittel
§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
§ 6. Tarife
§ 7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 8. Meinungsverschiedenheiten
§ 9. Feiertage
§ 10. Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische
Währungen
Teil II. Beförderung von Personen
§ 11. Fahrpläne — Auskunft — Fahrpreisaushang
§ 12. Warteräume
§ 13. Nichtraucherplätze — Nichtraucherzüge
§ 14. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
— Bedingungsweise zugelassene Personen
§ 15. Fahrausweise
§ 16. Fahrpreise
§ 17. Platzreservierung
§ 18. Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige
Züge
§ 19. Einnehmen der Plätze
§ 20. Aufzahlung — Änderung des Beförderungsweges
§ 21. Prüfen der Fahrausweise
§ 22. Bahnsteigsperren
§ 23. Versäumen der Abfahrt
§ 24. Verspätung und Ausfall des Zuges
§ 25. Verhalten der Reisenden
§ 26. Handgepäck
§ 27. Mitnahme lebender Tiere
§ 28. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen
Rechtsvorschriften
§ 29. Erstattung und Nachzahlung
Teil III. Beförderung von Reisegepäck
§ 30. Zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 31. Von der Beförderung ausgeschlossene
Gegenstände
§ 32. Zustand — Verpackung — Kennzeichnung
§ 33. Verantwortlichkeit des Reisenden — Prüfen
durch die Eisenbahn — Frachtzuschlag
§ 34. Abfertigung
§ 35. Gepäckschein
§ 36. Zahlung der Kosten
§ 37. Beförderungsfrist
§ 38. Angabe bestimmter Züge
§ 39. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen
Rechtsvorschriften
§ 40. Ablieferung
§ 41. Verzögerung der Abnahme
§ 42. Erstattung und Nachzahlung
§ 43. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung
§ 44. Umfang der Haftung — Beweislast
§ 45. Vermutung für den Verlust
§ 46. Entschädigung bei Verlust und Beschädigung
§ 47. Entschädigung bei verspäteter Ablieferung
§ 48. Entschädigung und Erstattung bei begleiteten
Kraftfahrzeugen
§ 49. Entschädigung bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
§ 50. Weitere Bestimmungen über Haftung und
Entschädigung
Teil IV. Gepäckträger — Aufbewahrung von
Gepäck
§ 51. Gepäckträgerdienst
§ 52. Aufbewahrung von Gepäck
Teil V. Beförderung von Gütern
§ 53. Allgemeine Bestimmungen
§ 54. Dienststunden
§ 55. Von der Beförderung ausgeschlossene
Güter
§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter
§ 57. Frachtbrief
§ 58. Angaben im Frachtbrief
§ 59. Haftung für die Angaben im Frachtbrief
§ 60. Zustand — Verpackung
§ 61. Offene und gedeckte Wagen
§ 62. Wagenbestellung
§ 63. Auflieferung
§ 64. Abholen
§ 65. Vorläufiges Verwahren
§ 66. Verladen
§ 67. Prüfen durch die Eisenbahn
§ 68. Feststellen der Masse und der Zahl der
Stücke im Versandbahnhof
§ 69. Abschluß des Frachtvertrags
§ 70. Frachtzuschläge
§ 71. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen
Rechtsvorschriften
§ 72. Begleitung
§ 73. Beförderungsweg — Unterwegsmaßnahmen
— Übergangsnachweis
§ 74. Berechnung der Kosten
§ 75. Zahlung der Kosten
§ 76. Berichtigung erhobener Kosten
§ 77. Nachnahme — Barvorschuß
§ 78. Interesse an der Lieferung
§ 79. Änderung des Frachtvertrags durch den
Absender
§ 80. Änderung des Frachtvertrags durch den
Empfänger
§ 81. Ausführung der nachträglichen Verfügungen
§ 82. Beförderungshindernis
§ 83. Lieferfrist
§ 84. Empfängeranweisung
§ 85. Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung
§ 86. Ablieferung
§ 87. Prüfen im Bestimmungsbahnhof
§ 88. Ausladen
§ 89. Zuführen
§ 90. Abnahme — Neuaufgabe
§ 91. Ablieferungshindernis
§ 92. Verzögerung der Abnahme
§ 93. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung
§ 94. Umfang der Haftung
§ 95. Beweislast
§ 96. Vermutung bei Neuaufgabe
§ 97. Vermutung für den Verlust
§ 98. Entschädigung bei Verlust
§ 99. Haftung bei Schwund
§ 100. Entschädigung bei Beschädigung
§ 101. Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 102. Entschädigung bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
§ 103. Begrenzung der Entschädigung durch
bestimmte Tarife
§ 104. Entschädigung bei Angabe des Interesses an
der Lieferung
§ 105. Verzinsung der Entschädigung
§ 106. Sonstige Ansprüche
§ 107. Reklamationen
§ 108. Anspruchsberechtigung
§ 109. Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend
gemacht werden können
§ 110. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
§ 111. Verjährung der Ansprüche
§ 112. Pfandrecht der Eisenbahn
§ 113. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander
§ 114. Abrechnung — Rückgriff
Teil VII. Schlußbestimmungen
§ 115. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 116. Inkrafttreten
§ 117. Vollziehung
Teil I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung
von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den
öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht
mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.
(2) Ist an einer Beförderung auch eine ausländische
Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur
insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt
sind.
Beförderungsbedingungen
§ 2. (1) Die Eisenbahn hat zu diesem Gesetz die
notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen
festzusetzen.
(2) Die Eisenbahn benötigt für von diesem
Gesetz abweichende Beförderungsbedingungen
keine Genehmigung des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses
Gesetz vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen
kann.
(3) Die Eisenbahn benötigt für abweichende
Beförderungsbedingungen eine Genehmigung des
Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, sofern dieses Gesetz nicht vorsieht, daß
sie andere Bestimmungen festsetzen kann; solche
Bestimmungen dürfen nur bei besonderen kaufmännischen,
betrieblichen oder örtlichen Umständen
festgesetzt werden und sind ohne Genehmigung
ungültig. Die Genehmigung ist zu erteilen,
sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer
sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung
nicht beeinträchtigt wird und die Bestimmungen
nicht nach dem Privatrecht unzulässig sind.
Die Eisenbahn hat die Genehmigung der abweichenden
Bestimmungen in der Veröffentlichung
der Tarife ersichtlich zu machen.
Beförderungspflicht
§ 3. (1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck
und als Wagenladung aufgegebene Güter zu
befördern, sofern
a) der Bahnbenützer die für die Beförderung
maßgebenden Vorschriften einhält,
b) die Beförderung mit den Personen und den
normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen
Bedürfnissen des Verkehrs genügen,
möglich ist und
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
wird, welche die Eisenbahn nicht
abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen
vermag.
(2) Die Eisenbahn kann vorübergehend
a) die Beförderung von Personen sowie die
Annahme und die Beförderung von Reisegepäck
und Gütern aussetzen sowie
b) Güter auf Grund von Bestimmungen, die von
diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung
annehmen,
sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder
örtliche Umstände diese Maßnahmen erfordern.
(3) Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Abs. 2
den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen;
diese Maßnahmen treten frühestens mit
der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an
einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung,
so kann der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen
der Beförderungspflicht durch Verordnung
vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen
Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang
kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern
in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung
in Kraft. Soweit erforderlich, hat der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
die Verordnungen in geeigneter Weise auch
nachrichtlich zu veröffentlichen.
(5) Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen,
Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen
erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern
die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche
Vorrichtungen verfügen.
(6) Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht
unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung
annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf
Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.
Beförderungsmittel
§ 4. (1) Die Eisenbahn kann besondere Vereinbarungen
über die Führung von Sonderzügen und
Sonderwagen sowie über die Benützung von
Wagen besonderer Bauart treffen.
(2) Die Eisenbahn kann private Wagen auf
Grund einer Vereinbarung in ihren Wagenpark einstellen.
Die Vereinbarung hat die Einstellung des
Wagens, das Verfügungsrecht des Einstellers und
die Haftung für Verlust und Beschädigung des eingestellten
Wagens zu regeln. Die von der Eisenbahn
für den Abschluß solcher Vereinbarungen
erstellten einheitlichen Richtlinien sind vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen,
sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer
sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung
nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung
ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.
(3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über
die Beförderung privater Wagen im Tarif festzusetzen.
(4) Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend
und in bestimmten Verkehrsverbindungen
auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien
nach Abs. 2 abweichenden Vereinbarung zulassen.
(5) Die Eisenbahn kann Personen, Reisegepäck
und Güter bei vorübergehenden Störungen des
Eisenbahnbetriebes mit Fahrzeugen, die nicht an
Schienen gebunden sind, befördern oder befördern
lassen.
(6) Die Eisenbahn kann Reisegepäck und Güter
mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden
sind, abholen oder abholen lassen und zuführen
oder zuführen lassen.
(7) Für die Beförderungen nach den Abs. 5 und 6
gilt dieses Gesetz.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
§ 5. (1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten
und für andere Personen, deren sie sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient.
(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf
Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus,
fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie
sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen,
so gelten sie als Beauftragte dessen, für den
sie tätig sind.
Tarife
§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen,
welche die Beförderungsbedingungen und alle zur
Berechnung der Beförderungspreise und der
Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.
(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher
Weise anzuwenden.
(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen
Verwaltung für Wohlfahrtszwecke und für
den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise
und der Nebengebühren sowie sonstige
Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der
Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie
sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst
öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im
Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren
Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann
ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises
und der Nebengebühren sowie sonstige
Begünstigungen gewähren, sofern dies aus
kaufmännischen Rücksichten notwendig ist; sie hat
Ermäßigungen des Beförderungspreises dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
anzuzeigen.
(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und
sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten,
sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise
oder der Nebengebühren oder Erschwerungen
der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens
mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung
in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder
der Nebengebühren oder Erschwerungen der
Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung
von Personen und Reisegepäck frühestens mit
Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung
für die Beförderung von Gütern frühestens
mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung
in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag
nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten
nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber
den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche
Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit
Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.
(5) Die Eisenbahn hat die Tarife in dem vom
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
herausgegebenen Anzeigeblatt für Verkehr zu
veröffentlichen oder anzukündigen. Sie hat die
Tarife zum Kauf anzubieten. Bei Ankündigung
eines Tarifes gilt dieser Tarif als veröffentlicht,
sobald er erhältlich ist.
(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof
die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden
Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen
Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind
den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über
welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.
(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der
Beförderungspreise und der Nebengebühren und
sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die
Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte
Zeit gelten, nicht veröffentlichen.
(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht
die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags.
Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise
und die Nebengebühren auch in solchen Fällen
nach den Tarifen zu berechnen.
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 7. (1) Wer innerhalb der Eisenbahnanlagen
oder in Zügen einen verlorenen Gegenstand findet,
entspricht den für Fundgegenstände geltenden
Rechtsvorschriften auch durch Übergabe des
Gegenstandes an die Eisenbahn, welche die Übergabe
zu bescheinigen hat.
(2) Die Eisenbahn hat einen Gegenstand, dessen
Wert offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt,
nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Finder zu behandeln.
(3) Die Eisenbahn kann einen Gegenstand, dessen
Wert offensichtlich fünftausend Schilling nicht
übersteigt, nach Ablauf von 60 Tagen oder, wenn
längeres Lagern den Wert dieses Gegenstandes
unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die
Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher
bestmöglich verkaufen. Die Eisenbahn hat den
Verkaufserlös oder, wenn sie den Gegenstand nicht
verkauft, den Gegenstand ein Jahr, gerechnet von
der Übergabe des Fundgegenstandes an die Eisenbahn,
zu verwahren; sie haftet als Verwahrer. Wird
der Gegenstand oder der Verkaufserlös innerhalb
eines Jahres nicht behoben, so erwirbt der Finder
das Eigentum, sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf
Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor
Ablauf der Frist nicht Anspruch erhoben, so erwirbt
die Eisenbahn nach Ablauf der Frist das Eigentum;
die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum,
wenn der Finder nicht innerhalb eines Jahres, nachdem
er Eigentümer geworden ist, die Ausfolgung
des gefundenen Gegenstandes oder des Verkaufserlöses
verlangt.
(4) Die Eisenbahn kann beim Ausfolgen den Finderlohn
sowie die im Zusammenhang mit dem verlorenen
Gegenstand anfallenden Nebengebühren
und sonstigen Kosten, die durch Nebengebühren
nicht gedeckt sind, erheben.
(5) Für zurückgelassene Gegenstände gelten die
Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Meinungsverschiedenheiten
§ 8. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,
wer Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern
und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten
der Beförderung zu behandeln hat.
(2) Die Eisenbahn hat schriftliche Beschwerden
innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen
schriftlich zu beantworten.
Feiertage
§ 9. Feiertage im Eisenbahnverkehr sind die im
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der
jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten
Tage.
Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische
Währungen
§ 10. (1) Die Eisenbahn hat die in einer ausländischen
Währung ausgedrückten Beträge in inländischer
Währung zu erheben.
(2) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie
die in ausländischer Währung ausgedrückten
Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie
die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel
entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der
Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch
Aushang bekanntzumachen.
(3) Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der
auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung,
verspäteter Ablieferung oder Überschreitung
der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in
ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum
Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung
umzurechnen.
Teil II. Beförderung von Personen
Fahrpläne — Auskunft — Fahrpreisaushang
§ 11. (1) Die Eisenbahn hat die Fahrpläne in
geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Einschränkungen
in der Benützung bestimmter Züge
oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen
ersichtlich sein.
(2) Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in
den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf
Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen
erteilt werden kann.
(3) Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die
Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des
betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.
Warteräume
§ 12. (1) Die Eisenbahn hat die Warteräume in
besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr spätestens
eine halbe Stunde, in besetzten Bahnhöfen mit
starkem Verkehr spätestens eine Stunde vor der
fahrplanmäßigen Abfahrt eines Zuges zu öffnen.
(2) In Anschlußbahnhöfen kann sich der Reisende
bis zur Abfahrt des Anschlußzuges im Warteraum
aufhalten.
(3) Die Eisenbahn kann bei besonderen betrieblichen
oder örtlichen Umständen von den Abs. 1 und
2 abweichende Bestimmungen festsetzen.
(4) Die Eisenbahn kann Personen, die keinen
gültigen Fahrausweis vorweisen, die vorgeschriebene
Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung
getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten
nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands,
ihres Verhaltens oder einer Krankheit stören, den
Aufenthalt in den Warteräumen verbieten. Die
Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises
dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif
festzusetzenden Betrag erheben.
(5) Gegenstände und lebende Tiere, deren Mitnahme
in Personenwagen nach den §§ 26 und 27
nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume
nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn kann
von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot
nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag erheben.
(6) In den Warteräumen ist das Rauchen verboten.
Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz
eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten,
einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
Nichtraucherplätze — Nichtraucherzüge
§ 13. (1) Die Eisenbahn hat in jedem Zug für
jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von
Nichtraucherplätzen zu kennzeichnen.
(2) Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen
das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan
ersichtlich zu machen.
(3) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein
Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag erheben.
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen —
Bedingungsweise zugelassene Personen
§ 14. (1) Die Eisenbahn kann Personen, welche
die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer
Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der
Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf
Grund ihres Zustands oder ihres Verhaltens stören,
von der Beförderung ausschließen. Diese Personen
haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises,
der Gepäckfracht, der Nebengebühren und
der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
(2) Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund
einer Krankheit stören würden, nur befördern,
sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur
Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs
erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten
geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen
Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.
(3) Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden
Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen,
die mit anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig
oder ansteckungsverdächtig sind oder
unterwegs von einer solchen Krankheit befallen
werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes
Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem
Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die
Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt
sind, diese Kosten erheben.
Fahrausweise
§ 15. (1) Die Eisenbahn hat die Bahnhofverbindungen,
für die Fahrausweise ausgegeben werden,
sowie die Geltungsdauer der Fahrausweise und die
Bestimmungen über die Fahrtunterbrechung im
Tarif festzusetzen.
(2) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt einen
gültigen Fahrausweis haben. Die Eisenbahn kann
Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(3) Die Angaben des Fahrausweises sind für die
Beförderung maßgebend.
(4) Die Eisenbahn hat im Fahrausweis den Fahrtantrittsbahnhof,
den Bestimmungsbahnhof, die
Zuggattung, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den
ersten Geltungstag und die Geltungsdauer anzugeben;
sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen. Läßt
die Eisenbahn die Benützung verschiedener Beförderungswege
oder Beförderungsmittel mit einem
Fahrausweis zu, so hat sie dies im Fahrausweis
ersichtlich zu machen. Ein Fahrausweis ohne
Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten
Beförderungsweg.
(5) Sind Fahrausweise in einem Bahnhof nur bei
Automaten erhältlich, so gilt dieser Bahnhof hinsichtlich
der bei diesen Automaten erhältlichen
Fahrausweise als besetzt.
(6) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er
nicht auf Namen lautet und die Fahrt nicht angetreten
wurde. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im
Tarif vorsehen.
(7) Die Eisenbahn hat mit der Ausgabe der Fahrausweise
den örtlichen Umständen entsprechend
rechtzeitig zu beginnen, spätestens jedoch eine
Viertelstunde vor der Abfahrt des Zuges. Der
Anspruch des Reisenden auf Ausgabe eines Fahrausweises
erlischt fünf Minuten vor der Abfahrt des
Zuges. Gibt die Eisenbahn Fahrausweise im Vorverkauf
aus, so hat sie Bestimmungen darüber im
Tarif festzusetzen.
(8) Der Reisende hat bei der Übernahme des
Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben
entsprechend ausgefertigt ist.
(9) Die Eisenbahn kann die Gewährung von
Fahrpreisermäßigungen, für die auf Grund des
Tarifs der Nachweis bestimmter Voraussetzungen
erforderlich ist, von der Einsicht in die Bezug
habenden Unterlagen abhängig machen; sie kann
die Fahrpreisermäßigung entziehen, wenn die Einsicht
verweigert wird.
Fahrpreise
§ 16. (1) Der Reisende hat für die Beförderung
den im Tarif festgesetzten Fahrpreis zu zahlen.
(2) Die Eisenbahn hat in Begleitung reisende
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
jedoch je Begleitperson höchstens zwei Kinder, für
die ein Sitzplatz nicht beansprucht wird, ohne
Fahrausweis unentgeltlich und Kinder vom vollendeten
sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
sowie jüngere Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht
wird, zum halben gewöhnlichen Fahrpreis,
vorbehaltlich der Rundung nach dem Tarif, zu
befördern; maßgebend ist das Lebensalter am Tag
des Reiseantritts.
Platzreservierung
§ 17. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über
die Reservierung von bestellten Plätzen im Tarif
festzusetzen. In den Fahrplänen ist ersichtlich zu
machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.
Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge
§ 18. (1) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen,
daß einzelne Züge, die in den Fahrplänen ersichtlich
zu machen sind, ganz oder teilweise nur mit
entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen
Zulassungskarten benützt werden dürfen; diese
Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweis.
(2) Die Eisenbahn kann von Reisenden, die
platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge
ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen
im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
Einnehmen der Plätze
§ 19. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen
über die Anweisung von Plätzen im Tarif festzusetzen.
(2) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über
das Belegen von Sitzplätzen im Tarif festzusetzen.
Die Eisenbahn kann von Personen, die durch das
unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende
mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses
Sitzplatzes hindern, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag erheben.
(3) Personen ohne gültigen Fahrausweis dürfen
in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug nicht
verweilen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche
dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif
festzusetzenden Betrag erheben.
(4) Wird einem Reisenden mit einem Fahrausweis
für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels
ein Platz in der zweiten Wagenklasse angewiesen,
so hat die Eisenbahn dem Reisenden auf Verlangen
die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.
(5) Verzichtet ein Reisender mit einem Fahrausweis
für die erste Wagenklasse, dem wegen Platzmangels
ein Platz in der ersten Wagenklasse nicht
angewiesen werden kann, auf die Fahrt, so hat die
Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu
bescheinigen.
(6) Der Reisende hat in den Fällen der Abs. 4
und 5 keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat
jedoch Anspruch auf Erstattung nach §§ 29 und 42.
Aufzahlung — Änderung des Beförderungsweges
§ 20. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über
die Aufzahlung für die Benützung der ersten
Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem
Fahrpreis sowie über die Änderung des Beförderungsweges
im Tarif festzusetzen.
Prüfen der Fahrausweise
§ 21. (1) Der Reisende hat auf Verlangen den
Fahrausweis den mit der Prüfung der Fahrausweise
betrauten Eisenbahnbediensteten zur Prüfung vorzuweisen
und vor oder bei Beendigung der Fahrt
abzugeben. Die Eisenbahn kann Fahrausweise und
Ausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen
sind, einziehen.
(2) Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der
Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten
unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis
hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden
außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden
Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur
den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf
Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen
Fahrausweis antreten kann.
(3) Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene
Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm
für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern
er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für
die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum
nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der
benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens
jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag,
erheben.
(4) Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen
Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige
Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden
von der Beförderung ausschließen. Der Reisende
hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises
des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht,
der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder
auf Entschädigung.
(5) Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung
zu bescheinigen.
Bahnsteigsperren
§ 22. Die Eisenbahn kann Bahnsteigsperren einrichten
und Bestimmungen über das Betreten der
abgesperrten Bahnhofteile im Tarif festsetzen. Die
Eisenbahn kann von Personen, welche diese
Bestimmungen nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag erheben.
Versäumen der Abfahrt
§ 23. (1) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so
hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat
jedoch Anspruch auf Erstattung nach den §§ 29
und 42.
(2) Will ein Reisender, der die Abfahrt versäumt
hat, einen späteren Zug, für den sein Fahrausweis
nicht gilt, benützen, so hat er den Fahrpreis vor
Fahrtantritt gültigschreiben zu lassen, wobei die
Geltungsdauer des Fahrausweises um höchstens 24
Stunden verlängert werden kann. Bei Benützung
der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit
höherem Fahrpreis hat der Reisende den Unterschiedsbetrag
nachzuzahlen. Bei Benützung der
zweiten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit
niedrigerem Fahrpreis hat die Eisenbahn dies dem
Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen. Die
Eisenbahn kann für bestimmte Fahrausweise abweichende
Bestimmungen im Tarif festsetzen.
Verspätung und Ausfall des Zuges
§ 24. (1) Fährt ein Zug verspätet ab, kommt er
verspätet an oder fällt er ganz oder auf einer Teilstrecke
aus, so hat der Reisende keinen Anspruch
auf Entschädigung.
(2) Wird auf Grund einer Zugverspätung der
Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt
der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so
kann der Reisende
a) auf die Weiterfahrt verzichten und Erstattung
nach den §§ 29 und 42 beantragen,
b) auf die Weiterfahrt verzichten und seine
unentgeltliche Rückbeförderung samt Reisegepäck
mit dem nächsten geeigneten Zug
zum Fahrtantrittsbahnhof beanspruchen oder
c) seine Fahrt fortsetzen; in diesem Fall hat die
Eisenbahn ihn und sein Reisegepäck ohne
Erhebung eines zusätzlichen Beförderungsentgelts
so rasch wie möglich weiterzubefördern.
(3) Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen
den versäumten Anschluß oder den Ausfall
des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Abs. 2
lit. b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich,
die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern
und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung
mit höherem Fahrpreis oder für den neuen
Beförderungsweg gültigzuschreiben.
(4) Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von
mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und
sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.
Verhalten der Reisenden
§ 25. (1) Mitreisende dürfen durch die Verwendung
von Musikinstrumenten, audiovisuellen und
anderen Geräten nicht gestört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet das Zugperso-
nal. Die Eisenbahn kann von Reisenden, die eine
solche Entscheidung nicht beachten, einen im Tarif
festzusetzenden Betrag erheben.
(2) Der Reisende darf die Notbremse nur bei
Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden,
anderer Personen oder des Zuges betätigen.
Die Eisenbahn kann von einem Reisenden, der
aus anderen Gründen die Notbremse betätigt oder
durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse
durch andere Personen verursacht, einen im Tarif
festzusetzenden Betrag erheben.
(3) Können sich Reisende über die Benützung
der für sie vorgesehenen Einrichtungen nicht einigen,
entscheidet das Zugpersonal.
(4) Die Eisenbahn kann von Personen, die Anlagen,
Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände
der Eisenbahn verunreinigen, die Reinigungskosten
erheben. Sie kann von Personen, die solche Anlagen,
Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände
schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten
erheben oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Sie
kann für das Reinigen und das Instandsetzen Einheitssätze
im Tarif festsetzen.
(5) In Anlagen und Betriebsmitteln der Eisenbahn
dürfen nur mit Zustimmung der Eisenbahn
Ankündigungen vorgenommen sowie Waren angeboten
und verkauft werden. Die Eisenbahn kann
von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot
nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag erheben.
Handgepäck
§ 26. (1) Der Reisende kann leicht tragbare
Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in Personenwagen
mitnehmen und an den vorgesehenen
Stellen unterbringen. Der Reisende hat zur Aufrechterhaltung
der Ordnung im Zug die Anordnungen
der Eisenbahnbediensteten hinsichtlich der
Unterbringung des Handgepäcks zu beachten.
(2) Der Reisende darf nicht mitnehmen
a) die nach § 31 lit. a, b, c und e von der Beförderung
als Reisegepäck ausgeschlossenen
Gegenstände, soweit nicht nach § 31 lit. b
Ausnahmen im Tarif vorgesehen sind. Reisende,
die in Ausübung des öffentlichen
Dienstes oder auf Grund von Gesetzen oder
einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung
eine Schußwaffe tragen, können jedoch
Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von
Gefangenen oder verhafteten Personen können
geladene Schußwaffen mit sich führen;
b) Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen
können.
(3) Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der
Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen
hat, nach § 14 Abs. 1 von der Beförderung ausschließen
und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden
Betrag erheben.
(4) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung
vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis
verlangen, daß die von ihm mitgenommenen
Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen
entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände
nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn
unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob
die Gegenstände entgegen dem Abs. 2 mitgenommen
worden sind.
(5) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die
Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck
oder als Reisegepäck, die entgegen den Abs. 1
und 2 lit. b mitgenommen worden sind, im Tarif
festsetzen.
(6) Der Reisende hat alle mitgenommenen
Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände,
die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht
hat und deshalb nicht beaufsichtigen
kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn
haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der
Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.
(7) Der Reisende haftet für den Schaden, der
durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden
ist, sofern deren Mitnahme nach Abs. 2
lit. a nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der
durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden
ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser
Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder
eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende
nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
konnte, zurückzuführen ist.
Mitnahme lebender Tiere
§ 27. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen
über die Mitnahme lebender Tiere in Personenwagen
im Tarif festzusetzen.
(2) Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, für
welche lebenden Tiere ein Beförderungspreis zu
zahlen ist. Die Bestimmungen über Fahrausweise
gelten sinngemäß.
(3) Für die Beaufsichtigung und die Haftung gilt
§ 26 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 28. Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen
Rechtsvorschriften für sich, für sein Handgepäck
und für die mitgenommenen lebenden Tiere
zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Handgepäcks
anwesend zu sein. Die Eisenbahn haftet
dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden,
der aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen
entstanden ist.
Erstattung und Nachzahlung
§ 29. (1) Die Eisenbahn hat dem Inhaber des
Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu
erstatten, wenn
a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt
worden ist,
b) der Fahrausweis für die erste Wagenklasse
wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse
ausgenützt worden ist oder
c) der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer
Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als
der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden
ist.
(2) Die Eisenbahn hat die Erstattungsbeträge
und die davon abzuziehenden Bearbeitungsgebühren
im Tarif festzusetzen und die zur Begründung
des Erstattungsantrags vorzulegenden Belege zu
bestimmen. Die Eisenbahn kann die Erstattung für
Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen
für Fahrausweise für Kinder nach § 16
Abs. 2, im Tarif ausschließen oder nur unter besonderen
Bedingungen vorsehen.
(3) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder
wurden der Fahrpreis oder die sonstigen Kosten
fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag
zu erstatten oder nachzuzahlen,
sofern der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis einen
im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der
jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im
Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzte Betrag.
(4) Erstattungsanträge sind bei der Eisenbahn
schriftlich einzureichen, die den Betrag erhoben
hat.
(5) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen können
gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend
gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder
gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag
erhoben worden ist.
(6) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen,
wenn sie bei der Eisenbahn nicht innerhalb von
sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die
Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer
des Fahrausweises folgenden Tag.
(7) Ansprüche auf Erstattung oder auf Nachzahlung
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer
des Fahrausweises folgenden Tag. Bei Einreichen
eines Erstattungsantrags mit den erforderlichen
Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen
von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu
dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn den
Erstattungsantrag schriftlich ablehnt und die Belege
zurückgibt. Wird dem Erstattungsantrag teilweise
stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den
noch streitigen Teil des Erstattungsantrags wieder
zu laufen. Die Einreichung eines Erstattungsantrags,
dessen Beantwortung und die Rückgabe der
Belege sind zu beweisen. Weitere Erstattungsanträge
auf Grund desselben Anspruchs hemmen die
Verjährung nicht.
(8) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit
5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der
Zahlungsaufforderung oder des Erstattungsantrags
oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder kein
Erstattungsantrag vorangegangen ist, vom Tag der
Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht
werden, wenn der Unterschiedsbetrag
200 S je Fahrausweis übersteigt. Legt der Berechtigte
der Eisenbahn die zur abschließenden
Behandlung des Erstattungsantrags erforderlichen
Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen
Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom
Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser
Belege gehemmt.
Teil III. Beförderung von Reisegepäck
Zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 30. (1) Die Eisenbahn hat Gegenstände, die in
Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln
oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten
sind, sowie solche Verpackungen selbst als Reisegepäck
zu befördern.
(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die
Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder
ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht
genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif
festsetzen.
(3) Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang
und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen
Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung
des Reisenden beim Verladen, Umladen und
Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
§ 31. Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, deren Beförderung der Post
vorbehalten ist,
b) Stoffe und Gegenstände, die nach der
Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen
über den internationalen Eisenbahnverkehr
in der jeweils geltenden Fassung von der
Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise
zur Beförderung zugelassen sind.
Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif
vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen
sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,
c) Leichen,
d) lebende Tiere und
e) Gegenstände, deren Beförderung auf Grund
sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
Zustand — Verpackung — Kennzeichnung
§ 32. (1) Der Reisende hat einen Gegenstand,
der eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,
daß er gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust
und gegen Beschädigung während der Beförderung
geschützt ist und weder Personen verletzen noch
Betriebsmittel oder andere Gegenstände beschädigen
kann.
(2) Die Eisenbahn kann die Annahme von
Gegenständen, die eine Verpackung erfordern,
jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind,
oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern.
Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen,
so kann die Eisenbahn einen entsprechenden
Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt
der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen
Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der
Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt
hat.
(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die
Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen
und die Annahme von Gegenständen ohne die
vorgesehene Kennzeichnung verweigern.
Verantwortlichkeit des Reisenden — Prüfen durch
die Eisenbahn — Frachtzuschläge
§ 33. (1) Der Reisende haftet für alle Folgen der
Nichtbeachtung der §§ 30, 31 und 32.
(2) Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung
prüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den
Rechtsvorschriften und Tarifen entspricht. Entspricht
der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften
und Tarifen nicht, so kann die Eisenbahn
das Reisegepäck von der Beförderung ausschließen
und die Kosten der Prüfung vom Reisenden erheben.
Die Eisenbahn hat den Reisenden einzuladen,
beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Reisende
nicht oder ist er nicht unverzüglich zu erreichen,
so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
(3) Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der
§§ 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden
Frachtzuschlag erheben.
Abfertigung
§ 34. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,
in welchen Bahnhofverbindungen sie Reisegepäck
durchgehend befördert.
(2) Die Eisenbahn hat Reisegepäck während der
für die Ausgabe der Fahrausweise festgesetzten
Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen zur
Beförderung anzunehmen. Die Eisenbahn kann
Ausnahmen vorsehen, sofern besondere kaufmännische,
betriebliche oder örtliche Umstände diese
Ausnahmen erfordern; sie hat solche Ausnahmen
bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betroffenen
Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.
Nimmt die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt
der Erhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof
zur Beförderung an, so hat sie Bestimmungen darüber
im Tarif festzusetzen.
(3) Die Eisenbahn muß Reisegepäck nur gegen
Vorweisen eines mindestens vom Versandbahnhof
bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks
lautenden Fahrausweises, dessen Geltungsdauer
noch nicht abgelaufen ist, zur Beförderung annehmen;
sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(4) Gibt es im Bestimmungsort mehrere Bahnhöfe,
so hat der Reisende den Bahnhof, nach dem
das Reisegepäck befördert werden soll, genau
anzugeben. Unterläßt dies der Reisende, so haftet
die Eisenbahn nicht für die Folgen.
(5) Stellt die Eisenbahn die Masse des Reisegepäcks
fest oder setzt sie Einheitsmassen fest, so hat
sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.
(6) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Reisenden
das Reisegepäck im Versandbahnhof gegen
Vorweisen des Fahrausweises und Rückgabe des
Gepäckscheins nach Möglichkeit zurückzugeben.
Gepäckschein
§ 35. (1) Die Eisenbahn hat dem Reisenden bei
der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein
zu übergeben.
(2) Die Angaben des Gepäckscheins sind für die
Beförderung maßgebend.
(3) Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof,
den Bestimmungsbahnhof, den Tag
und die Stunde der Annahme, die Zahl der
Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren
und die sonstigen Kosten anzugeben; sie
kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(4) Der Reisende hat bei der Übernahme des
Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben
entsprechend ausgefertigt ist.
Zahlung der Kosten
§ 36. Der Reisende hat die Gepäckfracht, die
Nebengebühren und die sonstigen Kosten, die vom
Versandbahnhof in Rechnung gestellt werden, bei
der Aufgabe zu zahlen. Kosten, die vom Versandbahnhof
nicht in Rechnung gestellt worden sind,
hat der Berechtigte im Bestimmungsbahnhof zu
zahlen.
Beförderungsfrist
§ 37. (1) Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im
Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist
24 Stunden und beginnt mit der
Annahme des Reisegepäcks.
(2) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im
Tarif festsetzen
a) für die Beförderung von Reisegepäck, das
außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder
abgeliefert wird,
b) für die Beförderung von Reisegepäck
1. über Nebenbahnen,
2. in bestimmten Verkehrsverbindungen über
Hauptbahnen.
(3) Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des
Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der
Eisenbahn verursacht wird
a) durch das Prüfen nach § 33 Abs. 2,
b) durch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlungen,
c) durch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck
oder
d) durch jede Betriebsunterbrechung, die den
Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung
vorübergehend behindert.
(4) Ursache und Dauer der Verlängerung der
Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf
Verlangen bescheinigt werden.
(5) Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der
Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,
so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden
Dienstbeginn.
(6) Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf
a) das Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof
bereitgestellt worden ist oder
b) das Reisegepäck an der in § 38 Abs. 2 vorgesehenen
Stelle abgeliefert worden ist; konnte
das zugeführte Reisegepäck aus Gründen,
die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht
abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist
gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die
Ablieferung versucht worden ist.
Angabe bestimmter Züge
§ 38. Läßt die Eisenbahn die Angabe bestimmter
Züge für die Beförderung von Reisegepäck zu, so
hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen,
die von diesem Gesetz abweichen können.
Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 39. Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen
Rechtsvorschriften für sein Reisegepäck zu
erfüllen und bei der Untersuchung seines Reisegepäcks
auf Verlangen anwesend zu sein. Ist der Reisende
nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für
die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
gegen Ersatz ihrer Auslagen und Erhebung
einer Nebengebühr sorgen. Die Eisenbahn
haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den
Schaden, der daraus entstanden ist, daß der Reisende
diese Bestimmungen nicht beachtet hat.
Ablieferung
§ 40. (1) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten
das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins
und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen
der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof
abzuliefern. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins
oder derjenige, der seine Berechtigung in
anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.
(2) Der Ablieferung des Reisegepäcks an den
Berechtigten stehen gleich
a) die Übergabe an die Finanzverwaltung in
ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern
diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn
stehen, oder
b) die Auflagernahme durch die Eisenbahn.
(3) Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug
ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme
durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.
(4) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten
das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen,
um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen.
Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen
nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme
des Reisegepäcks verweigern.
(5) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten
die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses
keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung
festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr
erheben.
(6) Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen
zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der
Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert
werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen
Versuch der Abnahme zu ersetzen.
(7) Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke,
so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die
unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.
Verzögerung der Abnahme
§ 41. (1) Die Eisenbahn hat Reisegepäck, das
nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der
Beförderungsfrist abgenommen wird, auf Lager zu
nehmen; sie kann dafür Lagergeld und die sonstigen
durch das Lagern verursachten Kosten erheben.
(2) Die Eisenbahn kann Reisegepäck 90 Tage
nach Ablauf der Beförderungsfrist oder, wenn längeres
Lagern den Wert des Reisegepäcks unverhältnismäßig
mindern oder dieser Wert die Kosten des
Lagerns nicht decken würde, schon früher bestmöglich
verkaufen.
(3) Die Eisenbahn darf Reisegepäck, für das
Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen
sind, vor dieser Erfüllung nicht verkaufen.
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(4) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern
es möglich ist, vom bevorstehenden Verkauf des
Reisegepäcks rechtzeitig zu benachrichtigen. Die
Eisenbahn kann für den Verkauf eine Nebengebühr
und alle durch den Verkauf verursachten
Kosten erheben.
(5) Die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern
es möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich
zu benachrichtigen. Sie hat dem Berechtigten
den Verkaufserlös nach Abzug der aushaftenden
Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte
hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der
Verkaufserlös zur Deckung der aushaftenden
Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Reisegepäck
auf Grund von Rechtsvorschriften einer
Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus
sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Ist die
Auszahlung an den Berechtigten nicht möglich
gewesen, so erwirbt die Eisenbahn drei Jahre nach
dem Verkauf das Eigentum am Verkaufserlös.
Erstattung und Nachzahlung
§ 42. Für die Erstattung und die Nachzahlung
der Gepäckfracht gilt § 29 sinngemäß.
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer
Beschädigung
§ 43. Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes
oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt
§ 93 sinngemäß.
Umfang der Haftung — Beweislast
§ 44. (1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden,
der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust
oder aus einer Beschädigung des Reisegepäcks
in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis
zur Ablieferung sowie aus der verspäteten Ablieferung
entstanden ist.
(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden,
eine nicht von der Eisenbahn verschuldete
Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des
Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden
ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und
deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der
mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen
verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist
a) Fehlen oder Mängel der Verpackung;
b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
c) Aufgabe von Gegenständen, die von der
Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen
sind.
(4) Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung
oder die verspätete Ablieferung durch eine
der in Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht
worden ist, obliegt der Eisenbahn.
(5) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder
die Beschädigung nach den Umständen des Falles
aus einer oder mehreren der in Abs. 3 angeführten
besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist.
Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen,
daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich
aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
Vermutung für den Verlust
§ 45. (1) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück
ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten,
wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf
der Beförderungsfrist abgeliefert oder zu seiner
Verfügung bereitgestellt worden ist.
(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück
gefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten
zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift
bekannt ist oder sich ermitteln läßt.
(3) Der Berechtigte kann innerhalb von
30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen,
daß das Gepäckstück in einem inländischen
Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat
er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstücks
vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof
zu zahlen, in dem das Gepäckstück abgeliefert
wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich
der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen
Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch
seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter
Ablieferung nach § 47.
(4) Ist das gefundene Gepäckstück innerhalb von
30 Tagen nicht zurückverlangt worden oder hat
der Berechtigte nicht ermittelt werden können, so
erwirbt die Eisenbahn das Eigentum an diesem
Gepäckstück.
Entschädigung bei Verlust und Beschädigung
§ 46. (1) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder
teilweisem Verlust des Reisegepäcks ohne weiteren
Schadenersatz zu leisten,
a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen
ist, eine Entschädigung in dieser Höhe bis zu
einem im Tarif festzusetzenden Betrag,
b) wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen
ist, eine Entschädigung in der Höhe
eines im Tarif festzusetzenden Betrags.
(2) Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm
Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht
niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen
über den internationalen Eisenbahnverkehr
in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten
Beträge. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht,
die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Reisegepäcks gezahlte
Beträge zu erstatten.
(3) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks
ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung
zu leisten, die der Wertminderung des
Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf
nicht übersteigen,
a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die
Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der
bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,
b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die
Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der
bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen
wäre.
Entschädigung bei verspäteter Ablieferung
§ 47. (1) Ist das Reisegepäck verspätet abgeliefert
worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß
daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn
die Gepäckfracht zu ersetzen.
(2) Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden
eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen
der Gepäckfracht zu leisten.
(3) Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks
wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2
nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1
geleistet.
(4) Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird
die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den
nicht verlorenen Teil geleistet.
(5) Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die
nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden
ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2
gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46
Abs. 3 geleistet.
(6) Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2
zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt
nicht höher sein als die Entschädigung bei
gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
Entschädigung und Erstattung bei begleiteten
Kraftfahrzeugen
§ 48. (1) Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus
einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand
verspätet verladen oder abgeliefert, so hat die
Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, wenn der
Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden
ist. Die Entschädigung darf die Gepäckfracht
nicht übersteigen.
(2) Ergibt sich bei der Verladung aus einem von
der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung
und verzichtet der Berechtigte deshalb auf
die Ausführung des Beförderungsvertrags, so werden
ihm die Gepäckfracht und der Fahrpreis erstattet.
Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein
Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine
Entschädigung verlangen, welche die Gepäckfracht
nicht übersteigen darf.
(3) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines
Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den
nachgewiesenen Schaden zu leistende Entschädigung
nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet
und darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag
nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig
nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen
über den internationalen Eisenbahnverkehr
in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte
Betrag. Ein Anhänger gilt mit oder ohne
Ladung als ein Fahrzeug.
(4) Die Eisenbahn haftet für Schäden an Gegenständen,
die im Fahrzeug belassen werden, nur,
wenn diese Schäden auf ihr Verschulden zurückzuführen
sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung
darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht
übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht
niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen
über den internationalen Eisenbahnverkehr
in der jeweils gehenden Fassung festgesetzte
Betrag. Die Eisenbahn haftet nicht für Schäden an
Gegenständen, die auf dem Fahrzeug belassen oder
außerhalb des Fahrzeuges untergebracht werden.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die
Haftung für Reisegepäck auch für begleitete Kraftfahrzeuge.
Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 49. Ist der Verlust, die Beschädigung oder die
verspätete Ablieferung auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so
hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen
Schaden zu ersetzen.
Weitere Bestimmungen über Haftung und Entschädigung
§ 50. Für die Begrenzung der Entschädigung
durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung,
die Geltendmachung, das Erlöschen
und die Verjährung der Ansprüche aus dem
Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der
Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der
Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113
sinngemäß.
Teil IV. Gepäckträger — Aufbewahrung von
Gepäck
Gepäckträgerdienst
§ 51. (1) Die Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst
für die Beförderung von Gepäckstücken
innerhalb des Bahnhofbereichs einrichten. Sie hat
einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen
und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang
bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den
Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen
vorzuweisen.
(2) Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf
Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu
bescheinigen.
(3) Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von
ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn
das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen
gilt § 41 sinngemäß.
(4) Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die
Beschädigung von Gepäckstücken, die den
Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich
der von ihr als Reisegepäck beförderten
Gegenstände.
Aufbewahrung von Gepäck
§ 52. (1) Die Eisenbahn kann Gepäckaufbewahrungsstellen
in Bahnhöfen einrichten. Sie hat die
Bestimmungen über die Aufbewahrung bei den
Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang
bekanntzumachen.
(2) Die Eisenbahn hat dem Hinterleger bei der
Übernahme des Gepäcks einen Aufbewahrungsschein
zu übergeben.
(3) Die Eisenbahn muß unverpacktes oder mangelhaft
verpacktes oder offensichtlich beschädigtes
Gepäck zur Aufbewahrung nicht übernehmen.
Wird es dennoch zur Aufbewahrung übernommen,
so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk
in den Aufbewahrungsschein aufnehmen.
Nimmt der Hinterleger den Aufbewahrungsschein
mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als
Beweis dafür, daß der Hinterleger die Richtigkeit
dieses Vermerks anerkannt hat.
(4) Die Eisenbahn muß das aufbewahrte Gepäck
nur während der durch Aushang bekanntzumachenden
Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstellen
ausfolgen.
(5) Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb
der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt
§ 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(6) Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte
Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten
Gepäcks zu leistende Entschädigung auf
Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge
und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit gelten die §§ 46, 47 und 49 sinngemäß.
(7) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände,
die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur
Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken,
Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.
(8) Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers
für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen
Gepäcks gilt § 33 sinngemäß.
Teil V. Beförderung von Gütern
Allgemeine Bestimmungen
§ 53. (1) Die Eisenbahn hat als Wagenladung
aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen
Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen
durchgehend zu befördern.
(2) Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als
Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber
von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im
Tarif festsetzen.
(3) Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem
Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen
und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke
liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags
eingerichteten Stellen.
Dienststunden
§ 54. (1) Die Eisenbahn hat die Dienststunden
der Bahnhöfe nach den kaufmännischen, betrieblichen
oder örtlichen Umständen festzusetzen und
durch Aushang bekanntzumachen. Änderungen
treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter
außerhalb der Dienststunden ist die vorherige
Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die
Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung
der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz
der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die
voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.
Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
§ 55. Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Güter, deren Beförderung auf Grund ihres
Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit
mit Rücksicht auf die Anlagen oder
Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten
Eisenbahnen nicht möglich ist,
b) Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten
ist,
c) Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B
zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden
Fassung von der Beförderung ausgeschlossen
sind, und
d) Güter, deren Beförderung auf Grund sonstiger
Rechtsvorschriften verboten ist.
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter
§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung sind
zugelassen
a) Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B
zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden
Fassung bedingungsweise zur Beförderung
zugelassen sind, auf Grund der dort
festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn
kann erleichternde Bestimmungen im Tarif
festsetzen, die vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu
genehmigen sind; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,
b) Güter des § 55 lit. c, sofern die Eisenbahn
besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt
hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
zu genehmigen; § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß,
c) Leichen, lebende Tiere und Güter, deren
Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer
Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders
schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende
Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer,
von der Eisenbahn festzusetzender
Bestimmungen.
Frachtbrief
§ 57. (1) Der Absender hat dem Gut bei der Aufgabe
einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief
beizugeben.
(2) Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden.
Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines
einzigen Wagens zum Gegenstand haben.
(3) Die Eisenbahn kann von den Abs. 1 und 2
abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.
(4) Die Eisenbahn hat das Muster über die
Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefes
im Tarif festzusetzen. Das Muster und diese
Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die
Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das
öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen
Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt
wird.
(5) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung der
Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster
den Kontrollstempel einer öffentlichen Eisenbahn
aufweisen. Die Eisenbahn kann für die Anbringung
des Kontrollstempels eine Nebengebühr erheben.
(6) Die Eisenbahn hat den Bezug von Frachtbriefen
in den besetzten Bahnhöfen zu ermöglichen.
(7) Die Eisenbahn kann für bestimmte Beförderungen
das Muster und die Bestimmungen über
Beschaffenheit und Verwendung eines anderen
Beförderungspapiers als des Frachtbriefes im Tarif
festsetzen.
Angaben im Frachtbrief
§ 58. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen
über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzen.
(2) Der Absender kann die Sendung betreffende
Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden
Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes
eintragen.
(3) Unzulässige Angaben und Angaben nach
Abs. 2 im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.
(4) Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in
diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder
zugelassenen Schriftstücke beigeben.
Haftung für die Angaben im Frachtbrief
§ 59. Der Absender haftet für alle Folgen, die aus
unzulässigen, unrichtigen, ungenauen, unvollständigen
oder nicht im dafür vorgesehenen Feld eingetragenen
Angaben entstanden sind.
Zustand — Verpackung
§ 60. (1) Die Eisenbahn kann, sofern ein Gut
offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist,
die Annahme des Gutes verweigern oder vom
Absender verlangen, daß er im Frachtbrief die
Beschädigung anerkennt sowie nach Art und
Umfang beschreibt.
(2) Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung
erfordert, so zu verpacken, daß es gegen
gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen
Beschädigung während der Beförderung geschützt
ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel
oder andere Güter beschädigen kann.
(3) Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der
Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist,
die Annahme des Gutes verweigern oder vom
Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen
oder den mangelhaften Zustand der Verpackung
anerkennt sowie nach Art und Umfang
beschreibt.
(4) Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen
verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter
beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen
im Tarif festsetzen, sofern dieses
Gesetz, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen
über den internationalen Eisenbahnverkehr
in der jeweils geltenden Fassung oder die nach
§ 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen
besondere Verpackungen nicht vorschreiben.
(5) Der Absender haftet für alle Folgen, die aus
dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der
Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere
der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden
zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine
Angaben nach Abs. 3, so hat die Eisenbahn das
Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung
nachzuweisen.
(6) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die
Verwendung und Beförderung bahneigener
Umschließungen im Tarif festsetzen.
Offene und gedeckte Wagen
§ 61. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,
welche Wagen als offen und welche als
gedeckt gelten.
(2) Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend
seinem Verlangen in offenen oder
gedeckten Wagen zu befördern, sofern
a) die verlangten Wagen verfügbar sind und
wagenwirtschaftliche und betriebliche
Gründe nicht entgegenstehen,
b) dieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften,
die Anlage I zum Anhang B zum
Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden
Fassung oder die von der Eisenbahn nach
§ 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten
Bestimmungen die Verwendung bestimmter
Wagen nicht vorschreiben oder
c) die Eisenbahn die Beförderung bestimmter
Güter in offenen oder gedeckten Wagen im
Tarif nicht festgesetzt hat.
Wagenbestellung
§ 62. (1) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen
über die Wagenbestellung im Tarif festzusetzen.
(2) Die Eisenbahn hat Wagen besonderer Bauart
oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter
Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur
bereitzustellen, sofern solche Wagen verfügbar sind
und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen.
(3) Eine Wagenbestellung ohne Angabe einer
Geltungsdauer gilt bis zur Bereitstellung oder
Abbestellung des Wagens. Kann die Eisenbahn
einen Wagen nicht bereitstellen, so hat sie den
Besteller unverzüglich und unentgeltlich zu
benachrichtigen. Die Eisenbahn haftet für den
Schaden, der aus der verspäteten Bereitstellung
eines schriftlich zugesagten Wagens entstanden ist,
bis zum dreifachen Betrag des für die ersten
24 Stunden im Tarif festzusetzenden Wagenstandgeldes.
(4) Wird ein Wagen vor der Bereitstellung abbestellt,
so kann die Eisenbahn vom Besteller eine im
Tarif festzusetzende Abbestellgebühr erheben.
(5) Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen
zurückgegeben, so kann die Eisenbahn für die Zeit
von der Bereitstellung bis zur Rückgabe des
Wagens vom Besteller Wagenstandgeld erheben.
(6) Die Eisenbahn kann für die Bereitstellung
eines Wagens eine im Tarif festzusetzende Sicherheit
erheben.
Auflieferung
§ 63. (1) Der Absender hat das Gut an den vorgesehenen
Stellen des Bahnhofs aufzuliefern.
(2) Die Eisenbahn hat für die Auflieferung des
Gutes mit dem Frachtbrief eine Auflieferungsfrist
im Tarif festzusetzen.
(3) Die Auflieferungsfrist beginnt
a) bei Gütern, die vom Absender zu verladen
sind, mit der Bereitstellung des Wagens und
b) bei Gütern, die von der Eisenbahn zu verladen
sind, mit der Auflieferung.
(4) Die Auflieferungsfrist ruht an Samstagen,
Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn
auf Verlangen des Absenders einen Wagen an
einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bereit, so
ruht die Auflieferungsfrist an diesem Tag nicht. Die
Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum
außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden
festsetzen. Die Auflieferungsfrist wird bei einer
durch den Absender im Versandbahnhof veranlaßten
Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung
um fünf Stunden verlängert. Sie wird
nicht verlängert, sofern der Absender im Versandbahnhof
über ein ständig mit Zollorganen besetztes
Zolleigenlager verfügt.
(5) Übergibt der Absender das Gut mit dem
Frachtbrief der Eisenbahn erst nach Ablauf der
Auflieferungsfrist oder legt er den wegen Unrichtigkeit,
Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit
beanstandeten Frachtbrief nicht innerhalb der Auflieferungsfrist
berichtigt oder ergänzt vor oder
begleicht er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht
innerhalb dieser Frist, so kann die Eisenbahn für
die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder
Wagenstandgeld erheben oder dem Gut anlasten.
(6) Hat der Absender innerhalb der Auflieferungsfrist
mit dem Verladen nicht begonnen, so
kann die Eisenbahn den bereitgestellten Wagen
zurücknehmen und für die Zeit von der Bereitstellung
bis zur Zurücknahme Wagenstandgeld erheben.
(7) Wird die Auflieferungsfrist um mehr als
96 Stunden überschritten, so kann die Eisenbahn
das Gut auf Gefahr des Absenders ausladen und
dafür eine Nebengebühr erheben; § 91 Abs. 11 gilt
sinngemäß.
(8) Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen,
betrieblichen oder örtlichen Umständen
längstens für einen Monat die Auflieferungsfrist
kürzen oder das Lagergeld, das Wagenstandgeld
und die Abbestellgebühr erhöhen. Die Eisenbahn
hat solche Maßnahmen spätestens am Tag vor
ihrem Inkrafttreten in den betroffenen Bahnhöfen
durch Aushang bekanntzumachen und nachrichtlich
zu veröffentlichen.
Abholen
§ 64. Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die
von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif
festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge
und Großbehälter von der Geschäftsstelle
des Absenders abholt oder abholen läßt.
Vorläufiges Verwahren
§ 65. (1) Hat die Eisenbahn Güter, die sie nicht
unverzüglich befördern kann, zur Beförderung
nicht angenommen, so hat sie diese bei Vorhandensein
geeigneter Räumlichkeiten auf Verlangen des
Absenders im Frachtbrief gegen Bestätigung der
Übernahme im Frachtbrief vorläufig zu verwahren.
Die Eisenbahn kann für das Verwahren Lagergeld
erheben oder dem Gut anlasten.
(2) Die Eisenbahn kann das Verwahren von
leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die
nach § 56 lit. a und b bedingungsweise zur Beförderung
zugelassen sind, ablehnen.
Verladen
§ 66. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,
ob die Güter von ihr oder vom Absender zu
verladen sind.
(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über das
Verladen der Güter im Tarif festsetzen, sofern die
Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über
den internationalen Eisenbahnverkehr in der
jeweils geltenden Fassung oder die nach § 56 lit. a
und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere
Verladeweisen nicht vorschreiben.
(3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über
die Lastgrenze der Wagen im Tarif festzusetzen
und dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende
Lastgrenze mitzuteilen.
(4) Der Absender hat bei von ihm zu verladenden
Gütern die über das Verladen der Güter festgesetzten
Bestimmungen zu beachten. Der Absender
haftet für alle Folgen des mangelhaften Verladens;
er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn
hat das mangelhafte Verladen nachzuweisen.
(5) Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof eine
vom Absender verursachte Überschreitung der
Lastgrenze fest, so kann sie vom Absender das
Abladen des die Lastgrenze überschreitenden Teiles
des Gutes innerhalb angemessener Frist verlangen.
Kommt der Absender dem Verlangen innerhalb
dieser Frist nicht nach oder wird eine von ihm
verursachte Überschreitung der Lastgrenze unterwegs
festgestellt, so kann die Eisenbahn den die
Lastgrenze überschreitenden Teil des Gutes gegen
Erhebung einer Nebengebühr auf Gefahr des
Absenders abladen, den im Wagen verbleibenden
Teil des Gutes weiterbefördern und für die Dauer
des Aufenthalts des Wagens Wagenstandgeld erheben.
Lädt die Eisenbahn den die Lastgrenze überschreitenden
Teil des Gutes ab, so hat sie den abgeladenen
Teil des Gutes auf Lager zu nehmen und
den Berechtigten unverzüglich um Anweisung zu
ersuchen. Für das Einholen und die Ausführung der
Anweisung gelten die §§ 81 und 82 sinngemäß.
(6) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der
Masse der Ladung nach Abladen des die Lastgrenze
überschreitenden Teiles des Gutes eine
Nebengebühr erheben.
(7) Die Eisenbahn kann die Fracht für den im
Wagen verbleibenden Teil des Gutes vom Versandbahnhof
bis zum Bestimmungsbahnhof und für den
unterwegs abgeladenen Teil des Gutes vom Versandbahnhof
bis zum Unterwegsbahnhof nach dem
für den im Wagen verbliebenen Teil des Gutes
anzuwendenden Frachtsatz berechnen. Wird das
abgeladene Gut weiterbefördert, so gilt es als
eigene Sendung.
(8) Ist ein Teil des Gutes wegen einer vom
Absender mangelhaft durchgeführten Verladung
abzuladen, so gelten die Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
(9) Die Eisenbahn kann für die Dauer des Aufenthalts
des Wagens Wagenstandgeld und die
Kosten für die von ihr vorzunehmenden Ladearbeiten
erheben, sofern ein Umladen oder ein Richten
der Ladung auf mangelhaftes Verladen des Gutes
durch den Absender zurückzuführen ist. Die Eisenbahn
kann den Berechtigten um Anweisung ersuchen,
sofern das Umladen oder das Richten besondere
Maßnahmen erfordert. Der Berechtigte kann
den Ersatz seiner Kosten verlangen, sofern er das
Umladen oder das Richten, das nicht auf mangelhaftes
Verladen des Gutes durch den Absender
zurückzuführen ist, selbst vornimmt; § 94 Abs. 3
lit. c gilt sinngemäß.
(10) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr
erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften
zu reinigen hat.
Prüfen durch die Eisenbahn
§ 67. (1) Die Eisenbahn kann die Übereinstimmung
des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief
und die Einhaltung der Bestimmungen für die
Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter prüfen. Die Eisenbahn hat das
Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel,
sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen.
Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten
der Prüfung erheben.
(2) Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den
Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger
einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein.
Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung
nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs
statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im
Versandbahnhof
§ 68. (1) Die Eisenbahn hat die Masse des als
Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof
festzustellen, sofern der Absender die Feststellung
der Masse im Frachtbrief verlangt hat oder
die Masse im Frachtbrief nicht angegeben ist. Kann
die Masse im Versandbahnhof nicht festgestellt
werden, so hat die Eisenbahn diese in einem anderen
Bahnhof des Beförderungsweges festzustellen.
(2) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Absenders
auch die Masse des leeren Wagens festzustellen.
(3) Die Masse muß nicht festgestellt werden,
wenn die Fracht nach einer anderen im Tarif festgesetzten
Angabe berechnet wird, keine Waagen
vorhanden oder die vorhandenen Waagen nicht
geeignet sind, die Beschaffenheit des Gutes das
Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder
dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.
(4) Die Wahl der Waage und die Art des Feststeilens
der Masse stehen der Eisenbahn zu. Die auf
Grund einer Vereinbarung zwischen Absender und
Eisenbahn auf einer privaten Waage festgestellte
Masse gilt bei Erfüllung der vereinbarten Bedingungen
durch den Absender als auf einer bahneigenen
Waage festgestellt.
(5) Ergibt ein von der Eisenbahn nach Abschluß
des Frachtvertrags vorgenommenes Prüfen der
Masse des Gutes einen Unterschied, so bleibt die
vom Versandbahnhof festgestellte oder die vom
Absender im Frachtbrief angegebene Masse für die
Frachtberechnung maßgebend, sofern
a) der Unterschied offensichtlich durch die
Beschaffenheit des Gutes oder durch Witterungseinflüsse
verursacht worden ist oder
b) das Prüfen auf einer Gleiswaage durchgeführt
worden ist und der Unterschied nicht
mehr als 2 vH beträgt.
(6) Die Eisenbahn hat die Zahl der Stücke des als
Wagenladung aufgegebenen Gutes im Versandbahnhof
festzustellen, sofern der Absender die Feststellung
der Zahl der Stücke im Frachtbrief verlangt
hat.
(7) Die Zahl der Stücke muß nicht festgestellt
werden, wenn die Beschaffenheit des Gutes das
Feststellen nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder
dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.
(8) Die Eisenbahn kann für das Feststellen der
Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens;
sofern diese nicht um mehr als 2 vH von der am
Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht, und
der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben oder
dem Gut anlasten.
(9) Die Eisenbahn hat die Masse und die Zahl
der Stücke im Versandbahnhof auf Verlangen des
Absenders in seiner Gegenwart festzustellen. War
der Absender aus nicht bei der Eisenbahn gelegenen
Gründen beim Feststellen der Masse oder der
Zahl der Stücke nicht anwesend, so kann die Eisenbahn
für die auf Verlangen des Absenders wiederholten
Feststellungen die in Abs. 8 vorgesehenen
Nebengebühren erheben.
(10) Die Eisenbahn hat die festgestellte Masse
oder Zahl der Stücke im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel,
sofern sie noch über dieses verfügt, zu
bestätigen.
Abschluß des Frachtvertrags
§ 69. (1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen,
sobald die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief
zur Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn
hat die Annahme durch Anbringen des Tagesstempels
des Versandbahnhofs oder des maschinellen
Buchungsvermerks mit dem Annahmedatum auf
dem Frachtbrief und gegebenenfalls auf jedem
Zusatzblatt zu bestätigen; der Tagesstempel und
der maschinelle Buchungsvermerk müssen auch die
Stunde der Annahme enthalten.
(2) Die Behandlung nach Abs. 1 hat sofort nach
vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief
bezeichneten Gutes und, sofern die Fracht nicht
nachträglich zentral berechnet und abgerechnet
wird, nach Zahlung der vom Absender übernommenen
Kosten oder nach Hinterlegung einer
Sicherheit zu erfolgen. Diese Behandlung ist auf
Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart vorzunehmen.
(3) Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen
Buchungsvermerk versehene Frachtbrief
dient als Beweis für den Abschluß und den Inhalt
des Frachtvertrags.
(4) Für Güter, die vom Absender zu verladen
sind, dient jedoch die Angabe der Masse des Gutes
oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief nur dann
als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern sie die
Masse oder die Zahl geprüft und dies im Frachtbrief
vermerkt hat. Diese Angaben können auch auf
andere Weise bewiesen werden. Die Angabe der
Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im
Frachtbrief dient jedoch nicht als Beweis gegen die
Eisenbahn, sofern der Unterschied zu dieser
Angabe offensichtlich nicht auf einem Verlust
beruht.
(5) Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes
und den Tag der Annahme zur Beförderung durch
Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen
Buchungsvermerks auf dem Frachtbriefdoppel
zu bestätigen, bevor es dem Absender zurückgegeben
wird. Dieses Frachtbriefdoppel hat nicht die
Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes,
eines Konnossements oder eines Ladescheins.
(6) Die Eisenbahn kann mit dem Absender
besondere Vereinbarungen über die Annahme des
Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber
im Tarif festsetzen.
Frachtzuschläge
§ 70. (1) Die Eisenbahn kann außer der Nachzahlung
des Frachtunterschieds und dem Ersatz des
Schadens erheben
a) einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von
der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Betrags, der jedoch für jedes Kilogramm
Bruttomasse des ganzen Frachtstückes wertmäßig
nicht höher sein darf als der im
Anhang B zum Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr in der
jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag
1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der nach § 55 lit. c
von der Beförderung ausgeschlossenen
Güter und
2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der nach § 56 lit. a
und b bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter oder bei Nichtbeachtung
der für diese Güter festgesetzten
Bestimmungen;
b) einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von
der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Betrags, der jedoch für je 100 Kilogramm der
die Lastgrenze überschreitenden Masse wertmäßig
nicht höher sein darf als der im
Anhang B zum Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr in der
jeweils geltenden Fassung festgesetzte
Betrag, sofern der Wagen vom Absender
beladen wurde;
c) einen Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten
des Unterschiedsbetrags
1. zwischen der Fracht, die vom Versandbahnhof
bis zum Bestimmungsbahnhof
hätte erhoben werden müssen, und derjenigen,
die auf Grund unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Bezeichnung
von Gütern, die nicht unter lit. a erwähnt
sind, berechnet wurde, oder bei jeder
Bezeichnung, die zur Anwendung eines
niedrigeren als des für die Sendung tatsächlich
anwendbaren Tarifs führen kann,
und
2. zwischen der Fracht für die angegebene
und derjenigen für die ermittelte Masse
bei zu niedriger Angabe der Masse.
(2) Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene
Frachtsätze gelten, und kann die Masse
der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so
werden die Frachtzuschläge nach dem für jedes der
Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese
Berechnungsart niedrigere Frachtzuschläge ergibt.
(3) Wurden bei demselben Wagen die Masse zu
niedrig angegeben und die Lastgrenze überschritten,
so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße
erhoben.
(4) Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig
an welchem Ort die den Frachtzuschlag
begründenden Tatsachen festgestellt worden sind.
Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne
Erhebung des Frachtzuschlags abgeliefert, so hat
der Absender den Frachtzuschlag zu zahlen.
(5) Die Höhe und der Grund der Erhebung der
Frachtzuschläge sind im Frachtbrief zu vermerken,
sofern nicht die die Frachtzuschläge begründenden
Tatsachen der Eisenbahn erst nach Übergabe des
Frachtbriefes an den Empfänger bekannt geworden
sind.
(6) Frachtzuschläge dürfen nicht erhoben werden
a) bei unrichtiger Angabe der Masse, sofern die
Eisenbahn die Masse festzustellen hat,
b) bei unrichtiger Angabe der Masse oder Überschreitung
der Lastgrenze, sofern der Absender
im Frachtbrief das Feststellen der Masse
durch die Eisenbahn verlangt hat; ein Verlangen
des Absenders im Frachtbrief auf Feststellen
der Masse im Bestimmungsbahnhof
befreit jedoch bei Überschreitung der Lastgrenze
nicht von der Zahlung des Frachtzuschlags,
c) bei einer während der Beförderung durch
Witterungseinflüsse verursachten Überschreitung
der Lastgrenze, sofern nachgewiesen
wird, daß die Masse zum Zeitpunkt der
Annahme die Lastgrenze nicht überschritten
hat,
d) bei einer während der Beförderung eingetretenen
Zunahme der Masse ohne Überschreitung
der Lastgrenze, sofern nachgewiesen
wird, daß diese Zunahme durch Witterungseinflüsse
verursacht worden ist,
e) bei unrichtiger Angabe der Masse ohne Überschreitung
der Lastgrenze, ausgenommen der
Unterschied zwischen der im Frachtbrief
angegebenen und der festgestellten Masse
übersteigt 3 vH der angegebenen Masse, und
f) bei Überschreitung der Lastgrenze, sofern die
Eisenbahn die Angaben zur Berechnung der
Lastgrenze weder veröffentlicht noch dem
Absender mitgeteilt hat.
Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 71. (1) Der Absender hat dem Frachtbrief die
Papiere, die zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen
Rechtsvorschriften vor der Ablieferung des
Gutes erforderlich sind, beizugeben und diese im
Frachtbrief einzeln und genau anzuführen. Diese
Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben
Frachtbrief angeführt sind, sofern Zoll- und sonstige
Rechtsvorschriften oder die Tarife nichts
anderes bestimmen. Sind diese Papiere dem Frachtbrief
nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger
vorzulegen, so hat der Absender im Frachtbrief
anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur
Verfügung stehen und diese Vorschriften zu erfüllen
sind. Ist der Absender oder sein Beauftragter
bei der Zoll- oder der sonstigen verwaltungsbehördlichen
Behandlung anwesend, so genügt die
Vorlage der Papiere bei der Behandlung.
(2) Die Eisenbahn muß die dem Frachtbrief beigegebenen
Papiere auf Vollständigkeit und Richtigkeit
nicht prüfen.
(3) Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens,
der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit
dieser Papiere, sofern die Eisenbahn kein Verschulden
trifft. Die Eisenbahn kann für die Dauer einer
dadurch verursachten Verzögerung Lagergeld oder
Wagenstandgeld erheben. Die Eisenbahn haftet bei
Verschulden für alle Folgen des Verlustes der im
Frachtbrief angeführten und ihm beigegebenen
oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere und
dafür, daß diese unrichtig oder nicht verwendet
worden sind; sie hat aber keinen höheren Schadenersatz
zu leisten als bei Verlust des Gutes.
(4) Der Absender hat die Güter nach den Zoll-
und den sonstigen Rechtsvorschriften zu verpacken
oder zu bedecken. Hat der Absender die Güter
nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder
bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen und
die daraus entstandenen Kosten dem Gut anlasten.
(5) Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen,
sofern die von den Zoll- und den sonstigen
Verwaltungsbehörden angebrachten Verschlüsse
verletzt oder mangelhaft sind.
(6) Die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften
werden, solange das Gut unterwegs ist, von der
Eisenbahn erfüllt.
(7) Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet
die Eisenbahn für ihr Verschulden; sie hat aber keinen
höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust
des Gutes.
(8) Der Absender kann durch Angabe im Frachtbrief
oder der Empfänger durch eine nachträgliche
Verfügung nach § 80 verlangen, daß er oder sein
Beauftragter zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen
Rechtsvorschriften beizuziehen ist, um alle
Auskünfte zu geben, den Zoll sowie die sonstigen
verwaltungsbehördlichen Abgaben und Gebühren
zu zahlen und die Bescheinigung darüber gegen
Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen.
Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte
Empfänger, noch deren Beauftragte dürfen
das Gut in Besitz nehmen oder für die Erfüllung
der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen.
(9) Die Eisenbahn hat den nach Abs. 8 Beizuziehenden
von der Ankunft der Sendung in dem
Bahnhof, in dem die Zoll- und die sonstigen
Rechtsvorschriften erfüllt werden, gegen Erhebung
der ihr entstandenen Kosten zu benachrichtigen.
Erscheint der Beizuziehende nicht innerhalb einer
von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist,
so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll-
und der sonstigen Rechtsvorschriften in Abwesenheit
des Beizuziehenden sorgen. Sie kann für die
Dauer der durch die Beiziehung des Absenders, des
Empfängers oder deren Beauftragte verursachten
Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld
erheben.
(10) Hat der Absender im Frachtbrief für die
Erfüllung der Zollvorschriften einen Bahnhof eingetragen,
in dem dies auf Grund der Vorschriften
nicht möglich ist, oder hat er dafür ein auf Grund
der Vorschriften nicht ausführbares Verfahren vorgeschrieben,
so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr
für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint,
und benachrichtigt den Absender gegen Erhebung
der ihr entstandenen Kosten von den getroffenen
Maßnahmen.
(11) Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung
der Zollvorschriften durch die Eisenbahn vorgeschrieben
oder in den Frachtbrief eine den Zoll
einschließende Frankaturvorschrift eingetragen
oder ist ein Gut, für das sich der Empfänger die
Erfüllung der Zollvorschriften nicht vorbehalten
hat, nach einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofs
zuzuführen, so hat die Eisenbahn für die
Erfüllung der Zollvorschriften zu sorgen; sie kann
dafür entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof
sorgen, sofern der Absender im Frachtbrief
einen bestimmten Bahnhof nicht eingetragen
hat. Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers
die Zollvorschriften im Bestimmungsbahnhof
zu erfüllen, sofern dieser Bahnhof mit Zolldeklaranten
besetzt ist.
(12) Der Empfänger kann nach Einlösen des
Frachtbriefes, vorbehaltlich der Ausnahme nach
Abs. 11, für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen
Rechtsvorschriften im Bestimmungsbahnhof
sorgen. Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht
innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Frist ein oder sorgt er nach dem Einlösen
des Frachtbriefes für die Erfüllung der Zoll- und
der sonstigen Rechtsvorschriften nicht innerhalb
einer von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Frist, so kann die Eisenbahn entweder für die Erfüllung
der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
sorgen oder nach den Bestimmungen über
Ablieferungshindernisse oder über Verzögerung
der Abnahme verfahren.
(13) Die Eisenbahn kann für ihre Tätigkeit
gegenüber den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden
Nebengebühren erheben.
Begleitung
§ 72. Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über
die Begleitung von Gütern im Tarif festzusetzen.
Beförderungsweg — Unterwegsmaßnahmen —
Übergangsnachweis
§ 73. (1) Der Absender kann den Beförderungsweg
durch Bezeichnung der Bahnhöfe, in denen die
Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen
oder besondere Maßnahmen für das Gut vorzusehen
sind, im Frachtbrief vorschreiben. Der
Absender kann einen anderen zur Verfügung stehenden
Beförderungsweg durch Bezeichnung von
auf diesem Weg liegenden Bahnhöfen im Frachtbrief
vorschreiben, sofern zum Zeitpunkt der Aufgabe
die Beförderung über den vorgesehenen
Beförderungsweg behindert ist. Die Eisenbahn
kann die Fracht, die Nebengebühren, die sonstigen
Kosten und die Lieferfrist über den vorgeschriebenen
Weg berechnen.
(2) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über
besondere Maßnahmen für das Gut während der
Beförderung im Tarif festsetzen.
(3) Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das
Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen
über das Umladen im Tarif festsetzen,
sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis
erfordert oder mit besonderen Gefahren
oder Schwierigkeiten verbunden ist.
(4) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die
Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers
oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung
von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.
Berechnung der Kosten
§ 74. (1) Die Eisenbahn hat die sich aus den am
Tag des Abschlusses des Frachtvertrags geltenden
Tarifen ergebende billigste Fracht und die Nebengebühren
zu berechnen. Die Eisenbahn kann auch
ihre sonstigen Kosten in Rechnung stellen und hat
die Belege dem Zahlungspflichtigen zu übergeben.
(2) Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge,
ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr
erheben.
(3) Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen
Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren
in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung
einzutragen, ausgenommen das
Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert,
das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und
Frachtabrechnung dient.
Zahlung der Kosten
§ 75. (1) Der Absender kann die Fracht, die
Nebengebühren, die Zölle und die sonstigen in der
Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung entstehenden Kosten bei der Aufgabe
des Gutes zahlen oder auf den Empfänger überweisen.
(2) Der Absender hat die Kosten, die er übernehmen
will, mit den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Frankaturvorschriften im Frachtbrief
anzugeben.
(3) Die vom Absender nicht übernommenen
Kosten gelten als auf den Empfänger überwiesen;
sie sind jedoch vom Absender zu zahlen, wenn der
Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch
seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht,
noch den Frachtvertrag geändert hat.
(4) Der Empfänger hat die Nebengebühren zu
zahlen, die durch einen von ihm zu vertretenden
Umstand anfallen.
(5) Die Eisenbahn kann bei leichtverderblichen
Gütern oder Gütern, die auf Grund ihres geringen
Wertes oder ihrer Natur die Kosten nicht sicher
decken, die Zahlung der Kosten vom Absender bei
der Aufgabe verlangen.
(6) Die Eisenbahn kann bei Beförderung von
Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber
den Regeltarifen enthalten, im Tarif festsetzen,
daß die Kosten vom Absender bei der Aufgabe
des Gutes zu zahlen oder auf den Empfänger zu
überweisen sind.
(7) Die Eisenbahn hat dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung
beizugeben, sofern die vom Absender
übernommenen Kosten bei der Aufgabe nicht
in Rechnung gestellt werden können, und spätestens
14 Tage nach Einlösen des Frachtbriefes mit
dem Absender auf Grund einer ihm zu übergebenden
detaillierten Kostenrechnung abzurechnen. Die
Eisenbahn kann eine die voraussichtlichen Kosten
deckende Sicherheit erheben.
(8) Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die
Zahlung der Kosten durch Dritte im Tarif festsetzen.
Berichtigung erhobener Kosten
§ 76. (1) Wurde der Tarif unrichtig angewendet
oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder
erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten
oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag
je Frachtbrief einen im Tarif festzusetzenden
Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht
höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen
über den internationalen Eisenbahnverkehr
in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte
Betrag.
(2) Nachzahlungen sind von dem sich aus der
Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen
zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen,
wenn der Empfänger weder den Frachtbrief
eingelöst noch seine Rechte nach § 86 Abs. 4
geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert
hat.
(3) Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit
5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der
Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder,
wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation
vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung
an. Die Zinsen können nur beansprucht werden,
sofern der Unterschiedsbetrag 200 S je Frachtbrief
übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn
die zur abschließenden Behandlung der Reklamation
erforderlichen Belege nicht innerhalb einer
ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der
Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur
Übergabe dieser Belege gehemmt.
Nachnahme — Barvorschuß
§ 77. (1) Der Absender kann das Gut bis zur
Höhe seines Wertes am Ort und zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Frachtvertrags mit einer auf einen
vollen Schillingbetrag lautenden Nachnahme belasten.
Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(2) Die Eisenbahn muß den Betrag der Nachnahme
nur auszahlen, wenn er vom Empfänger eingezahlt
worden ist. Dieser Betrag ist innerhalb von
acht Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung zu
stellen und nach Ablauf dieser Frist mit 5 vH jährlich
zu verzinsen.
(3) Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige
Einzahlung des Betrags der Nachnahme zur Gänze
oder zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn
dem Absender den daraus entstandenen Schaden
bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen,
vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.
(4) Die Eisenbahn hat die näheren Bestimmungen
über die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme
und die Überweisung des Betrags einer
Nachnahme im Tarif festzusetzen.
(5) Die Eisenbahn kann dem Absender beim
Abschluß des Frachtvertrags einen auf einen vollen
Schillingbetrag lautenden Barvorschuß, der nach
Schätzung des Versandbahnhofs durch den Wert
des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem Vorbehalt
auszahlen, daß sie diesen Betrag beim Einlösen des
Frachtbriefes für ihre Rechnung erhebt.
(6) Die Eisenbahn kann für die Belastung des
Gutes mit einer Nachnahme und für die Gewährung
eines Barvorschusses Nebengebühren erheben.
Interesse an der Lieferung
§ 78. (1) Der Absender kann beim Abschluß des
Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen
Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in
den §§ 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen
hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen
angeben.
(2) Die Eisenbahn kann für die Angabe des
Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr
erheben.
Änderung des Frachtvertrags durch den Absender
§ 79. (1) Der Absender kann den Frachtvertrag
durch nachträgliche Verfügung ändern.
(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche
nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben
kann und ab welchem Zeitpunkt er den
Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
(3) Durch eine nachträgliche Verfügung darf
eine Sendung nicht geteilt werden.
(4) Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof
schriftlich nach dem von der Eisenbahn
im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen.
Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen
über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen
im Tarif festsetzen.
(5) Der Absender hat die nachträgliche Verfügung
auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn
zugleich mit der Verfügung nach Abs. 4 vorzulegen
hat, einzutragen und zu unterschreiben.
Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen
Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels
auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der
Eintragung zu bestätigen.
(6) Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung
ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus,
so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen
Schaden, wenn der Absender ihm das
Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen
höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust
des Gutes.
(7) Nachträgliche Verfügungen, die den Abs. 4
und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.
Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger
§ 80. (1) Hat der Absender Kosten nicht übernommen
und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt"
im Frachtbrief nicht eingetragen,
so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch
nachträgliche Verfügung ändern.
(2) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche
nachträglichen Verfügungen der Empfänger
vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er
den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
(3) Nachträgliche Verfügungen des Empfängers
werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof
verlassen hat.
(4) Durch eine nachträgliche Verfügung darf
eine Sendung nicht geteilt werden.
(5) Nachträgliche Verfügungen sind dem
Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der
Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu
erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen
über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen
im Tarif festsetzen.
(6) Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5
nicht entsprechen, sind unwirksam.
Ausführung der nachträglichen Verfügungen
§ 81. (1) Die Eisenbahn darf die Ausführung der
nach den §§ 79 und 80 erteilten Verfügungen nur
verweigern oder verzögern, wenn
a) deren Ausführung zu dem Zeitpunkt, zu dem
sie in dem Bahnhof einlangen, der sie auszuführen
hätte, nicht mehr möglich ist,
b) durch deren Ausführung der Eisenbahnbetrieb
gestört würde,
c) deren Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen
oder
d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der
Wert des Gutes voraussichtlich nicht alle
Kosten deckt, ausgenommen diese Kosten
werden sofort gezahlt oder es wird eine
Sicherheit hinterlegt.
(2) Die Eisenbahn hat denjenigen, der eine nachträgliche
Verfügung erteilt hat, über die Umstände,
welche die Ausführung behindern, zu benachrichtigen.
Konnte sie diese Umstände nicht voraussehen,
so trägt derjenige, der die nachträgliche Verfügung
erteilt hat, alle Folgen daraus, daß die Eisenbahn
mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung
begonnen hat.
(3) Entstehen durch die Ausführung einer nachträglichen
Verfügung Verzögerungen in der Beförderung
oder in der Ablieferung des Gutes, so kann
die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung
Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Beträgt
die Verzögerung mehr als 96 Stunden, so kann die
Eisenbahn das Gut auf Lager nehmen; § 91 Abs. 11
gilt sinngemäß.
(4) Die Eisenbahn kann für die Ausführung einer
nachträglichen Verfügung eine Nebengebühr erheben.
Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden,
wenn sich die nachträgliche Verfügung später als
nicht ausführbar erweist.
(5) Bei Ablieferung des Gutes in einem Unterwegsbahnhof
ist die Fracht vom Versandbahnhof
bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen. Ist das
Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus
befördert worden, so ist die Fracht vom Versandbahnhof
bis zum Anhaltebahnhof und von diesem
zurück bis zum Unterwegsbahnhof gesondert zu
berechnen. Bei Beförderung des Gutes nach einem
anderen Bestimmungsbahnhof oder bei Rücksendung
zum Versandbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof
bis zum Anhaltebahnhof und von diesem
bis zum neuen Bestimmungsbahnhof oder bis
zum Versandbahnhof gesondert zu berechnen.
(6) Für die Berechnung der Nebengebühren und
der sonstigen Kosten gilt Abs. 5 sinngemäß; die
Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(7) Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet
sie, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abs. 1,
für die Folgen daraus, daß sie eine nachträgliche
Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie
hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten
als bei Verlust des Gutes.
(8) Die Eisenbahn kann die Kosten, die durch
die Ausführung einer nachträglichen Verfügung
entstanden sind, erheben, sofern diese Kosten nicht
durch ihr Verschulden verursacht worden sind.
Beförderungshindernis
§ 82. (1) Die Eisenbahn hat das Gut bei einem
Beförderungshindernis, das durch Änderung des
Beförderungsweges behoben werden kann, ohne
Erhebung einer Mehrfracht weiterzubefördern.
Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis
kein Verschulden, so kann sie die Lieferfrist über
den tatsächlichen Beförderungsweg beanspruchen.
(2) Die Eisenbahn hat den Absender um Anweisung
zu ersuchen, wenn die Weiterbeförderung
innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist nicht
möglich ist. Bei einem nur vorübergehenden Beförderungshindernis
auf Grund von Maßnahmen nach
§ 3 Abs. 2 und 4 muß sie keine Anweisung einholen.
Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis
kein Verschulden, so kann sie die Kosten der
Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(3) Der Absender kann im Frachtbrief für den
Fall eines Beförderungshindernisses Anweisungen
erteilen. Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese
nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie um
neue Anweisungen.
(4) Der Absender kann auf Grund der Benachrichtigung
von einem Beförderungshindernis seine
Anweisung schriftlich dem Versandbahnhof oder
dem Bahnhof erteilen, in dem sich das Gut befindet.
(5) Der Absender hat die Anweisung in das
Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen
hat, einzutragen und zu unterschreiben, sofern
durch diese Anweisung der Bestimmungsbahnhof
oder der Empfänger geändert wird oder die Anweisung
dem Bahnhof erteilt wird, in dem sich das Gut
befindet. Die Eisenbahn hat die Annahme der
Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf
dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung
zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung
ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet
sie dem Empfänger für den daraus entstandenen
Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel
übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren
Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
(6) Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen
über das Erteilen von Anweisungen im
Tarif festsetzen.
(7) Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen
einer Anweisung des Absenders, so hat die
Eisenbahn, ohne eine Anweisung abzuwarten, das
Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern
und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen.
Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis
kein Verschulden, so kann sie die
Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(8) Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis
kein Verschulden, so kann sie für die
Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr
erheben. Sie kann diese Nebengebühr bereits beim
Erteilen der Anweisung erheben, sofern der Absender
die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt.
Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden,
wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar
erweist.
(9) Trifft den Absender an dem Beförderungshindernis
ein Verschulden, so kann die Eisenbahn
für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder
Wagenstandgeld erheben.
(10) Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem
der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80
geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger
zu benachrichtigen; die Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8
gelten sinngemäß.
(11) Für die Ausführung der Anweisungen gilt
§ 81 sinngemäß.
(12) Erteilt der Berechtigte auf Grund der
Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis
innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist
keine ausführbare Anweisung, so gilt § 91 Abs. 11
sinngemäß.
Lieferfrist
§ 83. (1) Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im
Tarif nicht festgesetzt oder besonders vereinbart
hat, beträgt die Lieferfrist für als Wagenladung aufgegebene
Güter vorbehaltlich der folgenden
Absätze
1. Abfertigungsfrist 24 Stunden;
2. Beförderungsfrist für je angefangene
500 Tarifkilometer 24 Stunden.
(2) Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif
fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den
Abs. 3 bis 11 abweichen.
(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
nur einmal, die Beförderungsfrist nach der
Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und
dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.
(4) Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen
a) für die Beförderung von Gütern, die außerhalb
von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert
werden,
b) für die Beförderung von Gütern
1. über Strecken mehrerer Eisenbahnen,
2. über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,
3. über Nebenbahnen,
4. über Hauptbahnen von oder nach unbesetzten
Bahnhöfen und von oder nach
Bahnhöfen mit eingeschränkter Bedienung,
5. von oder nach nicht an einer Eisenbahnstrecke
liegenden, für die Ausführung des
Frachtvertrags eingerichteten Stellen,
c) für die Beförderung von Gütern nach Tarifen,
die eine Ermäßigung gegenüber den
Regeltarifen enthalten, und
d) bei außergewöhnlichen Umständen, die eine
ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens
oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten
zur Folge haben.
(5) Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach
Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn
hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen;
sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
(6) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der
Annahme zur Beförderung folgenden Tages.
(7) Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts
verlängert, der ohne Verschulden der
Eisenbahn verursacht wird
a) durch das Prüfen nach § 67 und das Feststellen
der Masse nach § 68, sofern dabei Abweichungen
festgestellt werden,
b) durch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen
Rechtsvorschriften,
c) durch die Änderung des Frachtvertrags,
d) durch besondere Maßnahmen für das Gut
oder
e) durch jede Betriebsunterbrechung, die den
Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung
vorübergehend behindert.
(8) Ursache und Dauer der Verlängerung der
Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder
müssen in anderer Weise bewiesen werden.
(9) Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen.
(10) Würde die Lieferfrist nach Schluß der
Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,
so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden
Dienstbeginn.
(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem
Ablauf
a) der Empfänger von der Ankunft der Sendung
benachrichtigt und das Gut zur Abnahme
bereitgestellt worden ist,
b) das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof
bereitgestellt worden ist, sofern der Empfänger
von der Ankunft der Sendung nicht zu
benachrichtigen ist, oder
c) das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen
Stelle abgeliefert worden ist;
konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die
der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert
werden, so ist die Lieferfrist gewahrt,
wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht
worden ist.
Empfängeranweisung
§ 84. Hat die Eisenbahn Bestimmungen im Tarif
festgesetzt, auf Grund deren der Empfänger dem
Bestimmungsbahnhof ohne Änderung des Frachtvertrags
Anweisungen erteilen kann, so darf sie
diese nur ausführen, wenn die Sendung im Bestim-
mungsbahnhof angekommen und bis zum Beginn
der Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche
Verfügung oder Anweisung des Berechtigten
im Bestimmungsbahnhof eingelangt ist.
Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung
§ 85. (1) Die Eisenbahn hat den Empfänger von
der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof
während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen
unverzüglich zu benachrichtigen und ihm,
ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm,
den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist,
die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine
auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit
des Gutes mitzuteilen.
(2) Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht
benachrichtigen, wenn
a) der Absender die Angabe „bahnlagernd" im
Frachtbrief eingetragen hat,
b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung
verzichtet hat,
c) die Benachrichtigung nicht möglich ist oder
d) das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen
Stelle abgeliefert wird.
(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
a) bei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber
oder Datenübertragungsanlagen
mit der Beendigung der Durchgabe,
b) bei Benachrichtigung mit Telegramm vier
Stunden und bei Benachrichtigung mit
Benachrichtigungsschreiben durch die Post
zwölf Stunden nach der Aufgabe,
c) bei jeder anderen Art der Benachrichtigung
mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
(4) Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die
Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern
die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt
sind, diese Kosten erheben.
Ablieferung
§ 86. (1) Die Eisenbahn hat dem Empfänger im
Bestimmungsbahnhof oder an der in § 89 vorgesehenen
Stelle gegen Empfangsbescheinigung und
gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen
der Eisenbahn den Frachtbrief zu übergeben
und das Gut abzuliefern. Der Empfänger hat mit
der Übernahme des Frachtbriefes die überwiesenen
Kosten zu zahlen, sofern die Fracht nicht nachträglich
zentral berechnet und abgerechnet wird.
(2) Die Eisenbahn darf außer der Empfangsbescheinigung
keine weiteren Erklärungen vom
Empfänger verlangen. Sie muß die Echtheit der
Unterschrift des Empfängers oder die Berechtigung
seines Beauftragten nicht prüfen. Der Empfänger
kann das Fehlen von Stücken einer Sendung in der
Empfangsbescheinigung vermerken.
(3) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger
stehen gleich
a) die Übergabe an die Finanzverwaltung in
ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern
diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn
stehen,
b) die Auflagernahme durch die Eisenbahn oder
das Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus
oder in sonstiger sicherer Weise.
(4) Der Empfänger kann nach Ankunft des
Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des
Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen.
Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist
das Gut nicht innerhalb der in § 97 Abs. 1 festgesetzten
Frist angekommen, so kann der Empfänger
seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen
Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.
(5) Der Empfänger kann vor dem Einlösen des
Frachtbriefes in den Frachtbrief einsehen und das
Gut äußerlich besichtigen. Die Eisenbahn kann
Bestimmungen über die Entnahme von Proben des
Gutes durch den Empfänger vor dem Einlösen des
Frachtbriefes im Tarif festsetzen.
(6) Die Eisenbahn muß das Gut nur gegen Vorweisen
des eingelösten Frachtbriefes abliefern.
(7) Der Berechtigte kann die Abnahme des Gutes
auch nach dem Einlösen des Frachtbriefes bis zur
Feststellung eines von ihm behaupteten Schadens
verweigern.
(8) Die Eisenbahn kann mit dem Empfänger
besondere Vereinbarungen über die Übergabe des
Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes treffen
oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif
festsetzen.
Prüfen im Bestimmungsbahnhof
§ 87. (1) Der Absender kann im Frachtbrief das
Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen
Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof
verlangen; der Empfänger kann dies formlos
vom Bestimmungsbahnhof verlangen. § 68
Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen
der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen
Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen;
der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof
verlangen. § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Die Eisenbahn kann für das Prüfen der
Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens
und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben;
sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern
a) das Prüfen der Masse des Gutes auf einer
Gleiswaage durchgeführt worden ist und das
Ergebnis mehr als zwei vH von der durch
den Versandbahnhof festgestellten Masse
abweicht, ausgenommen der Unterschied ist
offensichtlich durch die Natur des Gutes
oder durch Witterungseinflüsse verursacht
worden,
b) das Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren
Wagens mehr als 2 vH von der am
Wagen angeschriebenen Eigenmasse
abweicht oder
c) beim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere
als die vom Versandbahnhof festgestellte
Zahl ermittelt worden ist.
(4) Der Empfänger kann nach Einlösen des
Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen
der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen
im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung
des Gutes und der Verpackung verlangen. Die
Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des
Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und
ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb
gestört würde. Die Eisenbahn kann für
das Prüfen eine Nebengebühr erheben.
(5) Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse
des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im
Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers
in seiner Gegenwart zu erfolgen; § 68
Abs. 9 gilt sinngemäß.
Ausladen
§ 88. (1) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen,
ob die Güter von ihr oder vom Empfänger auszuladen
sind.
(2) Der Empfänger hat vor der Rückgabe des
von ihm entladenen Wagens an die Eisenbahn jede
durch das empfangene Ladegut verursachte Verunreinigung
des Wagens und des unmittelbaren Ladebereichs
zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung dieser
Bestimmungen kann die Eisenbahn die ihr daraus
entstandenen Kosten vom Empfänger erheben.
(3) Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben,
sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften
zu reinigen oder zu entseuchen hat.
Zuführen
§ 89. Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die
von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif
festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge
und Großbehälter in die Geschäftsstelle
des Empfängers zuführt oder zuführen läßt.
Das Zuführen ist auch auf Verlangen des Absenders
im Frachtbrief zulässig, sofern der Empfänger
bei der Benachrichtigung nicht widerspricht oder
dem Zuführen bis auf Widerruf allgemein zugestimmt
hat.
Abnahme — Neuaufgabe
§ 90. (1) Der Empfänger hat das Gut, das von
der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen
Stellen des Bahnhofs abzunehmen.
(2) Die Eisenbahn hat für die Abnahme von
Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist
im Tarif festzusetzen.
(3) Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der
Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme
bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung
des Gutes, wenn
a) der Absender die Angabe „bahnlagernd" im
Frachtbrief eingetragen hat,
b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung
verzichtet hat oder
c) die Benachrichtigung nicht möglich ist.
(4) Die Abnahmefrist wird bei einer durch den
Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten
Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung
um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht
verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof
über ein ständig mit Zollorganen besetztes
Zolleigenlager verfügt.
(5) Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn
auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes
Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag
zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist
an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich
ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein
üblichen Arbeitsstunden festsetzen.
(6) Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der
Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für
die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder
Wagenstandgeld erheben.
(7) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers
im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut
nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des
von der Ankunft der Sendung benachrichtigten
Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist,
und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch
der Abnahme zu ersetzen.
(8) Für die Verkürzung der Abnahmefrist und
die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes
gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.
(9) Der Empfänger kann mit Zustimmung der
Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung
der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.
Ablieferungshindernis
§ 91. (1) Ein Ablieferungshindernis liegt vor,
wenn
a) der Empfänger nicht zu ermitteln ist,
b) der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes
verweigert,
c) der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb
der von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Einlösefrist einlöst oder
d) vor Einlösen des Frachtbriefes durch den
Empfänger die Ablieferung des Gutes aus
sonstigen Gründen nicht möglich ist.
(2) Der Bestimmungsbahnhof hat den Absender
durch Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich
von einem Ablieferungshindernis in Kenntnis
zu setzen und um Anweisung zu ersuchen. Der
Bestimmungsbahnhof hat den Absender unmittelbar
zu benachrichtigen, sofern der Absender dies
im Frachtbrief verlangt hat. Trifft die Eisenbahn an
dem Ablieferungshindernis kein Verschulden, so
kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut
anlasten.
(3) Die Eisenbahn kann Bestimmungen im Tarif
festsetzen, auf Grund deren der Absender im
Frachtbrief für den Fall eines Ablieferungshindernisses
Anweisungen erteilen kann.
(4) Die Anweisung des Absenders ist durch Vermittlung
des Versandbahnhofs schriftlich zu erteilen.
Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen
über das Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen
im Tarif festsetzen.
(5) Der Absender hat die Anweisung in das
Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen
hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn
hat die Annahme der Anweisung durch
Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel
unterhalb der Eintragung zu bestätigen.
Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage
des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger
für den daraus entstandenen Schaden, wenn
der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben
hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu
leisten als bei Verlust des Gutes. Der Absender
kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des
Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger
das Einlösen des Frachtbriefes verweigert.
(6) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen
einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof,
so hat die Eisenbahn das Gut dem
Empfänger abzuliefern und den Absender davon
unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn
an dem Ablieferungshindernis kein Verschulden,
so kann sie die Kosten der Benachrichtigung
dem Gut anlasten.
(7) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis
kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung
der Anweisung eine Nebengebühr erheben.
Diese Nebengebühr kann bereits beim Erteilen
der Anweisung erhoben werden, sofern der Absender
die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt.
Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden,
wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar
erweist.
(8) Trifft die Eisenbahn an dem Ablieferungshindernis
kein Verschulden, so kann sie für die Dauer
der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld
erheben.
(9) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem
der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert
hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu
benachrichtigen; die Abs. 2, 4 und 6 bis 8 gelten
sinngemäß.
(10) Für die Ausführung der Anweisungen gilt
§ 81 sinngemäß.
(11) Kann der Berechtigte nicht benachrichtigt
werden, trifft innerhalb einer von der Eisenbahn im
Tarif festzusetzenden Frist keine Anweisung ein
oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so gilt
a) die Eisenbahn hat das Gut auf Lager zu nehmen
oder gegen Erhebung aller aushaftenden
Beträge auf Gefahr und Kosten des Berechtigten
in einem öffentlichen Lagerhaus oder
in sonstiger sicherer Weise zu hinterlegen; ist
das Gut vom Empfänger auszuladen, so kann
die Eisenbahn das Gut gegen Erhebung einer
Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten
ausladen;
b) die Eisenbahn kann vom Berechtigten Lagergeld
oder, sofern das Gut im Wagen belassen
wird, Wagenstandgeld sowie alle sonstigen
durch das Lagern verursachten Kosten erheben;
c) die Eisenbahn kann jedoch leichtverderbliche
Güter oder Güter, die nach den örtlichen
Umständen weder auf Lager genommen
noch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in
sonstiger sicherer Weise hinterlegt werden
können, unverzüglich und bestmöglich verkaufen;
eine das Gut belastende Nachnahme
gilt sodann als aufgehoben;
d) die Eisenbahn kann gelagertes Gut, das nicht
innerhalb von 30 Tagen vom Berechtigten
abgenommen wird, nach Ablauf dieser Frist
oder, wenn längeres Lagern den Wert des
Gutes unverhältnismäßig mindern oder dieser
Wert die Kosten des Lagerns nicht decken
würde, schon früher bestmöglich verkaufen;
eine das Gut belastende Nachnahme gilt
sodann als aufgehoben;
e) die Eisenbahn darf ein Gut, für das Zoll- oder
sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen
sind, vor dieser Erfüllung weder hinterlegen
noch verkaufen;
f) die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es
möglich ist, vom Hinterlegen und vom bevorstehenden
Verkauf des Gutes rechtzeitig zu
benachrichtigen. Die Eisenbahn kann für den
Verkauf eine Nebengebühr und alle durch
den Verkauf verursachten Kosten erheben;
g) die Eisenbahn hat den Berechtigten, sofern es
möglich ist, vom bewirkten Verkauf unverzüglich
zu benachrichtigen. Sie hat dem
Berechtigten den Verkaufserlös nach Abzug
der aushaftenden Beträge zur Verfügung zu
stellen. Der Berechtigte hat ungedeckte
Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös
zur Deckung der aushaftenden Beträge
nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Gut
auf Grund von Rechtsvorschriften einer
Behörde übergeben oder vernichtet hat oder
aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann.
Ist die Auszahlung an den Berechtigten nicht
möglich gewesen, so erwirbt die Eisenbahn
drei Jahre nach dem Verkauf das Eigentum
am Verkaufserlös.
Verzögerung der Abnahme
§ 92. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,
das Gut jedoch nicht abgenommen oder
wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt § 91
Abs. 11 sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne
Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden
überschritten worden ist.
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer
Beschädigung
§ 93. (1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine
Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt
oder vermutet oder vom Berechtigten
behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des
Schadens den Zustand und die Masse des Gutes,
das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie
den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in
einer Tatbestandsaufnahme, wenn möglich in
Gegenwart des Berechtigten, festzuhalten. Dem
Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme
unentgeltlich zu übergeben. Erkennt der
Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme
nicht an, so kann er verlangen, daß der
Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache
und der Betrag des Schadens von einem durch
die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen
festgestellt werden.
(2) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte
Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein
von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden
festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine
Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus
entstandenen Kosten verlangen.
Umfang der Haftung
§ 94. (1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden,
der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust
oder aus einer Beschädigung des Gutes in der
Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist
entstanden ist.
(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
sofern der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden
des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn
verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere
Mängel des Gutes oder Umstände verursacht
worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden
und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der
mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen
verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist
a) Beförderung in offenen Wagen nach den
Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung zwischen
dem Absender und der Eisenbahn;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei
Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender
oder mangelhafter Verpackung verlorengehen
oder beschädigt werden können;
c) Verladen vom Absender oder Ausladen vom
Empfänger nach den Bestimmungen oder
einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Vereinbarung zwischen dem Absender und
der Eisenbahn oder einer Vereinbarung zwischen
dem Empfänger und der Eisenbahn;
d) mangelhaftes Verladen, sofern der Absender
das Gut nach den Bestimmungen oder einer
in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung
zwischen ihm und der Eisenbahn verladen
hat;
e) natürliche Beschaffenheit des Gutes, auf
Grund deren es verlorengehen oder beschädigt
werden kann;
f) unrichtige, ungenaue oder unvollständige
Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen
oder bedingungsweise zugelassenen
Güter oder Nichtbeachtung der Bestimmungen
für bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Güter durch den Absender;
g) Beförderung lebender Tiere;
h) Beförderung von Gütern, die nach den
Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung zwischen
dem Absender und der Eisenbahn zu begleiten
sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung
aus einer Gefahr entstanden ist, die
durch die Begleitung abgewendet werden
sollte.
Beweislast
§ 95. (1) Der Beweis, daß der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist
durch eine der in § 94 Abs. 2 angeführten Tatsachen
verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
(2) Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder
die Beschädigung nach den Umständen des Falles
aus einer oder mehreren der in § 94 Abs. 3 angeführten
besonderen Gefahren entstehen konnte, so
wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden
ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen,
daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich
aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
(3) Diese Vermutung gilt im Fall des § 94 Abs. 3
lit. a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust
oder bei Verlust ganzer Stücke.
Vermutung bei Neuaufgabe
§ 96. (1) Wurde ein nach diesem Gesetz aufgegebenes
Gut nach diesem Gesetz neu aufgegeben und
wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust
oder eine Beschädigung des Gutes festgestellt, so
wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder die
Beschädigung während des letzten Frachtvertrages
eingetreten ist, sofern das Gut im Gewahrsam der
Eisenbahn verblieben und unverändert in dem
Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem es im
Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.
(2) Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der
der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag diesem
Gesetz nicht unterstellt war, sofern bei direkter
Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof bis
zum letzten Bestimmungsbahnhof der Anhang B
zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden gewesen wäre.
Vermutung für den Verlust
§ 97. (1) Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren
Nachweis als verloren betrachten, wenn es
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist
abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt
worden ist.
(2) Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung
für das verlorene Gut schriftlich verlangen,
daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn
das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der
Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn hat
dieses Verlangen zu bescheinigen.
(3) Der Berechtigte kann innerhalb von
30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen,
daß das Gut in einem inländischen Bahnhof
an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die
Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof
bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in
dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene
Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in
dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen.
Er behält jedoch seine Ansprüche auf
Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist
nach den §§ 101 und 104.
(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn
das Eigentum am gefundenen Gut.
Entschädigung bei Verlust
§ 98. (1) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder
teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadenersatz
eine Entschädigung zu leisten, die nach
dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis
und mangels beider nach dem gemeinen Wert von
Gütern gleicher Art und gleichen Zustands an dem
Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung
angenommen worden ist, berechnet wird.
(2) Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in
§ 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung
auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen,
der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig
nicht niedriger sein darf als der im Anhang B
zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzte Betrag.
(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die
Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des
verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.
Haftung bei Schwund
§ 99. (1) Bei Gütern, die auf Grund ihres
Zustands während der Beförderung in der Regel
einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn
ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges
nur für den Teil des Schwundes, der
die folgenden Hundertsätze überschreitet
a) 2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem
Zustand aufgegebener sowie folgender
Güter
Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,
Felle,
Fettwaren,
Fische, getrocknet,
Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder
gedörrt,
Gemüse, frisch,
Häute,
Hautabfälle,
Hopfen,
Hörner und Klauen,
Kitte, frisch,
Knochen, ganz oder gemahlen,
Kohle und Koks,
Leder,
Pferdehaare,
Pilze, frisch,
Rinden,
Salz,
Schweinsborsten,
Seifen und harte Öle,
Süßholz,
Tabak, geschnitten,
Tabakblätter, frisch,
Tierflechsen,
Torf,
Wolle,
Wurzeln;
b) 1 vH der Masse aller übrigen trockenen
Güter.
(2) Auf die Einschränkung der Haftung nach
Abs. 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn
nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die
Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze
maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.
(3) Werden mehrere Stücke mit demselben
Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für
jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder
im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist
oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
(4) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei
der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für
Schwund gemacht.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die §§ 94 und
95 nicht berührt.
Entschädigung bei Beschädigung
§ 100. (1) Die Eisenbahn hat bei Beschädigung
des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung
zu leisten, die der Wertminderung des
Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrags ist
der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am
Bestimmungsort der nach § 98 ermittelte Wert des
Gutes gemindert ist.
(2) Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
a) wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem
Verlust zu zahlen wäre,
b) wenn nur ein Teil des Gutes durch die
Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der
bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen
wäre.
(3) Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach
§ 98 Abs. 3 in dem in Abs. 1 festgesetzten Verhältnis
zu erstatten.
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 101. (1) Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist
ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung
entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung
zu leisten, die das Dreifache der Fracht
nicht übersteigen darf.
(2) Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die
Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung
nach § 98 geleistet.
(3) Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die
Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf
den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden
Fracht nicht übersteigen.
(4) Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht
aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden
ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls
neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.
(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der
Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt
nicht höher sein als die Entschädigung bei
gänzlichem Verlust des Gutes.
(6) Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene
Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders
vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom
Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen.
Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen
Lieferfristen überschritten, so kann der
Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene
oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte
Entschädigung verlangen.
Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 102. Ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung
oder die mangelhafte Erbringung von in diesem
Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten
den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.
Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte
Tarife
§ 103. (1) Bei Beförderung von Gütern nach
Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den
Regeltarifen enthalten, kann die Eisenbahn im
Tarif die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung
oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistende
Entschädigung der Höhe nach begrenzen.
(2) Sind diese Tarife nur auf einem Teil des
Beförderungsweges anzuwenden, so kann sich die
Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, sofern
die die Entschädigung begründende Tatsache auf
diesem Teil eingetreten ist.
Entschädigung bei Angabe des Interesses an der
Lieferung
§ 104. Bei Angabe des Interesses an der Lieferung
kann über die in den §§ 98, 100, 101 und 103
vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz
des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur
Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden.
Verzinsung der Entschädigung
§ 105. (1) Der Berechtigte kann auf die Entschädigung
Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen,
und zwar vom Tag der Reklamation nach § 107
oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist,
vom Tag der Klagserhebung an.
(2) Die Zinsen können nur beansprucht werden,
wenn die Entschädigung 200 S je Frachtbrief übersteigt.
(3) Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur
abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen
Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten
angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen
vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe
dieser Belege gehemmt.
Sonstige Ansprüche
§ 106. In allen Fällen, auf die dieses Gesetz
Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein
Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund
er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend
gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche
gegen die Bediensteten und gegen andere Personen,
für welche die Eisenbahn nach § 5 haftet.
Reklamationen
§ 107. (1) Reklamationen aus dem Frachtvertrag
sind bei den in § 109 angeführten Eisenbahnen
schriftlich einzureichen.
(2) Zur Einreichung einer Reklamation sind die
nach § 108 Anspruchsberechtigten befugt.
(3) Der Absender hat bei Einreichung einer
Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen.
Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers
vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen
des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger
hat bei Einreichung einer Reklamation den
Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben
worden ist.
(4) Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel
sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Sonstige Belege, welche der Berechtigte
der Reklamation in Abschrift beigibt, müssen nur
beglaubigt werden, wenn es die Eisenbahn verlangt.
Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation
kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes
oder des Frachtbriefdoppels im Original
verlangen, um darauf die abschließende Behandlung
zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der
Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des
Berechtigten solche Abschriften gegen Erhebung
einer Nebengebühr zu beglaubigen.
Anspruchsberechtigung
§ 108. (1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt
worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die
Zahlung geleistet hat.
(2) Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem
Absender zu.
(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag
stehen nur zu
a) dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
1. der Empfänger den Frachtbrief eingelöst
hat,
2. der Empfänger das Gut abgenommen hat,
3. der Empfänger seine Rechte nach § 86
Abs. 4 geltend gemacht hat,
4. die Eisenbahn mit der Ausführung einer
nachträglichen Verfügung des Empfängers
nach § 80 begonnen hat oder
5. die Eisenbahn mit der Ausführung einer
Anweisung des Empfängers nach § 84
begonnen hat,
b) dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem
1. er den Frachtbrief eingelöst hat,
2. er das Gut abgenommen hat,
3. er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend
gemacht hat,
4. die Eisenbahn mit der Ausführung einer
nachträglichen Verfügung des Empfängers
nach § 80 begonnen hat; dieses Recht
erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger
angegebene neue Empfänger den
Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen,
seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend
gemacht oder die Eisenbahn mit der
Ausführung einer vom angegebenen Empfänger
erteilten Anweisung nach § 84
begonnen hat oder
5. die Eisenbahn mit der Ausführung einer
Anweisung des Empfängers nach § 84
begonnen hat.
(4) Der Absender hat bei der Geltendmachung
der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen.
Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers
vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen
des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger
hat bei der Geltendmachung der Ansprüche
den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben
worden ist.
Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend
gemacht werden können
§ 109. (1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden
sind, können gegen die Eisenbahn geltend
gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder
gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag
erhoben worden ist.
(2) Ansprüche aus Nachnahmen können nur
gegen die Versandbahn geltend gemacht werden.
(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag
können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn
oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf
deren Strecken die den Anspruch begründende
Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn
können diese Ansprüche auch dann geltend
gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den
Frachtbrief erhalten hat.
(4) Hat der nach § 108 Berechtigte die Wahl
unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht
mit Klagserhebung.
(5) Ansprüche können im Wege der Widerklage
oder der Einrede auch gegen eine andere als die in
den Abs. 1 bis 3 angeführten Eisenbahnen geltend
gemacht werden, wenn sieh die Klage auf denselben
Frachtvertrag gründet.
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
§ 110. (1) Mit der Abnahme des Gutes durch den
Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust,
Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist
erloschen.
(2) Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht
a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung,
wenn
1. der Verlust oder die Beschädigung vor der
Abnahme des Gutes durch den Berechtigten
nach § 93 festgestellt worden ist oder
2. die Feststellung, die nach § 93 hätte erfolgen
müssen, nur durch Verschulden der
Eisenbahn unterblieben ist,
b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden,
der erst nach der Abnahme des Gutes durch
den Berechtigten festgestellt worden ist,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
1. der Berechtigte hat die Feststellung nach
§ 93 sofort nach der Entdeckung des
Schadens und spätestens sieben Tage nach
der Abnahme des Gutes zu verlangen;
würde diese Frist an einem Samstag,
Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet
sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden
Dienstbeginn,
2. der Berechtigte hat zu beweisen, daß der
Schaden in der Zeit von der Annahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung entstanden
ist;
c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der
Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach
der Abnahme des Gutes seine Rechte bei
einer der in § 109 Abs. 3 angeführten Eisenbahnen
geltend gemacht hat;
d) wenn der Berechtigte nachweist, daß der
Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn zurückzuführen ist.
(3) Ist das Gut nach § 96 Abs. 1 neu aufgegeben
worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem
Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden
Frachtverträge, als würde es sich um
einen einzigen Frachtvertrag handeln.
Verjährung der Ansprüche
§ 111. (1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren
in einem Jahr.
(2) In zwei Jahren verjähren jedoch Ansprüche
a) auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme,
der vom Empfänger eingezahlt worden
ist,
b) auf Auszahlung des Erlöses eines von der
Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs,
c) auf Grund eines auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schadens,
d) im Fall eines Betrugs,
e) aus einem der einer Neuaufgabe nach § 96
Abs. 1 vorangehenden Frachtverträge.
(3) Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
a) auf Entschädigung bei gänzlichem Verlust
mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
b) auf Entschädigung bei teilweisem Verlust, bei
Beschädigung oder bei Überschreitung der
Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung;
c) auf Nachzahlung oder Erstattung bei fehlerhafter
Berechnung oder Erhebung der
Fracht, von Nebengebühren und sonstigen
Kosten, wenn
1. eine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der
Zahlung,
2. keine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der
Annahme des Gutes zur Beförderung,
sofern die Zahlung dem Absender obliegt
oder mit dem Tag, an dem der Empfänger
den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die
Zahlung ihm obliegt, oder
3. die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung
sind, mit dem Tag, an dem die
Eisenbahn dem Absender die in § 75
Abs. 7 vorgesehene Kostenrechnung übergeben
hat; wurde diese nicht übergeben,
so beginnt die Frist für die Geltendmachung
der Ansprüche der Eisenbahn mit
dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
d) der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die
der Empfänger statt des Absenders oder die
der Absender statt des Empfängers gezahlt
und welche die Eisenbahn dem Berechtigten
zu erstatten hat, mit dem Tag, an dem die
Erstattung beantragt worden ist;
e) auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme
mit dem achten Tag nach Ablauf der
Lieferfrist;
f) auf Auszahlung des Erlöses eines von der
Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs mit
dem Tag des Verkaufs;
g) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen
Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung
mit dem Tag, an dem das Verlangen gestellt
worden ist;
h) in allen anderen Fällen mit dem 90. Tag nach
Ablauf der Lieferfrist.
(4) Der als Beginn der Verjährung bezeichnete
Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
(5) Bei Einreichen einer Reklamation nach § 107
mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der
Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen,
bis zu dem Tag gehemmt, an dem
die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt
und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation
teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung
für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder
zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation,
deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege
sind zu beweisen.
(6) Weitere Reklamationen auf Grund desselben
Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.
(7) Verjährte Ansprüche können auch nicht mit
Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden.
Pfandrecht der Eisenbahn
§ 112. (1) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen,
die ihr nach diesem Gesetz oder nach dem
Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das
sich die Forderungen beziehen, es sei denn, daß sie
den Mangel der Berechtigung des Absenders, über
das Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußte.
Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug vor
dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure
oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als
sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder
eines Dritten befindet, der dieses für sie innehat.
(2) Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung
ihrer Forderungen das Pfand nach § 91 Abs. 11 verkaufen.
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
§ 113. (1) Die Eisenbahn, die das Gut mit dem
Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet
für die Ausführung der Beförderung auf dem
gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferung.
(2) Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme
von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach
Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die
die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des
§ 109 Abs. 3 bleiben unberührt.
Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander
Abrechnung — Rückgriff
§ 114. (1) Jede Eisenbahn hat den an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen die ihnen aus dem
Beförderungsvertrag zustehenden Anteile zu zahlen.
(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des
Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet
für die übergebende Eisenbahn das Recht, die
folgende Eisenbahn mit den Kosten aus dem Beförderungsvertrag
zu belasten.
(3) Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder des
Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn die
Forderungen und das Pfandrecht auf die folgende
Eisenbahn. Die Empfangsbahn hat ein der Eisenbahn
zustehendes Pfandrecht an dem Reisegepäck
oder an dem Gut geltend zu machen.
(4) Bei einem Beförderungshindernis, das durch
Umleitung behoben worden ist, können die Eisenbahnen
gegeneinander Rückgriff nehmen.
(5) Hat eine der beteiligten Eisenbahnen eine
Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes geleistet,
so kann sie Rückgriff gegen die Eisenbahn nehmen,
die den Schaden verursacht hat. Kann diese nicht
ermittelt werden, so haben die beteiligten Eisenbahnen
den Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer,
mit denen sie an der Beförderung beteiligt
sind, gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken
entstanden ist; die Eisenbahnen können abweichende
Vereinbarungen treffen.
Teil VII. Schlußbestimmungen
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 115. (1) Der Siebente Abschnitt des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai
1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch
Gesetz BGBl. Nr. 370/1982 erhält nachstehende
Fassung
„SIEBENTER ABSCHNITT
Beförderung von Personen, Reisegepäck und
Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen
§ 453. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck
und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur
insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung
keine besonderen Bestimmungen enthält."
(2) Durch dieses Gesetz werden nicht berührt § 4
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/
1952, das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 84/
1952, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 48/1959, und das Atomhaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 117/1964, in den
jeweils geltenden Fassungen.
Inkrafttreten
§ 116. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/
1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 163/
1977 außer Kraft.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.