180. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere
dessen §§ 6 und 39, sowie des § 29 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/
1959, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine
Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71
bis 1993/94 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,
zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 591/1986, wird wie folgt
geändert
1. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,
des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen), Abschnitt I
(Stundentafeln) tritt im Unterabschnitt „Freigegenstand"
an die Stelle der Worte „Elektronische
Datenverarbeitung" das Wort „Informatik".
2. In der Anlage a, Abschnitt V (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, didaktische Grundsätze) tritt an
die Stelle des Freigegenstandes „Elektronische
Datenverarbeitung" der Freigegenstand „Informatik",
welcher lautet
„INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll befähigt werden, auch über
einen fächerübergreifenden Unterricht passende
Problemlösungsstrategien zu entwickeln, sie in
geeigneter Weise mit Mitteln der Informatik umzusetzen
und in geeigneter Form zu beschreiben. Er
soll lernen, für sein Handeln den Computer als
Werkzeug einzusetzen, und er soll die Möglichkeiten
und Grenzen der Mikroelektronik erkennen.
Der Schüler soll lernen, komplexen Informationen
sinnvoll zu begegnen.
Der Schüler soll sein Wissen auf dem Hardware-
und Softwaresektor festigen und vertiefen und
damit die Fähigkeit erlangen, Sachverhalte der Informatik
bis hin zu EDV-spezifischen Problemen
zu beurteilen.
Der Schüler soll befähigt werden, sich mit Fragen
der Verantwortung des einzelnen und der
Gesellschaft im Zusammenhang mit der Mikroelektronik
kritisch auseinanderzusetzen.
Der Schüler soll lernen, durch kreatives und zielstrebiges
Arbeiten vorgegebene oder selbst gefundene
Probleme und Aufgabenstellungen zu lösen.
Der Schüler soll durch den Informatikunterricht
zu Arbeitsmethoden befähigt werden, die Sorgfalt,
Ausdauer und logisches Denken erfordern.
Der Schüler soll durch den Informatikunterricht
befähigt werden, mit sozialen Lernformen und
besonders in Teamarbeit Probleme zu meistern und
sich in eine Lerngruppe partnerschaftlich einzugliedern.
Lehrstoff
6. Klasse (2 Wochenstunden)
Vertiefung der Kenntnisse in einer bereits
bekannten Programmiersprache.
Vertiefung der Kenntnisse über ein bereits
bekanntes Betriebssystem.
Methoden des systematischen Problemlösens.
Modularisierung. Kennenlernen spezieller Algorithmen.
Datenstrukturen.
Umsetzen von Daten in Graphik.
Vertiefung der Kenntnisse über die Textverarbeitung.
Behandlung ausgewählter Anwendungsgebiete
der Mikroelektronik aus den Bereichen Industrie,
Wirtschaft, Verwaltung, Medizin, Freizeit und aus
anderen Lebensbereichen sowie Diskussion der
damit verbundenen Auswirkungen auf den privaten,
beruflichen und öffentlichen Bereich.
Unterrichtsprojekt mit fächerübergreifender
Thematik unter Berücksichtigung von Fragen aus
dem sozio-ökonomischen Bereich.
7. Klasse (2 Wochenstunden)
Einführung in eine weitere höhere Programmiersprache.
Erweiterung der Kenntnisse über Betriebssysteme.
Kennenlernen programmiersprachenspezifischer
Problemlösungsstrategien.
Einführung in die Schaltalgebra und ihre Anwendung
in der Digitaltechnik.
Prozeßsteuerung und Robotik.
Das Arbeiten mit Dateien. Datensicherung,
Datenorganisationsformen, Datenbanksysteme.
Interne Datendarstellung.
Bürokommunikation und -organisation.
Datendienste der Post und anderer Anbieter.
Datenschutz.
Behandlung ausgewählter Anwendungsgebiete
der Mikroelektronik aus den Bereichen Industrie,
Wirtschaft, Verwaltung, Medizin, Freizeit und aus
anderen Lebensbereichen sowie Diskussion der
damit verbundenen Auswirkungen auf den privaten,
beruflichen und öffentlichen Bereich.
Anwendungsprojekt mit fächerübergreifender
Thematik.
8. Klasse (2 Wochenstunden)
Vertiefung der Kenntnisse in den bisher erlernten
Programmiersprachen.
Verwendung von Standardsoftware als Werkzeug
der Informatik.
Aus den folgenden Lerninhalten sollen unter
Berücksichtigung der Schülerinteressen mindestens
zwei Themenkreise zur vertieften Behandlung ausgewählt
werden
Bei der Behandlung dieser Themenkreise sind
die Anwendungen in den Bereichen Industrie,
Wirtschaft, Verwaltung, Freizeit und in anderen
Lebensbereichen sowie die damit verbundenen Auswirkungen
im privaten, beruflichen und öffentlichen
Bereich zu thematisieren.
Didaktische Grundsätze
Beim Problemlösen soll zunächst von kleinen,
den Schülern einsichtigen Aufgaben ausgegangen,
werden. Mit wachsender Erfahrung der Schüler
können komplexere Systeme modular gelöst werden.
Der Lösungsweg soll durch geeignete Notationsformen
dokumentiert werden. Unterschiedliche
Lösungswege sollen diskutiert werden.
Die Problemstellungen sollen aus möglichst vielen
Gebieten der Erfahrungsbereiche der Schüler
stammen. In starkem Maße sind Querverbindungen
mit anderen Unterrichtsfächern herzustellen.
An passenden Stellen sollen ins Unterrichtsgeschehen
Diskussionen über gesellschaftspolitische
Auswirkungen des Mikroelektronikeinsatzes eingeflochten
werden.
Es soll pro Schuljahr mindestens eine Projektarbeit
durchgeführt werden. Dabei sollen Schülerwünsche
und Schülerinteressen für die Themenauswahl
mitbestimmend sein. Die Projektarbeit soll
von den Schülergruppen in weitgehender Selbständigkeit
behandelt, ihre Ergebnisse in geeigneter
Form präsentiert werden.
Sozialformen des Unterrichts (Partnerarbeit,
Gruppenarbeit) sollen sich in natürlicher Weise aus
der Art der Unterrichtsgestaltung entwickeln und
gefördert werden.
Bei der Erarbeitung von Kenntnissen über neue
Entwicklungen soll aktuelle Fachliteratur Grundlage
für die Unterrichtsarbeit und insbesondere für
die angestrebte selbständige Schülerarbeit sein.
Zur Veranschaulichung und Intensivierung
wesentlicher Themenbereiche der Informatik sollen
audio-visuelle Medien und Lernprogramme eingesetzt
werden.
Exkursionen und die Einladung von außerschulischen
Referenten sind zur anschaulichen Unterstützung
der im Unterricht erworbenen Kenntnisse
wünschenswert und notwendig."
3. In der Anlage a/i (Lehrplan der Höheren
Internatsschulen), Abschnitt I (Stundentafeln), lit. b
lauten die beiden letzten Sätze der sublit, bb
„Folgende Fußnote ist anzufügen
„3) Für jede als Pflichtgegenstand geführte
lebende Fremdsprache."
Die Gesamtwochenstundenzahl der 5. Klasse
lautet
4. In den Anlagen a/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung für Studierende der Musik)
und b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums),
jeweils Abschnitt I (Stundentafeln) tritt im Unterabschnitt
„Freigegenstand" an die Stelle der Worte
„Elektronische Datenverarbeitung" das Wort
„Informatik".
5. In der Anlage b, Abschnitt V (Bildungs- und
Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
tritt im Unterabschnitt „Freigegenstände"
an die Stelle der Überschrift „ELEKTRONISCHE
DATENVERARBEITUNG" die
Überschrift „INFORMATIK".
6. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums
und Aufbaurealgymnasiums), Abschnitt I
(Stundentafeln) tritt im Unterabschnitt „Freigegenstand"
an die Stelle der Worte „Elektronische
Datenverarbeitung" das Wort „Informatik" und
lauten die die Wochenstundenzahlen betreffenden
Angaben in dieser Zeile: „— — 2 2 2 6".
7. In der Anlage d (Lehrplan des Gymnasiums
für Berufstätige und des Realgymnasiums für
Berufstätige), Abschnitt I (Stundentafeln) tritt im
Unterabschnitt „Freigegenstand" an die Stelle der
Worte „Elektronische Datenverarbeitung" das
Wort „Informatik".
Artikel II
In der Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, mit
der die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren
Schulen erlassen werden, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 591/1986, wird
die Anlage C/zs (Lehrplan des Realgymnasiums für
Berufstätige [zeitverpflichtete Soldaten], Mathematisches
Realgymnasium) wie folgt geändert
Im Abschnitt I (Stundentafel) tritt im Unterabschnitt
„Freigegenstand" an die Stelle der Worte
„Elektronische Datenverarbeitung" das Wort
„Informatik".
Artikel III
Artikel I Z 3 dieser Verordnung tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im übrigen
tritt diese Verordnung hinsichtlich der
6. Klasse mit 1. September 1987, der 7. Klasse mit
1. September 1988 und der 8. Klasse mit 1. September
1989, bei neunstufigen Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen sowie bei Formen mit
Halbjahresgliederung jedoch hinsichtlich des ersten
Jahres der Führung des Freigegenstandes „Informatik"
mit 1. September 1987, des zweiten Jahres
der Führung mit 1. September 1988 und des dritten
Jahres der Führung mit 1. September 1989 in Kraft.