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180. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere

dessen §§ 6 und 39, sowie des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/

1959, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine

Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71

bis 1993/94 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,

zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 591/1986, wird wie folgt

geändert

1. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,

des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen), Abschnitt I

(Stundentafeln) tritt im Unterabschnitt „Freigegenstand"

an die Stelle der Worte „Elektronische

Datenverarbeitung" das Wort „Informatik".

2. In der Anlage a, Abschnitt V (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, didaktische Grundsätze) tritt an

die Stelle des Freigegenstandes „Elektronische

Datenverarbeitung" der Freigegenstand „Informatik",

welcher lautet

„INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll befähigt werden, auch über

einen fächerübergreifenden Unterricht passende

Problemlösungsstrategien zu entwickeln, sie in

geeigneter Weise mit Mitteln der Informatik umzusetzen

und in geeigneter Form zu beschreiben. Er

soll lernen, für sein Handeln den Computer als

Werkzeug einzusetzen, und er soll die Möglichkeiten

und Grenzen der Mikroelektronik erkennen.

Der Schüler soll lernen, komplexen Informationen

sinnvoll zu begegnen.

Der Schüler soll sein Wissen auf dem Hardware-

und Softwaresektor festigen und vertiefen und

damit die Fähigkeit erlangen, Sachverhalte der Informatik

bis hin zu EDV-spezifischen Problemen

zu beurteilen.

Der Schüler soll befähigt werden, sich mit Fragen

der Verantwortung des einzelnen und der

Gesellschaft im Zusammenhang mit der Mikroelektronik

kritisch auseinanderzusetzen.

Der Schüler soll lernen, durch kreatives und zielstrebiges

Arbeiten vorgegebene oder selbst gefundene

Probleme und Aufgabenstellungen zu lösen.

Der Schüler soll durch den Informatikunterricht

zu Arbeitsmethoden befähigt werden, die Sorgfalt,

Ausdauer und logisches Denken erfordern.

Der Schüler soll durch den Informatikunterricht

befähigt werden, mit sozialen Lernformen und

besonders in Teamarbeit Probleme zu meistern und

sich in eine Lerngruppe partnerschaftlich einzugliedern.

Lehrstoff

6. Klasse (2 Wochenstunden)

Vertiefung der Kenntnisse in einer bereits

bekannten Programmiersprache.

Vertiefung der Kenntnisse über ein bereits

bekanntes Betriebssystem.

Methoden des systematischen Problemlösens.

Modularisierung. Kennenlernen spezieller Algorithmen.

Datenstrukturen.

Umsetzen von Daten in Graphik.

Vertiefung der Kenntnisse über die Textverarbeitung.

Behandlung ausgewählter Anwendungsgebiete

der Mikroelektronik aus den Bereichen Industrie,

Wirtschaft, Verwaltung, Medizin, Freizeit und aus

anderen Lebensbereichen sowie Diskussion der

damit verbundenen Auswirkungen auf den privaten,

beruflichen und öffentlichen Bereich.

Unterrichtsprojekt mit fächerübergreifender

Thematik unter Berücksichtigung von Fragen aus

dem sozio-ökonomischen Bereich.

7. Klasse (2 Wochenstunden)

Einführung in eine weitere höhere Programmiersprache.

Erweiterung der Kenntnisse über Betriebssysteme.

Kennenlernen programmiersprachenspezifischer

Problemlösungsstrategien.

Einführung in die Schaltalgebra und ihre Anwendung

in der Digitaltechnik.

Prozeßsteuerung und Robotik.

Das Arbeiten mit Dateien. Datensicherung,

Datenorganisationsformen, Datenbanksysteme.

Interne Datendarstellung.

Bürokommunikation und -organisation.

Datendienste der Post und anderer Anbieter.

Datenschutz.

Behandlung ausgewählter Anwendungsgebiete

der Mikroelektronik aus den Bereichen Industrie,

Wirtschaft, Verwaltung, Medizin, Freizeit und aus

anderen Lebensbereichen sowie Diskussion der

damit verbundenen Auswirkungen auf den privaten,

beruflichen und öffentlichen Bereich.

Anwendungsprojekt mit fächerübergreifender

Thematik.

8. Klasse (2 Wochenstunden)

Vertiefung der Kenntnisse in den bisher erlernten

Programmiersprachen.

Verwendung von Standardsoftware als Werkzeug

der Informatik.

Aus den folgenden Lerninhalten sollen unter

Berücksichtigung der Schülerinteressen mindestens

zwei Themenkreise zur vertieften Behandlung ausgewählt

werden

Bei der Behandlung dieser Themenkreise sind

die Anwendungen in den Bereichen Industrie,

Wirtschaft, Verwaltung, Freizeit und in anderen

Lebensbereichen sowie die damit verbundenen Auswirkungen

im privaten, beruflichen und öffentlichen

Bereich zu thematisieren.

Didaktische Grundsätze

Beim Problemlösen soll zunächst von kleinen,

den Schülern einsichtigen Aufgaben ausgegangen,

werden. Mit wachsender Erfahrung der Schüler

können komplexere Systeme modular gelöst werden.

Der Lösungsweg soll durch geeignete Notationsformen

dokumentiert werden. Unterschiedliche

Lösungswege sollen diskutiert werden.

Die Problemstellungen sollen aus möglichst vielen

Gebieten der Erfahrungsbereiche der Schüler

stammen. In starkem Maße sind Querverbindungen

mit anderen Unterrichtsfächern herzustellen.

An passenden Stellen sollen ins Unterrichtsgeschehen

Diskussionen über gesellschaftspolitische

Auswirkungen des Mikroelektronikeinsatzes eingeflochten

werden.

Es soll pro Schuljahr mindestens eine Projektarbeit

durchgeführt werden. Dabei sollen Schülerwünsche

und Schülerinteressen für die Themenauswahl

mitbestimmend sein. Die Projektarbeit soll

von den Schülergruppen in weitgehender Selbständigkeit

behandelt, ihre Ergebnisse in geeigneter

Form präsentiert werden.

Sozialformen des Unterrichts (Partnerarbeit,

Gruppenarbeit) sollen sich in natürlicher Weise aus

der Art der Unterrichtsgestaltung entwickeln und

gefördert werden.

Bei der Erarbeitung von Kenntnissen über neue

Entwicklungen soll aktuelle Fachliteratur Grundlage

für die Unterrichtsarbeit und insbesondere für

die angestrebte selbständige Schülerarbeit sein.

Zur Veranschaulichung und Intensivierung

wesentlicher Themenbereiche der Informatik sollen

audio-visuelle Medien und Lernprogramme eingesetzt

werden.

Exkursionen und die Einladung von außerschulischen

Referenten sind zur anschaulichen Unterstützung

der im Unterricht erworbenen Kenntnisse

wünschenswert und notwendig."

3. In der Anlage a/i (Lehrplan der Höheren

Internatsschulen), Abschnitt I (Stundentafeln), lit. b

lauten die beiden letzten Sätze der sublit, bb

„Folgende Fußnote ist anzufügen

„3) Für jede als Pflichtgegenstand geführte

lebende Fremdsprache."

Die Gesamtwochenstundenzahl der 5. Klasse

lautet

4. In den Anlagen a/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums

unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik)

und b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums),

jeweils Abschnitt I (Stundentafeln) tritt im Unterabschnitt

„Freigegenstand" an die Stelle der Worte

„Elektronische Datenverarbeitung" das Wort

„Informatik".

5. In der Anlage b, Abschnitt V (Bildungs- und

Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

tritt im Unterabschnitt „Freigegenstände"

an die Stelle der Überschrift „ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG" die

Überschrift „INFORMATIK".

6. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums

und Aufbaurealgymnasiums), Abschnitt I

(Stundentafeln) tritt im Unterabschnitt „Freigegenstand"

an die Stelle der Worte „Elektronische

Datenverarbeitung" das Wort „Informatik" und

lauten die die Wochenstundenzahlen betreffenden

Angaben in dieser Zeile: „— — 2 2 2 6".

7. In der Anlage d (Lehrplan des Gymnasiums

für Berufstätige und des Realgymnasiums für

Berufstätige), Abschnitt I (Stundentafeln) tritt im

Unterabschnitt „Freigegenstand" an die Stelle der

Worte „Elektronische Datenverarbeitung" das

Wort „Informatik".

Artikel II

In der Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, mit

der die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren

Schulen erlassen werden, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 591/1986, wird

die Anlage C/zs (Lehrplan des Realgymnasiums für

Berufstätige [zeitverpflichtete Soldaten], Mathematisches

Realgymnasium) wie folgt geändert

Im Abschnitt I (Stundentafel) tritt im Unterabschnitt

„Freigegenstand" an die Stelle der Worte

„Elektronische Datenverarbeitung" das Wort

„Informatik".

Artikel III

Artikel I Z 3 dieser Verordnung tritt mit dem auf

die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im übrigen

tritt diese Verordnung hinsichtlich der

6. Klasse mit 1. September 1987, der 7. Klasse mit

1. September 1988 und der 8. Klasse mit 1. September

1989, bei neunstufigen Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen sowie bei Formen mit

Halbjahresgliederung jedoch hinsichtlich des ersten

Jahres der Führung des Freigegenstandes „Informatik"

mit 1. September 1987, des zweiten Jahres

der Führung mit 1. September 1988 und des dritten

Jahres der Führung mit 1. September 1989 in Kraft.

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