Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180_1985 AT

180. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 658/1983, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Es werden eingereiht

1. in die Gebührenstufe 1

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III,

der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse

III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich

und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse

III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

b) Beamte in handwerklicher Verwendung der

Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der

Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen

P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe

14 einschließlich und der Verwendungsgruppe

P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe

11 einschließlich,

c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis

Gehaltsstufe 7 einschließlich,

d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3

sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe

9 einschließlich,

e) zeitverpflichtete Soldaten,

f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppe PT 9 in allen

Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen

PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich

und der Verwendungsgruppen PT 6 und

PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

2. in die Gebührenstufe 2

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III

ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe

C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe

10 und der Verwendungsgruppe B der

Dienstklasse III,

b) Beamte in handwerklicher Verwendung der

Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der

Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15 und der

Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III

ab Gehaltsstufe 12,

c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den

Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der

Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe

7 einschließlich, der Verwendungsgruppen

L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe

5 einschließlich und der Verwendungsgruppe

L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen

L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,

d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und

der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse

III,

e) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2

der Dienstklasse III,

f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppen PT 8 und

PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen

PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen

10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen

PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne

Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

3. in die Gebührenstufe 3

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppen D, C und B der

Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe

A der Dienstklassen III bis V sowie

Beamte aller Verwendungsgruppen der

Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

b) Beamte in handwerklicher Verwendung der

Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der

Dienstklasse IV,

c) Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte

der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe

I, soweit nicht eine Einreihung in eine

höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

d) Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe

10 einschließlich,

e) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der

Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe

L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen

L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab

der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe

L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter

der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und

L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und

Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis

Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der

Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12

einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe

L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,

ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen

L 1 und L PA,

f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,

g) Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2

und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

IV, der Verwendungsgruppe W 1 der

Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse

VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

h) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2

der Dienstklassen TV und V, der Verwendungsgruppe

H 1 der Dienstklassen III bis V

sowie der Verwendungsgruppen H 1 und

H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5

einschließlich,

i) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppen PT 6 und

PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe

PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe

PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis

17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in

der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 8 bis 15

einschließlich und der Verwendungsgruppen

PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis

Gehaltsstufe 10 einschließlich,

4. in die Gebührenstufe 4

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und

der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

b) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen

10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit

nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe

in Betracht kommt; Vizepräsidenten

des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes

oder des Jugendgerichtshofes bis zur

Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter

beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe

11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter

des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis

zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,

c) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der

Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren

bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

d) Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2,

L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und

Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der

Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA ab der

Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe

L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich

und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis

Gehaltsstufe 14 einschließlich,

e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 2 in den Gehaltsstufen 3

bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe

S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,

f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1

der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6

und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6

einschließlich,

g) Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der

Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis

Gehaltsstufe 6 einschließlich,

h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppe PT 3 ab

Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe

PT 2 (ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der

außerordentlichen Vorrückung (erstes bis

drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen

PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in

den Gehaltsstufen 11 und 12,

5. in die Gebührenstufe 5

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und

der Dienstklassen VIII und IX,

b) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe

14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten des

Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder

des Jugendgerichtshofes; Vizepräsidenten

des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes

oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe

12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der

Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte

der Gehaltsgruppen II und III und mit

festen Bezügen, soweit sie nicht unter die

Gebührenstufe 4 fallen,

c) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab

der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professoren,

d) Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der

Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe

L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 2 ab der Gehaltsstufe 8

(zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe

S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1

der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7

und der Dienstklasse VIII,

g) Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der

Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII

und LX,

h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne

Hochschulbildung) ab der außerordentlichen

Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen

PT 2 (mit Hochschulbildung)

und PT 1 ab Gehaltsstufe 13."

2. § 10 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2

beträgt

a) Für Motorfahrräder und Motorräder

mit einem Hubraum bis 250 cm³ je

Fahrkilometer 1,16 S,

b) für Motorräder mit einem Hubraum

über 250 cm³ je Fahrkilometer 2,00 S,

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen

je Fahrkilometer 3,70 S.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung

dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von

0,43 S je Fahrkilometer."

3. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art

innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometer je 2,30 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 4,60 S."

4. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „15 S" durch

den Betrag „17 S" ersetzt.

5. § 13 Abs. 1 lautet

6. Im § 25 Abs. 1 werden an die lit. a und b

jeweils die Worte „soweit sie nicht von lit. c erfaßt

werden," angefügt.

7. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine

im Ausland gelegene Dienststelle — ausgenommen

Grenzorte — gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr

eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes

1956."

8. Im § 35 c treten an die Stelle der Abs. 3 und 4

folgende Bestimmungen

„(3) Bezieht der Beamte für ein einziges Kind

einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956, so gebührt ihm für die Reise dieses

Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr

eine Entschädigung, wenn

1. der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat

und

2. sich das Kind aus Gründen der Erziehung,

einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines

Gebrechens

a) im Inland,

b) an einem früheren ausländischen Dienstort

des Beamten,

c) an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort

des Beamten näher gelegen ist als der

letzte gemeinsame Wohnort im Inland,

oder

d) im Heimatland eines der Elternteile

aufhält.

(4) Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind

einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956, so gebührt ihm

1. für die Reise von zwei dieser Kinder zum

Beamten oder

2. für die Reise des Beamten und dessen mit ihm

im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten

zum Wohnort dieser Kinder

einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung,

wenn für den Beamten die Voraussetzung des

Abs. 1 Z 1 und für die Kinder die Voraussetzung

des Abs. 1 Z 2 zutreffen. Haben die Kinder nicht

denselben Wohnort, so gebührt im Falle der Z 2 die

Entschädigung nur für die Reise zu einem dieser

unter Abs. 1 Z 2 fallenden Wohnorte.

(5) Die Entschädigung für die in den Abs. 3 und

4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich

aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten

höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten

Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen

zwischen dem Wohnort des Beamten und dem

Wohnort des Kindes.

(6) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach

den Abs. 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in

dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht.

Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn

der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden

Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Grün-

den nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der

Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das

Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes

nachgeholt wird."

9. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „38 S" durch

den Betrag „42 S" ersetzt.

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 2 mit 1. Feber 1985,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit 1. April 1985.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →