180. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 658/1983, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Es werden eingereiht
1. in die Gebührenstufe 1
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III,
der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse
III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich
und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse
III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung der
Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der
Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen
P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe
14 einschließlich und der Verwendungsgruppe
P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe
11 einschließlich,
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis
Gehaltsstufe 7 einschließlich,
d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3
sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe
9 einschließlich,
e) zeitverpflichtete Soldaten,
f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppe PT 9 in allen
Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen
PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich
und der Verwendungsgruppen PT 6 und
PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
2. in die Gebührenstufe 2
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III
ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe
C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe
10 und der Verwendungsgruppe B der
Dienstklasse III,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung der
Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der
Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15 und der
Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III
ab Gehaltsstufe 12,
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den
Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der
Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe
7 einschließlich, der Verwendungsgruppen
L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe
5 einschließlich und der Verwendungsgruppe
L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich,
ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen
L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,
d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und
der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse
III,
e) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2
der Dienstklasse III,
f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppen PT 8 und
PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen
PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen
10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen
PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne
Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
3. in die Gebührenstufe 3
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppen D, C und B der
Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe
A der Dienstklassen III bis V sowie
Beamte aller Verwendungsgruppen der
Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung der
Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der
Dienstklasse IV,
c) Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte
der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe
I, soweit nicht eine Einreihung in eine
höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
d) Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe
10 einschließlich,
e) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der
Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe
L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen
L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab
der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe
L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter
der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und
L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und
Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis
Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der
Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12
einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe
L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,
ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen
L 1 und L PA,
f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,
g) Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2
und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
IV, der Verwendungsgruppe W 1 der
Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse
VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
h) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2
der Dienstklassen TV und V, der Verwendungsgruppe
H 1 der Dienstklassen III bis V
sowie der Verwendungsgruppen H 1 und
H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5
einschließlich,
i) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppen PT 6 und
PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe
PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe
PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis
17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in
der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 8 bis 15
einschließlich und der Verwendungsgruppen
PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis
Gehaltsstufe 10 einschließlich,
4. in die Gebührenstufe 4
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und
der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
b) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen
10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit
nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe
in Betracht kommt; Vizepräsidenten
des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes
oder des Jugendgerichtshofes bis zur
Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter
beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe
11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter
des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis
zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,
c) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der
Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren
bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
d) Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2,
L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und
Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der
Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA ab der
Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe
L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich
und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis
Gehaltsstufe 14 einschließlich,
e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 2 in den Gehaltsstufen 3
bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe
S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,
f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1
der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6
und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6
einschließlich,
g) Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der
Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis
Gehaltsstufe 6 einschließlich,
h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppe PT 3 ab
Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe
PT 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der
außerordentlichen Vorrückung (erstes bis
drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen
PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in
den Gehaltsstufen 11 und 12,
5. in die Gebührenstufe 5
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und
der Dienstklassen VIII und IX,
b) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe
14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten des
Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder
des Jugendgerichtshofes; Vizepräsidenten
des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes
oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe
12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der
Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte
der Gehaltsgruppen II und III und mit
festen Bezügen, soweit sie nicht unter die
Gebührenstufe 4 fallen,
c) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab
der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren,
d) Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der
Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe
L PA ab der Gehaltsstufe 15,
e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 2 ab der Gehaltsstufe 8
(zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe
S 1 ab der Gehaltsstufe 4,
f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1
der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7
und der Dienstklasse VIII,
g) Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der
Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII
und LX,
h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne
Hochschulbildung) ab der außerordentlichen
Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen
PT 2 (mit Hochschulbildung)
und PT 1 ab Gehaltsstufe 13."
2. § 10 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2
beträgt
a) Für Motorfahrräder und Motorräder
mit einem Hubraum bis 250 cm³ je
Fahrkilometer 1,16 S,
b) für Motorräder mit einem Hubraum
über 250 cm³ je Fahrkilometer 2,00 S,
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen
je Fahrkilometer 3,70 S.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung
dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von
0,43 S je Fahrkilometer."
3. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art
innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken
a) für den ersten bis fünften Kilometer je 2,30 S,
b) ab dem sechsten Kilometer je 4,60 S."
4. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „15 S" durch
den Betrag „17 S" ersetzt.
5. § 13 Abs. 1 lautet
6. Im § 25 Abs. 1 werden an die lit. a und b
jeweils die Worte „soweit sie nicht von lit. c erfaßt
werden," angefügt.
7. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine
im Ausland gelegene Dienststelle — ausgenommen
Grenzorte — gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr
eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes
1956."
8. Im § 35 c treten an die Stelle der Abs. 3 und 4
folgende Bestimmungen
„(3) Bezieht der Beamte für ein einziges Kind
einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956, so gebührt ihm für die Reise dieses
Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr
eine Entschädigung, wenn
1. der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat
und
2. sich das Kind aus Gründen der Erziehung,
einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines
Gebrechens
a) im Inland,
b) an einem früheren ausländischen Dienstort
des Beamten,
c) an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort
des Beamten näher gelegen ist als der
letzte gemeinsame Wohnort im Inland,
oder
d) im Heimatland eines der Elternteile
aufhält.
(4) Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind
einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956, so gebührt ihm
1. für die Reise von zwei dieser Kinder zum
Beamten oder
2. für die Reise des Beamten und dessen mit ihm
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
zum Wohnort dieser Kinder
einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung,
wenn für den Beamten die Voraussetzung des
Abs. 1 Z 1 und für die Kinder die Voraussetzung
des Abs. 1 Z 2 zutreffen. Haben die Kinder nicht
denselben Wohnort, so gebührt im Falle der Z 2 die
Entschädigung nur für die Reise zu einem dieser
unter Abs. 1 Z 2 fallenden Wohnorte.
(5) Die Entschädigung für die in den Abs. 3 und
4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich
aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten
höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten
Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen
zwischen dem Wohnort des Beamten und dem
Wohnort des Kindes.
(6) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach
den Abs. 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in
dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht.
Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn
der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden
Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Grün-
den nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der
Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das
Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes
nachgeholt wird."
9. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „38 S" durch
den Betrag „42 S" ersetzt.
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 2 mit 1. Feber 1985,
2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit 1. April 1985.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.