180. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1
zweiter Satz des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,
BGBl. Nr. 414, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 393/1976 und 83/1983 wird auf gemeinsamen
Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21
Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zur
Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-
Urlaubskasse zu entrichten ist, beträgt für eine
Anwartschaftswoche das 9,45fache des um 25 vH
erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes
gemäß § 21 Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1972.
§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft
ein dem Ausmaß seines Urlaubsanspruches entsprechendes
Vielfaches von 30,7 Promille der in der
Anwartschaftsperiode gemäß § 1 zu leistenden
Zuschläge.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 18. Juni 1984 in
Kraft.