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180_1984 AT

180. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1

zweiter Satz des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,

BGBl. Nr. 414, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 393/1976 und 83/1983 wird auf gemeinsamen

Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer und Arbeitgeber verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21

Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zur

Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-

Urlaubskasse zu entrichten ist, beträgt für eine

Anwartschaftswoche das 9,45fache des um 25 vH

erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes

gemäß § 21 Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1972.

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

ein dem Ausmaß seines Urlaubsanspruches entsprechendes

Vielfaches von 30,7 Promille der in der

Anwartschaftsperiode gemäß § 1 zu leistenden

Zuschläge.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 18. Juni 1984 in

Kraft.

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