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180_1983 AT

180. Verordnung: Beauftragung der Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Beauftragung der Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz

Auf Grund des § 11 Fernwärmeförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 640/1982, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG wird mit der

Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von

Förderungen von Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilanlagen

sowie der Erstellung von Konzepten

und Studien (§§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz)

der Landeshauptmann jenes Landes

beauftragt, in dem das Förderungsvorhaben zum

Tragen kommt.

§ 2. Kommt das Förderungsvorhaben in mehreren

Ländern zum Tragen, haben die beteiligten

Landeshauptmänner gemeinsam vorzugehen. In

diesen Fällen ist zur Entgegennahme des Ansuchens

das Amt der Landesregierung jenes Landes

zuständig, in dem das Förderungsvorhaben überwiegend

zum Tragen kommt.

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