180_1983
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180. Verordnung: Beauftragung der Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 180. Verordnung: Beauftragung der Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz
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Auf Grund des § 11 Fernwärmeförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 640/1982, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG wird mit der
Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von
Förderungen von Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilanlagen
sowie der Erstellung von Konzepten
und Studien (§§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz)
der Landeshauptmann jenes Landes
beauftragt, in dem das Förderungsvorhaben zum
Tragen kommt.
§ 2. Kommt das Förderungsvorhaben in mehreren
Ländern zum Tragen, haben die beteiligten
Landeshauptmänner gemeinsam vorzugehen. In
diesen Fällen ist zur Entgegennahme des Ansuchens
das Amt der Landesregierung jenes Landes
zuständig, in dem das Förderungsvorhaben überwiegend
zum Tragen kommt.