180. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124
Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zwettl-Niederösterreich wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 83,180 (alt), verläuft in südöstlicher
Richtung entlang des Zwettlbaches und bindet
bei Projekts-km 0,263 in den mit Verordnung
BGBl. Nr. 539/1980 bestimmten Abschnitt der
B 36 Zwettler Straße ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 124/37-79; Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.