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180_1979 AT

180. Verordnung: Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 23 Abs. 4 Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 235/1977 und BGBl.

Nr. 599/1977 wird verordnet

Form und Ausstattung

§ 1. (1) Das Dienstabzeichen hat die Form einer

hochstehenden Ellipse, ist 1,5 mm stark, 62 mm

hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten

Goldrand umgeben. In der oberen Hälfte des

Abzeichens ist in schwarzen, 6 mm großen Großbuchstaben,

der Form des Abzeichens folgend,

die Aufschrift „ZIVILDIENST" angebracht. Das

Feld des Abzeichens ist zur Gänze von den senkrecht

angeordneten Staatsfarben rot-weiß-rot (je

Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist senkrecht

das Staatswappen (40 mm hoch und 35 mm breit)

abgebildet.

(2) Das in Abs. 1 beschriebene und in der Anlage

in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen ist

je nach Bedarf wie folgt herzustellen

1. Aus einer Kupferlegierung oder einem sonstigen,

dauerhaften Material. Es ist zu

emaillieren und mit einer fortlaufenden

Nummer zu versehen. Auf der Rückseite

des Abzeichens ist in zweckmäßiger Weise

eine gegen Verlust möglichst sichere Befestigungsvorrichtung

anzubringen.

2. In Stoffausführung mit geendeltem Rand.

Tragweise

§ 2. (1) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende

ist von den Zivildienstleistenden während

ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.

(2) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende

nach § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auf der linken Brustseite

der Arbeitskleidung zu befestigen.

(3) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende

nach § 1 Abs. 2 Z. 2 ist grundsätzlich auf dem

linken Oberarm der je nach Witterung vom

Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung

etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht

anzubringen. Ausnahmsweise, z. B. beim Wasserrettungsdienst,

kann das erwähnte Dienstabzeichen

an einer anderen geeigneten Stelle der

Arbeitskleidung angebracht werden.

Schlußbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni

1979 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 31. Oktober 1974, BGBl. Nr. 660,

über Form, Ausstattung und Tragweis; des

Dienstabzeichens für Zivildienstleistende außer

Kraft,

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