180. Verordnung: Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 4 Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 235/1977 und BGBl.
Nr. 599/1977 wird verordnet
Form und Ausstattung
§ 1. (1) Das Dienstabzeichen hat die Form einer
hochstehenden Ellipse, ist 1,5 mm stark, 62 mm
hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten
Goldrand umgeben. In der oberen Hälfte des
Abzeichens ist in schwarzen, 6 mm großen Großbuchstaben,
der Form des Abzeichens folgend,
die Aufschrift „ZIVILDIENST" angebracht. Das
Feld des Abzeichens ist zur Gänze von den senkrecht
angeordneten Staatsfarben rot-weiß-rot (je
Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist senkrecht
das Staatswappen (40 mm hoch und 35 mm breit)
abgebildet.
(2) Das in Abs. 1 beschriebene und in der Anlage
in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen ist
je nach Bedarf wie folgt herzustellen
1. Aus einer Kupferlegierung oder einem sonstigen,
dauerhaften Material. Es ist zu
emaillieren und mit einer fortlaufenden
Nummer zu versehen. Auf der Rückseite
des Abzeichens ist in zweckmäßiger Weise
eine gegen Verlust möglichst sichere Befestigungsvorrichtung
anzubringen.
2. In Stoffausführung mit geendeltem Rand.
Tragweise
§ 2. (1) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende
ist von den Zivildienstleistenden während
ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.
(2) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende
nach § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auf der linken Brustseite
der Arbeitskleidung zu befestigen.
(3) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende
nach § 1 Abs. 2 Z. 2 ist grundsätzlich auf dem
linken Oberarm der je nach Witterung vom
Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung
etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht
anzubringen. Ausnahmsweise, z. B. beim Wasserrettungsdienst,
kann das erwähnte Dienstabzeichen
an einer anderen geeigneten Stelle der
Arbeitskleidung angebracht werden.
Schlußbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni
1979 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 31. Oktober 1974, BGBl. Nr. 660,
über Form, Ausstattung und Tragweis; des
Dienstabzeichens für Zivildienstleistende außer
Kraft,