180_1978
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180. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 180. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,
in der Fassung der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 21. Mai 1976, BGBl.
Nr. 448, über die Festsetzung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung wird wie folgt
geändert
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für
jede Stunde S 9,—. Für Bruchteile einer Stunde
gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in
Kraft.