180. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Textilgewerbes und der Textilindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die
gemäß § 1 Abs. 2 Z. 33 und des § 2 Abs. 1 Z. 20
des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung
der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer
und Seiler und des Fachverbandes der
Textilindustrie in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieser Bundesinnung bzw. dieses
Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs-
und Lederarbeiter, ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 13760 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland................. 80
Kärnten .................... 20
Niederösterreich ............ 2500
Oberösterreich .............. 760
Salzburg ................... 330
Steiermark ................. 95
Tirol ...................... 1275
Vorarlberg ................. 7500
Wien ...................... 1200.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.