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180_1977 AT

180. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Textilgewerbes und der Textilindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Textilgewerbes und der Textilindustrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die

gemäß § 1 Abs. 2 Z. 33 und des § 2 Abs. 1 Z. 20

des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung

der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer

und Seiler und des Fachverbandes der

Textilindustrie in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieser Bundesinnung bzw. dieses

Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs-

und Lederarbeiter, ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 13760 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland................. 80

Kärnten .................... 20

Niederösterreich ............ 2500

Oberösterreich .............. 760

Salzburg ................... 330

Steiermark ................. 95

Tirol ...................... 1275

Vorarlberg ................. 7500

Wien ...................... 1200.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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