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180_1976 AT

180. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I bis III, dessen Art. 8 Abs. 3

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits

IN DEM WUNSCHE, die

Förmlichkeiten im Warenverkehr

zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft einerseits

und den mit ihr durch

Assoziierungsabkommen verbundenen

Staaten Griechenland

und Türkei andererseits in jenen

Fällen zu vereinfachen, in denen

die Waren von Österreich aus,

gegebenenfalls nach Umladung

oder Lagerung, weiterversandt

werden,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das am 30. November 1972

unterzeichnete Abkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik

Österreich zur Anwendung

der Bestimmungen über

das gemeinschaftliche Versandverfahren

eine weitgehende, auf

dem Grundsatz des gegenseitigen

Vertrauens beruhende Zusammenarbeit

der Zollverwaltungen

der Mitgliedstaaten und

Österreichs vorsieht, die auch

im Warenverkehr zwischen der

Gemeinschaft einerseits und

Griechenland und der Türkei

andererseits im Interesse der

Vereinfachung der Förmlichkeiten

angewendet werden könnte,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens

sind

a) die „Gemeinschaft": die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

b) ein „Mitgliedstaat": ein

Mitgliedstaat der Gemeinschaft,

c) das „Versandabkommen"

das Abkommen vom 30.

November 1972 zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der

Republik Österreich zur

Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche

Versandverfahren.

ARTIKEL 2

(1) Dieses Abkommen ist —

vorbehaltlich des Absatzes 2 —

auf Waren anzuwenden, für die

im Rahmen des Warenverkehrs

zwischen der Gemeinschaft einerseits

und Griechenland und der

Türkei andererseits eine Warenverkehrsbescheinigung

nach

einem der in Anhang I und II beigefügten

Muster ausgestellt worden

ist und die von österreichischem

Gebiet aus, gegebenen-

falls nach Umladung oder Lagerung

in einem Zollager (d. h.

Lagerung unter zollamtlicher

Überwachung), weiterversandt

werden.

(2) Die in Anhang III aufgeführten

Waren sind von der

Anwendung dieses Abkommens

ausgenommen.

ARTIKEL 3

(1) Für die in Artikel 2 Absatz

1 genannten Waren ist der

zuständigen österreichischen

Zollstelle eine in einem Mitgliedstaat,

in Griechenland oder

in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung

vorzulegen.

Die Warenverkehrsbescheinigung

muß in einer der

in Artikel 14 genannten Sprachen,

in griechischer oder in

türkischer Sprache gedruckt und

ausgefüllt sein. Wird die griechische

oder die türkische Sprache

verwendet, so muß sie

außerdem in einer der in Artikel

14 genannten Sprachen abgefaßt

sein.

(2) Um die Nämlichkeit und

Unversehrtheit der Waren zu

gewährleisten, bleiben die Waren

unter ständiger Überwachung

der österreichischen Zollverwaltung.

(3) Die Waren müssen gesondert

gelagert und dürfen nur

solchen Behandlungen unterworfen

worden sein, die zu ihrer

Erhaltung erforderlich waren

oder die in einer Aufteilung der

Sendung bestanden, ohne daß

dabei die Umschließungen ersetzt

wurden.

ARTIKEL 4

(1) Im Falle des Weiterversands

von in Artikel 2 Absatz 1

genannten Waren muß aus der

Warenverkehrsbescheinigung

hervorgehen, daß die in Artikel

3 genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

(2) Beim Weiterversand ohne

Aufteilung der Sendung wird

zu diesem Zweck von der zuständigen

österreichischen Zollstelle

in das Feld „Warenbezeichnung"

der Warenverkehrs-

bescheinigung der Vermerk

„Direkte Weiterleitung EWG"

eingetragen und durch Abdruck

des Dienststempels unter Angabe

des Datums bestätigt.

Beim Weiterversand nach Aufteilung

der Sendung in Österreich

ist von der der zuständigen

österreichischen Zollstelle

vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung

für jede Teilsendung

eine Ablichtung anzufertigen.

Am oberen Rand der

Ablichtung ist in roter Schrift

der Vermerk „TEILSENDUNG"

anzubringen. Auf der

Ablichtung ist genau anzugeben,

welche Waren die Teilsendung

umfaßt. Die Eintragungen sind

durch Abdruck des Dienststempels

unter Angabe des Datums

zu bestätigen.

(3) Die Aufteilung der Sendung

ist auf der ursprünglichen

Warenverkehrsbescheinigung

entsprechend zu vermerken. Die

ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung

wird von der zuständigen

österreichischen Zollstelle

mindestens zwei Jahre aufbewahrt

und auf Verlangen im

Rahmen der Amtshilfe nach

Artikel 6 der Zollverwaltung

des anfordernden Mitgliedstaats

übermittelt.

ARTIKEL 5

Die weiterversandten Waren

müssen den Zollbehörden des

Einfuhrstaates mit der von der

zuständigen österreichischen

Zollstelle bestätigten Warenverkehrsbescheinigung

oder — bei

Teilsendungen — Ablichtung innerhalb

einer Frist von sechs

Monaten nach der Ausstellung

der Warenverkehrsbescheinigung

gestellt werden.

ARTIKEL 6

(1) Soweit erforderlich unterrichten

die Zollverwaltungen der

Mitgliedstaaten einerseits und

der Republik Österreich andererseits

einander von sich aus

oder auf Antrag über Feststellungen,

Schriftstücke, Berichte,

Niederschriften und Auskünfte

in bezug auf Waren, die im

Einfuhrstaat als im Rahmen dieses

Abkommens von Österreich

aus weiterversandt gestellt werden,

sowie über anläßlich des

in diesem Abkommen bezeichneten

Warenverkehrs begangene

Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen.

(2) Die Zollverwaltungen der

Mitgliedstaaten sind befugt, die

im Rahmen der Amtshilfe nach

Absatz 1 erhaltenen Unterlagen

und Auskünfte an die griechische

oder türkische Zollverwaltung

weiterzugeben.

ARTIKEL 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens

stehen den von der

Republik Österreich erlassenen

Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten

oder -beschränkungen

nicht entgegen, die aus

Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Sittlichkeit,

zum Schutz der Gesundheit

und des Lebens von Menschen,

Tieren oder Pflanzen, des nationalen

Kulturgutes von künstlerischem,

geschichtlichem oder

archäologischem Wert oder des

gewerblichen oder kommerziellen

Eigentums gerechtfertigt

sind.

ARTIKEL 8

(1) Der durch Artikel 15 des

Versandabkommens eingesetzte

Gemischte Ausschuß trägt für die

Erfüllung dieses Abkommens

Sorge. Er spricht zu diesem

Zweck Empfehlungen aus und

faßt in den in Absatz 3 genannten

Fällen Beschlüsse.

(2) Der Gemischte Ausschuß

empfiehlt insbesondere

a) Änderungen dieses Abkommens;

b) alle anderen Maßnahmen,

die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlich

sind.

(3) Er beschließt Änderungen

dieses Abkommens, und zwar

a) des Artikels 2, die durch

Änderung der diesem Abkommen

beigefügten Muster

der Warenverkehrsbescheinigungen

notwendig

werden;

b) der Artikel 3, 4, 5 und 9;

c) der Anhänge.

Diese Beschlüsse werden von

den Vertragsparteien nach ihren

eigenen Regeln ausgeführt.

ARTIKEL 9

Die Anhänge I, II und III

sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 10

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet

sich, auf eine entsprechende

Anpassung der Methoden der

Zusammenarbeit der Verwaltungen

hinzuwirken, die für die

Gewährung der Vorzugsbehandlung

für die von Österreich aus

weiterversandten Waren gelten,

die die Gemeinschaft einerseits

und Griechenland und die Türkei

andererseits einander einräumen.

(2) Wenn die zur Anwendung

dieses Abkommens erforderlichen

Voraussetzungen im Rahmen

des Warenverkehrs mit

Griechenland und/oder der Türkei

geschaffen wurden, notifiziert

dies die Gemeinschaft der

Republik Österreich.

ARTIKEL 11

(1) Dieses Abkommen tritt am

ersten Tage des zweiten Monats

in Kraft, der auf den Tag folgt,

an dem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der dafür

erforderlichen Verfahren notifiziert

haben.

(2) Das Abkommen ist auf den

Warenverkehr mit Griechenland

und der Türkei vom ersten Tag

des zweiten Monats ab anzuwenden,

der auf den Tag folgt,

an dem die jeweilige Notifizierung

nach Artikel 10 Absatz 2

erfolgt ist.

ARTIKEL 12

Die Vertragsparteien unterrichten

einander über die Vorschriften,

die sie zur Durchführung

dieses Abkommens erlassen.

ARTIKEL 13

Dieses Abkommen kann von

jeder Vertragspartei unter Einhaltung

einer Frist von sechs

Monaten gekündigt werden.

ARTIKEL 14

Dieses Abkommen ist in zwei

Urschriften in dänischer, deutscher,

englischer, französischer,

italienischer und niederländischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder

Wortlaut verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Wien am

elften Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig

DONE at Vienna on the

eleventh day of June in the

year one thousand nine hundred

and seventy-five

FAIT à Vienne, le onze juin

mil neuf cent soixante-quinze

Für die Republik Österreich

Dr. K. Herbert Schober m. p.

Im Namen des Rates der

Europäischen Gemeinschaften

For the Council of the European

Communities

Pour le Conseil des

Communautés européennes

C. Pingel m. p.

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG III

Liste der von der Anwendung des Abkommens ausgenommenen Waren

(Artikel 2 Absatz 2)

Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten

Ermächtigung sind die im Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen am 26. März 1976

in Brüssel erfolgt; das Abkommen tritt daher am 1. Mai 1976 in Kraft.

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