180. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I bis III, dessen Art. 8 Abs. 3
verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits
IN DEM WUNSCHE, die
Förmlichkeiten im Warenverkehr
zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits
und den mit ihr durch
Assoziierungsabkommen verbundenen
Staaten Griechenland
und Türkei andererseits in jenen
Fällen zu vereinfachen, in denen
die Waren von Österreich aus,
gegebenenfalls nach Umladung
oder Lagerung, weiterversandt
werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das am 30. November 1972
unterzeichnete Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik
Österreich zur Anwendung
der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren
eine weitgehende, auf
dem Grundsatz des gegenseitigen
Vertrauens beruhende Zusammenarbeit
der Zollverwaltungen
der Mitgliedstaaten und
Österreichs vorsieht, die auch
im Warenverkehr zwischen der
Gemeinschaft einerseits und
Griechenland und der Türkei
andererseits im Interesse der
Vereinfachung der Förmlichkeiten
angewendet werden könnte,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Abkommens
sind
a) die „Gemeinschaft": die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
b) ein „Mitgliedstaat": ein
Mitgliedstaat der Gemeinschaft,
c) das „Versandabkommen"
das Abkommen vom 30.
November 1972 zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der
Republik Österreich zur
Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche
Versandverfahren.
ARTIKEL 2
(1) Dieses Abkommen ist —
vorbehaltlich des Absatzes 2 —
auf Waren anzuwenden, für die
im Rahmen des Warenverkehrs
zwischen der Gemeinschaft einerseits
und Griechenland und der
Türkei andererseits eine Warenverkehrsbescheinigung
nach
einem der in Anhang I und II beigefügten
Muster ausgestellt worden
ist und die von österreichischem
Gebiet aus, gegebenen-
falls nach Umladung oder Lagerung
in einem Zollager (d. h.
Lagerung unter zollamtlicher
Überwachung), weiterversandt
werden.
(2) Die in Anhang III aufgeführten
Waren sind von der
Anwendung dieses Abkommens
ausgenommen.
ARTIKEL 3
(1) Für die in Artikel 2 Absatz
1 genannten Waren ist der
zuständigen österreichischen
Zollstelle eine in einem Mitgliedstaat,
in Griechenland oder
in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
vorzulegen.
Die Warenverkehrsbescheinigung
muß in einer der
in Artikel 14 genannten Sprachen,
in griechischer oder in
türkischer Sprache gedruckt und
ausgefüllt sein. Wird die griechische
oder die türkische Sprache
verwendet, so muß sie
außerdem in einer der in Artikel
14 genannten Sprachen abgefaßt
sein.
(2) Um die Nämlichkeit und
Unversehrtheit der Waren zu
gewährleisten, bleiben die Waren
unter ständiger Überwachung
der österreichischen Zollverwaltung.
(3) Die Waren müssen gesondert
gelagert und dürfen nur
solchen Behandlungen unterworfen
worden sein, die zu ihrer
Erhaltung erforderlich waren
oder die in einer Aufteilung der
Sendung bestanden, ohne daß
dabei die Umschließungen ersetzt
wurden.
ARTIKEL 4
(1) Im Falle des Weiterversands
von in Artikel 2 Absatz 1
genannten Waren muß aus der
Warenverkehrsbescheinigung
hervorgehen, daß die in Artikel
3 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
(2) Beim Weiterversand ohne
Aufteilung der Sendung wird
zu diesem Zweck von der zuständigen
österreichischen Zollstelle
in das Feld „Warenbezeichnung"
der Warenverkehrs-
bescheinigung der Vermerk
„Direkte Weiterleitung EWG"
eingetragen und durch Abdruck
des Dienststempels unter Angabe
des Datums bestätigt.
Beim Weiterversand nach Aufteilung
der Sendung in Österreich
ist von der der zuständigen
österreichischen Zollstelle
vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung
für jede Teilsendung
eine Ablichtung anzufertigen.
Am oberen Rand der
Ablichtung ist in roter Schrift
der Vermerk „TEILSENDUNG"
anzubringen. Auf der
Ablichtung ist genau anzugeben,
welche Waren die Teilsendung
umfaßt. Die Eintragungen sind
durch Abdruck des Dienststempels
unter Angabe des Datums
zu bestätigen.
(3) Die Aufteilung der Sendung
ist auf der ursprünglichen
Warenverkehrsbescheinigung
entsprechend zu vermerken. Die
ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung
wird von der zuständigen
österreichischen Zollstelle
mindestens zwei Jahre aufbewahrt
und auf Verlangen im
Rahmen der Amtshilfe nach
Artikel 6 der Zollverwaltung
des anfordernden Mitgliedstaats
übermittelt.
ARTIKEL 5
Die weiterversandten Waren
müssen den Zollbehörden des
Einfuhrstaates mit der von der
zuständigen österreichischen
Zollstelle bestätigten Warenverkehrsbescheinigung
oder — bei
Teilsendungen — Ablichtung innerhalb
einer Frist von sechs
Monaten nach der Ausstellung
der Warenverkehrsbescheinigung
gestellt werden.
ARTIKEL 6
(1) Soweit erforderlich unterrichten
die Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Österreich andererseits
einander von sich aus
oder auf Antrag über Feststellungen,
Schriftstücke, Berichte,
Niederschriften und Auskünfte
in bezug auf Waren, die im
Einfuhrstaat als im Rahmen dieses
Abkommens von Österreich
aus weiterversandt gestellt werden,
sowie über anläßlich des
in diesem Abkommen bezeichneten
Warenverkehrs begangene
Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen.
(2) Die Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten sind befugt, die
im Rahmen der Amtshilfe nach
Absatz 1 erhaltenen Unterlagen
und Auskünfte an die griechische
oder türkische Zollverwaltung
weiterzugeben.
ARTIKEL 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens
stehen den von der
Republik Österreich erlassenen
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
oder -beschränkungen
nicht entgegen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Sittlichkeit,
zum Schutz der Gesundheit
und des Lebens von Menschen,
Tieren oder Pflanzen, des nationalen
Kulturgutes von künstlerischem,
geschichtlichem oder
archäologischem Wert oder des
gewerblichen oder kommerziellen
Eigentums gerechtfertigt
sind.
ARTIKEL 8
(1) Der durch Artikel 15 des
Versandabkommens eingesetzte
Gemischte Ausschuß trägt für die
Erfüllung dieses Abkommens
Sorge. Er spricht zu diesem
Zweck Empfehlungen aus und
faßt in den in Absatz 3 genannten
Fällen Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuß
empfiehlt insbesondere
a) Änderungen dieses Abkommens;
b) alle anderen Maßnahmen,
die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlich
sind.
(3) Er beschließt Änderungen
dieses Abkommens, und zwar
a) des Artikels 2, die durch
Änderung der diesem Abkommen
beigefügten Muster
der Warenverkehrsbescheinigungen
notwendig
werden;
b) der Artikel 3, 4, 5 und 9;
c) der Anhänge.
Diese Beschlüsse werden von
den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Regeln ausgeführt.
ARTIKEL 9
Die Anhänge I, II und III
sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 10
(1) Die Gemeinschaft verpflichtet
sich, auf eine entsprechende
Anpassung der Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
hinzuwirken, die für die
Gewährung der Vorzugsbehandlung
für die von Österreich aus
weiterversandten Waren gelten,
die die Gemeinschaft einerseits
und Griechenland und die Türkei
andererseits einander einräumen.
(2) Wenn die zur Anwendung
dieses Abkommens erforderlichen
Voraussetzungen im Rahmen
des Warenverkehrs mit
Griechenland und/oder der Türkei
geschaffen wurden, notifiziert
dies die Gemeinschaft der
Republik Österreich.
ARTIKEL 11
(1) Dieses Abkommen tritt am
ersten Tage des zweiten Monats
in Kraft, der auf den Tag folgt,
an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der dafür
erforderlichen Verfahren notifiziert
haben.
(2) Das Abkommen ist auf den
Warenverkehr mit Griechenland
und der Türkei vom ersten Tag
des zweiten Monats ab anzuwenden,
der auf den Tag folgt,
an dem die jeweilige Notifizierung
nach Artikel 10 Absatz 2
erfolgt ist.
ARTIKEL 12
Die Vertragsparteien unterrichten
einander über die Vorschriften,
die sie zur Durchführung
dieses Abkommens erlassen.
ARTIKEL 13
Dieses Abkommen kann von
jeder Vertragspartei unter Einhaltung
einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden.
ARTIKEL 14
Dieses Abkommen ist in zwei
Urschriften in dänischer, deutscher,
englischer, französischer,
italienischer und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist.
GESCHEHEN zu Wien am
elften Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig
DONE at Vienna on the
eleventh day of June in the
year one thousand nine hundred
and seventy-five
FAIT à Vienne, le onze juin
mil neuf cent soixante-quinze
Für die Republik Österreich
Dr. K. Herbert Schober m. p.
Im Namen des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
For the Council of the European
Communities
Pour le Conseil des
Communautés européennes
C. Pingel m. p.
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
Liste der von der Anwendung des Abkommens ausgenommenen Waren
(Artikel 2 Absatz 2)
Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten
Ermächtigung sind die im Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen am 26. März 1976
in Brüssel erfolgt; das Abkommen tritt daher am 1. Mai 1976 in Kraft.