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180_1975 AT

180. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Rothleiten und Frohnleiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Rothleiten und Frohnleiten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 35

Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Rothleiten und Frohnleiten wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

nächst dem Kraftwerk Laufnitzdorf bei Projekts-

km 19,842. Nach Querung des Unterwasserkanals

des Kraftwerkes folgt die neue Trasse mit geringen

Abweichungen dem Verlauf der bestehenden

Straße, überbrückt den Gamsbach und endet

nördlich der Murbrücke Frohnleiten bei Projekts-

km 24,100. Zu- bzw. Abfahrtsstraßen sind bei

Projekts-km 22,150, km 22,550 und km 23,820

vorgesehen.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und den Gemeinden Rothleiten und

Frohnleiten aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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