180. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Rothleiten und Frohnleiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 35
Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Rothleiten und Frohnleiten wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
nächst dem Kraftwerk Laufnitzdorf bei Projekts-
km 19,842. Nach Querung des Unterwasserkanals
des Kraftwerkes folgt die neue Trasse mit geringen
Abweichungen dem Verlauf der bestehenden
Straße, überbrückt den Gamsbach und endet
nördlich der Murbrücke Frohnleiten bei Projekts-
km 24,100. Zu- bzw. Abfahrtsstraßen sind bei
Projekts-km 22,150, km 22,550 und km 23,820
vorgesehen.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und den Gemeinden Rothleiten und
Frohnleiten aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.