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180. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 317/1973, wird wie folgt geändert

1. § 16 a erhält folgende Fassung

„§ 16 a. (1) In den Fällen, in denen der Prüfung

ein Ausbildungslehrgang vorangeht, kann

in den Ausbildungs- bzw. Prüfungsvorschriften

vorgesehen werden, daß die Prüfung in Form

von Teilprüfungen nach bestimmten Abschnitten

bzw. nach Ende des Ausbildungslehrganges abzulegen

ist oder abgelegt werden kann.

(2) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen gemäß

Abs. 1 ersetzen den entsprechenden Teil jener

Dienstprüfungen, für die der betreffende Ausbildungslehrgang

eingerichtet ist."

2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Soweit Ausbildungslehrgänge und Prüfungen

nur für Verwendungen im Bereich der

Parlamentsdirektion in Betracht kommen, sind

die betreffenden Verordnungen vom Präsidenten

des Nationalrates zu erlassen."

3. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu

den Standesgruppen und die Amtstitel für die

Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden

Übersicht

4. Dem § 42 wird angefügt

„(4) Leitenden Wachebeamten, die einer Einheit

im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf

Ansuchen internationaler Organisationen, BGBl.

Nr. 173/1965, angehören und in einer Funktion

verwendet werden, die im Rahmen dieses

Auslandseinsatzes nach der internationalen

Übung die Führung eines höheren Amtstitels

erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung

der im jeweiligen Dienstzweig der Wachebeamten-

Dienstzweigeordnung vorgesehene entsprechend

höhere Amtstitel verliehen werden.

Soweit in der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung

oder im Gehaltsgesetz 1956 Rechtsfolgen

an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft

werden, ist bei den im ersten Satz angeführten

leitenden Wachebeamten von jenem

Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer

dienstrechtlichen Stellung im Inland zugekommen

wäre."

Artikel II

Die Dienstzweigeordnung der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1973)

wird wie folgt geändert

1. Im Teil A Abschnitt II wird dem Abs. 4

angefügt

„Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms

für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende

Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen

wurde."

2. Im ersten Absatz der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 2 „Höherer Dienst bei

den Arbeitsämtern" wird nach der Wendung

„der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studien", eingefügt: „der Studien der Politikwissenschaft,".

3. In den Anstellungserfordernissen zum

Dienstzweig 4 „Höherer Archivdienst" wird

nach der Wendung „der philosophischen Studien,"

eingefügt: „der Studien der Politikwissenschaft,".

4. Im ersten Satz der Anstellungserfordernisse

zum Dienstzweig 9 „Höherer Dienst der Berufsberatung"

wird nach der Wendung „der sozial-

und wirtschaftswissenschaftlichen Studien," eingefügt

„der Studien der Politikwissenschaft,";

5. Die Überschrift zum Dienstzweig 24

„Rechtskundiger Dienst in der Kanzlei des

Präsidenten des Nationalrates" erhält folgende

Fassung

„24. Rechtskundiger Dienst in der Parlamentsdirektion"

6. Der Dienstzweig 30 „Höherer schulpsychologischer

Dienst" erhält folgende Fassung

7. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig

74 „Fernmeldetechnischer Fachdienst"

wird angefügt

„In der Prüfungsvorschrift für den fernmeldetechnischen

Fachdienst kann bestimmt werden,

daß bei Bediensteten, die im Bereich der Post-

und Telegraphenverwaltung im Lehrberuf ,Fernmeldemonteur

' ausgebildet wurden, eine Prüfung

in bestimmten Gegenständen des besonderen

Teiles insoweit zu entfallen hat, als die nachzuweisenden

Kenntnisse oder Fertigkeiten Gegenstand

der Ausbildung im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung waren."

8. In der Spalte „Dienstposten" der Dienstklasse

V des Dienstzweiges 101 „Verwaltungsfachdienst

und Rechnungsfachdienst" werden die

Worte „Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates"

durch das Wort „Parlamentsdirektion"

ersetzt.

9. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig

105 „Mittlerer fernmeldetechnischer

Dienst" wird angefügt

„In der Prüfungsvorschrift für den mittleren

fernmeldetechnischen Dienst kann bestimmt

werden, daß bei Bediensteten, die im Bereich der

Post- und Telegraphenverwaltung im Lehrberuf,

Fernmeldemonteur' ausgebildet wurden, eine

Prüfung in bestimmten Gegenständen des besonderen

Teiles insoweit zu entfallen hat, als die

nachzuweisenden Kenntnisse oder Fertigkeiten

Gegenstand der Ausbildung im Bereich der Post-

und Telegraphenverwaltung waren."

10. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig

106 „Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst"

wird angefügt

„Wird in der Prüfungsvorschrift für den Bau-

und Gebäudeaufsichtsdienst die Prüfung eines

Gegenstandes ,Erste-Hilfe-Leistung bei Bauunfällen'

vorgesehen, so kann in dieser Prüfungsvorschrift

bestimmt werden, daß bei Bediensteten,

die eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme

an einem Erste-Hilfe-Kurs erbringen, die

Prüfung dieses Gegenstandes zu entfallen hat."

Artikel III

Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig

14 „Straßenwärter in besonderer Verwendung"

der Handwerker-Dienstzweigeordnung

(Anlage zu Abschnitt I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

wird angefügt

„Wird in der Vorschrift über die angeführte

Prüfung die Prüfung eines Gegenstandes über

die Erste-Hilfe-Leistung vorgesehen, so kann in

dieser Prüfungsvorschrift bestimmt werden, daß

bei Bediensteten, die eine Bestätigung über die

erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs

erbringen, die Prüfung dieses Gegenstandes zu

entfallen hat."

Artikel IV

Im Teil A Abschnitt I der Lehrer-Dienstzweigeordnung

(Anlage zu Abschnitt III a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 244/1970)

wird dem Abs. 4 angefügt

„Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms

für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende

Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen

wurde."

Artikel V

Die Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage

zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 317/1973) wird wie folgt geändert

1. Der Dienstzweig 1 „Leitende Wachebeamte

des Gendarmeriedienstes" erhält folgende Fassung

2. Der Dienstzweig 2 „Leitende Wachebeamte des Sicherheitswachdienstes" erhält folgende

Fassung

3. Teil B Abschnitt II erhält folgende Fassung

4. Zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz

der Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

15 „Beamte des Kriminal-Vorbereitungsdienstes"

wird folgender Absatz eingefügt

„Das Erfordernis der vierjährigen Dienstleistung

im Sicherheitswach- oder Gendarmeriedienst

und der Definitivstellung im Sicherheitswach-

oder Gendarmeriedienst sowie der zwölfmonatigen

theoretischen und praktischen Ausbildung

im Kriminaldienst wird ersetzt durch

eine fünfjährige Dienstleistung im Kriminal-

Anwartschaftsdienst und die Definitivstellung im

Kriminal-Anwartschaftsdienst."

5. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig

16 „Weibliche Beamte des Kriminal-

Vorbereitungsdienstes" erhalten folgende Fassung

„Die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule

für Sozialarbeit und ein Lebensalter von

mindestens 20 und höchstens 32 Jahren, für die

Definitivstellung überdies eine zweijährige Ausbildung,

die eine theoretische Schulung und eine

mindestens zwölfmonatige praktische Exekutivdienstleistung

umfaßt, und die erfolgreiche Ablegung

der Fachprüfung für den Kriminaldienst.

Das Erfordernis der Absolvierung einer zweijährigen

Fachschule für Sozialarbeit wird ersetzt

1. bei weiblichen Kriminalbeamten, die aus

dem Stande des Sicherheitswachdienstes

kommen, durch eine vierjährige Dienstleistung

im Sicherheitswachdienst und die

Definitivstellung im Sicherheitswachdienst,

eine zwölfmonatige theoretische und praktische

Ausbildung im Kriminaldienst und

die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung

für den Kriminaldienst. Im Zeitpunkt der

Zulassung zur probeweisen Dienstleistung

im Kriminaldienst darf die Bewerberin das

36. Lebensjahr nicht überschritten haben.

2. bei weiblichen Kriminalbeamten; die aus

dem Stande des Kriminal-Anwartschaftsdienstes

kommen, durch eine fünfjährige

Dienstleistung im Kriminal-Anwartschaftsdienst,

die Definitivstellung im Kriminal-

Anwartschaftsdienst und die erfolgreiche

Ablegung der Fachprüfung für den

Kriminaldienst."

6. Die Dienstzweige 17 und 18 erhalten die

Bezeichnung „18" und „19". Als neuer Dienstzweig

17 wird eingefügt

Artikel VI

Im Teil A Abschnitt I der Heeresdienstzweigeordnung

(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1973) wird dem

Abs. 4 angefügt

„Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms

für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende

Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen

wurde."

Artikel VII

Dem Art. VI der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1973 wird angefügt

„(4) Auf Wehrpflichtige, die einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer

von drei Jahren leisten, sind hinsichtlich der

Zulassung zur Unteroffiziersausbildung und zu

den im Teil C der Heeresdienstzweigeordnung

(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

vorgeschriebenen Dienstprüfungen

sowie hinsichtlich deren Durchführung

die für zeitverpflichtete Soldaten geltenden Vorschriften

sinngemäß anzuwenden."

Artikel VIII

Beamte, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes

oder einer seiner Anlagen in der

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung berechtigt waren, einen anderen

Amtstitel zu führen, als er ihnen nach diesem

Bundesgesetz zukommt, sind berechtigt, diesen

Amtstitel an Stelle des neuen Amtstitels weiterhin

zu führen.

Artikel IX

(1) Art. I Z. 3 tritt mit 1. Jänner 1974,

Art. VII mit 1. Dezember 1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, jeder Bundesminister insoweit

betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.

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