180. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 317/1973, wird wie folgt geändert
1. § 16 a erhält folgende Fassung
„§ 16 a. (1) In den Fällen, in denen der Prüfung
ein Ausbildungslehrgang vorangeht, kann
in den Ausbildungs- bzw. Prüfungsvorschriften
vorgesehen werden, daß die Prüfung in Form
von Teilprüfungen nach bestimmten Abschnitten
bzw. nach Ende des Ausbildungslehrganges abzulegen
ist oder abgelegt werden kann.
(2) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen gemäß
Abs. 1 ersetzen den entsprechenden Teil jener
Dienstprüfungen, für die der betreffende Ausbildungslehrgang
eingerichtet ist."
2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Soweit Ausbildungslehrgänge und Prüfungen
nur für Verwendungen im Bereich der
Parlamentsdirektion in Betracht kommen, sind
die betreffenden Verordnungen vom Präsidenten
des Nationalrates zu erlassen."
3. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu
den Standesgruppen und die Amtstitel für die
Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht
4. Dem § 42 wird angefügt
„(4) Leitenden Wachebeamten, die einer Einheit
im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf
Ansuchen internationaler Organisationen, BGBl.
Nr. 173/1965, angehören und in einer Funktion
verwendet werden, die im Rahmen dieses
Auslandseinsatzes nach der internationalen
Übung die Führung eines höheren Amtstitels
erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung
der im jeweiligen Dienstzweig der Wachebeamten-
Dienstzweigeordnung vorgesehene entsprechend
höhere Amtstitel verliehen werden.
Soweit in der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung
oder im Gehaltsgesetz 1956 Rechtsfolgen
an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft
werden, ist bei den im ersten Satz angeführten
leitenden Wachebeamten von jenem
Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer
dienstrechtlichen Stellung im Inland zugekommen
wäre."
Artikel II
Die Dienstzweigeordnung der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1973)
wird wie folgt geändert
1. Im Teil A Abschnitt II wird dem Abs. 4
angefügt
„Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms
für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende
Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen
wurde."
2. Im ersten Absatz der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 2 „Höherer Dienst bei
den Arbeitsämtern" wird nach der Wendung
„der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studien", eingefügt: „der Studien der Politikwissenschaft,".
3. In den Anstellungserfordernissen zum
Dienstzweig 4 „Höherer Archivdienst" wird
nach der Wendung „der philosophischen Studien,"
eingefügt: „der Studien der Politikwissenschaft,".
4. Im ersten Satz der Anstellungserfordernisse
zum Dienstzweig 9 „Höherer Dienst der Berufsberatung"
wird nach der Wendung „der sozial-
und wirtschaftswissenschaftlichen Studien," eingefügt
„der Studien der Politikwissenschaft,";
5. Die Überschrift zum Dienstzweig 24
„Rechtskundiger Dienst in der Kanzlei des
Präsidenten des Nationalrates" erhält folgende
Fassung
„24. Rechtskundiger Dienst in der Parlamentsdirektion"
6. Der Dienstzweig 30 „Höherer schulpsychologischer
Dienst" erhält folgende Fassung
7. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig
74 „Fernmeldetechnischer Fachdienst"
wird angefügt
„In der Prüfungsvorschrift für den fernmeldetechnischen
Fachdienst kann bestimmt werden,
daß bei Bediensteten, die im Bereich der Post-
und Telegraphenverwaltung im Lehrberuf ,Fernmeldemonteur
' ausgebildet wurden, eine Prüfung
in bestimmten Gegenständen des besonderen
Teiles insoweit zu entfallen hat, als die nachzuweisenden
Kenntnisse oder Fertigkeiten Gegenstand
der Ausbildung im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung waren."
8. In der Spalte „Dienstposten" der Dienstklasse
V des Dienstzweiges 101 „Verwaltungsfachdienst
und Rechnungsfachdienst" werden die
Worte „Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates"
durch das Wort „Parlamentsdirektion"
ersetzt.
9. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig
105 „Mittlerer fernmeldetechnischer
Dienst" wird angefügt
„In der Prüfungsvorschrift für den mittleren
fernmeldetechnischen Dienst kann bestimmt
werden, daß bei Bediensteten, die im Bereich der
Post- und Telegraphenverwaltung im Lehrberuf,
Fernmeldemonteur' ausgebildet wurden, eine
Prüfung in bestimmten Gegenständen des besonderen
Teiles insoweit zu entfallen hat, als die
nachzuweisenden Kenntnisse oder Fertigkeiten
Gegenstand der Ausbildung im Bereich der Post-
und Telegraphenverwaltung waren."
10. Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig
106 „Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst"
wird angefügt
„Wird in der Prüfungsvorschrift für den Bau-
und Gebäudeaufsichtsdienst die Prüfung eines
Gegenstandes ,Erste-Hilfe-Leistung bei Bauunfällen'
vorgesehen, so kann in dieser Prüfungsvorschrift
bestimmt werden, daß bei Bediensteten,
die eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme
an einem Erste-Hilfe-Kurs erbringen, die
Prüfung dieses Gegenstandes zu entfallen hat."
Artikel III
Den Anstellungserfordernissen zum Dienstzweig
14 „Straßenwärter in besonderer Verwendung"
der Handwerker-Dienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
wird angefügt
„Wird in der Vorschrift über die angeführte
Prüfung die Prüfung eines Gegenstandes über
die Erste-Hilfe-Leistung vorgesehen, so kann in
dieser Prüfungsvorschrift bestimmt werden, daß
bei Bediensteten, die eine Bestätigung über die
erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
erbringen, die Prüfung dieses Gegenstandes zu
entfallen hat."
Artikel IV
Im Teil A Abschnitt I der Lehrer-Dienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt III a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 244/1970)
wird dem Abs. 4 angefügt
„Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms
für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende
Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen
wurde."
Artikel V
Die Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage
zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 317/1973) wird wie folgt geändert
1. Der Dienstzweig 1 „Leitende Wachebeamte
des Gendarmeriedienstes" erhält folgende Fassung
2. Der Dienstzweig 2 „Leitende Wachebeamte des Sicherheitswachdienstes" erhält folgende
Fassung
3. Teil B Abschnitt II erhält folgende Fassung
4. Zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz
der Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
15 „Beamte des Kriminal-Vorbereitungsdienstes"
wird folgender Absatz eingefügt
„Das Erfordernis der vierjährigen Dienstleistung
im Sicherheitswach- oder Gendarmeriedienst
und der Definitivstellung im Sicherheitswach-
oder Gendarmeriedienst sowie der zwölfmonatigen
theoretischen und praktischen Ausbildung
im Kriminaldienst wird ersetzt durch
eine fünfjährige Dienstleistung im Kriminal-
Anwartschaftsdienst und die Definitivstellung im
Kriminal-Anwartschaftsdienst."
5. Die Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig
16 „Weibliche Beamte des Kriminal-
Vorbereitungsdienstes" erhalten folgende Fassung
„Die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule
für Sozialarbeit und ein Lebensalter von
mindestens 20 und höchstens 32 Jahren, für die
Definitivstellung überdies eine zweijährige Ausbildung,
die eine theoretische Schulung und eine
mindestens zwölfmonatige praktische Exekutivdienstleistung
umfaßt, und die erfolgreiche Ablegung
der Fachprüfung für den Kriminaldienst.
Das Erfordernis der Absolvierung einer zweijährigen
Fachschule für Sozialarbeit wird ersetzt
1. bei weiblichen Kriminalbeamten, die aus
dem Stande des Sicherheitswachdienstes
kommen, durch eine vierjährige Dienstleistung
im Sicherheitswachdienst und die
Definitivstellung im Sicherheitswachdienst,
eine zwölfmonatige theoretische und praktische
Ausbildung im Kriminaldienst und
die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung
für den Kriminaldienst. Im Zeitpunkt der
Zulassung zur probeweisen Dienstleistung
im Kriminaldienst darf die Bewerberin das
36. Lebensjahr nicht überschritten haben.
2. bei weiblichen Kriminalbeamten; die aus
dem Stande des Kriminal-Anwartschaftsdienstes
kommen, durch eine fünfjährige
Dienstleistung im Kriminal-Anwartschaftsdienst,
die Definitivstellung im Kriminal-
Anwartschaftsdienst und die erfolgreiche
Ablegung der Fachprüfung für den
Kriminaldienst."
6. Die Dienstzweige 17 und 18 erhalten die
Bezeichnung „18" und „19". Als neuer Dienstzweig
17 wird eingefügt
Artikel VI
Im Teil A Abschnitt I der Heeresdienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1973) wird dem
Abs. 4 angefügt
„Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms
für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende
Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen
wurde."
Artikel VII
Dem Art. VI der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1973 wird angefügt
„(4) Auf Wehrpflichtige, die einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer
von drei Jahren leisten, sind hinsichtlich der
Zulassung zur Unteroffiziersausbildung und zu
den im Teil C der Heeresdienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
vorgeschriebenen Dienstprüfungen
sowie hinsichtlich deren Durchführung
die für zeitverpflichtete Soldaten geltenden Vorschriften
sinngemäß anzuwenden."
Artikel VIII
Beamte, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes
oder einer seiner Anlagen in der
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung berechtigt waren, einen anderen
Amtstitel zu führen, als er ihnen nach diesem
Bundesgesetz zukommt, sind berechtigt, diesen
Amtstitel an Stelle des neuen Amtstitels weiterhin
zu führen.
Artikel IX
(1) Art. I Z. 3 tritt mit 1. Jänner 1974,
Art. VII mit 1. Dezember 1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, jeder Bundesminister insoweit
betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.