180. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. Feber 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der
amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Schweizerische Bundesrat,
vom Wunsche geleitet, den Austausch von Uhrgehäusen
zu fördern und zu erleichtern, sind
übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,
und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Hans Heller, Ministerialrat im Bundesministerium
für Finanzen,
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Charles Lenz, Oberzolldirektor.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer
in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die
Begriffe
1. „Österreichisches Gesetz" das Bundesgesetz
vom 24. Februar 1954 über den Feingehalt
der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz) ;
2. „Schweizerisches Gesetz" das Bundesgesetz vom
20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs
mit Edelmetallen und Edelmetallwaren;
3. „Uhrgehäuse" jede aus Gold, Silber oder
Platin hergestellte Umschließung eines Uhrwerkes
mit oder ohne Werk;
4. „Namenspunze" die im § 4 des österreichischen
Gesetzes vorgesehene Namenspunze oder das
amtlich bewilligte Fabrikszeichen des Erzeugers;
„Feingehaltspunze" die im § 12 des
gleichen Gesetzes vorgesehene Feingehaltspunze;
5. „Verantwortlichkeitsmarke" die im Artikel 9
des schweizerischen Gesetzes vorgesehene
Marke; „amtlicher Stempel" den im Artikel 15
des gleichen Gesetzes vorgesehenen amtlichen
Stempel (Punze).
Artikel 2
(1) Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt
ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze
und die Feingehaltspunze tragen, müssen
nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden,
sofern sie den übrigen Bestimmungen des
schweizerischen Gesetzes entsprechen;
(2) Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt
ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke
und den amtlichen Stempel
aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze
versehen werden, sofern sie den übrigen
Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.
(3) Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die
mit solchen fest verbundenen Ansatzbänder aus
Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den
Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Punzen und
Eigenschaften aufweisen.
Artikel 3
Das Österreichische Hauptpunzierungs- und
Probieramt und das schweizerische Zentralamt
für Edelmetallkontrolle stellen einander sogleich
nach Inkrafttreten dieses Abkommens Abbildungen
der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen
Stempel und Feingehaltspunzen zu.
Artikel 4
Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende
Uhrgehäuse, die sich bei der Kontrolle
durch die zuständige Verwaltung der anderen
Vertragspartei als deren gesetzlichen Vorschriften
nicht entsprechend erweisen, werden an den
Exporteur zurückgewiesen. Die zuständige Verwaltung
der anderen Vertragspartei ist hievon
zu verständigen.
Artikel 5
(1) Zur Überprüfung des Feingehaltes eines
Uhrgehäuses ist die Strichprobe anzuwenden. In
Zweifelsfällen sind analytische Vorproben auf
kleinen Mengen durch Spänen oder Feilen entnommenen
Probegutes durchzuführen. Wird der
ungenügende Feingehalt bestätigt, so ist 1/4 g des
Gegenstandes analytisch zu prüfen.
(2) Die analytischen Proben sind nach folgenden
Methoden durchzuführen
— für Gold: gravimetrisch, durch Kupellation
und Trennung
mit Salpetersäure;
— für Silber: titrimetrisch, durch Auflösung
in Salpetersäure
und Titrierung mit
Natriumchloridlösung
(nach Gay-Lussac) oder
Titrierung mit Ammonium-
oder Kaliumthiocyanatlösung
unter
Verwendung von Eisen-
(III)ammoniumsulfat als
Indikator (nach Volhard);
— für Platin : gravimetrisch, durch Auflösen
in Königswasser,
Fällung mit Ammoniumchlorid
und Hitzereduktion
zu metallischem
Platin.
Mitgefälltes oder mitgerissenes
Iridium wird als
Platin gezählt.
(3) Als Probetoleranzen werden folgende
Minus-Abweichungen zugelassen
— für Gold und Silber: bis 1 Tausendstel,
— für Platin: bis 2 Tausendstel.
(4) Bei allen Feingehaltsbeanstandungen ist eine
Vergleichsprobe (Testprobe) mitzuführen. Bei
Gold ist das Proberesultat auf ein Zehntausendstel,
bei Silber und Platin auf ein Tausendstel
genau anzugeben.
(5) Die Regierungen der beiden Vertragsparteien
können andere Prüfmethoden zulassen.
Artikel 6
(1) Eine Gemischte Kommission, die so bald
als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens
gebildet wird, hat zur Aufgabe
a) etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses
Abkommens oder zur Zulassung neuer
Prüfmethoden auszuarbeiten;
b) Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der
Durchführung des Abkommens ergeben
könnten.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen
und einer schweizerischen Delegation
von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der
Kommission können sich von Sachverständigen
begleiten lassen.
(3) Die Kommission tritt auf Verlangen des
Vorsitzenden einer Delegation zusammen.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich
gekündigt werden und tritt ein Jahr nach seiner
Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 14. Februar 1972 in
doppelter Urschrift.
Für die Republik Österreich
Dr. Heller
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. Lenz
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 6. März 1973 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 6. April 1973 in Kraft getreten.