Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180_1973 AT

180. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall

Nachdem das am 14. Feber 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der

amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Schweizerische Bundesrat,

vom Wunsche geleitet, den Austausch von Uhrgehäusen

zu fördern und zu erleichtern, sind

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Hans Heller, Ministerialrat im Bundesministerium

für Finanzen,

der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Charles Lenz, Oberzolldirektor.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer

in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die

Begriffe

1. „Österreichisches Gesetz" das Bundesgesetz

vom 24. Februar 1954 über den Feingehalt

der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz) ;

2. „Schweizerisches Gesetz" das Bundesgesetz vom

20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs

mit Edelmetallen und Edelmetallwaren;

3. „Uhrgehäuse" jede aus Gold, Silber oder

Platin hergestellte Umschließung eines Uhrwerkes

mit oder ohne Werk;

4. „Namenspunze" die im § 4 des österreichischen

Gesetzes vorgesehene Namenspunze oder das

amtlich bewilligte Fabrikszeichen des Erzeugers;

„Feingehaltspunze" die im § 12 des

gleichen Gesetzes vorgesehene Feingehaltspunze;

5. „Verantwortlichkeitsmarke" die im Artikel 9

des schweizerischen Gesetzes vorgesehene

Marke; „amtlicher Stempel" den im Artikel 15

des gleichen Gesetzes vorgesehenen amtlichen

Stempel (Punze).

Artikel 2

(1) Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt

ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze

und die Feingehaltspunze tragen, müssen

nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden,

sofern sie den übrigen Bestimmungen des

schweizerischen Gesetzes entsprechen;

(2) Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt

ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke

und den amtlichen Stempel

aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze

versehen werden, sofern sie den übrigen

Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.

(3) Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die

mit solchen fest verbundenen Ansatzbänder aus

Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den

Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Punzen und

Eigenschaften aufweisen.

Artikel 3

Das Österreichische Hauptpunzierungs- und

Probieramt und das schweizerische Zentralamt

für Edelmetallkontrolle stellen einander sogleich

nach Inkrafttreten dieses Abkommens Abbildungen

der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen

Stempel und Feingehaltspunzen zu.

Artikel 4

Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende

Uhrgehäuse, die sich bei der Kontrolle

durch die zuständige Verwaltung der anderen

Vertragspartei als deren gesetzlichen Vorschriften

nicht entsprechend erweisen, werden an den

Exporteur zurückgewiesen. Die zuständige Verwaltung

der anderen Vertragspartei ist hievon

zu verständigen.

Artikel 5

(1) Zur Überprüfung des Feingehaltes eines

Uhrgehäuses ist die Strichprobe anzuwenden. In

Zweifelsfällen sind analytische Vorproben auf

kleinen Mengen durch Spänen oder Feilen entnommenen

Probegutes durchzuführen. Wird der

ungenügende Feingehalt bestätigt, so ist 1/4 g des

Gegenstandes analytisch zu prüfen.

(2) Die analytischen Proben sind nach folgenden

Methoden durchzuführen

— für Gold: gravimetrisch, durch Kupellation

und Trennung

mit Salpetersäure;

— für Silber: titrimetrisch, durch Auflösung

in Salpetersäure

und Titrierung mit

Natriumchloridlösung

(nach Gay-Lussac) oder

Titrierung mit Ammonium-

oder Kaliumthiocyanatlösung

unter

Verwendung von Eisen-

(III)ammoniumsulfat als

Indikator (nach Volhard);

— für Platin : gravimetrisch, durch Auflösen

in Königswasser,

Fällung mit Ammoniumchlorid

und Hitzereduktion

zu metallischem

Platin.

Mitgefälltes oder mitgerissenes

Iridium wird als

Platin gezählt.

(3) Als Probetoleranzen werden folgende

Minus-Abweichungen zugelassen

— für Gold und Silber: bis 1 Tausendstel,

— für Platin: bis 2 Tausendstel.

(4) Bei allen Feingehaltsbeanstandungen ist eine

Vergleichsprobe (Testprobe) mitzuführen. Bei

Gold ist das Proberesultat auf ein Zehntausendstel,

bei Silber und Platin auf ein Tausendstel

genau anzugeben.

(5) Die Regierungen der beiden Vertragsparteien

können andere Prüfmethoden zulassen.

Artikel 6

(1) Eine Gemischte Kommission, die so bald

als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens

gebildet wird, hat zur Aufgabe

a) etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses

Abkommens oder zur Zulassung neuer

Prüfmethoden auszuarbeiten;

b) Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der

Durchführung des Abkommens ergeben

könnten.

(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen

und einer schweizerischen Delegation

von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der

Kommission können sich von Sachverständigen

begleiten lassen.

(3) Die Kommission tritt auf Verlangen des

Vorsitzenden einer Delegation zusammen.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich

gekündigt werden und tritt ein Jahr nach seiner

Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien am 14. Februar 1972 in

doppelter Urschrift.

Für die Republik Österreich

Dr. Heller

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. Lenz

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 6. März 1973 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 6. April 1973 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →