180. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der der Lehrplan für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe mit vierjährigem Bildungsgang erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet
Artikel I
Die Anlage der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März
1969, BGBl. Nr. 162, mit welcher der Lehrplan
für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche
Frauenberufe mit vierjährigem Bildungsgang erlassen
wird, wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage
hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu
lauten
2. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze
der einzelnen Unterrichtsgegenstände) der Anlage
ist anzufügen
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim
Pflichtgegenstand Leibesübungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in
Kraft.