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180. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Chemie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Chemie

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Chemie

ist an der Technischen Hochschule in Wien und

an der Technischen Hochschule in Graz unter

Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Hochschule in Wien

sind folgende Studienzweige einzurichten

a) Anorganische Chemie;

b) Organische Chemie;

c) Biochemie und Lebensmittelchemie;

d) Chemieingenieurwesen.

(3) An der Technischen Hochschule in Graz

sind einzurichten

a) das Studium nach den Bestimmungen des

§ 9 Abs. 3 lit. j Z. I des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen;

b) der Studienzweig „Biochemie und Lebensmittelchemie";

c) der Studienzweig „Chemieingenieurwesen".

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Technischen Chemie

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von zehn Semestern. Die beiden Studienabschnitte

umfassen je fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

in der Technischen Chemie zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Technischen Chemie.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

133 und 153 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

10 zu betragen; doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester

durch Inskription einer größeren Zahl von

Wochenstunden in einem anderen Semester des

ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) An beiden im § 1 Abs. 1 genannten Hochschulen

1. Mathematik;

2. Allgemeine Chemie.

b) Neben den unter lit. a genannten Fächern

an der Technischen Hochschule in Wien

1. Elektrotechnik;

2. Technische Mikroskopie;

3. Technisches Zeichnen.

c) Neben den unter lit. a genannten Fächern

an der Technischen Hochschule in Graz

Kristallographie.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der für die betreffende Prüfung in

Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des

Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung

und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen

Vorprüfungen voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Analytische Chemie;

b) Anorganische Chemie;

c) Organische Chemie;

d) Physikalische Chemie;

e) Physik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen

Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der

Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der

zuständigen akademischen Behörde schriftliche

Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine

mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,

wenn der Kandidat eine solche beantragt

(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note

beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den fünf Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 120 und 140 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis dritten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im vierten und fünften Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5

zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden in

einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

ist in der unter lit. a genannten Gruppe von

Prüfungsfächern oder in einem der unter lit. b

bis e genannten Studienzweige zu inskribieren

(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2

oder als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist

einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu

entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des

Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er

hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. j Z. I

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1. Elektrochemie;

2. Molekülspektroskopie.

b) Beim Studium des Studienzweiges „Anorganische

Chemie"

1. Strukturchemie einschließlich Kristallographie;

2. Einführung in die Biochemie und in die

Biochemische Technologie;

3. Chemisches Apparatewesen;

4. Elektrochemie.

c) Beim Studium des Studienzweiges „Organische

Chemie"

1. Verfahrenstechnik;

2. Chemisches Apparatewesen.

d) Beim Studium des Studienzweiges „Biochemie

und Lebensmittelchemie"

1. Verfahrenstechnik;

2. Mikrobiologie;

3. aus Lehrveranstaltungen über weitere

Gebiete der Biochemie und Lebensmittelchemie

sowie aus Lehrveranstaltungen

zur Ergänzung der für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung notwendigen

Kenntnisse im Rahmen der im § 7 Abs. 2

lit. d Z. 6 und § 3 Abs. 2 lit. h genannten

Stundenzahl nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

an der betreffenden Hochschule vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen.

e) Beim Studium des Studienzweiges „Chemieingenieurwesen"

1. An der Technischen Hochschule in Wien

aa) Gasanalyse;

bb) Brennstofftechnologie;

cc) Mechanik;

dd) Analytische Chemie;

ee) Einführung in die Biochemie und

Biochemische Technologie.

2. An der Technischen Hochschule in Graz

aa) Mathematik;

bb) Meß- und Regeltechnik;

cc) Elektrotechnik.

3. An der Technischen Hochschule in Wien

und an der Technischen Hochschule in

Graz: aus Lehrveranstaltungen über weitere

Gebiete des Chemieingenieurwesens

sowie aus Lehrveranstaltungen zur Ergänzung

der für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung notwendigen Kenntnisse

im Rahmen der im § 7 Abs. 2 lit. e

Z. 6 und § 3 Abs. 2 lit. h genannten

Stundenzahl nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der an der

betreffenden Hochschule vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1

vorgesehenen Zahl von Semestern, die

allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen

herabzusetzen ist;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten

a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. j Z. I

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1. Anorganische Chemie und Chemische

Technologie anorganischer Stoffe;

2. Organische Chemie und Chemische

Technologie organischer Stoffe;

3. Biochemie;

4. Phsyikalische Chemie;

5. Radiochemie und Verfahrenstechnik;

6. jene Gruppe von Wahlfächern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 5

gewählt hat.

b) Im Studienzweig „Anorganische Chemie"

1. Anorganische Chemie und Chemische

Technologie anorganischer Stoffe;

2. Analytische Chemie;

3. Physikalische Chemie;

4. Verfahrenstechnik;

5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. b Z. 5 gewählt hat.

c) Im Studienzweig „Organische Chemie"

1. Organische Chemie und Chemische

Technologie organischer Stoffe;

2. Biochemie und Biochemische Technologie;

3. Analytische Chemie;

4. Physikalische Chemie;

5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. c Z. 5 gewählt hat.

d) Im Studienzweig „Biochemie und Lebensmittelchemie"

1. Biochemie und Biochemische Technologie

einschließlich Lebensmittelchemie;

2. Organische Chemie und Chemische

Technologie organischer Stoffe;

3. Analytische Chemie;

4. Physikalische Chemie;

5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. d Z. 5 gewählt hat.

e) Im Studienzweig „Chemieingenieurwesen"

1. Verfahrenstechnik und Chemisches

Apparatewesen;

2. Physikalische Chemie;

3. Chemische Technologie anorganischer

Stoffe;

4. Chemische Technologie organischer

Stoffe;

5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. e Z. 5 gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des

Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist unter

Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a

vom Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die

restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 18

Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder an einer

anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf

wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des

Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des

Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten

Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im

Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu

inskribieren. Die gemäß § 7 Abs. 2 lit. b, c, d

oder e jeweils unter Z. 5 gewählten Lehrveranstaltungen

sind, soweit sie andere als die gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. b, c, d oder e jeweils unter Z. 1

bis 4 genannten Prüfungsfächer erfassen, in die

angeführte Stundenzahl einzurechnen.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Technische Chemie wird der akademische

Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz vorgesehenen Formulars anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Technische Chemie handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Technische

Chemie sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der technischen Wissenschaften zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis 1970/

71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen

keiner weiteren Ergänzung.

(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das

Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 8

das sechste bis einschließlich neunte Semester in

den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das

zehnte und jedes allenfalls notwendige weitere

Semester ist nur dann in den zweiten Studienabschnitt

einzurechnen, wenn die Studierenden

die erste Diplomprüfung spätestens bis zum

Ende des neunten Semesters abgelegt haben.

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