180. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Chemie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Chemie
ist an der Technischen Hochschule in Wien und
an der Technischen Hochschule in Graz unter
Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Hochschule in Wien
sind folgende Studienzweige einzurichten
a) Anorganische Chemie;
b) Organische Chemie;
c) Biochemie und Lebensmittelchemie;
d) Chemieingenieurwesen.
(3) An der Technischen Hochschule in Graz
sind einzurichten
a) das Studium nach den Bestimmungen des
§ 9 Abs. 3 lit. j Z. I des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen;
b) der Studienzweig „Biochemie und Lebensmittelchemie";
c) der Studienzweig „Chemieingenieurwesen".
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Technischen Chemie
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Die beiden Studienabschnitte
umfassen je fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
in der Technischen Chemie zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Technischen Chemie.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
133 und 153 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
10 zu betragen; doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester
durch Inskription einer größeren Zahl von
Wochenstunden in einem anderen Semester des
ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) An beiden im § 1 Abs. 1 genannten Hochschulen
1. Mathematik;
2. Allgemeine Chemie.
b) Neben den unter lit. a genannten Fächern
an der Technischen Hochschule in Wien
1. Elektrotechnik;
2. Technische Mikroskopie;
3. Technisches Zeichnen.
c) Neben den unter lit. a genannten Fächern
an der Technischen Hochschule in Graz
Kristallographie.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in
Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung
und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen
Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Analytische Chemie;
b) Anorganische Chemie;
c) Organische Chemie;
d) Physikalische Chemie;
e) Physik.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen
Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der
Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der
zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine
mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,
wenn der Kandidat eine solche beantragt
(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note
beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
kann jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den fünf Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 120 und 140 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis dritten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im vierten und fünften Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5
zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von
Wochenstunden in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden in
einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
ist in der unter lit. a genannten Gruppe von
Prüfungsfächern oder in einem der unter lit. b
bis e genannten Studienzweige zu inskribieren
(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2
oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist
einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu
entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des
Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er
hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. j Z. I
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
1. Elektrochemie;
2. Molekülspektroskopie.
b) Beim Studium des Studienzweiges „Anorganische
Chemie"
1. Strukturchemie einschließlich Kristallographie;
2. Einführung in die Biochemie und in die
Biochemische Technologie;
3. Chemisches Apparatewesen;
4. Elektrochemie.
c) Beim Studium des Studienzweiges „Organische
Chemie"
1. Verfahrenstechnik;
2. Chemisches Apparatewesen.
d) Beim Studium des Studienzweiges „Biochemie
und Lebensmittelchemie"
1. Verfahrenstechnik;
2. Mikrobiologie;
3. aus Lehrveranstaltungen über weitere
Gebiete der Biochemie und Lebensmittelchemie
sowie aus Lehrveranstaltungen
zur Ergänzung der für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung notwendigen
Kenntnisse im Rahmen der im § 7 Abs. 2
lit. d Z. 6 und § 3 Abs. 2 lit. h genannten
Stundenzahl nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der
an der betreffenden Hochschule vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen.
e) Beim Studium des Studienzweiges „Chemieingenieurwesen"
1. An der Technischen Hochschule in Wien
aa) Gasanalyse;
bb) Brennstofftechnologie;
cc) Mechanik;
dd) Analytische Chemie;
ee) Einführung in die Biochemie und
Biochemische Technologie.
2. An der Technischen Hochschule in Graz
aa) Mathematik;
bb) Meß- und Regeltechnik;
cc) Elektrotechnik.
3. An der Technischen Hochschule in Wien
und an der Technischen Hochschule in
Graz: aus Lehrveranstaltungen über weitere
Gebiete des Chemieingenieurwesens
sowie aus Lehrveranstaltungen zur Ergänzung
der für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung notwendigen Kenntnisse
im Rahmen der im § 7 Abs. 2 lit. e
Z. 6 und § 3 Abs. 2 lit. h genannten
Stundenzahl nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der an der
betreffenden Hochschule vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1
vorgesehenen Zahl von Semestern, die
allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen
herabzusetzen ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten
a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. j Z. I
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
1. Anorganische Chemie und Chemische
Technologie anorganischer Stoffe;
2. Organische Chemie und Chemische
Technologie organischer Stoffe;
3. Biochemie;
4. Phsyikalische Chemie;
5. Radiochemie und Verfahrenstechnik;
6. jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 5
gewählt hat.
b) Im Studienzweig „Anorganische Chemie"
1. Anorganische Chemie und Chemische
Technologie anorganischer Stoffe;
2. Analytische Chemie;
3. Physikalische Chemie;
4. Verfahrenstechnik;
5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß
§ 7 Abs. 2 lit. b Z. 5 gewählt hat.
c) Im Studienzweig „Organische Chemie"
1. Organische Chemie und Chemische
Technologie organischer Stoffe;
2. Biochemie und Biochemische Technologie;
3. Analytische Chemie;
4. Physikalische Chemie;
5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß
§ 7 Abs. 2 lit. c Z. 5 gewählt hat.
d) Im Studienzweig „Biochemie und Lebensmittelchemie"
1. Biochemie und Biochemische Technologie
einschließlich Lebensmittelchemie;
2. Organische Chemie und Chemische
Technologie organischer Stoffe;
3. Analytische Chemie;
4. Physikalische Chemie;
5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß
§ 7 Abs. 2 lit. d Z. 5 gewählt hat.
e) Im Studienzweig „Chemieingenieurwesen"
1. Verfahrenstechnik und Chemisches
Apparatewesen;
2. Physikalische Chemie;
3. Chemische Technologie anorganischer
Stoffe;
4. Chemische Technologie organischer
Stoffe;
5. jene Gebiete, die der Kandidat gemäß
§ 7 Abs. 2 lit. e Z. 5 gewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite
Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des
Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist unter
Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a
vom Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die
restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 18
Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des
Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu
inskribieren. Die gemäß § 7 Abs. 2 lit. b, c, d
oder e jeweils unter Z. 5 gewählten Lehrveranstaltungen
sind, soweit sie andere als die gemäß
§ 7 Abs. 2 lit. b, c, d oder e jeweils unter Z. 1
bis 4 genannten Prüfungsfächer erfassen, in die
angeführte Stundenzahl einzurechnen.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Technische Chemie wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz vorgesehenen Formulars anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Technische Chemie handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Technische
Chemie sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis 1970/
71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen
keiner weiteren Ergänzung.
(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das
Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 8
das sechste bis einschließlich neunte Semester in
den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das
zehnte und jedes allenfalls notwendige weitere
Semester ist nur dann in den zweiten Studienabschnitt
einzurechnen, wenn die Studierenden
die erste Diplomprüfung spätestens bis zum
Ende des neunten Semesters abgelegt haben.