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180. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,

wird geändert wie folgt

1. Nach § 6 wird eingefügt

„Einfuhr von Futtermitteln und von Prämixen

für Futtermittel

§ 6 a. (1) Futtermittelzubereitungen der Nummer

23.07 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74) dürfen, soweit in den folgenden

Absätzen nicht anderes bestimmt ist, in das

Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie

a) in das von der Bundesversuchsanstalt geführte

Register (§ 6) eingetragen sind oder

b) Futtermittel im Sinne des § 2 oder des

§ 3 oder Futtermittelzübereitungen für

Zierfische oder Ziervögel sind oder

c) für die Untersuchung oder Erprobung

durch eine landwirtschaftlich-chemische

Versuchsanstalt des Bundes, eine einschlägige

Versuchsanstalt eines Bundeslandes

oder eine Hochschule bestimmt sind.

(2) Prämixe für Futtermittel dürfen, soweit in

den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt

ist, in das Zollgebiet nur eingeführt werden,

wenn

a) ihre Beimengung zu Mischfuttermitteln

oder mineralischen Beifuttermischungen

(§ 1 Abs. 2) zugelassen ist oder

b) sie für die Untersuchung oder Erprobung

durch eine der im Abs. 1 lit. c genannten

Stellen bestimmt sind.

(3) Futtermittelzubereitungen und Prämixe für

Futtermittel, die unter Beachtung der Zollvorschriften

eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen

des Abs. 1 oder 2 erst, wenn sie

zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Eingangsvormerkverkehr gestellt

werden oder wenn über sie entgegen den

Zollvorschriften verfügt wird.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach

Abs. 1 oder 2 ist vom Verfügungsberechtigten

(§ 51 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

durch eine Bestätigung der Bundesversuchsanstalt

nachzuweisen. Wurde bei der Bundesversuchsanstalt

die Ausstellung einer solchen Bestätigung

beantragt und ist die Anstalt der Auffassung,

daß die Bestätigung zu verweigern wäre, so hat

sie den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vorzulegen. Dieser hat, wenn die Voraussetzungen

für die Ausstellung der Bestätigung

nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen, andernfalls

einen entsprechenden Feststellungsbescheid

zu erlassen. Der Feststellungsbescheid tritt für

Zwecke der zollamtlichen Abfertigung an die

Stelle der Bestätigung der Bundesversuchsanstalt.

(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Nachweis,

daß eine Futtermittelzubereitung oder ein Prämix

für Futtermittel zur Untersuchung oder

Erprobung bestimmt ist (Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 lit. b), durch eine Bestätigung der betreffenden

Anstalt oder Hochschule erbracht werden.

(6) Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf

a) Futtermittelzubereitungen und Prämixe für

Futtermittel, die im Zwischenauslandsverkehr

(§ 127 des Zollgesetzes 1955) wiedereingeführt

werden;

b) Futtermittelzubereitungen, die zur Verwendung

in vom Zollausland aus bewirtschafteten,

im Zollgrenzbezirk gelegenen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

durch den Betriebsinhaber oder in seinem

Auftrag aus dem gegenüberliegenden Zollgrenzbezirk

eingebracht werden.

(7) Abs. 1 bis 5 finden ferner keine Anwendung

auf Futtermittelzubereitungen und Prämixe für

Futtermittel, die im aktiven Veredlungsverkehr

(S 89 des Zollgesetzes 1955) eingeführt werden,

es sei denn, daß die bedingte Zollschuld für die

betreffende Ware unbedingt wird (§ 177 Abs. 3

des Zollgesetzes 1955). In diesem Fall trifft abweichend

von Abs. 4 die Verpflichtung zum

Nachweis, daß die Voraussetzungen des Abs. 1

oder 2 vorliegen, den Vormerknehmer; dieser

hat die Bestätigung der Bundesversuchsanstalt

oder den Feststellungsbescheid des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) bis

zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollschuld unbedingt

wird, dem Zollamt beizubringen, welches

die Zollabrechnung (§ 80 des Zollgesetzes 1955)

vorzunehmen hat.

(8) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 7

werden die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, nicht berührt."

2. § 15 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

kann auf den Verfall der den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden Waren, auf

Beseitigung oder Änderung der unzulässigen Bezeichnung,

erforderlichenfalls der diese Bezeichnung

tragenden Umhüllungen oder Verpackungen

oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf

Verfall der die unzulässige Bezeichnung tragenden

Gegenstände (§ 7 Abs. 2 lit. b) erkannt

werden. Kann eine Ware, die für verfallen erklärt

werden soll, nicht erfaßt werden, so ist auf

den Verfall ihres Wertes zu erkennen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

hinsichtlich des durch Art. I Z. 1 eingefügten

§ 6 a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, soweit die Anwendung des Zolltarifes

und die zollamtliche Abfertigung in Betracht

kommen, und im übrigen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des durch Art. I Z. 2 geänderten

§ 15 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft.

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