180. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,
wird geändert wie folgt
1. Nach § 6 wird eingefügt
„Einfuhr von Futtermitteln und von Prämixen
für Futtermittel
§ 6 a. (1) Futtermittelzubereitungen der Nummer
23.07 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,
BGBl. Nr. 74) dürfen, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist, in das
Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie
a) in das von der Bundesversuchsanstalt geführte
Register (§ 6) eingetragen sind oder
b) Futtermittel im Sinne des § 2 oder des
§ 3 oder Futtermittelzübereitungen für
Zierfische oder Ziervögel sind oder
c) für die Untersuchung oder Erprobung
durch eine landwirtschaftlich-chemische
Versuchsanstalt des Bundes, eine einschlägige
Versuchsanstalt eines Bundeslandes
oder eine Hochschule bestimmt sind.
(2) Prämixe für Futtermittel dürfen, soweit in
den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt
ist, in das Zollgebiet nur eingeführt werden,
wenn
a) ihre Beimengung zu Mischfuttermitteln
oder mineralischen Beifuttermischungen
(§ 1 Abs. 2) zugelassen ist oder
b) sie für die Untersuchung oder Erprobung
durch eine der im Abs. 1 lit. c genannten
Stellen bestimmt sind.
(3) Futtermittelzubereitungen und Prämixe für
Futtermittel, die unter Beachtung der Zollvorschriften
eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen
des Abs. 1 oder 2 erst, wenn sie
zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Eingangsvormerkverkehr gestellt
werden oder wenn über sie entgegen den
Zollvorschriften verfügt wird.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Abs. 1 oder 2 ist vom Verfügungsberechtigten
(§ 51 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
durch eine Bestätigung der Bundesversuchsanstalt
nachzuweisen. Wurde bei der Bundesversuchsanstalt
die Ausstellung einer solchen Bestätigung
beantragt und ist die Anstalt der Auffassung,
daß die Bestätigung zu verweigern wäre, so hat
sie den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen. Dieser hat, wenn die Voraussetzungen
für die Ausstellung der Bestätigung
nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen, andernfalls
einen entsprechenden Feststellungsbescheid
zu erlassen. Der Feststellungsbescheid tritt für
Zwecke der zollamtlichen Abfertigung an die
Stelle der Bestätigung der Bundesversuchsanstalt.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Nachweis,
daß eine Futtermittelzubereitung oder ein Prämix
für Futtermittel zur Untersuchung oder
Erprobung bestimmt ist (Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 lit. b), durch eine Bestätigung der betreffenden
Anstalt oder Hochschule erbracht werden.
(6) Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
a) Futtermittelzubereitungen und Prämixe für
Futtermittel, die im Zwischenauslandsverkehr
(§ 127 des Zollgesetzes 1955) wiedereingeführt
werden;
b) Futtermittelzubereitungen, die zur Verwendung
in vom Zollausland aus bewirtschafteten,
im Zollgrenzbezirk gelegenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
durch den Betriebsinhaber oder in seinem
Auftrag aus dem gegenüberliegenden Zollgrenzbezirk
eingebracht werden.
(7) Abs. 1 bis 5 finden ferner keine Anwendung
auf Futtermittelzubereitungen und Prämixe für
Futtermittel, die im aktiven Veredlungsverkehr
(S 89 des Zollgesetzes 1955) eingeführt werden,
es sei denn, daß die bedingte Zollschuld für die
betreffende Ware unbedingt wird (§ 177 Abs. 3
des Zollgesetzes 1955). In diesem Fall trifft abweichend
von Abs. 4 die Verpflichtung zum
Nachweis, daß die Voraussetzungen des Abs. 1
oder 2 vorliegen, den Vormerknehmer; dieser
hat die Bestätigung der Bundesversuchsanstalt
oder den Feststellungsbescheid des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) bis
zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollschuld unbedingt
wird, dem Zollamt beizubringen, welches
die Zollabrechnung (§ 80 des Zollgesetzes 1955)
vorzunehmen hat.
(8) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 7
werden die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, nicht berührt."
2. § 15 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
kann auf den Verfall der den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Waren, auf
Beseitigung oder Änderung der unzulässigen Bezeichnung,
erforderlichenfalls der diese Bezeichnung
tragenden Umhüllungen oder Verpackungen
oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf
Verfall der die unzulässige Bezeichnung tragenden
Gegenstände (§ 7 Abs. 2 lit. b) erkannt
werden. Kann eine Ware, die für verfallen erklärt
werden soll, nicht erfaßt werden, so ist auf
den Verfall ihres Wertes zu erkennen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
hinsichtlich des durch Art. I Z. 1 eingefügten
§ 6 a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, soweit die Anwendung des Zolltarifes
und die zollamtliche Abfertigung in Betracht
kommen, und im übrigen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des durch Art. I Z. 2 geänderten
§ 15 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft.