180. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang und für den zweijährigen Lehrgang der Bildungsanstalt für Erzieher erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 104
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 153, mit
welcher die Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang
und für den zweijährigen Lehrgang der
Bildungsanstalt für Erzieher erlassen werden,
wird abgeändert wie folgt
In der Anlage A [Lehrplan der Bildungsanstalt
für Erzieher. (Einjähriger Lehrgang.)] Abschnitt
IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) A. Pflichtgegenstände
hat im Pflichtgegenstand „Kurzschrift, Maschinschreiben"
1. unter der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe"
die lit. a zu lauten
„a) Kurzschrift
Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in
Langschrift wiederzugeben. Bei entsprechenden
Vorkenntnissen soll eine Schnelligkeit von etwa
80 bis 100 Silben in der Minute erreicht werden.
Erziehung zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen
Wortes und zur Genauigkeit. Der
Unterricht ist nach dem System der Deutschen
Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht
BGBl. Nr. 171?1969, zu erteilen.";
2. unter der Überschrift „Lehrstoff" die lit. a
zu lauten
„a) Kurzschrift
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.";
3. unter der Überschrift „Didaktische Grundsätze"
der Abschnitt „Kurzschrift" zu lauten
„Kurzschrift
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme
mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung der
Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler
möglichst umfassend wird.
Methodische Hinweise für die Lernhilfe in
Hort und Heim.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.