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180_1969 AT

180. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang und für den zweijährigen Lehrgang der Bildungsanstalt für Erzieher erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang und für den zweijährigen Lehrgang der Bildungsanstalt für Erzieher erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 104

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 153, mit

welcher die Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang

und für den zweijährigen Lehrgang der

Bildungsanstalt für Erzieher erlassen werden,

wird abgeändert wie folgt

In der Anlage A [Lehrplan der Bildungsanstalt

für Erzieher. (Einjähriger Lehrgang.)] Abschnitt

IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) A. Pflichtgegenstände

hat im Pflichtgegenstand „Kurzschrift, Maschinschreiben"

1. unter der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe"

die lit. a zu lauten

„a) Kurzschrift

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Bei entsprechenden

Vorkenntnissen soll eine Schnelligkeit von etwa

80 bis 100 Silben in der Minute erreicht werden.

Erziehung zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit. Der

Unterricht ist nach dem System der Deutschen

Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht

BGBl. Nr. 171?1969, zu erteilen.";

2. unter der Überschrift „Lehrstoff" die lit. a

zu lauten

„a) Kurzschrift

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.";

3. unter der Überschrift „Didaktische Grundsätze"

der Abschnitt „Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme

mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung der

Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler

möglichst umfassend wird.

Methodische Hinweise für die Lernhilfe in

Hort und Heim.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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